{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR103.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-08-09","aktenzeichen":"1 StR 103/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 103/22\nvom\n\n9. August 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR103.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBellay,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\nund Richter am Bundesgerichthof\nProf. Dr. Bär,\nDr. Leplow,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Oktober 2021 wird verworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die\ndem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zehn Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf den Freispruch\ndes Angeklagten im Fall 12 der Anklage (VI. der Urteilsgründe) sowie auf Fall 10\nder Anklage (II. 10. der Urteilsgründe), in welchem der Angeklagte lediglich wegen Verbreitung pornographischer Schriften und nicht wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, und auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\n\n3 2. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n4 a) Entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin ist der Aussageinhalt\nder Angaben des Angeklagten und der Zeugen aus den Urteilsgründen noch hinreichend erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, dass der Angeklagte bei den\nbeiden vorgenannten mit der Revision angegriffenen Taten das jeweilige Tatopfer H. in seine eigenen sexuellen Handlungen so einbezogen hat,\ndass für den Angeklagten die Wahrnehmung durch die kindliche Person von Bedeutung war. Dies wäre für die Bejahung einer von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 176 Abs. 4\nNr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 aber hier erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 3 StR 427/18 Rn. 4; Urteil vom 14. Dezember\n2004 – 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 380 f.; jeweils mwN).\n\n5 b) Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\n\nJäger Bellay Fischer\n\nBär Leplow\n\nVorinstanz:\nLandgericht Baden-Baden, 13.10.2021 - 3 KLs 204 Js 13892/18 jug.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-09/1-str-103-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-09/1-str-103-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:39.135594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-09/1-str-103-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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