{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2022-09-06_6_StR_274_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR274.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-09-06","aktenzeichen":"6 StR 274/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 274/22\n\nvom\n6. September 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR274.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMagdeburg vom 30. März 2022 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die durch die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des\nSchuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\n3 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.\n\n4 a) Die dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zur Last gelegte\nErwägung, er habe „durch seine Taten eine unbefangene sexuelle Entwicklung\nder Geschädigten verhindert“, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Während der Tatbestand von §§ 176, 176a StGB der\nGefahr von Entwicklungsschäden auf sexuellem Gebiet begegnen soll und diese\ndamit keinen tauglichen Strafzumessungsumstand darstellt, können tatsächlich\n\neingetretene Schäden strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13 Rn. 15, für eine psychische Verhaltensänderung; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,\n6. Aufl. 2017, Rn. 703, 1610 und 1613 mwN). Hier lässt die Strafzumessung nicht\nbesorgen, dass die Strafkammer den Regelungszweck von §§ 176, 176a StGB\nrechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt hat, gerade weil sie ergänzend erhebliche psychische Beeinträchtigungen bei der Geschädigten – die Entwicklung\nzu einem „verschlossenen Mädchen“ und die Verweigerung des Schulbesuchs\nfür eine Dauer von sechs Monaten – festgestellt hat.\n\n5 b) Der Revision verhilft auch nicht zum Erfolg, dass die Strafkammer die\nzuvor genannten psychischen Beeinträchtigungen sowohl bei der Zumessung\nder Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt hat. Derartige durch mehrere Taten herbeigeführte Folgen dürfen dem Täter mit vollem\nGewicht zwar dann bei den Einzelstrafen angelastet werden, wenn sie unmittelbare Folge der jeweiligen Taten sind; resultieren sie hingegen aus allen Taten\ninsgesamt, so können sie nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet\nwerden (st. Rpsr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022\n– 4 StR 449/21; vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21; vom 9. Januar 2018\n– 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538; vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97,\nNStZ-RR 1998, 107; vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340). Da\nhier aber den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass der „Rückzug“ der Geschädigten und ihre Verweigerung des Schulbesuchs bereits im Sommer 2019 – und\ndamit nach den Taten 1 und 2 – begannen und während der Taten 3 bis 5 andauerten, sprechen tragfähige Gründe dafür, dass das Landgericht diese schon\n– jedenfalls mit gemindertem Gewicht – bei der Zumessung der Einzelstrafen\nberücksichtigen durfte.\n\n6 Es kann hier offenbleiben, ob der Strafausspruch letztlich rechtsfehlerfrei\nist, weil das Urteil auf diesem möglichen Rechtsfehler nicht beruhen würde\n(§ 337 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte seine Missbrauchshandlung bei der\nTat 1 gegen ein höchstens zehnjähriges Kind richtete, bei der Tat 2 den durch\ndie Geschädigte als schmerzhaft empfundenen Analverkehr vollzog und die Taten 3 bis 5 im geschützten häuslichen Umfeld während der Abwesenheit der Mutter stattfanden, sprechen gegen den Angeklagten in jedem der Fälle derart gewichtige Erschwerungsgründe, dass die Verhängung niedrigerer Freiheitsstrafen\nals die ausgeurteilten (Tat 1: zwei Jahre, Taten 2 und 4: drei Jahre; Tat 3: zwei\nJahre und zwei Monate, Tat 5: zwei Jahre und vier Monate) durch das Landgericht ausgeschlossen erscheint.\n\nSander Feilcke Wenske\n\nFritsche Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Magdeburg, 30.03.2022 - 22 KLs 268 Js 44518/19 (14/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-09-06/6-str-274-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-09-06/6-str-274-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:58.776816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-09-06/6-str-274-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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