{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080322B6STR49.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-03-08","aktenzeichen":"6 StR 49/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 49/22\n\nvom\n8. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:080322B6STR49.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nPotsdam vom 13. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass er\nschuldig ist:\n\ndes schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen,\njeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften,\n\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und\nmit Besitz kinderpornographischer Schriften, und\n\ndes sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen,\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nJugendlichen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit\nBesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in\nfünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Lediglich der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in den Fällen II.2 bis 10 der Urteilsgründe bedarf\nder Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„In diesen Fällen sind die entsprechenden Beschaffungstaten bei\neiner möglichen Tatzeit bis 14. September 2008 verjährt. Allerdings hatte der Angeklagte den in festgestellter Weise verschafften Besitz an den kinderpornographischen Videoaufnahmen bis\nzur Durchsuchung in dessen Wohnung am 26. März 2020 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Dauerdelikts des (tatbestandlich\nvon der Besitzverschaffung nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB in der\n\nvom 1. April 2004 bis 4. November 2008 geltenden Fassung unterschiedenen) Besitzes gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der\nvom 1. April 2004 bis 4. November 2008 geltenden Fassung ist\nkeine Verjährung eingetreten, denn diese beginnt erst nach der\nBeseitigung des rechtswidrigen Zustandes (BGH, Beschluss vom\n4. Februar 2020 – 5 StR 657/19, Rn. 3).\nFür die Taten 2 bis 10 führt dies dazu, dass tateinheitlich zu den\njeweiligen Schuldsprüchen wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen derjenige des Besitzes kinderpornographischer Schriften\ntritt. Zwar handelt es sich beim Besitz gegenüber dem Sich-Verschaffen um einen subsidiären Auffangtatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08). Doch gilt dies nicht,\nsofern hinsichtlich des Verschaffensaktes Verjährung eingetreten\nist. (…) Der Besitz der verschiedenen Tatvideos verklammert die\ntatmehrheitlichen Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs\nnicht zur Tateinheit, weil das Dauerdelikt in seinem Unwertgehalt\ndeutlich hinter den Missbrauchstaten zurückbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 – 5 StR 464/10 mwN).\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht\nentgegen, weil sich der umfänglich geständige Angeklagte nicht\nerfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19,\nRn. 4 f.).“\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKönig Feilcke Wenske\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Potsdam, 13.10.2021 - 22 KLs 28/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/6-str-49-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/6-str-49-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.463974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-08/6-str-49-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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