{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2022-05-11_I_ZR_186_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110522BIZR186.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2022-05-11","aktenzeichen":"I ZR 186/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 186/20\n\nvom\n\n11. Mai 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:110522BIZR186.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Hamm vom 15. September 2020 wird gemäß\n§ 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten verliert damit ihre Wirkung\n(§ 554 Abs. 4 ZPO).\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich\nder Kosten der Anschlussrevision zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 1.560.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß\n§ 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung\nder Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.\nZur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Dezember 2021 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).\n\n2 II. Die Stellungnahme der Klägerin vom 17. Februar 2022 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen.\n\n3 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe\nden Vortrag der Klägerin hinreichend bestritten, die Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten hätten als Geschäftsgeheimnisse einzustufende Unterlagen unberechtigt mitgenommen beziehungsweise kopiert, der Beklagten zur Verfügung gestellt und mit diesen Unterlagen als Nachahmung das Flüsteraggregat\ngebaut.\n\n4 Den Vortrag der Beklagten, ihren Geschäftsführern seien Toleranzen bei\nden Maßen einzelner Bauteile des Stopfaggregats der Klägerin bekannt gewesen, hat das Berufungsgericht auf Seite 54 des Berufungsurteils wiedergegeben.\nDies hat die Klägerin mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 22. Oktober\n2020 nicht angegriffen, so dass sie sich im Revisionsverfahren nicht darauf berufen kann, die Beklagte habe einen solchen Vortrag nicht gehalten.\n\n5 Ob diese Behauptung der Beklagten plausibel ist, kann dahinstehen. Ausschlaggebend für die nicht zu beanstandende Annahme des Berufungsgerichts,\ndie Beklagte habe den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten, ist der Vortrag\nder Beklagten, dass J. T. im Besitz von Zeichnungen der drei maßgeblichen Bauteile gewesen sei, die bei der Konstruktion des Flüsteraggregats vorgelegen hätten. Dieser Vortrag liefert bereits für sich genommen eine nachvollziehbare, dem Vortrag der Klägerin entgegenstehende Erklärung für die Übereinstimmung in den Zeichnungen der Parteien.\n\n6 2. Ob der von der Beklagten vorgetragene Geschehensablauf, dass sie\nInformationen von J. T. erhalten habe, seinerseits einen Geheimnisverrat\nimpliziert, ist unerheblich. Die Klägerin hat die Klage hierauf nicht gestützt.\n\n7 Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Beklagten\nausdrücklich nicht geprüft, weil es seiner Beurteilung auf Seite 52 des Berufungsurteils zugrunde gelegt hat, dass die Klägerin sich dieses Vorbringen der Beklag-\n\nten nicht hilfsweise zu eigen gemacht, sich vielmehr mit ihm umfangreich auseinandergesetzt und es ausdrücklich bestritten hat. Auf Seite 53 des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht festgehalten, dass die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage allein an dem von\nihr erhobenen Vorwurf festgehalten habe, die Geschäftsführer der Beklagten hätten während ihrer Zeit als Mitarbeiter der Klägerin als Geschäftsgeheimnisse einzustufende Unterlagen unberechtigt mitgenommen, der Beklagten zur Verfügung\ngestellt und mit diesen Unterlagen als Nachahmung das Flüsteraggregat gebaut.\n\n8 Soweit die Revision sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2022\nzum Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 erstmals auf den an\ndas Berufungsgericht gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin\nvom 22. Oktober 2020 bezieht (die Bezugnahme der Revision auf den am selben\nTag gestellten \"Protokollberichtigungsantrag\" ist ein offenkundiges Versehen),\nverhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Zwar kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher\nFeststellungen im Berufungsurteil in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden,\nsoweit eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden ist\nund sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des\nBerufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, GRUR 2011,\n459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der Rache, mwN). Verfahrensfehler, die\nnicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dürfen vom Revisionsgericht gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedoch nur geprüft werden, wenn sie innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß erhoben wurden (§ 551 Abs. 2\nund 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Das Nachschieben einer Verfahrensrüge\noder ihrer Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15, NJW 2016, 3233\nRn. 17 mwN). Eine Verfahrensrüge hat die Klägerin innerhalb der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision nicht erhoben. Es geht im Übrigen aus dem den Berichtigungsantrag insoweit zurückweisenden Beschluss des Berufungsgerichts vom\n28. Dezember 2020 auch nicht hervor, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen tatbestandlichen Feststellungen auf Seite 52 und 53 des Berufungsurteils widersprüchlich sind.\n\n9 Da die Klägerin für die unredliche Kenntniserlangung darlegungs- und beweisbelastet ist, durfte das Berufungsgericht eine Verurteilung der Beklagten\nnicht auf den allein von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt stützen.\n\n10 3. Entgegen der Ansicht der Stellungnahme der Revision zum Hinweisbeschluss des Senats ist der von der Beklagten vorgetragene Geschehensablauf\nauch nicht deswegen unbeachtlich, weil er offensichtlich widersprüchlich oder unglaubhaft wäre. Für ein substantiiertes Bestreiten des von der Klägerin vorgetragenen Geschehensablaufs ist es ausreichend, dass sich aus dem Vortrag der\nBeklagten ein möglicher Geschehensablauf ergibt, der nicht auszuschließen ist.\nDieser muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Sachverhalt durch Erhebung der von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweise aufzuklären.\n\n11 a) Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte ihren Vortrag zur Konstruktion des Flüsteraggregats korrigiert beziehungsweise klargestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass ihr Vortrag offensichtliche Widersprüche aufweist.\n\n12 b) Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision nicht davon\nausgegangen, dass die Beklagte die Zeichnungen der Klägerin erstmals von dem\nbei der J. T. tätigen Herrn K. mit der E-Mail aus dem Jahr 2018 erhalten hat. Das Berufungsgericht hat auf Seite 55 des Berufungsurteils vielmehr den\nE-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2018 als Beleg dafür herangezogen, dass Herr\n\nK. im Besitz von Originalzeichnungen der Klägerin war, die er nach eigener\nAussage bereits einige Jahre vor 2018 von Mitarbeitern der Klägerin erhalten\nhabe. Außerdem hat das Berufungsgericht auf Seite 5 des Berufungsurteils festgestellt, dass mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig sei, dass durch einen\nMitarbeiter der deutschen Konzerngesellschaft der Klägerin zu einem nicht näher\ngenannten Zeitpunkt einige Jahre vor 2018 Pläne der Bauteile Pickelhalter,\nSchwenklager und Pickelarm ohne Geheimhaltungsmaßnahmen an Herrn K.\nvon der J. T. übermittelt worden seien. Den dagegen gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, ohne dass die Revision dies beanstandet hat.\n\n13 Das Berufungsgericht hat es zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gehen lassen, dass nicht ersichtlich oder feststellbar sei, dass die\nOriginalzeichnungen der Klägerin erst nach der Fertigung der Handzeichnung\noder der Entwicklung des Aggregats der Beklagten an Herrn K. geschickt\nworden seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n14 c) Auch kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - es zumindest denkbar erscheint, dass die Beklagte die Zeichnungen bei Herrn K.\ndergestalt \"bestellt\" hat, dass sie diesem die Zeichnungen übergeben hat, damit\ner sie von seinem E-Mail-Account von J. T. an die Beklagte sendet, um so\neine andere Herkunft der Pläne als von der Klägerin plausibel zu machen. Denkbar ist ebenso, dass die Aussage von J. T. , die Zeichnungen seien bei ihr\nausschließlich als Anhänge zu den E-Mails von Herrn K. aus dem Jahr 2018\nauffindbar, nicht der Wahrheit entspricht. Das Berufungsgericht hat im Übrigen\nauf Seite 55 des Berufungsurteils festgestellt, dass es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gebe, dass die über Herrn K. verfügbaren Pläne ursprünglich\nvon der Beklagten beziehungsweise von deren Geschäftsführern stammten.\n\n15 d) Welche von der Klägerin angebotenen Beweise das Berufungsgericht\nhätte erheben müssen, führt die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 nicht aus. Aus welchen Gründen\ndas Berufungsgericht nicht gehalten war, den Zeugen W. anzuhören, hat der\nSenat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 16. Dezember 2021 ausgeführt\n(Rn. 48).\n\n16 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die im Hinweisbeschluss\nvom 16. Dezember 2021 vom Senat gebilligte Annahme des Berufungsgerichts\nauf Seite 55 des Berufungsurteils, dass Geheimhaltungsmaßnahmen der Klägerin ganz offensichtlich zu einem Zeitpunkt einige Jahre vor 2018 zu umgehen\nwaren (Rn. 44). Soweit sie geltend macht, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes\nzum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 26. April 2019 beziehungsweise vor\nAblauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz\nvertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung am 9. Juni 2018 noch der Geheimnisbegriff des § 17 UWG aF zu\nGrunde zu legen sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend den Zusammenhang\nder Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 16. Dezember 2021.\nDort geht es nicht um die Frage, ob Ansprüche der Klägerin nach dem Gesetz\nzum Schutz von Geschäftsgeheimnissen deswegen ausscheiden, weil sie keine\nangemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Vielmehr stehen\ndiese Ausführungen in Zusammenhang mit der Frage, ob auf der Grundlage eines Indizienbeweises Feststellungen getroffen werden können, die den Vorwurf\nder Klägerin gegen die Geschäftsführer der Beklagten rechtfertigen, die Pläne\nseien schon bis Ende 2012 nur durch unzulässige Umgehung interner Sicherungsmaßnahmen der Klägerin greifbar gewesen. Sie beziehen sich damit allein\nauf die Behauptung der Klägerin, dass es keine andere Möglichkeit als ein unredliches Verhalten der Geschäftsführer der Beklagten gebe, wie die Beklagte an\ndie Zeichnungen der Klägerin gekommen sein könnte.\n\n17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 92 Abs. 2 ZPO. Wird die\nRevision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen und verliert dadurch eine\nunselbständige Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen\nallerdings im Grundsatz die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO beiden Parteien im Verhältnis der\nWerte von Revision und Anschlussrevision zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 16. September 2020 - IV ZR 8/18, juris Rn. 11). Da jedoch die Zuvielforderung der Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist, sind der Klägerin gemäß § 97 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens\naufzuerlegen.\n\n18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 45\nAbs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert einer unselbständigen Anschlussrevision\n(hier: 60.000 €) ist dem Wert der Revision (hier: 1.500.000 €) hinzuzurechnen,\nwenn die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird und dadurch\ndie Anschlussrevision ihre Wirkung verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober\n1978 - GSZ 1/78, BGHZ 72, 339 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR\n261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 13).\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nOdörfer Wille\n\nVorinstanzen:\nLG Münster, Entscheidung vom 30.10.2019 - 21 O 76/17 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2020 - I-4 U 177/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-11/i-zr-186-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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