{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-06-08_4_StR_95_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR95.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-06-08","aktenzeichen":"4 StR 95/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 95/22\n\nvom\n8. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR95.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2022 gemäß § 44 Satz 1,\n§ 46 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 2. Dezember 2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen schuldig ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird mit der\nMaßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten statt der\nEinziehung des Wertes von Taterträgen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 Euro angeordnet wird.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und\nwegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt ‒ nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ‒ den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\naus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der\nAngeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln\nverurteilt worden ist.\n\n4 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs, nach sich, den der Senat im Übrigen ohne den regelmäßig entbehrlichen Zusatz „unerlaubt“ neu gefasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022\n‒ 4 StR 410/21 mwN). Die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\nentfällt. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, denn der Senat kann\nausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen\nvon zwei Jahren und zwei Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten ohne\ndie für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe in Höhe von\n30 Tagessätzen) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch\nder vom Landgericht rechtsfehlerfrei auf sämtliche abgeurteilten Taten gestützte\nMaßregelausspruch bleibt von der Teileinstellung unberührt.\n\n5 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung. Nach den Urteilsfeststellungen stammte ein bei dem Angeklagten sichergestellter Bargeldbetrag teilweise, nämlich in Höhe von 50 Euro, aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten. Dass es sich hierbei um Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Taten im Sinne von § 73 StGB handelte, ist nach den festgestellten Umständen ‒ namentlich dem Auffinden des Geldes erst ein Jahr nach\ndem letzten verfahrensgegenständlichen Verkauf von Betäubungsmitteln durch\nden Angeklagten und erst bei der zweiten der seither durchgeführten Durchsuchungen seiner Wohnung ‒ auszuschließen. Die Feststellungen tragen aber die\nerweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB, die\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst angeordnet hat.\n\n6 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n7 5. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den\nAngeklagten von den verbleibenden Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nBartel Rommel Maatsch\n\nMessing Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Arnsberg, 02.12.2021 ‒ II 4 KLs 450 Js 192/20 13/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-08/4-str-95-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-08/4-str-95-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.414835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-08/4-str-95-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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