{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR78.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-05-11","aktenzeichen":"4 StR 78/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 78/22\n\nvom\n11. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR78.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2022 beschlossen:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. November 2021\nwirksam zurückgenommen ist.\n\n2. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar\n2022, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig\nverworfen wurde, ist gegenstandslos.\n\n3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. November 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und\neine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten am 23. November 2021 Revision\neingelegt. In einem am 2. Dezember 2021 dem Landgericht zugegangenen\nSchreiben hat der Angeklagte erklärt, dass sein Verteidiger „einen Antrag auf\nRevision“ ohne seine „Erlaubnis“ gestellt habe, und gebeten, „auf den Antrag\nnicht einzugehen und falls das passiert ist, das ganze bitte einzustellen“. Nach\nZustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am 23. Dezember\n2021 hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2022 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung bis dahin nicht eingegangen war. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 hat\nein neuer Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n2 1. Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.\n\n3 a) Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nüber sie möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 388/10\nmwN). Vorliegend ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts erst nach Eingang des Rücknahmeschreibens des Angeklagten am 2. Dezember 2021 ergangen und steht der Rücknahme daher nicht entgegen.\n\n4 b) Das Schreiben, dessen Herkunft von dem Angeklagten von beiden Verteidigern bestätigt worden ist und insgesamt keinen Zweifeln unterliegt, stellt eine\nformgerechte Rücknahmeerklärung dar. In ihm kommt eindeutig zum Ausdruck,\n\ndass der Angeklagte eine Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr\nwollte. Dieses bereits aus dem Wortlaut des Schreibens sich ergebende Verständnis des Erklärungsinhalts wird zusätzlich dadurch bekräftigt, dass der\nPflichtverteidiger in einer vom Vorsitzenden der Strafkammer erbetenen Stellungnahme erklärt hat, dass die Revision „ausschließlich“ auf den ausdrücklichen\nWunsch der Familie des Angeklagten infolge eines Besprechungstermins in der\nKanzlei des Verteidigers eingelegt worden war, mithin offenkundig ohne den Willen des – zum Zeitpunkt des Besprechungstermins inhaftierten – Angeklagten.\n\n5 c) Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang bei dem Landgericht wirksam\ngeworden, wobei dahinstehen kann, ob sie von dem Angeklagten unmittelbar an\ndieses adressiert oder an die Staatsanwaltschaft gerichtet und von dieser an die\nStrafkammer weitergeleitet worden war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom\n10. April 1991 – 2 Ws 46/91, JR 1992, 302 f.; Allgayer in MüKo-StPO, § 302\nRn. 21; Jesse in LR-StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 34). Die Rücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August\n2013 – 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382; Beschluss vom 28. Oktober 2010\n– 4 StR 388/10 mwN).\n\n6 2. Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge\ndurch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember\n2015 – 4 StR 491/15 mwN).\n\n7 3. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2022 ist\ndamit gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 388/10 mwN).\n\n8 4. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er\ndie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).\n\nQuentin Rommel Maatsch\n\nMessing Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bielefeld, 16.11.2021 ‒ 10 Ks 20/21 446 Js 190/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-11/4-str-78-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-11/4-str-78-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.206757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-11/4-str-78-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2022-05-11","dockets":["4 StR 78/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR78.22.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR78.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.05.2022 – 4 StR 78/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-11/4-str-78-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. November 2021\nwirksam zurückgenommen ist.\n\n2. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar\n2022, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig\nverworfen wurde, ist gegenstandslos.\n\n3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:49.206757+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}