{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR51.22.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"2 StR 51/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 51/22\nvom\n10. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR51.22.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 2021 wird\n\na) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen,\nsoweit diese einen Betrag von 814.663,58 € übersteigt,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass gegen\nden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 814.663,58 € als Gesamtschuldner angeordnet\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei\nMonaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n\n816.660 € als Gesamtschuldner angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung\nfür die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft getroffen. Das auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den\naus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Anrechnungsentscheidung haben keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des\nAngeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen begegnen die tatrichterlichen Ausführungen mit Blick auf die\nBerechnung des Wertes der einzuziehenden Taterträge in geringem Umfang\nrechtlichen Bedenken.\n\n4 a) Diese belegen zunächst nicht, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, dass der Angeklagte auch an den beiden Tagen der weiteren Durchsuchungen am 6. Juni 2018 und 10. Juli 2019\nTaterträge in Höhe von jeweils 500 € durch den von ihm im Übrigen täglich betriebenen Marihuanaverkauf erlangte.\n\n5 b) Zudem hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls\nzutreffend hingewiesen hat, bei dem Angeklagten am 6. Juni 2018 sichergestellte\n620 US $ sowie bei einem gesamtschuldnerisch haftenden Tatgenossen am\n10. Juli 2019 sichergestellte 460 € nicht von dem Wert der einzuziehenden Taterträge in Abzug gebracht, wobei nicht festgestellt worden ist, ob auf die Herausgabe dieser Beträge verzichtet worden ist.\n\n6 c) Der Senat hat insoweit, zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, von der Einziehung des\nWertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese einen Betrag von 814.663,58 €\n\nübersteigen. Er hat dabei den Betrag von 620 US $ zu dem im Tatzeitraum günstigsten Euroreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (1,1558 US $/€ am\n29. Mai 2018) umgerechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2019 – 2 StR\n473/18, juris Rn. 13 mwN). Unter Abzug des verringerten Zuflusses von 1.000 €\nund der weiteren sichergestellten Beträge von 460 € sowie 620 US $ (536,42 €)\nerrechnet sich der verbleibende Wert des Einziehungsbetrags von 814.663,58 €.\n\n7 3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Meyberg Grube\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 30.08.2021 - 67 KLs-903 Js 981/19-2/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-10/2-str-51-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-10/2-str-51-22","retrieved":"2026-10-24 07:53:43.259598+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-10/2-str-51-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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