{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR374.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-02-08","aktenzeichen":"3 StR 374/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 374/21\n\nvom\n8. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Grundstoffen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR374.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) aa), b) und 2. auf dessen\nAntrag - am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a Abs. 1 analog\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. April 2021, soweit es ihn betrifft\n\na) dahin geändert\n\naa) im das Handeltreiben mit Grundstoffen betreffenden\nSchuldspruch, dass der Angeklagte insoweit in\n146 Fällen schuldig ist,\n\nbb) im Auspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass eine solche in Höhe von 128.050,12 €\nangeordnet ist,\n\nb) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen,\n\naa) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes\neiner halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit\nBesitz eines Schlagringes verurteilt worden ist,\n\nbb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Einziehung der Pistole FN Kaliber 7,65 Browning nebst elf\nPatronen Munition sowie des Schlagringes.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen -\nwegen Handeltreibens mit Grundstoffen in 164 Fällen und unerlaubten Besitzes\neiner halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz eines Schlagringes\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung\neiner sichergestellten Pistole nebst Munition, eines Schlagringes und eines Geldbetrages in Höhe von 144.551,10 € angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner\nnicht weiter ausgeführten Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im Zeitraum vom 13. Februar bis 31. Dezember 2019 \"3 mal pro Woche,\nalso in insgesamt 156 Fällen\", bei einem Unternehmen Chemikalien, die zur Herstellung synthetischer Drogen verwendet werden sollten. Zudem kaufte er im\nJahr 2020 in acht Einzelfällen zu diesem Zweck weitere Stoffe.\n\n3 2. Danach hat der Schuldspruch in Bezug auf die Anzahl der abgeurteilten\nTaten des Handeltreibens mit Grundstoffen (§ 19 Abs. 1, § 3 GÜG) keinen Bestand; denn angesichts des genannten Verkaufsrhythmus und Tatzeitraums ergeben sich für das Jahr 2019 lediglich 138 Erwerbsvorgänge, nicht 156. Damit\nbeläuft sich die Gesamtzahl der Fälle auf 146 statt 164. Angesichts des evidenten\nZählfehlers und der ansonsten rechtsfehlerfreien Feststellungen entfallen demnach 18 Fälle sowie die sie betreffenden Einzelstrafen ersatzlos.\n\n4 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB\nkann lediglich in Höhe von 128.050,12 € bestehen bleiben. Zum einen ergibt sich\naus den Urteilsgründen ein Rechenfehler bei der Ermittlung der Erträge. Zum\nanderen entzieht der Wegfall von 18 Taten insoweit der Einziehung die Grundlage.\n\n5 a) Das Landgericht hat die Taterträge des Angeklagten für das Jahr 2019\nerrechnet, indem es zu den an dessen Lieferanten gezahlten - an die Abnehmer\nweitergereichten - Beträgen die durch den Weiterverkauf erzielten Gewinne\naddiert hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Gewinn sich bei Salzsäure auf 0,75 € je Liter belaufen habe und sich bei 49.152,54 Litern ein Gewinn\nvon 38.864,40 € ergebe. Tatsächlich beträgt das Produkt aus Gewinnmarge und\nMenge aber lediglich 36.864,40 €. Unter Heranziehung der ansonsten unveränderten Mengen und Preise erlangte der Angeklagte im Jahr 2019 demnach statt\n127.675,41 € lediglich 125.675,41 €.\n\n6 b) Dieser Betrag ist weiter um die Erlöse zu reduzieren, die sich auf die\nüberzählig abgeurteilten 18 Fälle beziehen. Da die Strafkammer festgestellt hat,\ndass in jedem der 156 Einzelfälle die gleichen Mengen an Chemikalien erworben\nwurden, entfallen auf jede Tat gleich hohe Erträge von - gerundet - 805,61 €.\n\nNach Abzug dieses Betrages für die 18 Taten verbleiben für das Jahr 2019\n111.174,43 €.\n\n7 c) Der Gesamtertrag, dessen Wert einzuziehen ist, errechnet sich aus\ndem vorgenannten Betrag zuzüglich weiterer 16.875,69 € für das Jahr 2020. Soweit sich die Strafkammer, wie von ihr selbst dargelegt, zugunsten des Angeklagten verrechnet hat, steht einem Ausgleich mit ihn belastenden Fehlern hier das\ndie Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (s. BGH, Beschlüsse\nvom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21,\njuris Rn. 5; zu - hier nicht gegebenen - Ausnahmen BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 15). Den verbleibenden Einziehungsbetrag\nsetzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst fest.\n\n8 4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz eines Schlagringes ist aufzuheben, weil die Entscheidung von den Urteilsgründen nicht getragen wird. Insoweit fehlen jegliche Feststellungen. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.\n\n9 Infolge der insoweit erforderlichen Aufhebung der Verurteilung können die\nAussprüche über die Gesamtstrafe und über die Einziehung der Pistole nebst\nMunition sowie des Schlagrings ebenfalls nicht aufrechterhalten bleiben. Da hierüber mithin erneut zu befinden ist, bedarf keiner weiteren Erwägung, ob die Strafkammer ohne die fortfallenden 18 Einzelstrafen die gleiche Gesamtstrafe festgesetzt hätte.\n\n10 5. Die weitergehende Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nBerg Wimmer Paul\n\nAnstötz Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Krefeld, 30.04.2021 - 22 KLs - 2 Js 271/19 - 45/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-08/3-str-374-21","cited_norms":[{"jurabk":"GÜG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-08/3-str-374-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:49.683789+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-08/3-str-374-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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