{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR49.20.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"VII ZR 49/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 49/20\n\nvom\n\n10. August 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR49.20.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen\nGraßnack, Sacher und Borris\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin und die Gegenvorstellung der\nProzessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 9. Februar 2022 werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien haben wechselseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines\nVertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.\n\n2 Die Klägerin hat sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem\ndagegen gewandt, dass das Berufungsgericht die auf Werklohnzahlung gerichtete Widerklage der Beklagten als derzeit unbegründet abgewiesen hat. Sie hat\ninsoweit eine Abweisung der Widerklage als endgültig unbegründet begehrt.\n\n3 Der Senat hat bei der Streitwertfestsetzung die Widerklage mit\n309.866,73 € berücksichtigt, was 60 % der geltend gemachten Widerklageforderung in Höhe von insgesamt 516.444,55 € entspricht.\n\n4 Mit der Gegenvorstellung begehrt die Klägerin, die Widerklage bei der\nStreitwertfestsetzung mit 20 % der Widerklageforderung zu bewerten. Demgegenüber begehren die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Gegenvorstellung aus eigenem Recht eingelegt haben, die Widerklageforderung bei der\nStreitwertfestsetzung ohne Abschlag zu berücksichtigen.\n\nII.\n\n5 Die Gegenvorstellungen haben keinen Erfolg.\n\n6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, die\n- wie hier die Klägerin - die Abweisung einer Klage oder Widerklage als unbegründet erstrebt, beschwert, wenn das Gericht diese nur als derzeit unbegründet\nabweist. Die für den Rechtsmittelstreitwert maßgebliche Beschwer der Partei\nrichtet sich in diesem Fall indes regelmäßig nicht nach dem vollen Wert der\nKlageforderung, da sie dann genauso bemessen würde, als ob die Partei zur\nZahlung verurteilt worden wäre. Maßgeblich muss vielmehr der nach § 3 ZPO zu\nbemessende \"Minderwert\" der nur vorübergehenden statt endgültigen Klageabweisung sein, wobei der \"Minderwert\" nach den Umständen des Einzelfalls zu\nschätzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 333/14 Rn. 5).\n\n7 Vorliegend hat der Senat diesen \"Minderwert\" unter Berücksichtigung der\nim Streitfall gegebenen Umstände mit 60 % bewertet. Die Gegenvorstellungen\nbieten keinen Anlass, von dieser Schätzung abzuweichen.\n\nPamp Kartzke Graßnack\n\nSacher Borris\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2016 - 35 O 47/14 KfH -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2020 - 10 U 2/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/vii-zr-49-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/vii-zr-49-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:06.974878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-10/vii-zr-49-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2022-08-10","dockets":["VII ZR 49/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR49.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR49.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 49/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/vii-zr-49-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gegenvorstellung der Klägerin und die Gegenvorstellung der\nProzessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 9. Februar 2022 werden zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:06.974878+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}