{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110122B4STR212.21.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-01-11","aktenzeichen":"4 StR 212/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 212/21\n\nvom\n11. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:110122B4STR212.21.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 gemäß\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 12. Februar 2021, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in vier Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin fünf Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) ausdrücklich vom Revisionsangriff ausgenommen wurde. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel erzielt einen geringfügigen\nTeilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n2 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen II.2.d) und e) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n„Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 2. d) und e) (Taten 4 und 5) der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht\ngetragen.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte St.\nim Winter 2019/2020, jedenfalls vor dem 2. Januar 2020, in\nzwei Fällen jeweils ein Kilogramm Marihuana erworben und\nin der Bunkerwohnung des K. gelagert. Aus diesem\nVorrat veräußerte er am Abend des 2. Januar 2020 bereits\n400 Gramm an den gesondert verfolgten H. ,\nbevor er ab dem 4. Januar 2020 erneut nach Thailand reiste\nund den weiteren gewinnbringenden Verkauf – wie bereits\nim August 2019 – vertretungsweise dem Angeklagten\nS. überließ (II. 1. g [Taten 8 und 9], UA S. 11 f.). Dieser\nhatte – anders als im August 2019 – für die Betäubungsmittelgeschäfte im Januar 2020 einen Schlüssel für die Bunkerwohnung erhalten (UA S. 13). Am 9. Januar 2020 und am\n15. Januar 2020 verkaufte der seinerseits eigennützig handelnde (UA S. 13) Angeklagte S. – ersichtlich aus dem\nverbliebenen Vorrat – jeweils 400 Gramm Marihuana an\nH. (II. 3. [richtig: 2.] d und e, UA S. 14 f.).\n\nb) Der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten werden, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen\nauf die Gesamtmenge. Zu einer solchen Tat gehören dann\nals unselbstständige Teilakte alle späteren Betätigungen, die\nauf den Vertrieb desselben Betäubungsmittels gerichtet sind\n(BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 375/03 –\nmwN).\n\nc) Daran gemessen hat der Angeklagte S. mit Erhalt des\nSchlüssels für die Bunkerwohnung, in der das Marihuana gelagert war, und der Befugnis dieses in Vertretung des Mitangeklagten St. gewinnbringend weiterzuveräußern, im\n\nJanuar 2020 (Mit-)Besitz an der Gesamtmenge der zu\ndiesem Zeitpunkt noch in der Wohnung befindlichen\n1600 Gramm Marihuana zum Zwecke der gewinnbringenden\nWeiterveräußerung erlangt. Die beiden nachfolgenden Veräußerungsakte von jeweils 400 Gramm Marihuana stellen\nsich deshalb für ihn als unselbständige Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.\n[…]\n\nd) Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, wobei die\nBezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich ist (BGH, Beschluss\nvom 23. März 2021 – 3 StR 19/21 – mwN). § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte (UA\nS. 29) nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“\n\n3 Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\n4 2. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall der für die Tat II. 2. e) der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Dies lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe aber unberührt. Angesichts der verbleibenden vier Einzelstrafen von einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf\neine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert wird.\n\n5 3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision erscheint es\nnicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Bender Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Essen, 12.02.2021 ‒ 65 KLs - 71 Js 349/19 - 33/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/4-str-212-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/4-str-212-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.983456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-11/4-str-212-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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