{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:070722U4STR28.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-07-07","aktenzeichen":"4 StR 28/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 28/22\n\nvom\n\n7. Juli 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2022:070722U4STR28.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2022, an\nder teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Quentin,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nRichter am Bundesgerichtshof\nRommel,\nDr. Maatsch,\nMessing\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:\n\n3 In seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung habe der Angeklagte zunächst die Nebenklägerin umarmt und versucht sie zu küssen. Die Nebenklägerin\nhabe ihren Kopf weggedreht und geäußert, dass er das lassen solle. Der Angeklagte habe daraufhin die Nebenklägerin auf das Bett gedrängt und sich auf sie\ngelegt. Die Nebenklägerin habe den Angeklagten mehrfach gebeten aufzuhören\n\nECLI:DE:BGH:2022:070722U4STR28.22.0\n\nund erfolglos versucht, gegen das Öffnen von Gürtel und Hose „zu arbeiten“.\nDennoch sei es dem Angeklagten gelungen, die Nebenklägerin auszuziehen. Im\nAnschluss habe er zunächst zwei Finger in die Vagina der Nebenklägerin eingeführt und sei danach mit dem Penis vaginal eingedrungen. Auch gegen den Vollzug des ungeschützten Geschlechtsverkehrs habe sich die Nebenklägerin durch\nWegdrücken zu wehren versucht; sie habe mehrfach ihren entgegenstehenden\nWillen geäußert.\n\n4 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich dahin eingelassen, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt. Er und die\nNebenklägerin hätten sich geküsst und Zärtlichkeiten ausgetauscht; dann hätten\nsie sich wechselseitig ausgezogen und im Intimbereich gestreichelt. Sie hätten\nsich auch über Verhütung unterhalten. Der Geschlechtsverkehr habe nicht richtig\nfunktioniert, als der Angeklagte auf der Nebenklägerin gelegen habe, weshalb sie\nsich auf ihn gesetzt habe.\n\n5 3. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n6 a) Nach dem Besuch eines Schützenfests saßen der Angeklagte, die Nebenklägerin und ein weiterer Besucher zunächst im Wohnzimmer des Elternhauses des Angeklagten. Der Angeklagte und die Nebenklägerin flirteten, kuschelten\nund tauschten mindestens einen Kuss aus. Später begab sich die Nebenklägerin\nfreiwillig mit dem Angeklagten in dessen Jugendzimmer. Dort vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr,\nwobei die Nebenklägerin – die ihre Periode hatte – während des Geschlechtsverkehrs einen Tampon in ihrer Vagina behielt. Nach Abschluss des Geschlechtsverkehrs zog sich die Nebenklägerin an und wurde vom Angeklagten\nzur Haustür begleitet.\n\n7 b) Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zur Begründung angeführt, es habe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte den Beischlaf gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin vorsätzlich mit dieser durchgeführt habe. Vielmehr\nsei offengeblieben, ob ein möglicherweise entgegenstehender Wille der Nebenklägerin nach objektiven Kriterien erkennbar war und ob er für diesen Fall vom\nAngeklagten erkannt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf\ngenommen worden ist.\n\nII.\n\n8 Die gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässige\nRevision der Nebenklägerin hat Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n9 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters\n(§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen\nund zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es\ngenügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 –\n2 StR 78/16 Rn. 20; Urteil vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015,\n148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die\ntatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. März 2015 ‒ 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die\nauf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein\n\ndarauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom\n30. März 2022 – 2 StR 292/21 Rn. 7; Urteil vom 23. Juni 2021 – 2 StR 337/20\nRn. 6; BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 ‒ 1 StR 597/15 Rn. 27 je mwN). Der Tatrichter hat alle wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 292/21\nRn. 9); dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet\nwerden, sondern sind in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (vgl.\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12 Rn. 17). Gesteigerte revisionsgerichtliche Anforderungen an die Sachdarstellung und Erörterung der Beweislage bestehen in Fällen von „Aussage gegen Aussage“, wenn sich die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar\n2008 ‒ 5 StR 585/07 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2012 ‒ 5 StR 401/12\nRn. 8).\n\n10 2. Hieran gemessen kann das Urteil keinen Bestand haben.\n\n11 a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil die Strafkammer Beweisanzeichen, die für die Annahme eines nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, einen erkennbar entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin und einen\nentsprechenden Vorsatz des Angeklagten sprechen, lediglich isoliert bewertet\nund nicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt hat.\n\n12 So hat das Landgericht dem Umstand, dass die Nebenklägerin einen in\nihre Scheide eingeführten Tampon nicht für den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten entnahm, nur dahingehend bewertet, dass dies nicht „eindeutig“ gegen\n\neinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spreche. Die im Dammbereich der\nNebenklägerin festgestellten flächigen Fissuren könnten auch bei einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr entstanden sein. Allein ihr Bestehen müsse damit nicht auf Unfreiwilligkeit hindeuten. Die kurz nach dem Geschehen abgegebenen Erklärungen der Nebenklägerin (mehrfache Angabe, vergewaltigt worden\nzu sein), ihr Erscheinungsbild (verstört, zitternd) und ihr weiteres Verhalten (Vorstellung in einer Frauenklinik zur anonymen Untersuchung) ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte den von ihm eingeräumten Geschlechtsverkehr vorsätzlich gegen ihren erkennbaren Willen vollzogen habe. Schließlich\nerlaube auch der Umstand, dass sich die Nebenklägerin in eine Therapie begeben habe und sie nach den glaubhaften Angaben ihrer Therapeutin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, „nicht den zwingenden“ Schluss, dass\nsich das Geschehen entsprechend ihren Angaben abgespielt und der Angeklagte\ngegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen gehandelt habe.\n\n13 Eine hiernach gebotene Erörterung, welche Bedeutung dem Vorliegen dieser verschiedenen Umstände insgesamt und in ihrer Häufung für die Überzeugung vom Vorliegen eines entgegenstehenden Willens und seiner Erkennbarkeit\nzukommt, hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Die von der Strafkammer\ngewählten Formulierungen („nicht eindeutig“, „allein ihr Bestehen“, „nicht den\nzwingenden Schluss“) deuten vielmehr darauf hin, dass sie eine solche Gesamtwürdigung auch nicht erforderlich ansah.\n\n14 b) Die Beweiswürdigung hinsichtlich eines entgegenstehenden Willens der\nNebenklägerin und dessen objektiver Wahrnehmbarkeit ist auch deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht die gesamte Aussage der Nebenklägerin bewertet und nicht mitgeteilt hat, welche ihrer Angaben zum äußeren Tatgeschehen\nvon ihm für glaubhaft erachtet werden.\n\n15 aa) Das Landgericht hat insoweit lediglich in den Blick genommen, dass\ndie Nebenklägerin nicht anzugeben vermochte, wie laut sie nein gesagt habe,\nund dass sie hierzu weiter erklärte, es komme manchmal kein Ton raus, wenn\nman unter Schock stehe. Ein Ausweichen und Wegdrücken des Angeklagten\nhabe die Nebenklägerin nicht näher zu beschreiben vermocht, als dass sie auf\ndem Bett nach hinten gerutscht sei und sich klein gemacht habe. Dem Umstand,\ndass die Nebenklägerin angeben habe, selbst nicht zu wissen, wie laut sie nein\ngesagt habe und in welcher Form sie sich konkret gewehrt habe, hat das Landgericht dabei besondere Bedeutung beigemessen, weil die Nebenklägerin bemüht gewesen sei, ihr Verhalten im Vorfeld des Geschlechtsverkehrs in tadellosem Licht erscheinen zu lassen. So habe sie die Unwahrheit gesagt, als sie sowohl einen Flirt auf dem Schützenfest mit einem Freund des Angeklagten als\nauch den Kuss mit dem Angeklagten auf der Couch im Wohnzimmer explizit ausgeschlossen habe.\n\n16 bb) Diese Würdigung schöpft die Angaben der Nebenklägerin nicht aus.\nVielmehr hätte die Strafkammer auch mitteilen müssen, ob und inwieweit sie die\nweiteren Angaben der Nebenklägerin für glaubhaft erachtet.\n\n17 Die Nebenklägerin hat nämlich u. a. angegeben, in seinem Zimmer habe\nder Angeklagte eine Hand um ihre Taille gelegt und sie zu sich gezogen. Er habe\nversucht, sie zu küssen, wozu sie nein gesagt habe. Als er seinen Griff gelockert\nhabe, sei sie vor dem Angeklagten zurückgewichen und auf das Bett gefallen.\nAls sich der Angeklagte auf sie gesetzt habe, habe sie ausweichen wollen. Als\nder Angeklagte ihre Hose geöffnet habe, habe sie ihre Gürtelschnalle festhalten\nwollen, was nicht funktioniert habe. Nachdem er die Hose heruntergezogen hatte,\nhabe sie versucht, sich körperlich zu wehren, indem sie versucht habe, den Angeklagten wegzudrücken. Der Angeklagte sei mit Fingern und danach mit seinem\n\nPenis vaginal eingedrungen. Die Nebenklägerin habe die Beine aufgestellt und\nversucht, sich wegzudrehen. Der Angeklagte habe ihr Bein wie einen Hebel genutzt und sie in die Bauchlage umgedreht, bevor er von hinten vaginal in sie eingedrungen sei.\n\n18 Damit hat die Nebenklägerin weitere Handlungen geschildert, die angesichts der Gesamtumstände ‒ insbesondere auch des Geschlechtsverkehrs mit\neingeführtem Tampon – als Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen\nherangezogen werden können. Ohne eine Bewertung des Wahrheitsgehaltes\nauch dieser Angaben ist die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe einen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht erkennen können, revisionsrechtlich nicht überprüfbar.\n\n19 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Freispruch des Angeklagten auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher neuer\nVerhandlung und Entscheidung.\n\nQuentin Bartel Rommel\n\nMaatsch Messing\n\nVorinstanz:\nLandgericht Paderborn, 29.09.2021 - 8 KLs 20 Js 1201/19 14/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-07/4-str-28-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-07/4-str-28-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.690869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-07/4-str-28-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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