{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:060722B5STR105.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-07-06","aktenzeichen":"5 StR 105/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 105/22\n\nvom\n6. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:060722B5STR105.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2021 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II.2) und Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II.4) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall II.2 der Urteilsgründe tragen die bisherigen Feststellungen nicht\nden Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).\n\n3 a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. März 2021 – 1 StR 517/20;\nvom 12. September 2018 – 5 StR 291/18; vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05,\nBGHSt 50, 252, 256). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun vom Streben\nnach Gewinn geleitet wird oder der Täter sich irgendeinen anderen persönlichen\nVorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019\n– 2 StR 384/19; vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 247/18). Nicht ausreichend ist es\nhingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – 1 StR 517/20). Die\nEigennützigkeit wird durch die Feststellungen nicht belegt.\n\n4 b) Denn nach diesen entschloss sich der nichtrevidierende Angeklagte\nC. spätestens im Februar 2021, durch den gewinnbringenden Verkauf\nvon Metamphetamin (Crystal) dauerhaft erhebliche Einkünfte zu erzielen. Der mit\nihm befreundete Angeklagte handelte in der Folge mit ihm gemeinsam. Ende\nMärz 2021 brachte der Angeklagte eine vom Nichtrevidenten in dessen Wohnung\nabgewogene Menge von 10 Gramm Crystal zu einem Abnehmer, der – da beim\nNachwiegen ein Gramm fehlte – statt vereinbarter 500 Euro nur 450 Euro zahlte.\nDas Geld erhielt der Nichtrevident, in dessen Wohnung es – unter anderem zusammen mit mehr als 150 Gramm Crystal – bei einer circa drei Wochen später\ndurchgeführten Durchsuchung sichergestellt wurde.\n\n5 Feststellungen zur Motivation des Angeklagten, zu einer Gewinnerwartung\noder zu von ihm erstrebten sonstigen Vorteilen hat das Landgericht nicht getroffen. Das vom Generalbundesanwalt angeführte Motiv des seit Jahren drogenkonsumierenden Angeklagten, durch sein Handeln eine langfristige Sicherstellung des eigenen Konsums zu erreichen, ist zwar nicht fernliegend, aber nicht\nfestgestellt. Seine Einlassung, das Crystal sei nicht für den Verkauf, sondern für\nseinen Eigenkonsum bestimmt gewesen, hat das Landgericht insgesamt nicht\ngeglaubt.\n\n6 2. Der Senat hebt daher den Schuldspruch im Fall II.2 auf. Dies führt zum\nWegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und entzieht der Gesamtstrafe\ndie Grundlage. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und um\nsolche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nGericke Mosbacher Resch\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Chemnitz, 01.12.2021 - 1 KLs 830 Js 40778/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-06/5-str-105-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-06/5-str-105-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.767408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-06/5-str-105-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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