{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR513.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-01-11","aktenzeichen":"6 StR 513/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 513/21\n\nvom\n11. Januar 2022\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR513.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der\nUrteilsgründe wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. März 2021\n\n im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, des bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in 60 Fällen, des bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und\nder gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;\n\n im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.070 Euro\nsowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 23.700 Euro angeordnet sind; die Einziehung\ndes „Jaguar Coupé, STD-DE 173“ nebst Fahrzeugpapieren\nund Fahrzeugschlüsseln, hilfsweise des durch Notveräußerung erzielten Gewinns von 23.700 Euro, entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen,\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in 60 Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen vorsätzlicher Geldwäsche und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.\nDie auf Verfahrensrügen und auf die Beanstandung der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das\nRechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus\nverfahrensökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit\nder Angeklagte wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt wurde (Tat 2 der Urteilsgründe). Dies bedingt eine Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1\nStPO analog).\n\n3 Ferner ist der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten die\nGrundlage entzogen. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht tangiert.\nAngesichts der verbleibenden Freiheitsstrafen von unter anderem sieben Jahren\nund drei Monaten, sechs Jahren und drei Monaten, zweimal sechs Jahren sowie\nsiebenmal zwei Jahren und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, dass\ndas Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n4 2. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts sämtlich nicht durch. In Bezug auf die Inbegriffsrüge des\nRechtsanwalts S. betreffend den nicht protokollierten Abschlussvermerk zum Selbstlesekonvolut 3 ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken:\n\n5 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das (auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführte) Protokollberichtigungsverfahren nicht deshalb „kontaminiert“, weil die richterlichen Beisitzer ihre Stellungnahmen zeitlich vor der Urkundsbeamtin abgegeben hatten. Ob die Urkundsbeamtin diese Stellungnahmen\nbei Abfassung ihrer Erklärung überhaupt kannte, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn die Urkundsbeamtin hat die Erklärung aus eigener, zum Grund ihres\nVersehens erläuterter Überzeugung abgegeben, ohne sich in irgendeiner Weise\nauf die Stellungnahmen der Beisitzer zu beziehen.\n\n6 b) Die Erklärung der Urkundsbeamtin gibt auch inhaltlich keinen Anlass für\nBedenken, dass sie nicht aus eigener Erinnerung geschöpft sein könnte. Darin\nwird nachvollziehbar auf ein Versehen hinsichtlich der Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. September 2020 und der Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2021 verwiesen. Anders als die Revision\nzweifelt der Senat nicht daran, dass in der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2021 – entsprechend der Verlautbarung der Urkundsbeamtin – insoweit jeweils von „Anlage 3“ gesprochen worden ist, was die Urkundsbeamtin mit dieser\nBezeichnung notierte und dann die Ursache für das versehentliche Löschen des\nAbschlussvermerks bildete.\n\n7 3. Der Einziehungsausspruch bedarf schon deswegen der Änderung, weil\naufgrund der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in Bezug auf die\nausgeurteilte vorsätzliche Geldwäsche der vom Landgericht insoweit nach § 261\nAbs. 7 StGB vorgenommenen Einziehung des Jaguar Coupé nebst Fahrzeugpa-\n\npieren und -schlüsseln die Grundlage entzogen ist. Ob die Einziehung des Fahrzeugs bei Urteilsverkündung überhaupt noch möglich war, ist dabei zweifelhaft.\nDenn der im Urteilstenor aufgeführte Erlösbetrag von 23.700 Euro spricht dafür,\ndass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Entscheidung bereits notveräußert war.\nDann wäre sogleich der Erlös einzuziehen gewesen (vgl. § 111p Abs. 1 Satz 2\nStPO sowie LR-StPO/Johann, 27. Aufl., § 111p StPO Rn. 13 mwN).\n\n8 Die Frage bedarf keiner Entscheidung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestritt der Angeklagte den Kaufpreis von 34.000 Euro für\ndas genannte Fahrzeug ausschließlich mit Drogengeldern. Damit wäre die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB in Höhe von\n34.000 Euro anzuordnen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019\n– StR 603/18 Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019\n– 5 StR 149/19). Im Blick darauf, dass das Landgericht „hilfsweise“ den durch die\nNotveräußerung erzielten Erlös von 23.700 Euro eingezogen hat, setzt der Senat\nzur Vermeidung einer Schlechterstellung des Angeklagten den Einziehungsbetrag insoweit lediglich in dieser Höhe fest (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der im Verfahren\nschweigende Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nSander Schneider König\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Stade, 11.03.2021 - 201 KLs 131 Js 5239/19 (1/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/6-str-513-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111p","ref_norm":"111p","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/6-str-513-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.608599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-11/6-str-513-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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