{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-08-11_VII_ZR_499_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110822UVIIZR499.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-08-11","aktenzeichen":"VII ZR 499/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVII ZR 499/21 Verkündet am:\n11. August 2022\nBoppel,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:110822UVIIZR499.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. Juli 2022 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie\ndie Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 5. Mai 2021 im Kostenpunkt und\ninsoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf bis 16.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz\nwegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung\nin Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb im Februar 2018 bei einem Autohändler einen von der\nBeklagten hergestellten Pkw Audi A6 Avant als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 15.500 zu einem Preis von 47.000 €, der teilweise durch ein Dar-\n\nlehen der AUDI-Bank finanziert wurde. Die Darlehensbedingungen sahen ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht vor. Danach hat der Käufer die Möglichkeit, bei Fälligkeit der Schlussrate das Fahrzeug dem Verkäufer zu einem bereits\nfestgelegten Kaufpreis zu verkaufen. Der Kläger machte davon keinen Gebrauch,\nsondern löste das Darlehen vollständig ab.\n\n3 Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor\nausgestattet, von dem der Kläger behauptet, er gehöre zum Typ EA 897. Für den\nFahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG)\nNr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug unterliegt einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erlassenen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.\n\n4 Der Kläger macht unter anderem geltend, die Beklagte habe unzulässige\nAbschalteinrichtungen in den Motor des Fahrzeugs implementiert, unter anderem\nein Thermofenster und die \"Aufheizstrategie\", welche prüfstandsbezogen sei. Mit\nder Klage verlangt er von den Beklagten zuletzt die Erstattung des Kaufpreises\nzuzüglich der Finanzierungskosten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und des Erlöses aus der am 27. März 2021 erfolgten Weiterveräußerung\ndes Fahrzeugs nebst Verzugszinsen, die Feststellung, dass die Beklagte aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hafte, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen\nRechtsanwaltskosten in Höhe von 2.791,74 €.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\nhatte im Wesentlichen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n8 Die Beklagte hafte gem. §§ 826, 31 BGB. Unstreitig sei das Fahrzeug von\neinem verpflichtenden Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen, wie sich nicht zuletzt aus einem Vergleich der aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlichen Typgenehmigungsnummer des Fahrzeugs\n- e1*2007/46*0436*28 - mit der vom KBA veröffentlichten Liste über Rückrufaktionen ergebe. Der Vortrag des Klägers, der Rückruf beruhe unter anderem auf\nder \"Aufheizstrategie\", sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Der Kläger habe ausreichend greifbare Umstände dafür dargetan, dass sein\nFahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung versehen sei. Er habe auf eine\nPressemitteilung des KBA vom 23. Januar 2018 verwiesen, derzufolge bei der\nÜberprüfung der Audi 3.0 l Euro 6-Modelle, unter anderem bei einem Audi A6,\ndiese vom KBA als \"Strategie A\" bezeichnete unzulässige Abschalteinrichtung\nfestgestellt worden sei. Des weiteren habe er KBA-Bescheide vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass unter anderem bei dem Modell Audi A6 3.0 l Diesel Euro 6\n(Bi-Turbo) beziehungsweise Audi A6 und A7, Typ 4G, jeweils 3.0 l Diesel Euro 6\n(sogenannte Euro 6-Vorerfüller) die \"Strategie A\" als unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Die Beklagte habe ihrer dadurch ausgelösten Darlegungslast nicht genügt. Ihr Bestreiten, dass die \"Aufheizstrategie\" in dem Klägerfahrzeug eingesetzt und der Rückrufbescheid darauf gestützt sei, sei angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers und der Tatsache, dass allein der\n\nBeklagten der Rückrufbescheid bekannt sei, unzureichend. Ihr hätte es oblegen,\ngenauer dazu vorzutragen, warum die \"Aufheizstrategie\" trotz der vorgelegten\nKBA-Bescheide und der Pressemitteilung des KBA vom 23. Januar 2018 nicht im\nKlägerfahrzeug vorhanden sei und warum - wie die Beklagte behaupte - das KBA\nbei dem Klägerfahrzeug nur die fehlerhafte Dosierung einer zur Abgasreinigung\neingesetzten wässrigen Harnstofflösung (AdBlue) beanstandet haben solle.\n\n9 Der bestandskräftige Bescheid des KBA begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die ursprünglich erteilte Typgenehmigung auf einer auf dem\nPrüfstand ausreichenden Programmierung aller Bestandteile des Emissionskontrollsystems beruht habe, welche aber im Normalbetrieb nicht aktiviert worden sei\nund daher zur Täuschung des KBA und nachfolgend der Verbraucher gedient\nhabe, wenn - wie hier - dem entsprechenden Klägervortrag nicht detailliert entgegen getreten werde. Damit seien die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftung gemäß § 826 BGB für den Motortyp EA 189 übertragbar. Die Beklagte habe\nim Verhältnis zum Kläger objektiv und subjektiv sittenwidrig gehandelt, wodurch\ndem Kläger ein Schaden entstanden sei. Dieser sei durch die Nichtausübung des\nverbrieften Rückgaberechts nicht entfallen. Den Weiterveräußerungserlös müsse\ner sich als Wertersatz für die nicht mehr mögliche Rückgabe des Fahrzeugs anrechnen lassen. Der Nutzungsvorteil berechne sich linear auf der Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer\n\nErwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt\n\nLetztere betrage (300.000 km - 49.360 km =) 250.640 km.\n\n10 Der Schaden liege im Vertragsschluss und werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Kläger ein im Rahmen der Finanzierung gewährtes Rückgaberecht zugestanden habe, welches er nicht ausgeübt habe. Der Zinsanspruch sei\naufgrund des vorprozessualen Aufforderungsschreibens vom 3. April 2019 mit\n\nFristsetzung von einem Monat erst ab dem 4. Mai 2019 entstanden. Die Fahrleistung zu diesem Zeitpunkt schätze das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand der\nvorliegenden Daten. Ab der Weiterveräußerung schulde die Beklagte nur noch\nZinsen auf die verbleibende Differenz.\n\nII.\n\n11 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte hafte gemäß §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, weil sie das Fahrzeug des Klägers mit einer auf\narglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware in\nForm der \"Aufheizstrategie\" ausgestattet und in Verkehr gebracht habe.\n\n12 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann\nes daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbeson-\n\ndere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug\nauf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht\n(BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 20, WM 2021, 2056;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss\nvom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom\n30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der\nuneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 Rn. 14 m.w.N., WM 2021,\n2108).\n\n13 2. Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer insbesondere sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen\nEntscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben\nund die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als\nselbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr\nbringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer\nunmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung\ngleich (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 21, WM 2021,\n2056; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 19, NJW 2021, 1669; Urteil\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316).\n\n14 3. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht sämtlich ohne\nRechtsfehler festgestellt.\n\n15 Ob die \"Aufheizstrategie\", die das KBA unstreitig bei dem Modell Audi A6\n3.0 l Diesel Euro 6 (Bi-Turbo) beziehungsweise den Modellen Audi A6 und A7,\nTyp 4G, jeweils 3.0 l Diesel Euro 6 (sogenannte Euro 6-Vorerfüller) als unzulässige Abschalteinrichtung, die infolge der gewählten Parameter nahezu ausschließlich im Prüfstandsbetrieb zum Einsatz komme, beanstandet hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, die zudem die Voraussetzungen des\n§ 826 BGB erfüllt, kann dahinstehen. Die Revision beanstandet zu Recht, dass\ndas Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, die \"Aufheizstrategie\" komme\nin seinem Fahrzeug zum Einsatz, als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden behandelt hat.\n\n16 a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur \"Aufheizstrategie\" und zu den im Rahmen des Rückrufs des Klägerfahrzeugs erfolgten Beanstandungen des KBA zu Unrecht außer Acht gelassen. Die Beklagte hat bestritten, dass sich der Rückrufbescheid des KBA betreffend das Klägerfahrzeug\nauf die \"Aufheizstrategie\" stütze. Das Fahrzeug sei nur wegen der \"Dosierstrategie\" beziehungsweise \"Restreichweiten-Warnung\" vom KBA beanstandet worden, also wegen einer in bestimmten Fahrsituationen nach Auffassung des KBA\nunzureichenden Einspritzung von AdBlue. Auf der Grundlage des der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegenden Verfahrensstoffs (§ 559 ZPO) war dieser Vortrag der Beklagten für ein wirksames Bestreiten ausreichend.\n\n17 aa) Wer einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt im Grundsatz die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. In bestimmten Fällen\nist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO ob-\n\nliegenden Erklärungslast zu den Behauptungen der beweisbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierung des\nBestreitens zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner\n- hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt ein einfaches Bestreiten.\nEine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen\nUmstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während\nder Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und\nzumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner\nsekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers\nnach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021\n- VI ZR 505/19 Rn. 25 ff. m.w.N., NJW 2021, 1669).\n\n18 bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht zwar eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten betreffend die Behauptung des Klägers,\nder unstreitige Rückruf des KBA beruhe auf der im Klägerfahrzeug verbauten\n\"Aufheizstrategie\", annehmen, auch wenn die Revision zutreffend darauf hinweist, dass die vom Kläger vorgelegten KBA-Bescheide, in denen die \"Aufheizstrategie\" Grund des Rückrufs ist, sich nur auf bestimmte Audi A6-Modelle\n(\"Bi-Turbo\" und \"Euro 6-Vorerfüller\") beziehen, ohne dass der Kläger vorträgt,\ndass sein Fahrzeug dazu gehört. Die Revision verweist ebenfalls zu Recht darauf, dass der KBA-Bescheid betreffend Fahrzeuge mit der Typgenehmigungskennziffer \"e1*2007/46/0436\", die ausweislich der vom Berufungsgericht zitierten\nZulassungsbescheinigung der Typgenehmigungskennziffer des Klägerfahrzeugs\nentspricht, sich ausschließlich auf die unzureichende Dosierung von AdBlue\nstützt.\n\n19 Dieser sekundären Darlegungslast war die Beklagte aber mit dem Vortrag,\ndas Fahrzeug sei nur wegen der unzureichenden Einspritzung von AdBlue vom\nKBA beanstandet worden, hinreichend nachgekommen. Das Berufungsgericht\n\nhält den Vortrag der Beklagten im Ergebnis deswegen für unzureichend, weil es\nmeint, ohne Vorlage des das Klägerfahrzeug betreffenden Bescheids nicht überprüfen zu können, ob der Beklagtenvortrag zum Rückrufgrund zutreffend ist. Dies\nbetrifft aber nicht mehr die Darlegungs-, sondern die Beweisebene. Eine sekundäre Darlegungslast begründet keine prozessuale Verpflichtung, Urkunden vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei\nfolgt nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer\nAnordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden (BGH, Beschluss\nvom 23. Februar 2022 - VII ZR 252/20 Rn. 13, DAR 2022, 336; Urteil vom\n22. Juli 2014 - KZR 27/13 Rn. 19, MDR 2014, 1190; Urteil vom 23. Oktober 2007\n- XI ZR 423/06 Rn. 21, WM 2008, 112; Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05\nRn. 16, BGHZ 173, 23; vgl. BeckOK ZPO/von Selle, Stand 1. Juli 2022,\n§ 138 ZPO Rn. 20; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl., § 421 Rn. 1; Gehle in\nAnders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 421 Rn. 3).\n\n20 b) Die Rechtsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.\n\n21 4. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.552,86 € vom 4. Mai 2019 bis\nzum 27. März 2021 zugesprochen hat, kann die Entscheidung auch wegen Verstoßes gegen § 308 ZPO, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 Rn. 63 m.w.N.,\nBGHZ 207, 71 - Goldbären), teilweise keinen Bestand haben. Beantragt hat der\nKläger zuletzt lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen\nBasiszinssatz aus 13.177,33 € seit dem 1. Mai 2019, so dass dem Kläger höchstens insoweit Zinsen zuzusprechen sein können, was das Berufungsgericht bei\neiner neuen Entscheidung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben wird.\n\n22 Vor diesem Hintergrund kommt die Rüge der Revision, beim Zinsanspruch\nsei zu bedenken, dass der Kläger die auf den zu erstattenden Kaufpreis anzurechnenden Nutzungsvorteile kontinuierlich zwischen dem Verzugseintritt und\ndem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt hat, so dass sich der\nAnspruch nach und nach auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt\nhabe (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 101, WM 2022,\n731; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 Rn. 38, NJW 2020, 2806; vgl. zu\neiner möglichen Berechnungsmethode OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021\n- 16a U 71/20 juris Rn. 87), nicht mehr zum Tragen.\n\nIII.\n\n23 1. Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden\nhat, ist die angegriffene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n24 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n25 a) Einem etwaigen Schadensersatzanspruch stünde entgegen der Auffassung der Revision die Nichtausübung des verbrieften Rückgaberechts nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat Genauso wenig hätte der Kläger seine Schadensminderungsobliegenheit gemäß\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dadurch verletzt, dass er das Fahrzeug nicht zurückgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 Rn. 16 ff.,\nZIP 2022, 220). Der Schaden liegt im unstreitigen Vertragsschluss, der weder\n\ndurch eine Rückgabe an die Verkäuferin in Ausübung des verbrieften Rückgaberechts noch durch eine Weiterveräußerung an einen Dritten berührt wird (vgl.\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 Rn. 18, ZIP 2022, 220; Urteil\nvom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 Rn. 24 ff., WM 2021, 1817).\n\n26 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen von Leasingverträgen\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., WM 2021,\n2056) nicht auf den finanzierten Eigentumserwerb unter Einräumung eines Rückgaberechts übertragbar. Ein Leasingnehmer erwirbt nur die Möglichkeit zur Nutzung für einen begrenzten, vorher festgelegten Zeitraum zu bestimmten, mit dem\nLeasinggeber vereinbarten Bedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September\n2021 - VII ZR 192/20 Rn. 43 f., WM 2021, 2056). Die Darlehensraten sind demgegenüber keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit,\nsondern sollen sukzessive den von vornherein beabsichtigten endgültigen Eigentumserwerb des Käufers im Verhältnis zum Sicherungsnehmer herbeiführen, aufgrund dessen er das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung bis zum Eintritt der\nGebrauchsuntauglichkeit nutzen kann. Der Erwerber erhält infolge der Fremdfinanzierung nicht nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht bis zum Ablauf der\nFinanzierung. Trotz der Rückgabeoption beruht der fremdfinanzierte Kauf auf\neiner Investitionsentscheidung, die von vornherein auf den Eigentumserwerb gerichtet ist, der im Verhältnis zur Verkäuferin auch vollzogen wird und dem Erwerber erst die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug dem Finanzierungsgeber zur\nSicherung zu übereignen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21\nRn. 19, ZIP 2022, 220).\n\n27 Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes begegnet die vom Berufungsgericht angewandte lineare Berechnungsweise keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20 Rn. 22, MDR 2021, 676;\nUrteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 Rn. 11 ff., BGHZ 226, 322; Urteil vom\n\n25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 78 ff., BGHZ 225, 316). Das Berufungsgericht\nist allerdings versehentlich entgegen der von ihm selbst zugrunde gelegten Formel von der Restlaufleistung im Verkaufs-, statt im Erwerbszeitpunkt des Klägers\nausgegangen, indem es eine Restlaufleistung von (300.000 km - 49.360 km =)\n250.640 km statt von (300.000 km - 15.500 km =) 284.500 km angenommen hat,\nwie die Revision zutreffend beanstandet.\n\nPamp Halfmeier Graßnack\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 04.06.2020 - 16 O 278/19 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 05.05.2021 - 5 U 987/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-11/vii-zr-499-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-11/vii-zr-499-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:07.094932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-11/vii-zr-499-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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