{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2022-08-08_5_StR_141_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080822B5STR141.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-08-08","aktenzeichen":"5 StR 141/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 141/22\n\nvom\n8. August 2022\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2022:080822B5STR141.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2022 gemäß § 46\nAbs. 1, § 356a StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2021 wird als\nunzulässig verworfen.\n\n2. Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Beschluss\ndes Senats vom 24. Mai 2022 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Mai 2022 die Revision des\nBeschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2021\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom\n5. Juni 2022, eingegangen beim Senat am 9. Juni 2022, hat der Beschuldigte\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu führt er aus, sein Verteidiger M. habe\nwährend des Verfahrens die Verteidigung aufgegeben und die zugesagte\nRevisionsbegründung nicht verfasst. Er habe beiläufig von einem anderen\nRechtsanwalt erfahren, dass sein Verteidiger ab Januar 2022 seine Tätigkeit\neingestellt habe. Infolge der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO sei\n\ner daran gehindert gewesen, die Revision persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu begründen. Auch habe er die Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts nicht erhalten. Die Entscheidung des Senats sei nicht auf\nrechtsstaatlichem Weg zustande gekommen und müsse korrigiert werden.\n\n2 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2022\nrechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem fehlt es an einer Fristversäumung (§ 44\nSatz 1 StPO). Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht\nvor, weil die Revision des Beschuldigten von seinem Verteidiger mit der Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 12. Juli 2017 – 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09).\n\n3 3. Soweit der Beschuldigte vorträgt, der die Revision verwerfende\nSenatsbeschluss vom 24. Mai 2022 sei nicht auf rechtsstaatlichem Weg zustande\ngekommen, ist dies als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen (§ 300\nStPO).\n\n4 a) Die Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig, weil entgegen § 356a\nSatz 3 StPO nicht mitgeteilt wird, wann der Beschuldigte vom am 30. Mai 2022\nversandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.\n\n5 b) Sie wäre aber auch unbegründet, denn es liegt keine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des\nBeschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser\nnicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes\nentscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in\nsonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere\nliegt kein Fall eines offenkundigen Versagens des Pflichtverteidigers vor, durch\n\ndas dem Beschuldigten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wurde\n(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019,\n349; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 34 mwN), etwa weil sich der\nbeigeordnete Rechtsanwalt geweigert hat, die Revision einzulegen (vgl. EGMR,\nUrteil vom 22. März 2007 – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320). Ein vergleichbarer\nFall liegt hier jedoch nicht vor. Denn er hat die Revision form- und fristgerecht\nbegründet.\n\n6 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der psychischen Erkrankung\ndes Beschuldigten und seiner Unterbringung nach § 126a StPO. Selbst unter\nBerücksichtigung der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit des\nBeschuldigten (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13,\nNVwZ 2018, 635, 637; BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 4 StR 86/13,\nNStZ-RR 2017, 148) ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall sein Zugang zur\nRechtsmittelinstanz entscheidungserheblich eingeschränkt wurde. So war der\nBeschuldigte entgegen seines Vortrags während des gesamten Revisionsverfahrens verteidigt. Auch eine Bitte des Verteidigers um Entpflichtung oder\nsonstige Verhinderungsanzeigen sind in den Akten nicht vermerkt. Der\nBeschuldigte hat eine Unzufriedenheit mit dem Verteidiger auch vorher nicht zum\nAusdruck gebracht. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 9. März 2022 dessen\nerneute Beiordnung für ein Beschwerdeverfahren beantragt.\n\n7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Leipzig, 06.12.2021 - 5 KLs 707 Js 28233/21 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-08/5-str-141-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-08/5-str-141-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.007797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-08/5-str-141-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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