{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2022-02-09_6_StR_644_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR644.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-02-09","aktenzeichen":"6 StR 644/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 644/21\n\nvom\n9. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR644.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDessau-Roßlau vom 29. Juni 2021, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.1,\n3 bis 5), schuldig ist\n\nb) in den Aussprüchen über die in den Fällen II.1, 2 und 3 verhängten Strafen aufgehoben, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist,\n\nc) im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe (Fälle II.1 bis 3) mit\nAusnahme der zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nd) im Ausspruch über die zweite Gesamtstrafe (Fälle II. 4 und 5)\ndahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem\nUrteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. März 2021 zu\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nist,\n\ne) im Einziehungsausspruch über 860 Euro aufgehoben und dahin klargestellt, dass die weitergehende Einziehungsentscheidung nicht diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung\nder Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19. Mai 2019 zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom\n24. März 2021 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nFerner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Ausspruch über die unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2019 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Denn der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand bezüglich des Strafbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen\n\nvom 10. Dezember 2018 nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch\nausgeurteilten Geldstrafe und die Bildung einer (weiteren) Gesamtstrafe gemäß\n§ 55 StGB mit den für die Tat II.1 der Urteilsgründe verhängten Strafe rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 431/20\nRn. 39 mwN). Selbst in Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene weitere Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden.\n\n3 Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben. Dem Angeklagten darf ein in der nachträglichen Gesamtstrafenbildung des angegriffenen Urteils liegender Vorteil nicht\nmehr genommen werden (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\n4 Die hierzu getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten werden,\nweil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen\nsind möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.\n\n5 2. Hinsichtlich der in den Fällen II.1, 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten\nGeldstrafen hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB). Dies wird durch die Einbeziehung der\nGeldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss\nvom 13. Juli 2021 – 6 StR 268/21 Rn. 4). Das Verschlechterungsverbot steht der\nNachholung nicht entgegen; nach dem angegriffenen Urteil eingetretene Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen dürfen jedoch nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981\n– 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97).\n\n6 3. Die Einziehung von Taterträgen des gemäß Urteilstenor „sichergestellten“ Bargeldbetrags von 860 Euro hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n7 Zunächst kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass\nbei dem Angeklagten 860 Euro sichergestellt worden sein könnten. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben vielmehr, dass es eine – versehentlich auf\n§ 73a StGB, in der Sache aber wohl auf § 73c Satz 1 StGB gestützte – Einziehungsentscheidung deswegen getroffen hat, weil der Angeklagte für den gewinnbringenden Weiterverkauf von 370 Gramm Marihuana im Fall II.2 der Urteilsgründe Methamphetamin („Crystal“) im Wert von mindestens 925 EUR für seinen\nEigenkonsum erhalten hat (UA S. 35 i.V.m. S. 11). Die Wertersatzeinziehung ist\ngrundsätzlich auch möglich, weil der Angeklagte das Betäubungsmittel im Sinne\nvon § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt hat und dieses nicht mehr vorhanden\nist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 37/15, NStZ 2016, 618; Weber in\nWeber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 75, jeweils mwN). Insoweit\nfehlt es jedoch an Belegen zum Wert des erlangten Metamphetamins. Das neue\nTatgericht wird sie im Wege der Schätzung zu erbringen haben.\n\n8 4. Der Einziehungsausspruch war ferner dahin klarzustellen (§ 354\nAbs. 1 StPO analog), dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 3.494,11 Euro und der Gerätschaften für den Anbau nicht gegen den Angeklagten angeordnet worden ist. Er erlangte – anders als der Nichtrevident – weder\ndie Verfügungsgewalt über den Verkaufserlös (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB)\nnoch war er Eigentümer der Geräte (§ 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB).\n\n9 5. Die Urteilsformel ist – auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen\nWürdigung der Tat durch das Landgericht – im Schuldspruch teilweise neu zu\nfassen.\n\n10 a) Aus dem Tenor muss sich ergeben, für welche Taten der Angeklagte\nzu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21 mwN). Die korrigierte Fassung trägt dem Rechnung.\n\n11 b) Ferner war entsprechend der rechtsfehlerfreien rechtlichen Würdigung\ndes Landgerichts zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte durch den (eigenmächtigen) Verkauf von Teilen des angebauten Marihuanas täterschaftlich\nden Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (§ 29a BtMG) tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht hat. Eine „Verböserung“ des\nSchuldspruchs auf die Revision des Angeklagten verletzt nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom\n20. Juli 2021 ‒ 4 StR 31/21 Rn. 4 mwN). Auch § 265 StPO steht nicht entgegen,\nweil der Senat ausschließt, dass der geständige Angeklagte sich wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n12 6. Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\n13 Das neue Tatgericht wird eine Entscheidung über den Vorwegvollzug der\nStrafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu treffen haben. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau\nvom 24. März 2021 angeordnete Maßregel gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten. Es hat jedoch nicht erkennbar eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in den Blick genommen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 23. November 2017 − 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526).\nWerden in einem Urteil wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei (Gesamt-) Strafen verhängt, so ist – anders als in den Fällen der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen – die Vorschrift über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 26. Mai 2020 – 2 StR 65/20, NStZ-RR 2020, 242, 243; vom\n19. Januar 2010 – 3 StR 499/09, NStZ-RR 2011, 106, 107). Die verhängten Ge-\n\nsamtstrafen betragen in der Summe – ungeachtet des Schicksals der ersten Gesamtstrafe – mehr als drei Jahre. Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt es\ndabei nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die Nichtanordnung des Vorwegvollzugs beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 624/07\nmwN).\n\nVRiBGH Prof. Dr. Sander ist er- König Feilcke\nkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\nKönig\nTiemann Fritsche\nK\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dessau-Roßlau, 29.06.2021 - 8 KLs (651 Js 19367/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/6-str-644-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/6-str-644-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.178247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-09/6-str-644-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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