{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:060422U6STR478.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"6 StR 478/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 478/21\n\nvom\n\n6. April 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:060422U6STR478.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Feilcke,\nDr. Tiemann,\nWenske,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt T.\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin H.\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSchweinfurt vom 20. Mai 2021 in den Strafaussprüchen zu den\nFällen B IV 1 (17 Taten) und B IV 2 der Urteilsgründe (fünf Taten)\ndahin geändert, dass für jede dieser Taten eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verhängt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution\nin Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellen\nkinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon\nin 16 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und\nwegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n2 Während der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlicher Überprüfung uneingeschränkt stand hält, bedarf der Strafausspruch teilweise der Änderung.\n\n3 1. In den Fällen B IV 1 (17 Taten) und B IV 2 der Urteilsgründe (fünf Taten)\nkönnen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat den Angeklagten in diesen Fällen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß\n§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zu den Tatzeiten gültigen Fassung\nverurteilt und Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils zwei Jahren\nund neun Monaten betreffend die Fälle B.IV.1 und drei Jahren betreffend die Fälle B.IV.2 (…) verhängt. Sowohl bei der Strafrahmenfindung als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es\nzu Lasten des Angeklagten neben weiteren strafschärfenden Faktoren berücksichtigt, dass es bei diesen Taten mit der Durchführung\nvon vaginalem, oralem und analem Geschlechtsverkehr zu gravierenden sexuellen Handlungen an der Geschädigten gekommen ist.\nDamit hat es die Verwirklichung der Qualifikation in § 176a Abs. 2\nNr. 1 StGB strafschärfend verwertet. Hierin liegt ein Verstoß gegen\ndas in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 – 2 StR 274/11, juris Rn.\n4; vom 19. Juni 2012 -5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306; vom 8.\nDezember 2015 – 3 StR 416/15, juris Rn. 10; vom 29. März 2017\n– 4 StR 526/16, juris Rn. 2; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl.,\n§ 176a Rn. 48; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 691).“\n\n4 Dem tritt der Senat bei. Da nicht auszuschließen ist, dass sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der hiervon betroffenen Einzelstrafen ausgewirkt hat,\nsetzt der Senat diese in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf die – bei unterstellter Annahme minder schwerer Fälle – zur Tatzeit\ngeltende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe herab (§ 176a Abs. 4\nVar. 2 StGB aF).\n\n5 2. Die weiteren Einzelstrafen können bestehen bleiben. Dies gilt auch mit\nBlick auf die Strafen für die Taten B V 3 und B V 4 der Urteilsgründe. Denn bei\nihnen hat das Landgericht nicht strafschärfend darauf abgestellt, dass es im Rahmen der Straftaten nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einem Eindringen in den\nKörper der Geschädigten kam, sondern darauf, dass hier jeweils – kumulativ –\nsowohl oraler als auch vaginaler Geschlechtsverkehr vollzogen wurde.\n\n6 3. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Herabsetzung der Einzelstrafen\nfür die Taten B IV 1 und B IV 2 unberührt. Angesichts der Anzahl und der Höhe\nder übrigen Strafen (einmal fünf Jahre, zweimal vier Jahre und sechs Monate,\ndreimal zwei Jahre und sechs Monate, achtmal zwei Jahre und vier Monate, viermal ein Jahr und sechs Monate, dreizehnmal ein Jahr sowie dreimal neun Monate\n\nFreiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht unter Zugrundelegung jeweils einjähriger Freiheitsstrafen in den Fällen B IV 1 und B IV 2 auf eine\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nSander Feilcke Tiemann\n\nWenske von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Schweinfurt, 20.05.2021 - 1 KLs 12 Js 8837/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-06/6-str-478-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-06/6-str-478-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.906456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-06/6-str-478-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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