{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-03-10_1_StR_497_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100322B1STR497.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-03-10","aktenzeichen":"1 StR 497/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 497/21\n\nvom\n10. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:100322B1STR497.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n10. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. September 2021 aufgehoben\n\na) im Fall III. 3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung\nsowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 Nach den vom Landgericht zu Fall III. 3. der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen begab sich der Angeklagte am Morgen des 9. Februar 2021 zur\nWohnung der Geschädigten, um sein Mobiltelefon zu holen, das er dort am Vortag nach dem Tatgeschehen der Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe vergessen\nhatte. Nachdem die Geschädigte ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er sie in\nRuhe lassen solle, versteckte er sich vor dem Hauseingang. Als die Geschädigte\ndas Haus verlassen wollte, rannte er auf sie zu und riss ihr den Schlüsselbund\naus der Hand. Dabei fiel der Geschädigten ihr Mobiltelefon herunter. Als eine\nNachbarin durch das nachfolgende Gerangel des Angeklagten und der Geschädigten um deren Schlüsselbund auf das Geschehen aufmerksam geworden war\nund hinüberrief, die Polizei verständigt zu haben, riss sich der Angeklagte mit\nKraftanstrengung los, hob das zu Boden gefallene Mobiltelefon der Geschädigten\nauf, um dieses zumindest für eine begrenzte Zeit für sich zu behalten, und flüchtete mitsamt dem Schlüsselbund und dem Mobiltelefon der Geschädigten.\n\nII.\n\n3 1. Die Verurteilung wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) im Fall III. 3. der\nUrteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dass der Angeklagte der Geschädigten einen Gegenstand (Schlüsselbund und/oder Mobiltelefon) mit Gewalt wegnahm, um sich diesen rechtswidrig zuzueignen, ist nicht\nrechtsfehlerfrei festgestellt beziehungsweise belegt.\n\n4 a) Hinsichtlich des Schlüsselbundes, den der Angeklagte der Geschädigten entriss und mitnahm, hält die Beweiswürdigung zur Zueignungsabsicht des\nAngeklagten auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 – 1 StR 371/21\nRn. 7; Beschluss vom 31. Mai 2021 – 1 StR 125/21 Rn. 7; jeweils mwN) der\nÜberprüfung nicht stand. Sie ist bereits widersprüchlich, weil das Landgericht\neinerseits angenommen hat, der Angeklagte habe der Geschädigten nicht nur\ndas Mobiltelefon, sondern auch ihren Schlüsselbund in Zueignungsabsicht weggenommen (UA S. 47), es aber andererseits ausgeführt hat, es sei von einer Zueignungsabsicht des Angeklagten „jedenfalls im Hinblick auf das Handy der Geschädigten“ überzeugt (UA S. 48; vgl. hierzu auch S. 11).\n\n5 Die erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten ist aber auch im\nÜbrigen nicht tragfähig belegt. Ein Handeln in Zueignungsabsicht drängt sich bei\nder Wegnahme eines – objektiv wertlosen – Schlüsselbundes nicht von vornherein auf und bedarf daher einer besonderen Begründung, an der es hier fehlt.\nSoweit das Landgericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten annimmt, dieser habe den Schlüsselbund „auch deswegen gewaltsam an sich gebracht“\n(UA S. 48), um ihn als Druckmittel zur Wiedererlangung seines Mobiltelefons zu\nverwenden, begründet dies eine Zueignungsabsicht – wie auch das Landgericht\nnicht verkannt hat – gerade nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019\n– 2 StR 511/18 Rn. 7 und vom 3. Mai 2018 – 3 StR 148/18 Rn. 9; jeweils mwN).\n\n6 b) Hinsichtlich des Mobiltelefons der Geschädigten, das diese beim Entreißen des Schlüsselbundes verloren hatte und das der Angeklagte sodann vom\nBoden aufhob und an sich nahm, lässt sich hingegen der für einen Raub erforderliche Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme den\nFeststellungen nicht entnehmen.\n\n7 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss beim\nRaub zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt\nes, wenn eine Nötigungshandlung nicht der Wegnahme dient, sondern der Täter\nden Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – 6 StR 298/21 Rn. 5 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14 Rn. 4; Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt\n41, 123, 124). Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz\neingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 3 StR 445/21 Rn. 3; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 298/21 Rn. 5 und\nvom 25. September 2012 – 2 StR 340/12 Rn. 3 mwN).\n\n8 bb) Ein solcher Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme ist hinsichtlich des Mobiltelefons der Geschädigten bereits nicht festgestellt. Die vom Angeklagten gegen die Geschädigte gerichtete Gewalt diente\nnach den Feststellungen dem Zweck, der Geschädigten den Schlüsselbund wegzunehmen. Das Mobiltelefon der Geschädigten fiel dieser zwar aus der Hand, als\nder Angeklagte ihr den Schlüsselbund entriss; dass der Angeklagte mit seinem\ngewaltsamen Vorgehen gegen die Geschädigte auch die Wegnahme des Telefons bezweckte, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Hiernach\nliegt im Gegenteil nicht fern, dass sich der Angeklagte erst zur Wegnahme des\nam Boden liegenden Telefons der Geschädigten entschloss, als er von dieser\nabgelassen und sich losgerissen hatte. Auf die Frage, ob mit Blick auf das Mobiltelefon der Geschädigten die erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten\nbelegt ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.\n\n9 2. Die Aufhebung im Fall III. 3. der Urteilsgründe entzieht der verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.\n\n10 3. Im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBellay RinBGH Dr. Fischer ist wegen Bär\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nBellay\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Traunstein, 22.09.2021 - 6 KLs 420 Js 5095/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-10/1-str-497-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-10/1-str-497-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.215309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-10/1-str-497-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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