{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-08-10_3_ARs_9_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100822B3ARS9.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"3 ARs 9/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 ARs 9/22\n\nvom\n10. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a.\n\nhier: Gesuch um Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens\n\nECLI:DE:BGH:2022:100822B3ARS9.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten\nam 10. August 2022 beschlossen:\n\nDas Gesuch um Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Oberlandesgericht München hat den Gesuchsteller mit Urteil vom\n2. August 2018 des Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische\nVereinigung in zwei Fällen, der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten belegt. Die dagegen gerichtete\nRevision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR\n11/19) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Zwei nachfolgende Anhörungsrügen\nhat er mit Beschlüssen vom 17. September und 27. November 2019 als unzulässig verworfen.\n\n2 Nach Vollverbüßung der Strafe hat der Verurteilte nunmehr als Anlage seines am 5. Juli 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anschreibens vom\n22. Juni 2022 seinen undatierten, an das Oberlandesgericht München gerichteten und mit einer ausführlichen Begründung versehenen \"Antrag auf Zulassung\nder Wiederaufnahme des Verfahrens\" übersandt. In dem Anschreiben hat er den\n\nSenat darum ersucht, den Antrag zu prüfen und gegenüber dem Oberlandesgericht \"klarzustellen\", dass er, der Verurteilte, ein Recht auf Wiederaufnahme habe\nund das Verfahren \"nochmals wieder (auf)gerollt\" werden müsse.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat das Gesuch als Antrag auf Zulassung der\nWiederaufnahme des Verfahrens ausgelegt und beantragt, ihn als unzulässig zu\nverwerfen, weil nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderer Strafsenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung darüber berufen sei, nach dem dortigen Geschäftsverteilungsplan der\n6. Strafsenat.\n\n4 Hierzu hat der Gesuchsteller dahin Stellung genommen, ihm sei \"schon\nlange bewusst\", dass der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig sei. Dieser Spruchkörper habe aber schon sechsmal den von ihm wiederholt gestellten Antrag abgelehnt, ihm einen Verteidiger für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens\nzu bestellen. Daher sei er \"sehr enttäuscht\", weswegen er sich nochmals an den\nBundesgerichtshof wende.\n\nII.\n\n5 Dem Gesuch um Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt der Erfolg versagt. Dem Vorbringen des Verurteilten ist nicht zu entnehmen, dass er sich gegen eine bestimmte Entscheidung des 6. Strafsenats\ndes Oberlandesgerichts als des für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen\nGerichts wendet. Ob und inwieweit sein Wiederaufnahmeantrag verbeschieden\nworden ist, hat der Verurteilte nicht vorgetragen; entsprechende Unterlagen hat\ner nicht vorgelegt. Ein Tätigwerden außerhalb des in dem für das jeweilige Verfahren gesetzlich geregelten Instanzenzugs ist dem Bundesgerichtshof indes von\nGesetzes wegen verwehrt. Er übt keine allgemeine Rechtsaufsicht über die\n\nInstanzgerichte aus. Zu der von dem Gesuchsteller gewünschten Weisung an\ndas Oberlandesgericht (\"Klarstellung\") ist der Bundesgerichtshof nicht befugt.\n\n6 Soweit der Verurteilte erstmals mit seiner Stellungnahme zum Antrag des\nGeneralbundesanwalts - augenscheinlich exemplarisch - einen der Beschlüsse\nübersandt hat, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt worden ist,\nkann sein Vorbringen nicht dahin ausgelegt werden, dass er gerade diese Entscheidung hat angreifen wollen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie auf den\n30. Juni 2022 und damit nach seinem Schreiben vom 22. Juni 2022 datiert. Im\nÜbrigen wäre der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 StPO und § 304 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst\nEntscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372\nSatz 1 StPO), nicht solche gemäß §§ 364a, 364b StPO (s. BGH, Beschluss vom\n18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein,\n44. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl.,\n§ 304 Rn. 17). Der im Wiederaufnahmeverfahren bestellte Verteidiger ist auch\nkein Pflichtverteidiger im Sinne des durch das Gesetz zur Neuregelung des\nRechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128)\nneu gefassten Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 (vgl. allgemein zur gebotenen restriktiven Anwendung des Ausnahmekatalogs in § 304 Abs. 4 StPO BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 6 mwN).\n\n7 Soweit mit dem Generalbundesanwalt angenommen würde, der Verurteilte habe mit seinem Schreiben vom 22. Juni 2022 beantragt, dass der Bundesgerichtshof selbst den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässt, wäre\ndieser mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 367 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO i.V.m. § 140a Abs. 6 GVG) unzulässig. Da der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme darauf beharrt hat, dass sich der Senat mit seinem Vorbringen in der\nSache befasst, käme eine Verweisung an das zuständige Gericht nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, GA 1985, 419;\nvom 25. März 2015 - 1 ARs 3/15, juris Rn. 3).\n\n8 Es wird darauf hingewiesen, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts künftig nicht mehr beschieden werden.\n\nSchäfer Berg Anstötz\n\nErbguth Voigt","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-10/3-ars-9-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364b","ref_norm":"364b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364a","ref_norm":"364a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138d","ref_norm":"138d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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