{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-02-09_1_StR_363_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR363.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-02-09","aktenzeichen":"1 StR 363/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 363/21\nvom\n9. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten E.\n\nECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR363.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers\nund des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag – am\n9. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom\n21. Mai 2021 – auch soweit die Mitangeklagte G. betroffen\nist –\n\na) dahin geändert, dass\n\naa) die Verurteilung im Fall III. 2. der Urteilsgründe entfällt und\n\nbb) im Fall III. 3. der Urteilsgründe der Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und\ndie Mitangeklagte G. der Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung schuldig sind,\n\nb) jeweils im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 3. der\nUrteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger,\nversuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sexuellen\nMissbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der\nsexuellen Ausbeutung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\nvon Jugendlichen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und wegen einer\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Jahre hiervon als vollstreckt\nerklärt.\n\n2 Die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Der Schuldspruch bedurfte der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrekturen.\n\n4 a) In den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe liegt nicht etwa ein infolge der anfänglichen Weigerung des Tatopfers, der Prostitution nachzugehen,\nzunächst nur versuchter Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung\nvor, der mit dem vollendeten Delikt tatmehrheitlich zusammentrifft, weil das von\nGewalttätigkeiten völlig eingeschüchterte Tatopfer schließlich wie gefordert die\nProstitution aufgenommen hat; vielmehr handelt es sich um eine einzige vollendete Tat nach § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB aF.\n\n5 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n6 „… der Angeklagte hatte das Ziel seines Tatplans, die Geschädigte zur\nAufnahme der Prostitution im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB a.F. zu bringen, noch\n\nnicht erreicht, noch hat er sein ursprünglich gefasstes Ziel (zunächst) aufgegeben\noder hinsichtlich Art, Umfang oder Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit geändert. Der Angeklagte ist lediglich – neben der weiter fortbestehenden und vom\nAngeklagten zu diesem Zweck geschaffenen Zwangslage und der Hilflosigkeit\nder noch nicht 21 Jahre alten Geschädigten – zum Einsatz von Gewalt übergegangen, um den entgegenstehenden Willen der Geschädigten zeitnah zu überwinden.\n\n7 Demnach liegt … in den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe – entgegen der Wertung der Strafkammer – eine einzige vollendete Tat nach § 232\nAbs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. vor. Eine getrennte Betrachtung dieser Vorgänge, die auf demselben Tatentschluss und Tatplan beruhen, mit erheblichem\nAufwand vorbereitet wurden, sich gegen dasselbe Rechtsgut derselben Geschädigten richten, örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang stehen und denen\ndieselbe zu diesem Zweck geschaffene(n) Zwangslage und Hilflosigkeit der Geschädigten zugrunde liegen, würde letztlich zu einer unnatürlichen, künstlichen\nAufspaltung des Tatgeschehens führen.“\n\n8 Dem schließt sich der Senat an. Das gesamte Tatgeschehen wird infolgedessen von Fall III. 3. der Urteilsgründe vollständig erfasst.\n\n9 b) In Fall III. 3. der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen\nsexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu entfallen.\n\n10 Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich ausgeführt:\n\n11 „…die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB in Fall III. 3. der Urteilsgründe\n(hält) rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da dieser Tatbestand durch den zugleich verwirklichten § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. verdrängt wird (MüKo-\n\nStGB/Renzikowski, 2. Aufl. 2012, StGB, § 232 Rn. 91; Schönke/Schröder/Eisele,\n29. Aufl. 2014, StGB, § 232 Rn. 37), der seinerseits hinter den als einheitliche Tat verwirklichten § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. zurücktritt\n(MüKo-StGB/Renzikowski, 2. Aufl. 2012, StGB, § 232 Rn. 91 [richtig: 90]\nm.w.N.).“\n\n12 Dem schließt sich der Senat an.\n\n13 c) Da der Angeklagte die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände\nder § 232 Abs. 3 und 4 StGB aF verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch\ndahin gefasst, dass der Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck\nder sexuellen Ausbeutung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1\nStPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 344/20\nRn. 2 und vom 16. April 2019 – 3 StR 59/19 Rn. 3).\n\n14 2. Da Fall III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe – wie unter 1. a) ausgeführt –\nnicht in Tatmehrheit stehen, sondern das gesamte Tatgeschehen durch Fall III. 3.\nerfasst wird, entfällt die gegen den Angeklagten im Fall III. 2. der Urteilsgründe\nverhängte (geringste) Einzelfreiheitsstrafe; auch die Einzelstrafen im Fall III. 3.\nder Urteilsgründe sind neu zu bemessen. Die Gesamtstrafe von sieben Jahren\nFreiheitsstrafe hat infolgedessen keinen Bestand.\n\n15 3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die nicht revidierende Gehilfin zu erstrecken.\n\n16 4. Unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nweist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer hinsichtlich des unter Ziffer 3\n\ndes Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 7. September 2015 geschilderten und insgesamt drei prozessuale Taten umfassenden Sachverhalts im Urteil nur über zwei Taten entschieden hat. Eine Erledigung der dritten Tat durch Beschluss gemäß § 154\nAbs. 2 StPO konnte der Senat den Sachakten nicht entnehmen. Damit ist das\nVerfahren insoweit noch beim Landgericht anhängig (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n5. Juli 2018 – 1 StR 171/17 Rn. 3 mwN und vom 27. April 2017 – 1 StR 26/17\nRn. 3). Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu\ngenügen, daher noch über diese Tat zu entscheiden haben.\n\nRaum Fischer Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim, 21.05.2021\n– 16 KLs 91 Js 3067/14","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/1-str-363-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/1-str-363-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.036686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-09/1-str-363-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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