{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-04-11_4_StR_76_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR76.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-04-11","aktenzeichen":"4 StR 76/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 76/22\n\nvom\n11. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR76.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2022 gemäß\n§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom\n20. Dezember 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit\nschwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in sieben Fällen, versuchten schweren\nBandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem\nschweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat das Landgericht die hiergegen\ngerichtete Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war. Gegen\ndiesen Beschluss, der dem Verteidiger des Angeklagten am 27. Dezember 2021\nund dem Angeklagten persönlich am 29. Dezember 2021 zugestellt worden ist,\n\nwendet sich der Angeklagte mit seinem am 21. Januar 2022 bei dem Landgericht\neingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.\n\n3 1. Der Antrag ist unzulässig, denn er ist nicht innerhalb der Wochenfrist\ndes § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden. Da der Angeklagte verteidigt ist,\nkommt es für den Beginn und den Lauf der Frist nicht darauf an, dass eine Übersetzung des angefochtenen Beschlusses in seine Muttersprache unterblieben ist\n(vgl. – zur Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 2 StPO – BGH, Beschluss\nvom 4. Juni 2019 – 3 StR 183/19, juris Rn. 6 mwN).\n\n4 Dem Angeklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen der versäumten Antragsfrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu gewähren.\nEinen hierauf gerichteten Antrag (§ 44, § 45 Abs. 1 StPO) hat der Angeklagte\nnicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3\nStPO kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat zwar die versäumte Prozesshandlung, nämlich den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, nachgeholt. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 StPO sind indes nicht, wie für eine\nWiedereinsetzung ohne Antrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 388/18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 45\nRn. 12; Cirener in BeckOK-StPO, 42. Ed., § 45 Rn. 14 mwN), ohne weiteres erkennbar. Es fehlt bereits das erforderliche Vorbringen zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Soweit der Angeklagte\nrügt, dass ihm ein in der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts in Bezug genommenes Formblatt nicht zugegangen sei, ergibt sich aus dem Akteninhalt,\ndass der Verwerfungsbeschluss samt Rechtsmittelbelehrung dem Verteidiger\ndes Angeklagten zugestellt wurde (§ 145a StPO). Auf eine bei Übersendung des\n\nBeschlusses an den Angeklagten fehlende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung kommt es schon deshalb nicht an. Zudem ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer etwa unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der Fristversäumnis nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR\n339/00, NStZ 2001, 45; Valerius in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 45 Rn. 27).\n\n5 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wäre im Übrigen\nauch unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Ein\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch insoweit nicht gestellt\nworden und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag liegen\nschon deshalb nicht vor, weil eine wirksame Revisionsbegründung bislang nicht\nnachgeholt worden ist.\n\nBender Sturm Rommel\n\nMaatsch Messing\n\nVorinstanz:\nLandgericht Arnsberg, 18.06.2021 ‒ II 4 KLs 410 Js 12/21 3/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-11/4-str-76-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-11/4-str-76-22","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.003062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-11/4-str-76-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2022-04-11","dockets":["4 StR 76/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR76.22.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-04-11_4_StR_76_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR76.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.04.2022 – 4 StR 76/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-11/4-str-76-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom\n20. Dezember 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/145a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"145a","label":"§ 145a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:55:49.003062+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}