{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR625.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-02-09","aktenzeichen":"6 StR 625/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 625/21\n\nvom\n9. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR625.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 21. Juni 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall C.II.6 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, davon in drei Fällen zudem in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei\nFällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang geringfügigen Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB) im Fall C.II.6 der Urteilsgründe hält\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in der Küche ihrer\nWohnung zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr mit einem Topfdeckel gegen den Kopf schlug; entgegen seiner Vorstellung verletzte er sie\ndadurch nicht. Als die Nebenklägerin sich daraufhin etwas von ihm entfernte, warf\ner den Topfdeckel in ihre Richtung, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm,\nsie dadurch erheblich zu verletzen. Er traf sie jedoch nicht.\n\n3 Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. zum „Rücktrittshorizont“ etwa\nBGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat das\nLandgericht nicht getroffen. Die Urteilsgründe belegen deshalb nicht, dass der\nAngeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die Nebenklägerin zu verletzen, etwa\nmangels weiterer verfügbarer Gegenstände oder weil sie sich zwischenzeitlich\nin Sicherheit gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021\n– 6 StR 128/21 Rn. 7).\n\n4 2. Die Feststellungen tragen indes einen Schuldspruch wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, dass die Nebenklägerin durch den Schlag mit dem\nTopfdeckel gegen ihren Kopf Schmerzen erlitt. Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\n5 3. Die im Fall C.II.6 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten reduziert\nder Senat auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB).\nEs ist davon auszugehen, dass das Landgericht die Verhängung einer kurzen\n\nFreiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB aus den gleichen Erwägungen für unerlässlich erachtet hätte wie zur Ahndung der dem Angeklagten im Fall C.II.2 der\nUrteilsgründe zur Last fallenden Körperverletzung.\n\n6 4. Der Ausspruch über die betreffende Gesamtstrafe bleibt unberührt. In\nAnbetracht der sonstigen Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Zugrundelegung einer Freiheitsstrafe von einem Monat im Fall C.II.6\nder Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nVRiBGH Prof. Dr. Sander ist\nwegen Erkrankung an der Feilcke Tiemann\nUnterschriftsleistung gehindert.\nFeilcke\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Nürnberg-Fürth, 21.06.2021 - 2 KLs 651 Js 51952/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/6-str-625-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/6-str-625-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.148800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-09/6-str-625-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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