{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2022-05-10_5_StR_74_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100522B5STR74.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"5 StR 74/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 74/22\n\nvom\n10. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:100522B5STR74.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 12. Oktober 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall II.1 der Urteilsgründe,\n\n2. im Gesamtstrafen- und im Maßregelausspruch sowie hinsichtlich der aufrechterhaltenen Einziehungsentscheidung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen und die Einziehung von Wertersatz aus einem\nfrüheren Urteil nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten.\n\n2 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte am 6. Juli 2017\nin Strafhaft. Dort wurde er zu Unrecht – durch das angefochtene Urteil ist er von\ndiesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden – bezichtigt, einem Mitgefangenen leichte Brandverletzungen zugefügt zu haben. Als der Angeklagte von\nder Beschuldigung erfuhr, reagierte er verbal aggressiv und beleidigend und\nwurde für diesen Tag von seiner Arbeitsstelle abgelöst und in seinem Haftraum\neingeschlossen. Aufgrund eines vom Angeklagten ausgelösten Notrufs öffnete\nein Justizbediensteter, der spätere Geschädigte, den Haftraum, aus dem der Angeklagte heraustrat. Als der Bedienstete verbal, zuletzt mit dem Ruf „Einschluss“,\nversuchte, den Angeklagten zu einer Rückkehr in den Raum zu bewegen, schlug\ndieser dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht und traf ihn am Jochbein.\nEine Essensschale aus Hartplastik, die der Angeklagte auf den Geschädigten\nwarf, verfehlte diesen. Der Angeklagte schlug den am Boden liegenden Bediensteten noch wenige Male, ehe er von Mitinhaftierten abgehalten wurde. Der Geschädigte erlitt Prellungen am Jochbein und am Kiefer sowie Schmerzen im Gesicht und an den Rippen. Er war für sechs Wochen krankgeschrieben und sah\nsich etwa ein Jahr lang psychisch nicht in der Lage, mit Inhaftierten zu arbeiten.\n„Bei Ausführung der Tat war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Er litt an einer paranoiden Schizophrenie, die ihn darin beeinträchtigte, den Aggressionsimpuls zu regulieren und nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln.“\n\n4 Gestützt auf diese Tat (Fall II.1 der Urteilsgründe), für die das Landgericht\neine Einzelstrafe von elf Monaten verhängt hat, hat es die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\n5 Darüber hinaus hat die Strafkammer für einen Ladendiebstahl des Angeklagten im Januar 2019, bei dem seine Schuldfähigkeit unbeeinträchtigt war\n(Fall II.2 der Urteilsgründe), eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt.\n\nII.\n\n6 Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nhält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die deshalb erforderliche teilweise Aufhebung des Urteils bedingt die weiteren aus der Beschlussformel ersichtlichen Eingriffe in den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung. Im Einzelnen:\n\n7 1. Das Landgericht hat schon seine Bewertung, der Angeklagte habe die\nAnlasstat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen,\nnicht tragfähig begründet. Die beweiswürdigenden Ausführungen hierzu sind\nlückenhaft.\n\n8 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei\nfeststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, und die Tatbegehung hierauf\nberuht. Dabei muss es sich um einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt handeln, der zumindest eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet. Das Tatgericht hat die\n\nder Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt\nwird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2022\n– 4 StR 60/22 mwN). Schließt sich das Gericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden,\nwie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 4 StR 81/21; vom\n13. Januar 2021 – 4 StR 300/20; vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 397/08,\nNStZ-RR 2009, 45; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 75 jeweils mwN).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Es bleibt offen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen der psychiatrische Sachverständige und\nihm folgend die Strafkammer zur Annahme einer erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat gelangt sind.\n\n10 Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte eine Exploration durch den\nSachverständigen nach wenigen Minuten abgebrochen und in der Hauptverhandlung zur Person und zur Sache geschwiegen. Im Urteil erwähnte Eindrücke,\ndie der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen\nund seiner Einschätzung zugrunde gelegt hat, werden inhaltlich nicht beschrieben. Auch im Übrigen werden die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des\nSachverständigen nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren\nWeise dargestellt. So bleibt offen, welchen Inhalt frühere Gutachten und weitere\nUnterlagen hatten, auf die der Sachverständige sich bei seiner Einschätzung gestützt hat. Ebenso bleibt unerörtert, ob und gegebenenfalls wie Zeugen den Zustand des Angeklagten bei der Anlasstat geschildert haben.\n\n11 Daher kann der Senat die Einschätzung des Sachverständigen und des\nLandgerichts nicht überprüfen, wonach der Angeklagte die Anlasstat im Zustand\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen habe. Die Erkrankung an\neiner paranoiden Schizophrenie reicht hierfür für sich genommen nicht aus\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 4 StR 81/21; vom 25. August 2020\n– 2 StR 263/20 mwN). Die vom Sachverständigen mitgeteilten und im Urteil wiedergegebenen wesentlichen Symptome der Erkrankung des Angeklagten\n– Störungen von Antrieb, Affekt und formalem Denken; schwere inhaltliche Denkstörungen, die mit sozialem Rückzug, Initiativlosigkeit, Interessenverlust, autistisch anmutender Selbstbezogenheit und unberechenbarer Impulsivität auch in\naggressiver Form einhergehen; „höchstwahrscheinliche“ paranoide Denkinhalte\nund Trugwahrnehmungen – bleiben nicht nur überwiegend ohne Beleg, sondern\nsind auch erkennbar nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung bezogen; dass\nsich die Symptome sämtlich bei der Anlasstat ausgewirkt haben könnten, liegt\nbereits angesichts ihres teilweise gegensätzlichen Charakters nicht nahe. Von\neinem Wahnerleben bei der Anlasstat ist die Strafkammer nicht ausgegangen.\n\n12 Soweit sie dem Sachverständigen darin gefolgt ist, dass bei dieser Tat die\nkrankheitsbedingte Reizoffenheit des Angeklagten, der er keinen Filter habe entgegensetzen können, maximalen Stress ausgelöst und zu einem ungesteuerten\nEntladen der Aggression und Wut geführt habe, bleiben die tatsächlichen Grundlagen auch für diese Annahme unerörtert. Ihre Richtigkeit liegt schon deshalb\nnicht auf der Hand, weil es sich, soweit ersichtlich, bei den in den Urteilsgründen\ndargestellten zahlreichen weiteren Verurteilungen des Angeklagten vor und nach\nder Anlasstat weder um krankheitsbedingte noch – mit einer geringfügigen Ausnahme – um Gewaltstraftaten handelte. Das hätte angesichts der nach sachverständiger Einschätzung bereits jahrelang bestehenden Erkrankung und des Lebens des Angeklagten in gerade nicht reizarmer Obdachlosigkeit der Erörterung\n\nbedurft. Zudem legen weder das Tatbild noch die normalpsychologisch zu erklärende Tatmotivation (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom\n25. August 2020 – 2 StR 263/20 Rn. 16) einen Krankheitsbezug von vornherein\nnahe. Das hat das Landgericht zwar im Ansatz nicht verkannt (Tat war „nicht\nvöllig realitätsabgekoppelt“ und hatte „einen realen Hintergrund“), aber nicht dargelegt, auf welcher Grundlage es gleichwohl einen sicheren Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat feststellen konnte.\n\n13 Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Anlasstat folgt auch nicht ohne Weiteres aus einer vom Anklagevorwurf\nnicht umfassten Tat des Angeklagten vom 9. Juni 2021, die das Landgericht festgestellt und als krankheitsbedingt bewertet hat, weil zwischen beiden Geschehen\nbeinahe vier Jahre lagen.\n\n14 2. Auch die vom Landgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n15 a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine\nWahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass von dem Täter infolge\nseines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind,\ndurch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,\nund er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Prognose ist auf der\nGrundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines\nVorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln und hat sich\ndarauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge\nseines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nBeschluss vom 7. Mai 2019 – 4 StR 135/19 mwN).\n\n16 b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts\nnicht gerecht. Allerdings begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angenommen hat, die Anlasstat\nsei erheblich iSd § 63 Satz 1 StGB und der Unterbringung im psychiatrischen\nKrankenhaus stehe unter den hier gegebenen Umständen die Begehung der Anlasstat in einer betreuten Einrichtung nicht entgegen.\n\n17 Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose hat das\nLandgericht zudem zwar bedacht, dass die Anlasstat bereits mehrere Jahre zurückliegt. Nicht erkennbar berücksichtigt hat es aber, dass der Angeklagte – soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich – erstmals im Alter von 25 Jahren mit\neiner krankheitsbedingten Straftat aufgefallen ist, obwohl er nach der sachverständigen Einschätzung bereits „seit dem mittleren Jugendalter“ erkrankt war.\nAuch nach der Anlasstat wurde er zwar wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt, diese hatten aber nach den Urteilsgründen weder einen Krankheits- noch\neinen Gewaltbezug. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte ohne protektives Umfeld und\nin der wenig reizarmen Obdachlosigkeit besonders gefährdet sei, hat es sich\nnicht dazu verhalten, dass diese Lebensbedingungen bisher noch zu keiner\nkrankheitsbedingten Delinquenz geführt haben.\n\n18 Maßgeblich hat das Landgericht seine Gefährlichkeitsprognose auf eine\n„negative Entwicklung“ und einen „sich verschlechternden Zustand“ des Angeklagten gegründet, die es auf den festgestellten, nicht anklagegegenständlichen\nVorfall vom 9. Juni 2021 und die Weigerung des Angeklagten, an zwei Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, gestützt hat. Auch dies hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Weigerung des Angeklagten, an zwei Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, belegt ohne nähere Ausführungen eine\n\nVerschlechterung seines Zustands nicht. Das gilt insbesondere auch deshalb,\nweil sich der Angeklagte im ersten Fall doch noch von einer Teilnahme überzeugen ließ und im zweiten Fall nach sachverständiger Einschätzung aus nicht mitgeteilten Gründen verhandlungsunfähig war.\n\n19 Soweit das Landgericht über den Anklagevorwurf hinaus festgestellt hat,\nder Angeklagte habe am 9. Juni 2021 in der Strafhaft zwei Justizbedienstete mit\nder Bemerkung, etwas stimme nicht mit seinem Brot, in seinen Haftraum gebeten\nund sich dann auf sie gestürzt, wodurch sich die Beamten eine Prellung zugezogen und einen Finger verdreht hätten, hat die Strafkammer angenommen, dass\nbei diesem Geschehen für den Angeklagten „eine Halluzination handlungsleitend“ war. Für diesen Schluss fehlt es indes an der Darstellung einer tragfähigen\nBeweisgrundlage. Denn ausweislich der Urteilsgründe hatte der Sachverständige\nzu diesem Vorfall lediglich bekundet, der Angeklagte habe „vermutlich“ aus einer\nVergiftungsangst heraus gehandelt. Wie die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage zu ihrer Überzeugung gelangt ist, ist weder im Urteil ausgeführt noch\nsonst ersichtlich.\n\n20 Da das Landgericht mit dem angenommenen Wahnerleben einen Krankheitsbezug des weiteren festgestellten Geschehens und damit eine Verschlechterung des Zustands des Angeklagten begründet sowie die Gefährlichkeitsprognose ausdrücklich auch auf Fehlwahrnehmungen gestützt hat, erweist sich die\nPrognose insgesamt als rechtsfehlerhaft.\n\n21 3. Da bereits die Annahme der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht\nrechtsfehlerfrei begründet ist, bedürfen der Fall II.1 und die darauf gestützte Maßregelanordnung neuer Verhandlung und Entscheidung. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen eine aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten bei\ndieser Tat nicht nahe; da sie sich aber nicht ausschließen lässt, hat der Senat\n\ninsoweit auch den Schuldspruch aufgehoben. Das entzieht der zugehörigen Einzelstrafe, dem Gesamtstrafenausspruch und der aufrechterhaltenen Einziehungsentscheidung die Grundlage. Dagegen ist die Verurteilung im Fall II.2 der\nUrteilsgründe rechtsfehlerfrei und hat mit der zugehörigen Einzelstrafe Bestand.\n\nGericke Mosbacher Resch\n\nvon Häfen RiBGH Dr. Werner ist\nwegen Urlaubs gehindert\nzu unterschreiben.\nGericke\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kiel, 12.10.2021 - 5 KLs 576 Js 34713/17","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-10/5-str-74-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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