{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR491.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"3 StR 491/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 491/21\n\nvom\n10. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR491.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2021 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, den\nAngeklagten T. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die\nSachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützen Revisionen. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte S. ein\nranghoher Funktionär und der Angeklagte T. Sympathisant der PKK waren. Sie\n\nwarfen einem Zeugen vor, als sogenannter Gebietsleiter der Vereinigung Gelder\naus der Spendenkampagne 2017 nicht an die Organisation weitergeleitet zu haben. Im Rahmen eines Entführungsgeschehens verlangten sie unter Androhung\nvon Gewalt Abrechnungsunterlagen sowie mindestens 14.700 € von ihm heraus\nund verletzten ihn.\n\nII.\n\n3 Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der näheren Ausführung bedarf allein\neine von den Angeklagten erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO). Sie monieren,\ndie vom Staatsschutzsenat getroffenen Feststellungen stützten sich auf Inhalte\neines Notizbuchs, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt\nund damit nicht deren Gegenstand gewesen seien.\n\n4 1. Dem liegt Folgendes zugrunde: Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung, dass und auf welche Weise die Angeklagten den Zeugen entführten,\num ihn zu einer Zahlung zu veranlassen, aufgrund einer Vielzahl von Beweismitteln gewonnen. Die Urteilsgründe führen unter anderem die umfangreiche Vorgeschichte einschließlich der generellen Unzuverlässigkeit des Zeugen, seiner\nhohen privaten Ausgaben im Tatzeitraum, seiner Rechenschwäche, seines\nmehrwöchigen Untertauchens und verschiedentlich von ihm abgesetzter Notrufe\nan, die beim Zeugen aufgefundenen Abrechnungsunterlagen der PKK (etwa\nQuittungsblöcke), den von den Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens\nbetriebenen Aufwand, abgehörte Telefonate einer Mitangeklagten, in denen sie\näußerte, es sei bei der Entführung des Zeugen um die Forderung von 20.000 €\ngegangen, den Umstand, dass die Angeklagten nach der Tat erneut nach dem\nZeugen suchten, sowie schließlich dessen Angaben in der Hauptverhandlung, im\n\nRahmen des Entführungsgeschehens seien 15.000 bis 20.000 € von ihm verlangt worden (UA S. 201).\n\n5 Das Urteil teilt ferner mit, bei dem Zeugen sei ein rotes Notizbuch aufgefunden worden. Das Buch enthalte unter dem Datum 15. Oktober 2017 eine Listung, \"wer wem etwas (zu) übergeben habe\", an deren Ende hervorgehoben\nstehe, dass \"14.700 € abzuliefern sind\". Auf einer weiteren Seite, ebenfalls datiert\nauf den 15. Oktober 2017, sei ein phrasenhafter \"Bericht einer Selbstkritik\"\nnotiert. Der Zeuge habe bekundet, das Büchlein für die Schlussabrechnung der\nSpendenkampagne 2017 angeschafft und genutzt zu haben, nachdem er auf\neiner Versammlung im Oktober 2017 mit dem Fehlen eines hohen Geldbetrags\nkonfrontiert worden sei. Die Aufzeichnungen muteten \"tatsächlich schlussberichthaft\" an und bestätigten daher die Aussage des Zeugen. In einer Gesamtbetrachtung ist der Staatsschutzsenat zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge\nselbst die Summe von 14.700 € als Fehlbetrag errechnet hatte und diese das\nMindeste darstellt, was er an Spenden aus seinem Gebiet nicht ordnungsgemäß\nan die PKK abgeführt hatte (UA S. 176 f.). Daraus hat das Oberlandesgericht\ngefolgert, dass die Angeklagten im Rahmen der Entführung wenigstens diese\nSumme von ihm verlangten (UA S. 201).\n\n6 2. Die Beschwerdeführer machen unwidersprochen geltend, die im roten\nNotizbuch verfassten handschriftlichen Einträge seien in der Hauptverhandlung\nnur in Augenschein genommen und dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorgehalten, nicht aber verlesen und übersetzt worden.\n\n7 3. Die Rüge ist zulässig erhoben, aber unbegründet.\n\n8 a) Der seitens des Oberlandesgerichts dem Notizbuch zugeschriebene\nBeweiswert ist zwar nicht vollumfänglich im Wege des Augenscheins zu erfas-\n\nsen. Denn dem bloßen Betrachter erschließt sich nur eine unter dem Datum\n15. Oktober 2017 verfasste Aufstellung verschiedener Beträge mit der unterstrichenen Zahl 14.700 am Ende, die in weitere Daten und Wörter in einer ausländischen Sprache eingebunden sind (zur Reichweite des Augenscheinsbeweises\nbei Urkunden s. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, NStZ\n2014, 606, 607). Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung des Inhalts des\nNotizbuchs jedoch nicht nur den Augenscheinsbeweis, sondern auch die Angaben des Zeugen heranziehen können. Soweit es die handgeschriebenen Wörter\nals Beleg dafür angesehen hat, dass er unter dem genannten Datum den abzuliefernden Betrag von 14.700 € errechnete und einen selbstkritischen Bericht verfasste, kann der Zeuge in diesem Sinne zur (deutschen) Bedeutung seiner Notizen bekundet haben. Hierüber zu spekulieren, ist dem Revisionsgericht verwehrt.\nDenn dafür bedürfte es der - unzulässigen - Rekonstruktion der Hauptverhandlung. Ohne eine solche steht ein Verfahrensfehler nicht fest, wobei sich Zweifel\nzulasten der Beschwerdeführer auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar\n2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353).\n\n9 b) Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der Außenstände des Zeugen\nbegegnen auch nicht deshalb Bedenken, weil die Beurteilung der Glaubhaftigkeit\nseiner Angaben zur von ihm errechneten Schuldensumme unter anderem im Ansatz zirkelschlüssig auf seine Eintragungen im roten Notizbuch und damit auf Inhalte gestützt ist, deren Bedeutung das Oberlandesgericht - mangels Verlesung\nund Übersetzung der maßgeblichen Seiten - zum Teil nur seiner Aussage entnommen haben kann (insbesondere \"14.700 € abzuliefern sind\"). Mit Blick auf\ndie Gesamtheit der Urteilsgründe stellt sich diese Vorgehensweise nicht als\ndurchgreifend rechtsfehlerhaft dar. Denn die Beweiswürdigung befasst sich umfangreich und differenziert unter Berücksichtigung vieler weiterer Aspekte mit der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner an 20 Hauptverhandlungstagen gemachten Angaben. Außerdem gehen die Urteilsgründe an\n\nmehreren Stellen und in verschiedenen Zusammenhängen auf die Höhe der an\nihn herangetragenen Geldforderung ein. Das Oberlandesgericht hat insbesondere dargelegt und begründet, dass und warum den Angeklagten nur die Größenordnung des vom Zeugen vereinnahmten Betrags bekannt war und sie die\ngenaue Summe erst durch die Entführung mit seiner Hilfe ermitteln wollten.\n\n10 c) Soweit die Verteidigung in der Revisionsbegründungsschrift ihren Beweisantrag auf Übersetzung der Einträge im roten Notizbuch mitgeteilt hat, ist\neine entsprechende Beweisantragsrüge nicht erhoben.\n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäfer be- Berg Anstötz\nfindet sich im Urlaub und ist\ndeshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nBerg\n\nErbguth Voigt\n\nVorinstanz:\nOberlandesgericht Stuttgart, 30.04.2021 - 3 - 2 StE 12/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/3-str-491-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/3-str-491-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.899601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-10/3-str-491-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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