{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2022-03-08_II_ZR_41_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR41.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-03-08","aktenzeichen":"II ZR 41/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 41/21\n\nvom\n\n8. März 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR41.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer\nProzesskostensicherheit aufzugeben, und ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nStreitwert: 11.546.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin ist eine nach englischem Recht gegründete Holding-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Großbritannien. Sie hat im Jahr 2016\ngegen die Beklagten Klage wegen des Streits über die Ausübung einer Call\nOption durch die Beklagte zu 2, die Wirksamkeit einer Vertragskündigung durch\ndie Klägerin und ihres Austritts aus der Beklagten zu 1 und ihres Abfindungsanspruchs erhoben.\n\n2 Die Klage ist in erster Instanz weitgehend abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung am\n19. Januar 2021 wegen des Ablaufs der Übergangsfrist des Abkommens über\nden Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der\nEuropäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. 2020 L 29,\nS. 7; im Folgenden: Austrittsabkommen) beantragt, der Klägerin die Stellung\neiner Prozesskostensicherheit für die erste und zweite Instanz aufzugeben. Die\nBeklagten zu 1 und 3 haben ebenfalls einen Antrag auf Prozesskostensicherheit\ngestellt.\n\n3 Das Berufungsgericht hat der Klage mit Grund- und Teilurteil unter Zurückweisung der Anträge auf Stellung einer Prozesskostensicherheit überwiegend\nstattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Außerdem haben sie beantragt, der Klägerin die Stellung einer Prozesskostensicherheit für sämtliche Instanzen, mindestens aber für die dritte Instanz aufzugeben.\n\n4 II. Die Anträge der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, sind zurückzuweisen. Die Beklagten sind mit dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung gemäß §§ 110, 111 ZPO bereits nach\n§§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.\n\n5 1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten\ngehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im\nSinn von § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten\nVerhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden\nmüssen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242\n\nRn. 4 mwN). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist\nin der Revisionsinstanz bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die\nRüge der mangelnden Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn\ndie Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist\n(§§ 111, 532 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981,\n2646; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 Rn. 7). Sie kann\ndaher in der Revisionsinstanz bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz vorlagen,\nSicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde\n(BGH, Urteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646; Urteil vom\n23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374; Beschluss vom 19. Juli\n2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 9).\n\n6 2. Der Antrag der Beklagten zu 2 ist, soweit er erneut auf eine Sicherheitsleistung für die ersten beiden Instanzen gerichtet ist, bereits wegen der darüber\nschon ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts im Berufungsurteil\nunzulässig. Das Berufungsurteil kann mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel\nangefochten und in diesem Rahmen auch die Zurückweisung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung zur Überprüfung gestellt werden. Das hat die\nBeklagte zu 2 auch getan, indem sie mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde u.a.\ndie nach ihrer Ansicht unberechtigte Zurückweisung ihres Antrags auf Sicherheitsleistung rügt.\n\n7 Bezüglich der Prozesskosten der dritten Instanz ist der Antrag der Beklagten zu 2 auf Sicherheitsleistung ausgeschlossen, weil sie im Berufungsverfahren\nausdrücklich nur eine Sicherheitsleistung für die Kosten erster und zweiter\nInstanz beantragt hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung\n- ihrer Auffassung nach - auch für die Kosten der dritten Instanz bereits vorlagen.\nEin Fall des § 111 ZPO liegt damit nicht vor. Dass die Rüge in der Berufungsinstanz ohne Verschulden nicht auch schon auf die Kosten der dritten Instanz\nerstreckt wurde, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich\nkann die Beklagte zu 2 ihr Verlangen auch nicht auf § 112 Abs. 3 ZPO stützen,\nda danach die Leistung einer \"weiteren\" Sicherheit nur verlangt werden kann,\nwenn sich eine bereits angeordnete und geleistete Sicherheit im Laufe des\nRechtsstreits als nicht ausreichend erweist.\n\n8 Der Antrag der Beklagten zu 2 könnte deshalb nur zugelassen werden,\nwenn die Klägerin die Verspätung des Antrags nicht rügen würde (vgl. BGH,\nUrteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 375). Die Klägerin\nist dem Verlangen der Beklagten jedoch ausdrücklich unter Hinweis auf die Verspätung entgegengetreten.\n\n9 3. Entsprechendes gilt für die Anträge der Beklagten zu 1 und 3. Dabei\nkann offenbleiben, ob sie sich mit ihrer mündlichen Antragstellung in der Verhandlung am 19. Januar 2021 dem Antrag der Beklagten zu 2 auch hinsichtlich\nder darin enthaltenen Beschränkung auf die Prozesskosten erster und zweiter\nInstanz angeschlossen haben. Auch wenn man ihrerseits von unbeschränkten,\nd.h. auch die Kosten der dritten Instanz umfassenden Anträgen ausgehen wollte,\nwäre ihre nochmalige Antragstellung im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil\ndas Berufungsgericht dann auch darüber bereits mit dem Berufungsurteil\nabschlägig entschieden hätte und die Beklagten daher insoweit ebenfalls auf das\n\ngegen diese Entscheidung vorgesehene, von ihnen auch eingelegte und entsprechend begründete Rechtsmittel verwiesen wären.\n\n10 III. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind zurückzuweisen,\nweil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n11 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 ZPO abgesehen.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2018 - 3-09 O 130/16 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2021 - 5 U 58/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/ii-zr-41-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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