{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-02-10_3_StR_436_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:100222U3STR436.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"3 StR 436/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 436/21\n\nvom\n\n10. Februar 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1., 3. und 4.: besonders schweren Raubes\nzu 2.: besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:100222U3STR436.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n10. Februar 2022, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Paul,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Erbguth,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kreicker,\nDr. Voigt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten E. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n22. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit von Jugendstrafe abgesehen worden ist und Erziehungsmaßregeln sowie Zuchtmittel angeordnet worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten des \"gemeinschaftlichen\" besonders\nschweren Raubes für schuldig befunden, die Angeklagten M. und K. in\njeweils fünf Fällen, den Angeklagten E. in vier Fällen und den Angeklagten\n\nA. in drei Fällen. Letzteren hat es außerdem wegen \"unerlaubten\" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tätlichen Angriffs auf\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit \"vorsätzlicher\" Körperverletzung und mit\nBeleidigung verurteilt.\n\n2 Wegen dieser Taten hat die Jugendkammer den Angeklagten jeweils auferlegt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einen sozialen Trainingskurs zu absolvieren und 2.500 € an einen Täter-Opfer-Fond zu zahlen, im\nFall finanzieller Leistungsunfähigkeit ersatzweise 250 Sozialstunden zu verrichten. Den Angeklagten A. hat sie angewiesen, zusätzlich \"mindestens sechs\nGespräche mit der Drogenberatung zu führen sowie binnen der nächsten sechs\nMonate an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen\". Bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel hat das Landgericht eingezogen. Den Angeklagten\nK. hat es für sechs Monate der Leitung eines Betreuungshelfers unterstellt.\n\n3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützten Revisionen gegen den jeweiligen Ausspruch über\ndie jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n4 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die im Tatzeitraum jugendlichen\nbzw. heranwachsenden Angeklagten gemeinsam binnen weniger Tage im März\n2020 nach dem folgenden Tatmuster vier Überfälle auf Tankstellen begingen:\n\n5 Die Angeklagten M. und K. betraten vermummt den Verkaufsraum.\nM. führte eine ungeladene Schreckschusspistole mit sich, K. ein Messer.\nUnter deren Vorhalt forderten sie die Angestellten auf, die Kasse(n) zu öffnen.\nM. begab sich hinter den Verkaufstresen und hielt seine Pistole jeweils einem\n\nKassierer an den Kopf. Außer in einem Fall öffneten diese die Kasse, was M.\nden Zugriff auf die Geldbestände ermöglichte.\n\n6 Dem Angeklagten A. , der nur an drei der Überfälle beteiligt war, kam\norganisatorische Funktion zu; er besorgte Wechselkleidung, zeigte den anderen\nden Fluchtweg oder wartete vor Ort im Fluchtfahrzeug. Der Angeklagte E.\nplante die Taten maßgeblich mit und hatte bestimmenden Einfluss auf sie.\n\n7 Bei den Tankstellen entwendeten die Angeklagten Bargeld in Höhe von\nbis zu 1.000 €, Zigaretten im Wert von bis zu 700 € und Süßigkeiten. Die Beute\nteilten sie unter sich auf.\n\n8 Ohne Beteiligung der beiden anderen begingen die Angeklagten M.\nund K. nach dem geschilderten modus operandi noch einen weiteren Überfall\nauf eine Lottoannahmestelle. Bei dieser erbeuteten sie 1.500 € nebst Zigaretten.\n\n9 Einige Opfer der Überfälle erlitten massive psychische Beeinträchtigungen, die andauern.\n\n10 Der Angeklagte A. hielt einen Monat später die eingezogenen Betäubungsmittel, etwa 420 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 67 g THC, zum\ngewinnbringenden Verkauf vorrätig. Bei seiner Festnahme löste er sich aus dem\nGriff der Polizisten und trat einen von ihnen schmerzhaft in den Bauch. Außerdem\nbespuckte er die Beamten und betitelte sie als \"Hurensöhne\", \"Spastis\" und \"Fotzen\".\n\n11 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wie eingangs geschildert schuldig gesprochen. Im Rahmen der Festsetzung der Rechtsfolgen hat es für alle Jugendstrafrecht angewandt. An der Verhängung einer Jugendstrafe hat es sich jeweils gehindert gesehen. Nach seiner\n\nWertung seien schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG) in den Taten hervorgetreten, aber inzwischen bei allen vier Angeklagten nicht mehr vorhanden. Zu der Frage, ob die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich\nmacht (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG), verhält sich das Urteil nicht.\n\nII.\n\n12 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ungeachtet ihres Wortlauts\nnicht nur auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkt, sondern weitergehend\n- wirksam - auf die jeweilige Entscheidung des Landgerichts über die (Nicht-)Verhängung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafen. Dies ergibt\nsich aus der Revisionsbegründung (zu deren nach st. Rspr. notwendiger Auslegung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV s. etwa BGH, Urteil vom\n12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 10 mwN). Sie thematisiert allein den\nUmstand, dass die Taten bei allen vier Angeklagten nicht mit Jugendstrafen geahndet worden sind. Der Revisionsangriff erstreckt sich damit nicht auf die unterbliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehungsentscheidungen (zur zwingenden Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafrecht s. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - GSSt 2/20, BGHSt 65,\n242 Rn. 13 ff.).\n\n13 2. Im Umfang der Anfechtung haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die Jugendkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Schuldschwere zu erörtern.\n\n14 a) Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe,\nauf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung\nvon den Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und\n\ngegeneinander abzuwägen. Auch bei der Prüfung, ob eine Jugendstrafe verhängt wird, ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen\n(st. Rspr.; s. etwa Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018,\n358 mwN).\n\n15 Die Darlegungen zum Absehen von einer Jugendstrafe erweisen sich hier\nallerdings als lückenhaft. Die Jugendkammer hat mit den schädlichen Neigungen\nnur einen der beiden Anordnungsgründe für Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG\ngeprüft und ihn verneint. Den anderen Anordnungsgrund, die Schwere der\nSchuld, hat sie außer Acht gelassen. Dies stellt angesichts seiner Fallrelevanz\neinen revisiblen Fehler dar. Insoweit gilt:\n\n16 aa) Kommt die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der\nSchuld in Betracht, ist diese zu prüfen und nach jugendspezifischen Kriterien zu\nbestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt aber insoweit Bedeutung zu, als aus ihm\nSchlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld\ngezogen werden können. Er darf demnach bei der Prüfung, ob die Verhängung\neiner Jugendstrafe geboten ist, nicht vollends unberücksichtigt bleiben (st. Rspr.;\ns. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 13 mwN).\n\n17 Insbesondere bei Gewaltverbrechen kann die Schwere der Schuld neben\ndem Erziehungszweck der Jugendstrafe eigenständige Bedeutung haben.\nSchwere Gewaltdelikte begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Der\nStrafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls\nnicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe\nkann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Her-\n\nanwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist. Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Einzelfall. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen (st.\nRspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729\nmwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 25).\n\n18 bb) Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Es\nfehlt an jeglicher Bewertung des Unrechts der von den Angeklagten begangenen\nTaten, obgleich jeder einzelne besonders schwere Raub im Erwachsenenstrafrecht nach dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB mit mindestens fünf\nJahren Freiheitsstrafe belegt ist. Diese hohe Strafandrohung hätte das Landgericht bedenken müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014\n- 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156), zumal im Rahmen einer Parallelwertung die Annahme minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB hier jedenfalls\nnicht auf der Hand liegt.\n\n19 Hinzu kommen konkrete das Tatunrecht prägende Umstände, etwa die\nMaskierung, das Übersteigen des Verkaufstresens und der Umstand, dass der\nAngeklagte M. den Tatopfern in drei Fällen eine Waffe gegen die Schläfe\ndrückte, was - vorhersehbar - gravierende psychische Reaktionen bei einigen\nGeschädigten auslöste. Es wäre zu beleuchten gewesen, ob sich hieraus\nSchlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Persönlichkeit und Tatmotivation jedes einzelnen Angeklagten ziehen lassen und wie diese Schlüsse sich auf\ndie Schwere der jeweils vorwerfbaren Schuld auswirken. Der Angeklagte A.\ntrieb überdies Handel mit einer Menge Marihuana, die den Grenzwert des § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG um beinahe das Achtfache überstieg.\n\n20 cc) Im Übrigen lässt sich dem Urteil entnehmen, dass es bei allen vier\nAngeklagten nicht an jeglichem Erziehungsbedarf fehlt (zur Frage, ob das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses überhaupt eine kumulative Voraussetzung\nder Verhängung einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe ist, s.\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 37 mwN). Das\nLandgericht hat die Notwendigkeit für eine erzieherische Einwirkung gesehen,\nwenn auch \"eine verhältnismäßig geringfügige\". Dem Angeklagten A. hat es\nSchwierigkeiten mit der Aggressionsbewältigung attestiert.\n\n21 Soweit die Jugendkammer darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten\neine positive Entwicklung genommen haben, weil sie ein geordnetes Leben in\nstabilen Verhältnissen führen und Unterstützung durch ihre Familien erfahren, ist\ndies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn es ist nichts dafür ersichtlich,\ndass sich an den Lebensumständen der Angeklagten im Vergleich zur Tatzeit\netwas geändert hätte.\n\n22 dd) Die Entscheidung der Jugendkammer, Erziehungsmaßregeln anzuordnen und die Straftaten mit Zuchtmitteln und nicht mit Jugendstrafen zu ahnden, kann daher keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, dass das\nLandgericht bei Beachtung der Grundsätze zur Bewertung der Schwere der\nSchuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG jeweils auf Jugendstrafe erkannt hätte.\n\n23 b) Die insoweit zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben, um insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.\n\n24 c) Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben.\n\nBerg Paul Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kleve- Auswärtige Strafkammer in Moers, 22.04.2021 - 220 KLs 9/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-10/3-str-436-21","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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