{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080322B6STR5.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-03-08","aktenzeichen":"6 StR 5/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 5/22\n\nvom\n8. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:080322B6STR5.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSchweinfurt vom 23. August 2021\n\na) aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Computerbetrugs in elf Fällen und wegen Betrugs\nin zwölf Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 14. Februar 2019 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen Betrugs in zwei\nFällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vierzehn Fällen\nund Computerbetrugs in elf Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus\ndem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. Februar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage befasst, ob die Vollstreckung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt werden kann. Unabhängig von § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus\nmateriell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur\nBewährung erforderlich, wenn – was hier der Fall ist – angesichts der konkreten\nUmstände des Falls eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass\neine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint\n(vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 4 StR 283/11 mwN).\n\n3 2. Die vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigierte Fassung\ndes Gesamtstrafenausspruchs trägt dem Grundsatz Rechnung, dass sich aus\ndem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher\nGesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021\n– 6 StR 555/21 mwN).\n\nKönig Feilcke Wenske\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Schweinfurt, 23.08.2021 - 1 KLs 3 Js 5671/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/6-str-5-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/6-str-5-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.494288+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-08/6-str-5-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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