{"status":"available","doknr":"KORE638452022","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:070922BXIZB22.22.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"XI ZB 22/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Musterbeklagte zu 6, die S. GmbH & Co. KG i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 25/19), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 22/22) durch den Musterkläger und eine Musterbeklagte Rechtsbeschwerde eingelegt worden.\nI. 1 Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen. II. 2 Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 6 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-09-07/xi-zb-22-22","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-09-07/xi-zb-22-22","retrieved":"2026-07-04 04:14:26.382908+00:00"}}