{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2022-04-11_2_StR_94_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110422B2STR94.22.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-04-11","aktenzeichen":"2 StR 94/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 94/22\nvom\n11. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:110422B2STR94.22.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n11. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. September 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) in den Fällen II. 1. bis 49. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 50. der Urteilsgründe und\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch\n\nvon Kindern in 44 Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der Angeklagte war seit dem Jahr 2010 der Lebensgefährte der Mutter\nder am 2. Februar 2008 geborenen Nebenklägerin; als mit Erziehungsaufgaben\nbetrauter „Ersatz-Vater“ verbrachte er mit der Nebenklägerin viel Zeit, insbesondere wenn die Kindesmutter „außer Haus weilte“.\n\n4 Im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 streichelte der\nAngeklagte die Nebenklägerin „in 44 Fällen - teilweise oberhalb und teilweise\nunterhalb der Bekleidung – an der Brust und am Gesäß, um sich sexuell zu erregen“. In weiteren fünf Fällen streichelte der Angeklagte „ebenfalls Brust und Gesäß des Kindes und führte anschließend einen Finger in die Vagina der Geschädigten ein, um sich sexuell zu erregen“.\n\n5 Im Fall II. 50. der Urteilsgründe führte der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin an seinen Penis, den das Kind sodann in den Mund nehmen musste.\n\n6 Die Taten fanden entweder im Kinderzimmer der Geschädigten oder im\nWohnzimmer der Wohnung des Angeklagten und „überwiegend zu Zeitpunkten\nstatt, in denen sich die Mutter der Nebenklägerin in J. befand und das Kind\nder alleinigen Obhut des Angeklagten anvertraut hatte“.\n\n7 2. Die Strafkammer hat den Sachverhalt in den Fällen II. 1. bis 44. der\nUrteilsgründe als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMissbrauch von Schutzbefohlenen und in den Fällen II. 45. bis 50. der Urteilsgründe als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, gewürdigt. Hinsichtlich\nweiterer 10 angeklagter Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nII.\n\n8 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n9 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 50. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. In den\nFällen II. 1. bis 49. der Urteilsgründe fehlt es an der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Individualisierung.\n\n10 a) Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen dürfen zwar zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Das Tatgericht muss sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend dabei ist nicht, dass eine\n– möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete – Gesamtzahl festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen\n\nStraftat, die es aburteilt, überzeugt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR\n74/21, NStZ-RR 2022, 145; Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95,\nBGHSt 42, 107, 109 f.).\n\n11 Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im\nTatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt\nund auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (vgl.\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 74/21, NStZ-RR 2022, 145 mwN).\n\n12 b) Diesen Maßstäben hinreichender Individualisierung wird das Urteil in\nden Fällen II. 1. bis 49. der Urteilsgründe nicht gerecht.\n\n13 aa) Das Landgericht ist von einem Tatzeitraum zwischen dem 21. Januar\n2019 bis zum 31. Oktober 2020 ausgegangen. Dem Senat erschließen sich weder der Tatzeitraum von etwa einem Jahr und neun Monaten noch die Anzahl der\n– mit Ausnahme von Fall II. 50. der Urteilsgründe – nicht näher individualisierten\nTaten, die stets in gleicher Art und Weise (Streicheln von Brust und Gesäß oberbzw. unterhalb der Kleidung; in den Fällen II. 45. bis 49. der Urteilsgründe zusätzlich mit vaginaler Penetration mittels Fingers) abliefen. Der vom Landgericht\nherangezogene zeitliche Anknüpfungspunkt, wonach die Taten „überwiegend“ zu\nZeitpunkten stattfanden, in denen sich die Mutter der Nebenklägerin in J. befand, ist mangels näherer Angaben unzureichend.\n\n14 bb) Die festgestellten Taten sind auch nicht im Übrigen hinreichend individualisiert. Das Landgericht hat zwar pauschal ausgeführt, der Angeklagte habe\n„die festgestellten Taten eingeräumt“, und seine Überzeugung zudem auf die verlesene Aussage der Nebenklägerin gegenüber der Ermittlungsrichterin gestützt.\n\nNach dieser Aussage sei es allerdings „in einigen Fällen“ auch zu entsprechenden Handlungen gekommen, als ihre Mutter zu Hause gewesen sei. Zudem habe\nder Angeklagte „immer wieder einen Finger in ihre Vagina eingeführt“. Vor dem\nHintergrund, dass die Strafkammer aus der zugrunde gelegten Tatserie von\n49 Fällen – ohne weitere Erläuterungen – indes genau fünf Fälle des schweren\nsexuellen Missbrauchs herausgestellt hat, vermag auch die sehr knappe Beweiswürdigung die Taten nicht zureichend individualisieren.\n\n15 c) Die Aufhebung des Schuldspruches in den Fällen II. 1. bis. 49. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich.\n\n16 3. Das Urteil ist überdies auch im Einzelstrafausspruch im Fall II. 50. der\nUrteilsgründe aufzuheben. Die Strafkammer hat bei der Bemessung aller Einzelstrafen die „sich noch heute erheblich auswirkenden Tatfolgen“ der Nebenklägerin straferschwerend berücksichtigt. Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer\naus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind;\nsind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich\nnur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21, juris Rn. 4 mwN). Der Senat kann\nnicht ausschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 50. der Urteilsgründe auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\n17 4. Nach allem ist dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage\nentzogen; diese unterliegt ebenfalls der Aufhebung.\n\nFranke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Zeng\nErkrankung gehindert zu unterschreiben.\n\nFranke\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Meiningen, 16.09.2021 - 2 KLs 442 Js 23048/20 jug","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-11/2-str-94-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-11/2-str-94-22","retrieved":"2026-10-24 07:53:42.909490+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-11/2-str-94-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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