{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR217.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"3 StR 217/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 217/22\n\nvom\n10. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR217.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 2022 im Ausspruch über die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass\nder Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt\ngelten. Zudem hat es den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft\nbestimmt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.125 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.\n\n3 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen der Einziehungsentscheidung, hat ansonsten jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Insoweit ist allein Folgendes auszuführen:\n\n4 a) Die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts begegnet zwar\nrechtlichen Bedenken. Allerdings erweisen sich die verhängten Strafen als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.\n\n5 Die Strafkammer hat nicht allein bei der Bestimmung des Strafrahmens,\nsondern - durch Bezugnahme - auch bei der Bemessung der Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten gewertet, \"dass Amphetamin eine\n'mittelgefährliche' Droge ist\". Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten\nharten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen wie Cannabis ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin\nnicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen\n(s. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris Rn. 5 mwN).\n\n6 Ungeachtet dessen sind die Strafen angesichts der übrigen für die Zumessung erheblichen Umstände angemessen. Insbesondere gelten die weiteren vom\n\nLandgericht strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkte fort, dass der Angeklagte jeweils zwei Tatbestände verwirklichte, er die zuvor unbeteiligte Kurierin\nzu den Taten bewog, das transportierte Amphetamin Wirkstoff in Höhe des\n12- bis 113-Fachen der nicht geringen Menge enthielt und er gewerbsmäßig handelte. Unter Berücksichtigung der strafmildernden Aspekte, namentlich der Unbestraftheit, der seit Tatbegehung vergangenen Zeit und der Sicherstellung der\nBetäubungsmittel im letzten Fall, sind die dem Rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG\nentnommenen Einzelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe sachgerecht.\n\n7 b) Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO - dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.\n\n8 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahm die Kurierin\ndie Erlöse der Betäubungsmittelgeschäfte jeweils für den Angeklagten bei den\nAbnehmern entgegen und übergab ihm später das Geld abzüglich ihres Lohnes.\nDer Angeklagte hatte gleichsam als Hintermann die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gesamten abgeholten Beträge, da die Überbringerin ihr Entgelt\nlediglich entsprechend seinen Vorgaben einbehielt, er mithin auch über diesen\nAnteil \"verfügte\" und sie im Übrigen lediglich auf seine Anweisungen handelte\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21, wistra 2022, 246\nRn. 6 ff.). Daneben hatte sie bei den Abholungen ebenfalls die faktische Verfügungsgewalt über das Geld. Die sich daraus ergebende gesamtschuldnerische\nHaftung des Angeklagten ist in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen, um\neine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden; der individuellen Benennung der\nanderen Gesamtschuldnerin bedarf es nicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN).\n\n9 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Berg Anstötz\n\nErbguth Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 17.02.2022 - 12 KLs 2090 Js 27377/15 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/3-str-217-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/3-str-217-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.841828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-10/3-str-217-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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