{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2022-02-08_II_ZR_219_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080222BIIZR219.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-02-08","aktenzeichen":"II ZR 219/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 219/20\n\nvom\n\n8. Februar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:080222BIIZR219.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil\nder 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom\n20. November 2020 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der\nKlägerin zurückzuweisen.\n\n2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf\n2.010,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.\n\n2 Der Beklagte beteiligte sich im Dezember 2004 als Direktkommanditist\nmit einer Zeichnungssumme von 15.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Ge-\n\nmäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden\nFassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 50 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch\nVerrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.\n§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:\n\n\"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:\n\nDie Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten\nbeträgt mindestens EUR 20.000,00 zuzüglich eines Agio in\nHöhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 1.000 teilbar\nsein. …\n\nDie Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50 %\nder Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % nach\nMaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu\nleisten. 50 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die\nTreugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller\nHöhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden\nGewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser\nHöhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen,\nwerden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in\ngleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.\n\nDirektkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. …\n\n…\n\nEine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden Zahlungen\noder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt\nauch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht\ndurch Gewinne gedeckt sind, so dass in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind.\"\n\n3 Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für\ndie Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:\n\n\"6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch\neinen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu\nbenennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch\nüber die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den\nBestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich\nermittelt.\"\n\n4 Am 25. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung § 4 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 2 GV wie folgt zu ersetzen:\n\n\"4,5 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch\ndie Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest\nder ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert\nwerden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.\"\n\n5 Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 stellte die Klägerin 4,5 % der Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten zur Einzahlung von 675 € auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und schied nach ordentlicher Kündigung\nseiner Beteiligung zum 31. Dezember 2014 aus der Klägerin aus.\n\n6 Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, der auf den\n31. Dezember 2014 ermittelte Abfindungsfehlbetrag betrage einschließlich\n500 € Kosten für die Bearbeitung seines Austritts 2.010,50 €, auf Zahlung\n\ndieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die\nKlage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Außerdem hat sie für den Fall, dass ihrem Leistungsbegehren nicht\nstattgegeben werde, hilfsweise beantragt, entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine\nangemessene Frist zur Einholung eines Schiedsgutachtens zu setzen, sowie\nweiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie das\ndurch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu ermittelnde negative Abfindungsguthaben\nzu zahlen. Für den Fall, dass die Schiedsgutachterklausel ihrem Anspruch auf\nBearbeitungsgebühren in Höhe von 500 € entgegenstehen sollte, hat sie zudem\nhilfsweise die Feststellung begehrt, dass eine Forderung auf Erstattung der\nKosten der Austragung des Beklagten aus dem Handelsregister in Höhe von\n180 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.\n\n7 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge mit Ausnahme des Hilfsantrags auf Fristsetzung für die Einholung eines Schiedsgutachtens weiterverfolgt, hinsichtlich des Zahlungsantrags mit der Einschränkung, dass die Klage\nals derzeit unbegründet abgewiesen bleibt.\n\nB.\n\n8 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die\nRevision hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n10 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung\neines etwaigen Abfindungsfehlbetrags zu, weil nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV im Zeitpunkt seines Ausscheidens\naus der Gesellschaft keine \"rückständige Einlage\" des Beklagten im Sinne von\n§ 167 Abs. 3 HGB mehr bestanden habe. Bei der Verrechnungsregel in § 4\nNr. 3 GV a.F. habe es sich zwar lediglich um eine Fälligkeitsregelung gehandelt, mit der 50 % der Pflichteinlage bis zur Erwirtschaftung ausschüttungsfähiger Gewinne in entsprechender Höhe gestundet worden seien. Mit der am\n25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV seien weitere 4,5 %\nder Pflichteinlage, d.h. für den Beklagten 675 € fällig gestellt worden, so dass\nes sich auch in dieser Höhe um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167\nAbs. 3 HGB gehandelt habe, die der Beklagte indes ebenfalls beglichen habe.\nHinsichtlich der restlichen 45,5 % der Pflichteinlage sei § 167 Abs. 3 HGB mit\nder Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV jedoch dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das\nsei nicht geschehen.\n\n11 Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 500 € für die Bearbeitung seines Austritts, weil eine derartige \"Bearbeitungsgebühr\" von den nach § 18 Satz 2 GV von einem Beteiligungsinteressenten oder Treugeber zu tragenden Kosten nicht umfasst sei. Soweit die Klägerin\nzweitinstanzlich erstmals Kosten in Höhe von 180 € für die Austragung des Beklagten aus dem Handelsregister geltend gemacht habe, stehe ihr auch diesbezüglich weder ein Zahlungs- noch ein Freistellungsanspruch zu. Dass der Beklagte überhaupt in das Handelsregister eingetragen worden sei und folglich\nKosten wegen seiner Austragung angefallen seien, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Aus diesen Gründen dringe auch ihr hilfsweiser Feststellungsantrag\nnicht durch.\n\n12 Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO) zuzulassen, weil bundesweit eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten rechtshängig seien und diesbezüglich divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorlägen.\n\n13 II. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts.\n\n14 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des\n§ 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des\nRevisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02,\nNJW-RR 2005, 650 Rn. 7 - SIM-Lok II; Beschluss vom 9. September 2014\n- IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - I ZR 38/18,\nVersR 2019, 483 Rn. 6). Danach sind hier bei Erlass der angefochtenen Ent-\n\nscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe durch die nachfolgenden Urteile des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19,\nWM 2021, 633; II ZR 255/19, juris; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19,\njuris und II ZR 48/20, juris), durch die die vom Berufungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene \"Beschlusslage\" der Klägerin geklärt worden\nist, entfallen.\n\n15 Wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen\nKommanditisten (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19, WM 2021,\n633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.) sowie in Parallelverfahren einer\nSchwestergesellschaft der Klägerin mit - abgesehen von den Prozentsätzen -\nidentischen Vertragsregelungen (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021\n- II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und\nII ZR 48/20, juris Rn. 11 ff.) entschieden hat, kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167\nAbs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur\nHöhe seiner \"rückständigen Einlage\" auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrags in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es sich aber auch nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des\nAusscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit und von ihrer vorherigen Einforderung durch einen\nGesellschafterbeschluss um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167\nAbs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im\nZeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des ge-\n\nsamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch nehmen.\n\n16 Auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung kommt insoweit nicht mehr in Betracht.\n\n17 Weitere Zulassungsgründe werden von der Revision nicht aufgezeigt und\nliegen auch nicht vor.\n\n18 III. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n19 1. Die Revision ist zwar insgesamt zulässig. Die Klägerin ist nicht nur\ndurch die Abweisung ihrer mit der Revision weiterverfolgten Hilfsanträge beschwert, sondern auch durch die Abweisung ihres Zahlungsantrags, auch wenn\nsie mit der Revision nur deren Abänderung in eine Abweisung als derzeit unbegründet anstrebt. Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft der Berufungsentscheidung bliebe der Zahlungsantrag endgültig abgewiesen, womit der vollständige und nicht nur \"bloß vorläufige\" Verlust der Forderung einträte (vgl.\nBGH, Urteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55, LM ZPO § 511 Nr. 8; Beschluss\nvom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 172 f.; Beschluss vom\n10. November 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930).\n\n20 2. Die Revision hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n21 a) Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung des von ihr behaupteten negativen Abfindungsguthabens in Höhe von 1.510,50 € ist die Revision der Klägerin\nmit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag in dieser Höhe nicht endgültig, sondern (nur) als derzeit unbegründet abgewiesen wird.\n\n22 Die Klägerin wendet sich zu Recht gegen die Begründung, mit der das\nBerufungsgericht ihren Hauptantrag in dieser Höhe endgültig abgewiesen hat.\nNach den oben genannten Entscheidungen des Senats (BGH, Urteile vom\n23. Februar 2021 - II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris\nRn. 11 ff.; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff.\nund II ZR 48/20, juris Rn. 11 ff.) kann die Klägerin den Beklagten entgegen der\nAnnahme des Berufungsgerichts auch nach der Neufassung von § 4 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 2 GV bis zur vollen Höhe seiner noch offenen Einlageverpflichtung,\nd.h. bis zu einem Betrag von 6.825 €, auf Ausgleich eines etwaigen negativen\nKapitalkontos in Anspruch nehmen.\n\n23 Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis\ngleichwohl als richtig. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr behaupteten Abfindungsfehlbetrags ist als derzeit unbegründet\nabzuweisen, weil die Klägerin nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen\nSchiedsgutachterklausel zunächst ein Gutachten über die Höhe der Abfindung\nhätte einholen müssen. Dies wird von der Klägerin mit der Revision auch nicht\nin Frage gestellt.\n\n24 b) Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihren Antrag auf Zahlung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Bearbeitungsgebühr von 500 € oder (zumindest) einer Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 180 € abgewiesen hat. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe verkannt, dass § 18 GV seinem Wortlaut nach auch die Kosten der\nÄnderung von Handelsregistereintragungen und damit auch die Kosten der\nAustragung eines Kommanditisten umfasse, greift nicht durch.\n\n25 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von\n500 € nicht deshalb verneint, weil die Kosten für die Austragung eines Kommanditisten überhaupt nicht von § 18 GV erfasst seien, sondern weil § 18 GV\nkeine Verpflichtung des Kommanditisten zur Erstattung einer pauschalen\n\"Bearbeitungsgebühr\" in Höhe von 500 € zu entnehmen sei. Diese Auslegung\nvon § 18 GV ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. April 2021 - II ZR 65/20, juris Rn. 39 zur Auslegung von § 18 Satz 2 GV in\neinem Parallelverfahren der Klägerin gegen einen anderen Kommanditisten).\n\n26 Entsprechendes gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die\nKlägerin könne auch keine Erstattung der von ihr als Mindestbetrag geltend\ngemachten Notar- und Gerichtsgebühren in Höhe von 180 € für die Löschung\ndes Beklagten verlangen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass der Beklagte\nüberhaupt in das Handelsregister eingetragen worden sei und folglich Kosten\nwegen seiner Austragung angefallen seien. Dieser fehlende Vortrag wird auch\ndurch die Revisionsrüge der Klägerin nicht ersetzt.\n\n27 c) Die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung des Hilfsantrags auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie das durch einen\nvon der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer\nals Schiedsgutachter zu ermittelnde negative Abfindungsguthaben zu zahlen,\nist zwar rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht auch diesen Anspruch damit verneint hat, dass der Klägerin nach der Neufassung von § 4 Nr. 3 GV bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines\nnegativen Abfindungsguthabens mehr zustehe.\n\n28 Auch hier erweist sich die Entscheidung aber im Ergebnis aus anderen\nGründen als richtig. Der Antrag ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage\n\nmangels Feststellungsinteresses der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig.\nDer Klägerin ist eine Leistungsklage gegen den Beklagten möglich und zumutbar. Dass sie dafür zunächst ein Schiedsgutachten über die Höhe des von ihr\ngeltend gemachten Abfindungsfehlbetrags einholen muss, steht dem nicht entgegen. Der Klägerin wird - wie der Senat in Parallelentscheidungen zwischen\nder Klägerin und anderen Kommanditisten ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Februar 2021 - II ZR 255/19, juris Rn. 47 f.; Urteil vom 23. Februar 2021\n- II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 53 f.) - damit keine unzumutbare aufwändige\nVorbereitung ihrer Klage abverlangt, sondern lediglich die Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtung. Dass dies ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sein könnte, wird von der Revision nicht geltend gemacht\nund ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n29 d) Der weitere Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Forderung auf Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 180 € als unselbständiger Rechnungsposten zu Gunsten der Klägerin in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen ist, ist bereits nicht zur Entscheidung angefallen.\n\n30 Die Klägerin hat den Antrag unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass die Schiedsgutachterklausel ihrem Anspruch auf Bearbeitungsgebühren von 500 € entgegenstehe. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Das\nBerufungsgericht hat den Anspruch auf Bearbeitungsgebühren nicht wegen der\nSchiedsgutachterklausel verneint, sondern weil § 18 Satz 2 GV keinen Anspruch auf eine Bearbeitungspauschale von 500 € begründe und die Klägerin\nfür einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Löschung des Beklagten\nim Handelsregister in Höhe von 180 € bereits nicht vorgetragen habe, dass der\n\nBeklagte überhaupt in das Handelsregister eingetragen worden sei und folglich\nKosten für seine Austragung angefallen seien.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nHinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 5. April 2022 gemäß\n§ 552a ZPO zurückgewiesen.\n\nVorinstanzen:\nAG Groß-Gerau, Entscheidung vom 05.12.2018 - 66 C 92/18 (16) -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2020 - 24 S 2/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-08/ii-zr-219-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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