{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-01-11_1_StR_371_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110122U1STR371.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-01-11","aktenzeichen":"1 StR 371/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 371/21\nvom\n\n11. Januar 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:110122U1STR371.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n11. Januar 2022, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\nDr. Hohoff,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Leplow\n\nund Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Pernice,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2021 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm eine dem Angeklagten\nbis dahin unbekannte Person namens „ K. “ Ende November 2018 per\nE-Mail Kontakt mit diesem auf und bat ihn, die Vormundschaft für sie zu übernehmen. Sie stamme von der Elfenbeinküste und sei (minderjährige) Tochter eines verstorbenen wohlhabenden Geschäftsmannes in Brasilien. Dieser habe ihr\nVermögen in Höhe von 10,5 Mio. US-Dollar in Brasilien hinterlassen, das sie aber\nwegen ihrer Minderjährigkeit ohne Unterstützung des Angeklagten nicht an sich\n\nbringen könne. Die wiederholt erbetene Unterstützung sagte der Angeklagte, ein\nbritischer Bauunternehmer, schließlich zu. In der Folge kontaktierten sowohl\n„K. “ als auch weitere Personen, die sich als deren Rechtsanwalt („\nC. “) und als deren Vormund in der Elfenbeinküste („ B. “) vorstellten, den Angeklagten wegen dieser Angelegenheit wiederholt per E-Mail.\n\n3 Im Auftrag von „ C. “ reiste der Angeklagte in der Folgezeit\nviermal nach S. und sodann weiter nach H. (Oktober 2019 und\nFebruar 2020), nach Belgien (Dezember 2019) beziehungsweise nach A.\n(August 2020). Die Kontaktpersonen teilten dem Angeklagten dabei jeweils\nmit, die Reisen seien zur Überbringung von Dokumenten, die für die Realisierung\ndes Nachlasses benötigt würden, notwendig. Eine unter dem Namen „J.\n“ auftretende Person buchte die Hotels für den Angeklagten, gab ihm die\nnotwendigen Reiseinformationen und versorgte ihn mit Flugtickets sowie Geld für\nSpesen. In S. händigte eine Kontaktperson dem Angeklagten bei diesen\nReisen jeweils im Austausch gegen sein eigenes Gepäck einen Koffer aus, den\ndieser am jeweiligen Zielort abliefern sollte. Für jede der Reisen erhielt der Angeklagte eine Entlohnung in der Größenordnung von 3.000 Pfund.\n\n4 Am 13. Oktober 2020 teilte „J. “ dem Angeklagten per\nWhatsApp mit, er solle am 18. Oktober 2020 nach D. fliegen, dort in einem\nTransithotel „document bags“ von einem „Repräsentanten“ der Organisation aus\nBrasilien entgegennehmen und diese nach Europa verbringen. Der Angeklagte\nerhielt 700 Pfund für Spesen; außerdem wurde ihm wiederum eine Entlohnung\nvon 3.000 Pfund zugesagt. Auftragsgemäß reiste der Angeklagte am 18. Oktober\n2020 nach D. und übernahm dort am Folgetag in einem Transithotel von einer\nPerson namens „R. “ im Austausch gegen seinen eigenen Koffer einen\nTrolley sowie eine Laptoptasche, in deren Futter 2.389,54 Gramm (Trolley) und\n1.491,80 Gramm (Laptoptasche) Kokain eingenäht waren. Beide Gepäckstücke\n\nsollte er sodann per Flug über Z. und M. nach Dü. und von dort\naus weiter mit dem Zug nach A. verbringen, ohne den Transitbereich zu\nverlassen. Der Angeklagte rechnete damit und nahm zumindest billigend in Kauf,\ndass sich eine größere Menge an zum Weiterverkauf vorgesehenem Kokain in\nden Gepäckstücken befinden könnte. Am 20. Oktober 2020 landete er von D.\nüber Z. kommend mit dem Flugzeug auf dem Flughafen M. und führte\nbei der Gepäckkontrolle den Trolley sowie die Laptoptasche mit sich, in denen\nsich insgesamt 3.881,34 Gramm Kokain (Wirkstoffmenge 3.526,99 Gramm Kokainhydrochlorid) befand. Die Gepäckstücke nebst darin enthaltener Betäubungsmittel stellte der Zoll sicher.\n\nII.\n\n5 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.\n\n6 2. Die Verurteilung des Angeklagten hält der auf die Sachrüge gebotenen\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; insbesondere sind ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten beim Transport und damit bei der\nEinfuhr der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln sowie ein vorsätzliches Unterstützen des Handeltreibens mit diesen Betäubungsmitteln durch den Angeklagten tragfähig belegt.\n\n7 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Diesem obliegt es, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist demgegenüber darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen\nDenkgesetze oder aber gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – 1 StR 125/21 Rn. 7 und vom\n\n16. Juli 2019 – 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 – 3 StR 219/19\nRn. 8; jeweils mwN).\n\n8 b) Hieran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts – auch\nzum Vorstellungsbild des zum objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen geständigen Angeklagten – revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n9 aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung des Angeklagten „entscheidend“ auf die Erwägung gestützt, dass sich\n– auch und insbesondere unter Berücksichtigung von dessen Einlassung – keine\nplausible Erklärung dafür finden lasse, wie der Inhalt der vom Angeklagten transportierten Gepäckstücke mit dessen Gutgläubigkeit vereinbar sein könnte. Der\nInhalt von Trolley und Laptoptasche – im Futter vernähtes Kokain, aber gerade\nnicht die angeblich im Trolley transportierte Dokumententasche, Kleidung des\nAngeklagten und ein Laptop – spreche dafür, dass der Angeklagte zumindest\nbedingt vorsätzlich am Transport der Betäubungsmittel mitgewirkt habe. Anders\nsei nämlich nicht erklärbar, wie das Kokain (ohne Kenntnis des Angeklagten) in\ndie Laptoptasche gelangt sein könne beziehungsweise warum der Angeklagte\nneben dem Trolley, in dem sich die Dokumente hätten befinden sollen, auch noch\ndie Laptoptasche von der Kontaktperson zum Transport nach Europa übernommen habe. Tatsächlich sei schon aufgrund der Korrespondenz im Vorfeld der\nReise davon auszugehen, dass der Angeklagte auch die Laptoptasche in D.\nübernommen habe. Dem Angeklagten habe sich dabei aufgedrängt, dass der\nTransport der Laptoptasche einem anderen Zweck dienen müsse als dem Transport von Dokumenten, weil nach seiner angeblichen Vorstellung sämtliche Dokumente im Trolley gewesen seien.\n\n10 Es sei auch davon auszugehen, dass dem Angeklagten, der auf die Kammer einen verständigen und lebenserfahrenen Eindruck gemacht habe, bekannt\n\nsei, dass häufig über das Handgepäck von Flugreisenden Drogen – insbesondere Kokain im Kilobereich – zum Handeltreiben nach Europa verbracht würden.\nDafür, dass die Reise dem Transport illegaler Substanzen dienen sollte, habe\nauch gesprochen, dass dem Angeklagten aufgegeben worden sei, den Transitbereich des Flughafens nicht zu verlassen. Zudem lege die Höhe der versprochenen Vergütung nahe, dass der Angeklagte vorsätzlich „am Drogenhandel“\nmitgewirkt habe. Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, aus einer Textnachricht des Angeklagten vom 20. September 2020, in der dieser eine Kontaktperson\ngefragt habe, ob es sich um eine „fake transaction“ handele, ergebe sich zudem,\ndass ihm der angebliche Zweck der Reisen, an den er zuvor noch geglaubt haben\nmöge, „nicht mehr geheuer“ gewesen sei (UA S. 50).\n\n11 bb) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der\nin den Gepäckstücken befindlichen Betäubungsmittel zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, habe also damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass\nsich Betäubungsmittel in der genannten Größenordnung in den Gepäckstücken\nbefänden, ist durch diese – den oben genannten Maßstäben entsprechende –\nBeweiswürdigung getragen.\n\n12 Das Landgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass keine plausible Erklärung dafür zu erkennen sei, wie der Inhalt der vom Angeklagten transportierten\nGepäckstücke mit dessen Gutgläubigkeit vereinbar sein könnte. Es hat insbesondere rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Manipulation\nan dessen Laptoptasche beziehungsweise ein Austausch verborgen geblieben\nsein könnte (UA S. 45 f.); die Erwägung, die Auftraggeber wären nicht das Risiko\neingegangen, dass der Angeklagte als nicht eingeweihte Person das Fehlen seines Laptops hätte bemerken und deshalb misstrauisch werden können, erweist\nsich als tragfähig. Diese zentrale Überlegung des Landgerichts wird zusätzlich\ngestützt durch dessen Erwägung, dass die Anweisung, den Transitbereich des\n\nFlughafens nicht zu verlassen, und die Höhe des dem Angeklagten zugesagten\nEntgelts für den Transport von illegalen Substanzen sprächen. Die Annahme des\nLandgerichts, es sei davon auszugehen, dass dem lebenserfahrenen und verständigen Angeklagten bekannt sei, dass über das Handgepäck von Flugreisenden häufig Betäubungsmittel – insbesondere Kokain im Kilobereich – zwecks\nHandeltreibens nach Europa verbracht würden, lässt auch den Schluss als möglich zu, dass der Angeklagte damit rechnete und in Kauf nahm, dass sich in den\nvon ihm für Dritte transportierten Gepäckstücken Kokain im Kilogrammbereich\nbefinden könnte.\n\n13 Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist auch nicht etwa lückenhaft, weil\ndie Strafkammer nicht explizit in ihre Gesamtwürdigung eingestellt hat, dass der\nAngeklagte noch am 20. September 2020 mit „ K. “ Nachrichten über\ndie Überweisung von Geld an diese für ihre „kleinen persönlichen Ausgaben“\naustauschte (UA S. 42 f.) und es auch sonst bis zur verfahrensgegenständlichen\nReise des Angeklagten in der Korrespondenz zwischen diesem und „K. “ sowie\nden Kontaktpersonen weiterhin ausschließlich um den angeblichen Nachlass in\nBrasilien und den Transport der diesbezüglich angeblich erforderlichen Dokumente ging. Denn hierzu bestand kein Anlass, weil das Landgericht lediglich von\n– durch eine Nachricht des Angeklagten am 20. September 2020 an eine Kontaktperson belegten – Zweifeln des Angeklagten an dem ihm unterbreiteten\nZweck der Reisen ausgegangen ist und dies auch in Ansehung der weiteren Korrespondenz den Schluss trägt, dass der Angeklagte es ab dem 20. September 2020 für möglich gehalten habe, dass Zweck der Reise ein anderer als der\nihm suggerierte – nämlich der Transport von Kokain sein könnte. Dass die Strafkammer die Einzelheiten von Inhalt und Verlauf der ausführlich wiedergegebenen\nKommunikation des Angeklagten mit „K. “ und den Kontaktpersonen bei seiner\nGesamtwürdigung aus dem Blick verloren haben könnte, ist nicht zu besorgen.\n\n14 Die für seine Überzeugungsbildung umstehend wiedergegebene zentrale\nÜberlegung des Landgerichts wird im Übrigen auch nicht dadurch infrage gestellt,\ndass die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und „K. “ sowie den Kontaktpersonen fortlaufend bis zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen die\nangebliche „Transaktion“, für deren Abwicklung die Reisen des Angeklagten erforderlich gewesen sein sollen, zum Gegenstand hatte. Denn auch diese Kommunikation bietet nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landgerichts keinen\ntragfähigen Erklärungsansatz dafür, dass der Angeklagte gutgläubig die Laptoptasche von der Kontaktperson zwecks Verbringung nach Europa übernommen haben beziehungsweise wie das Kokain in dessen Laptoptasche gelangt\nsein könnte.\n\nRaum Fischer Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Landshut, 20.05.2021 - 4 KLs 505 Js 35859/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/1-str-371-21","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/1-str-371-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.745548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-11/1-str-371-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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