{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2022-04-07_V_ZB_11_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:070422BVZB11.21.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2022-04-07","aktenzeichen":"V ZB 11/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 11/21\nvom\n\n7. April 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:070422BVZB11.21.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2022 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter\nDr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nGießen - 1. Zivilkammer - vom 21. Januar 2021 wird auf Kosten der\nKläger als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n1.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Entfernung einer Kamera, die sich auf dem hinteren Teil seines Grundstücks befindet,\nals unzulässig abgewiesen, weil ein nach dem Hessischen Schlichtungsgesetz\n(HSchlichtG) erforderliches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.\nDen Streitwert hat es auf 500 € festgesetzt. Die Berufung der Kläger ist durch\ndas Landgericht als unzulässig verworfen worden. Hiergegen wenden sich die\nKläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, selbst\nwenn die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer erreicht\nsein sollte. Die Berufungsbegründung genüge nämlich nicht den Anforderungen\ndes § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Annahme des Amtsgerichts, es liege ein\nFall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) HSchlichtG vor, werde nicht angegriffen. Die Kläger\nwendeten sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts und nähmen im\nÜbrigen auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze Bezug. Dies könne die\nerforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ersetzen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO\nsind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2\nNr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren\nAnspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG\ni.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Seine Beurteilung, die Berufungsbegründung der Kläger entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des\n§ 520 Abs. 3 ZPO, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die\ninsoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.\n\n4 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\n\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\nergibt. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\naus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz und dort eingereichte\nSchriftsätze zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020\n- VI ZB 92/19, VersR 2021, 860 Rn. 7; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18,\nNJW 2020, 2119 Rn. 11 jeweils mwN; Beschluss vom 27. Januar 2015\n- VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 7, 11: bloße Bezugnahme auf Ausführungen in der Klageschrift).\n\n5 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger nicht\ngerecht.\n\n6 a) Soweit sie sich hierin gegen die Auffassung des Amtsgerichts wenden,\nder Streitwert betrage nur 500 €, zielt dies auf die Darlegung der nach § 511\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer. Für die Abweisung der Klage\ndurch das Amtsgericht als unzulässig ist dieser Umstand unerheblich. Hierauf\nwird die Rechtsbeschwerde auch nicht gestützt.\n\n7 b) Dass sich die Kläger zur weiteren Begründung der Berufung auf die\nerstinstanzlichen Schriftsätze bezogen haben, ist - wie ausgeführt und von dem\nBerufungsgericht zutreffend gesehen - unzureichend. Dabei macht es rechtlich\nkeinen Unterschied, ob der Berufungsführer erstinstanzliche Schriftsätze nur in\nBezug nimmt oder diese als Anlage der Berufungsbegründung beifügt, worauf\ndie Rechtbeschwerde als hier zu beachtende vermeintliche Besonderheit verweist. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts bzw. des Berufungsbeklagten,\nsich aus erstinstanzlichen Schriftsätzen mögliche Einwendungen gegen die angegriffene Entscheidung herauszusuchen. Der Streitfall wirft entgegen der Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerde auch keinen sonstigen Klärungsbedarf auf, insbesondere ergibt sich aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen nichts, was die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnte. Von\neiner weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).\n\nStresemann Brückner Göbel\n\nMalik Laube\n\nVorinstanzen:\nAG Gießen, Entscheidung vom 26.10.2020 - 49 C 43/20 -\nLG Gießen, Entscheidung vom 21.01.2021 - 1 S 178/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-07/v-zb-11-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-07/v-zb-11-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:29.225894+00:00"}}