{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-06-09_4_StR_24_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:090622B4STR24.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-06-09","aktenzeichen":"4 StR 24/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 24/22\n\nvom\n9. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:090622B4STR24.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 27. Oktober 2021 im Tenor dahin klargestellt,\ndass der Angeklagte wegen Betruges in 30 Fällen, Diebstahls in\nzwei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung in\nTateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne\nVersicherungsschutz unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 13. Januar 2021 gebildeten Gesamtstrafe und\nunter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, sowie\nwegen Diebstahls in drei Fällen und Urkundenfälschung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch\neines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz, zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist.\n\nIm Übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des „Betruges in 30 Fällen, des\nDiebstahls in 6 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der Urkundenfälschung in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß\ngegen das Pflichtversicherungsgesetz“ schuldig gesprochen und ihn deshalb „mit\n\nAusnahme der Fälle 17, 18, 19, 21 und 22 der Anklageschrift unter Auflösung der\nim Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13.01.2021, Az. 5 Ns 6070 Js\n2637/19, gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten\nEinzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie wegen der Fälle 17, 18, 19, 21, 22 der Anklage zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 1 Jahr verurteilt“. Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts geführte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich\nnicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 17. März 2016 – 1 StR 23/16; vom 24. August 2016 – 1 StR\n300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21, Rn. 2; vom 9. Februar\n2022 – 6 StR 644/21, juris, Rn. 10). Dem trägt die korrigierte Fassung Rechnung.\nDarüber hinaus hat der Senat den Schuldspruch dahin präzisiert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz\nschuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19, juris, Rn. 17).\n\nBartel Rommel Scheuß\n\nMessing Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kaiserslautern, 27.10.2021 - 4 KLs 6210 Js 20180/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-09/4-str-24-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-09/4-str-24-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.450057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-09/4-str-24-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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