{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR325.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-01-11","aktenzeichen":"3 StR 325/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 325/21\nvom\n11. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Betrugs\nzu 2.: Beihilfe zum Betrug\n\nECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR325.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2021\n\na) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass der\nAngeklagte C. hinsichtlich des Betrages von 500 € und die\nAngeklagte I. hinsichtlich des Betrages von 50 € jeweils\nals Gesamtschuldner haften;\n\nb) soweit es den Angeklagten C. betrifft, im Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass\nhierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach\nden §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Angeklagte I. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Betruges unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Hannover vom\n15. Februar 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und - neben einer weiteren Einziehungsentscheidung - die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Die Angeklagte I. hat\nes wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Entscheidung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und die Einziehung von\nTaterträgen in Höhe von 50 € angeordnet. Die hiergegen gerichteten, auf die\nSachrüge und die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts\ngestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen ist zugunsten der\nAngeklagten dahin zu ergänzen, dass sie in Höhe der jeweiligen Beträge als Gesamtschuldner haften. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte C. als auch die Angeklagte I. unabhängig voneinander Bargeld\nin Höhe der jeweils genannten Beträge von dem Nichtrevidenten E. als Tatlohn\nerhielten. Es ist daher eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der\nAngeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris\nRn. 4 mwN). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in\nder Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni\n2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 294/21, juris\nRn. 3 jeweils mwN). Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.\n\n3 2. Der den Angeklagten C. betreffende Gesamtstrafenausspruch hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass nicht\nnur die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2021 einzubeziehen war, sondern auch die noch nicht vollstreckte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Emmerich vom 16. Oktober 2020. Dieses Erkenntnis entfaltet Zäsurwirkung, weil die\nTatzeitpunkte sowohl in hiesigem Verfahren (23. Januar 2020) als auch in demjenigen des Landgerichts Hannover (23. Februar 2020) zeitlich vor dem Erlass\ndes genannten Strafbefehls liegen. Sämtliche Strafen sind zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuziehen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB).\n\n4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte C. durch die\nunterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist, weil nach den Urteilsfeststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen eine Vollstreckung der Geldstrafe im\nWege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18, juris Rn. 3).\n\n5 3. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe kann\ngemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462\nStPO überlassen werden. Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung\nberufene Gericht wird, was die Einbeziehung der beiden Einzelstrafen aus den\nzwei anderweitigen Entscheidungen betrifft, deren Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (12. April 2021) zugrunde zu\nlegen haben (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 3 StR 213/18, juris Rn. 3;\nvom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN).\n\n6 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision der Angeklagten\nI. ist es nicht unbillig, sie mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäfer Paul Berg\nist erkrankt und deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nPaul\n\nErbguth Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Düsseldorf, 12.04.2021 - 007 KLs - 50 Js 535/20 - 16/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/3-str-325-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-11/3-str-325-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:49.381734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-11/3-str-325-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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