{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2022-07-05_NA_EnVR_81_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR81.20.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"EnVR 81/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 81/20\nVerkündet am:\n5. Juli 2022\nBarth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR81.20.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n8. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin\nDr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Allgayer und\nDr. Vogt-Beheim\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2020 wird\nauf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten zu 1, 2, 3, 4 und zu 5 zu tragen hat.\n\nEine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, wendet sich gegen\nden Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem diese für die im deutschen Marktgebiet NetConnect Germany (NCG) tätigen Fernleitungsnetzbetreiber als Methode für die Ermittlung von Referenzpreisen die Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte (\"einheitliche Briefmarke\") festgelegt hat (RE-GENT-Festlegung).\n\n2 Das deutsche Fernleitungsnetz für den Transport von Gas bestand aus\nden beiden Marktgebieten GASPOOL und NCG, die mit Wirkung zum 1. Oktober\n2021 zum gemeinsamen deutschen Marktgebiet Trading Hub Europe (THE)\nzusammengelegt worden sind. Es verfügt insgesamt über eine Länge von\n\n40.000 km und über 3.500 Ausspeisepunkte an Letztverbraucher, Weiterverteiler\noder nachgelagerte Netze.\n\n3 Zur Umsetzung der Bestimmungen des europäischen Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen gemäß Verordnung (EU) 2017/460 der\nKommission vom 16. März 2017 (NC TAR oder Netzkodex) hat die Bundesnetzagentur nach Konsultation der Marktteilnehmer mit Bescheid vom 29. März 2019\ndie inhaltsgleichen Festlegungen REGENT-GP (Az.: BK9-18/611-GP) und RE-GENT-NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) zur Referenzpreismethode sowie der weiteren in Art. 26 Abs. 1 NC TAR genannten Punkte für alle im Ein- und Ausspeisesystem GASPOOL und NCG tätigen Fernleitungsnetzbetreiber getroffen. Der Referenzpreis legt das Netzentgelt fest, das an einem bestimmten Ein- und Ausspeisepunkt für feste, frei zuordenbare Kapazität (FZK) mit einer Laufzeit von\neinem Jahr (Referenzprodukt) gilt.\n\n4 Die in Tenorziffer 1 Satz 1 der REGENT-Festlegung vorgesehene Referenzpreismethode der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte (einheitliche Briefmarke) sieht vor, dass für die Zwecke der Entgeltberechnung die jeweiligen Erlösobergrenzen der Fernleitungsnetzbetreiber für Fernleitungsdienstleistungen addiert und durch die Summe sämtlicher für das Kalenderjahr prognostizierter Kapazitäten aller Fernleitungsnetzbetreiber an den Ein- und\nAusspeisepunkte dividiert werden. Daraus ergibt sich im Unterschied zu der\nfrüheren Entgeltbildung, die auf einer Betrachtung der netzbetreiberindividuellen\nKosten basierte, ein einheitliches Entgelt, das für jeden Fernleitungsnetzbetreiber\nAnwendung findet und das distanzunabhängig an allen Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Marktgebiets gilt.\n\n5 Die Abweichungen zwischen den prognostizierten individuellen Erlösobergrenzen der jeweiligen Netzbetreiber und den auf Basis des Einheitstarifs tatsächlich von ihnen erwirtschafteten Beträgen werden in einem zweiten Schritt\n\nunter den Fernleitungsnetzbetreibern ausgeglichen. Dieser Ausgleichsmechanismus ist Gegenstand der von der Betroffenen in einem weiteren Verfahren angegriffenen AMELIE-Festlegung der Bundesnetzagentur. Ergibt sich aus dem Vergleich der individuellen Erlösobergrenze mit den tatsächlich erwirtschafteten Beträgen ein Überschuss eines Fernleitungsnetzbetreibers und damit eine Ausgleichspflicht, hat er im jeweiligen Kalenderjahr monatliche Abschläge in zwölf\ngleichen Raten anteilig an alle Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes mit\neinem Fehlbetrag auszuzahlen. Abweichungen zwischen den zulässigen und\nden tatsächlich erzielbaren Erlösen werden über das Regulierungskonto im\nFolgejahr ausgeglichen.\n\n6 Mit Einführung der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke haben sich die Entgelte erhöht: an Grenzübergangspunkten (d.h. an den Grenzen\ndes Marktgebiets) um 20 % (Einspeisepunkte) und um 30 % (Ausspeisepunkte).\nDie Entgelte für die Ein- und Ausspeisung an Speicheranlagen haben sich ebenfalls erhöht (bei Einspeisung um 22 %, bei Ausspeisung um 20 %) ebenso wie\ndie Entgelte für Ausspeisungen an internen Bestellpunkten zu nachgelagerten\nNetzbetreibern (um 1 %), diejenigen an Letztverbraucher (um 2 %). Die Betroffene war danach zu Erhöhungen ihrer Netzentgelte verpflichtet.\n\n7 Die verfahrensgegenständliche Festlegung trat am 1. Januar 2020 ohne\nzeitliche Befristung in Kraft. In Vorbereitung auf den Zusammenschluss der beiden Marktgebiete NETConnect und GASPOOL hat die Bundesnetzagentur mit\nBeschluss vom 11. September 2020, BK9-19/610 (REGENT 2021-Festlegung)\nfür das neu geschaffene Marktgebiet THE die Referenzpreismethode für alle in\nDeutschland tätigen Fernleitungsnetzbetreiber mit Wirkung zum 1. Oktober 2021\neinheitlich festgelegt und die Regelungen der angegriffenen Festlegung im Wesentlichen fortgeschrieben.\n\n8 Die Betroffene hat die für sie maßgebliche Festlegung REGENT-NCG mit\nder Beschwerde angegriffen, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat.\n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt, begehrt die Betroffene die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie desjenigen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der\nregelmäßigen Entscheidung zur Referenzpreismethode für alle im Ein- und Ausspeisesystem NCG tätigen Fernleitungsnetzbetreiber. Nachdem aufgrund der\nZusammenlegung der beiden deutschen Netzgebiete die Festlegung REGENT\n2021 erlassen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festlegung gerichtet.\n\n9 B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n10 I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen\nwie folgt begründet:\n\n11 Die Bundesnetzagentur sei zur Festlegung der gemeinsam anzuwendenden Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke in Tenorziffer 1 gemäß\n§§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4\nSatz 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) NC TAR ermächtigt gewesen. Die gewählte\nReferenzpreismethode verstoße nicht gegen das Loyalitätsgebot des Art. 4\nAbs. 3, Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Energiesolidarität gemäß Art. 194 Abs. 1 AEUV liege ebenfalls nicht vor.\n\n12 Zudem genüge die festgelegte Referenzpreismethode den Anforderungen\nder Art. 7 NC TAR und Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005\n(FerngasZVO). Insbesondere verstoße diese Methode nicht gegen das Gebot\nder Kostenverursachungsgerechtigkeit und das Verbot einer unzulässigen\nQuersubventionierung gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b, c NC TAR, Art. 13 Abs. 1\nFerngasZVO. Ebenso liege kein Verstoß gegen Art. 7 Satz 2 Buchst. d NC TAR\n\nvor, weil kein erhebliches Mengenrisiko für Endkunden im Marktgebiet\nGASPOOL bestehe. Die festgelegte Referenzpreismethode stehe auch nicht in\nWiderspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR, da sie zu keiner Verzerrung des\ngrenzüberschreitenden Handels führe. Sie genüge ferner den Anforderungen an\ndas Transparenzgebot nach Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO.\n\n13 Die Bundesnetzagentur habe ihr Regulierungsermessen rechtsfehlerfrei\nausgeübt, da sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt\nund sich bei der rechtlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe\ngehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe. Schließlich sei\nauch die in Tenorziffer 3 der angegriffenen Festlegung enthaltene Regelung zur\nRabattierung bedingt verbindlicher Kapazitätsprodukte rechtmäßig.\n\n14 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens ist keine Erledigung eingetreten.\n\n15 Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und\nsoweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder\ndurch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise erledigt ist\nein Verwaltungsakt unter anderem dann, wenn er auf Grund einer nachträglichen\nÄnderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Der Geltungsanspruch des Verwaltungsakts, der darauf gerichtet ist,\nein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, muss erloschen sein (BVerwG, NVwZ 2014, 736 Rn. 14). Diese\nVoraussetzungen sind trotz der Zusammenlegung der beiden Marktgebiete und\ndes dadurch erfolgten Wegfalls des Regelungsobjekts nicht gegeben. Die angegriffene Festlegung bildet die Rechtsgrundlage für die Entgelte, die die Betroffene\nanhand der festgelegten Referenzpreismethode berechnet und auf Grundlage\n\nder Transportverträge vereinnahmt hat. Insoweit belastet die Festlegung, solange sie nicht aufgehoben ist, die Betroffene, die ihren Kunden geringere Fernleitungsnetzentgelte in Rechnung stellen möchte (vgl. BVerwG, DVBl 2007, 181\nRn. 12). Im Fall des Erfolgs des Hauptantrags wird die Entgeltanordnung in dem\nangefochtenen Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, wodurch\nder Pflicht zur Zahlung der Entgelte insoweit nachträglich die Grundlage entzogen wird, sodass die Betroffene zur Neuberechnung und zur Rückgewähr etwaig\nzu viel geleisteter Beträge verpflichtet wäre. Zudem würde dem von der Bundesnetzagentur festgelegten Ausgleichsmechanismus (AMELIE-Festlegung), aufgrund dessen die Betroffenen Mehr- oder Mindererlöse untereinander ausgleichen, die Grundlage entzogen.\n\n16 III. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, die\nangegriffene Festlegung erweist sich als rechtmäßig. Die Festlegung beruht auf\neiner wirksamen Ermächtigungsgrundlage (dazu nachfolgend 1.). Tenorziffer 1,\nmit der die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke festgelegt wird,\nverstößt weder gegen Art. 7 NC TAR, Art. 13 FerngasZVO (dazu nachfolgend 2.),\nnoch gegen Vorgaben des primären Unionsrechts (dazu nachfolgend 3.). Tenorziffer 3, mit der eine Rabattierung von bedingten Kapazitätsprodukten festgelegt\nwird, ist ebenfalls rechtmäßig (dazu nachfolgend 4.).\n\n17 1. Die angegriffene Festlegung beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Bundesnetzagentur konnte sich auf Art. 6 Abs. 1, Art. 26\nAbs. 1 Buchst. a und Art. 27 Abs. 4 Satz 1 NC TAR i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EnWG stützen. Bedenken gegen die formelle und\nmaterielle Rechtmäßigkeit des Netzkodexes bestehen nicht. Er steht in Einklang\nmit Art. 6 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO (dazu nachfolgend\na) und überschreitet nicht die Grenzen des seinen Erlass regelnden Basisrechts-\n\naktes (dazu nachfolgend b). Schließlich ist die Festlegung auch nicht wegen eines Widerspruchs zum unionsrechtlichen Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers\nrechtswidrig (dazu nachfolgend c).\n\n18 a) Der Netzkodex ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die\nBefugnis der Kommission zum Erlass des NC TAR ergibt sich aus Art. 6 Abs. 11\nUnterabs. 1, Satz 1, Halbs. 1, 1. Alt. FerngasZVO.\n\n19 Nach dieser Vorschrift kann die Kommission von sich aus - wenn der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas)) oder die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden\n(ACER) - keinen Netzkodex gemäß Art. 6 Absatz 10 FerngasZVO ausgearbeitet\nhat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9 jenes Artikels einen oder\nmehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Abs. 6 FerngasZVO aufgeführten Bereiche erlassen. Diese Vorschrift regelt in Halbsatz 1 das Recht der Kommission\nzum Erlass eines Netzkodexes aus eigener Initiative, in Halbsatz 2 die Befugnis\nzum Erlass auf Empfehlung von ACER gemäß Absatz 9. Das Initiativrecht der\nKommission nach Halbsatz 1 erfasst, wie sich unter Berücksichtigung der englischen, französischen, niederländischen und italienischen Sprachfassungen\nergibt, zwei Fallgestaltungen. Zum einen kann die Kommission von sich aus einen Netzkodex erlassen, wenn ENTSO (Gas) keinen Netzkodex entwickelt hat.\nZum anderen steht ihr das Initiativrecht zu, wenn ENTSO (Gas) innerhalb der ihr\ngesetzten Frist keinen Netzkodex erarbeitet hat und ACER trotz Aufforderung\ndurch die Kommission keinen Entwurf für einen Netzkodex im Sinne des Absatzes 10 ausgearbeitet hat. Die zweite Alternative erfasst den Fall der Untätigkeit\nsowohl von ENTSO (Gas) als auch von ACER, der erste nach systematischer\nAuslegung hingegen auch den Fall, dass ENTSO (Gas) nach den Absätzen 6\nbis 8 zwar einen Netzkodex entwickelt, dieser aber nach Prüfung durch ACER\nden inhaltlichen Anforderungen der Rahmenrichtlinien gemäß Art. 6, Abs. 2 bis 5\nFerngasZVO nicht entspricht und ACER daher diesen Netzkodex weder der\n\nKommission vorlegt noch ihn der Kommission zur Annahme im Sinne des Absatzes 9 empfiehlt. Stimmt der Netzkodex nach Prüfung durch ACER inhaltlich mit\nden Rahmenrichtlinien überein, ist nicht das Initiativrecht der Kommission gemäß\nArt. 6 Abs. 10, Satz 1, Halbs. 1 FerngasZVO, sondern die Befugnis zum Erlass\neines Netzkodexes nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift betroffen.\n\n20 Dieses Verständnis findet seine Grundlage darin, dass Art. 6 Abs. 11\nSatz 1, Halbs. 1, 2. Alt. FerngasZVO - was allerdings in der deutschen Sprachfassung nicht wie in anderen Sprachfassungen deutlich zum Ausdruck kommt -\nnur auf das Untätigkeitsverfahren nach Absatz 10 Bezug nimmt, während Halbsatz 2 das Verfahren positiver Begutachtung durch ACER nach Absatz 9 betrifft,\nso dass das Initiativrecht nach Art. 6 Abs. 11, Satz 1, Halbs. 1, 1. Alt. NC TAR\ndie Fälle einzubeziehen hat, in denen ENTSO (Gas) keinen oder einen inhaltlich\nunzureichenden und nicht in Einklang mit den Rahmenrichtlinien stehenden\nNetzwerkkodex vorlegt. Damit ist sichergestellt, dass die Kommission zum Zweck\nder Konkretisierung und Harmonisierung der Modalitäten des Netzzugangs (vgl.\nErwägungsgründe 13, 15 FerngasZVO) auch in den Fällen einen Netzkodex erlassen kann, in denen ENTSO (Gas) zwar tätig wird und einen Netzkodex ACER\nvorlegt, dieser aber die Prüfung durch ACER - gegebenenfalls auch nach Zurückverweisung gemäß Art. 6 Abs. 8 FerngasZVO - nicht besteht und der Kommission\nkein Netzkodex zur Annahme vorgelegt wird. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass das Rechtsetzungsverfahren in einer solchen Fallgestaltung\nnicht zu Ende geführt werden kann und die angestrebte Harmonisierung der\nWettbewerbsbedingungen ausbleibt.\n\n21 Danach war die Kommission zum Erlass des Netzkodexes befugt, weil\nACER den von ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodex nach Prüfung, Zurückverweisung an ENTSO (Gas) und abermaliger Prüfung der Kommission weder\nvorgelegt noch zur Annahme empfohlen hat (näher dazu Commission Staff Wor-\n\nking Document, Impact Assessment, SWD (2017) 107 final, S. 6). Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf\nes vor diesem Hintergrund nicht. Es besteht kein Raum für vernünftige Zweifel\n(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NVwZ 2021, 1766 Rn. 39 ff.\n- Consorzio Italian Management, mwN) an dem durch sprachvergleichend grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung gewonnenen Ergebnis. Gegenteilige Auffassungen werden für die vorliegende Fallgestaltung, soweit\nersichtlich, mit Ausnahme von Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht vertreten, insbesondere nicht von Gerichten anderer Mitgliedstaaten. Weder ENTSO\n(Gas) noch ACER sind, soweit ersichtlich, der Kompetenz der Kommission zum\nErlass des in Rede stehenden Rechtsaktes entgegengetreten. Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Wirksamkeit des\nNetzkodexes vorausgesetzt (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18,\njuris Rn. 122 - Kommission/Deutschland).\n\n22 b) Das Beschwerdegericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Regelungen des Netzkodexes die Grenzen des aus Art. 8 Abs. 6\nBuchst. k, Art. 13 FerngasZVO folgenden Ermächtigungsrahmens nicht überschreiten. Art. 10 Abs. 1 und 2 NC TAR enthalten keine nach Art. 6 Abs. 11\nUnterabs. 2 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 FerngasZVO in Verbindung mit Art. 202 EGV,\nArt. 2 Abs. 2 Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der ab dem 23. Juli 2006 geltenden Fassung (Komitologie-Beschluss)\nunzulässigen Änderungen wesentlicher Bestimmungen der FerngasZVO.\n\n23 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Netzkodex überschreite nicht die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsgrundlage\nfür seinen Erlass bilde Art. 6 Abs. 11 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 Buchst. k\nFerngasZVO. Sowohl die Anordnung der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR als auch die zwingende Vorgabe\n\nvon Ausgleichsmechanismen nach Art. 10 Abs. 3 NC TAR seien Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen. Weder lasse sich der Begriff der \"Fernleitungsentgeltstrukturen\" in dem Sinne verstehen, dass er die Festlegung einer\nBerechnungsmethode zur Ermittlung der Netzentgelte nicht erfasse, noch handele es sich bei den in Art 10 Abs. 1 und 3 NC TAR getroffenen Anordnungen\nbereits um konkrete methodische Vorgaben zur Bestimmung des Referenzpreises. Derartige, die Kompetenz der nationalen Regulierungsbehörde unzulässig\nbeschneidende Methoden würden auch nicht dadurch vorgegeben, dass Art. 10\nAbs. 1 NC TAR eine gemeinsame Anwendung der Referenzpreismethode vorsehe.\n\n24 bb) Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.\n\n25 (1) Nach den Vorgaben des Art. 202 EGV in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 2 Komitologie-Beschluss, die im vorliegenden Fall zeitlich anwendbar sind\n(vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-355/10, EuGRZ 2012, 625\nRn. 63 f. - Europäisches Parlament/Rat, zu einem vergleichbar gelagerten Fall\nder Delegation vor Inkrafttreten des Art. 290 AEUV und Ausübung der Delegationsbefugnis nach diesem Zeitpunkt; vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 12\nAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und\nGrundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren), darf der Kommission in einem Basisrechtsakt keine Rechtssetzungsbefugnis erteilt werden, die wesentlichen Bestandteile einer Grundregelung zu ändern oder diese durch neue wesentliche Bestandteile zu ergänzen. Wesentlich sind nur solche Bestimmungen,\ndurch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt\nwerden (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - C-240/90, NJW 1993, 47 [juris\nRn. 37] - Deutschland/Kommission; s.a. Gellermann in Streinz, EUV/AEUV,\n3. Aufl., Art. 290 AEUV Rn. 7). Daher können Gegenstand einer Delegation an\n\ndie Kommission keine Bestimmungen sein, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, wobei einerseits angesichts der praktischen Bedürfnisse ein zugunsten der Delegationsbefugnis des Unionsgesetzgebers großzügiger, an den\nHauptzielen der Marktorganisation ausgerichteter Maßstab angelegt wird (vgl.\ndie ältere Rechtsprechung zu Art. 145, 155 EWG und Art. 202, 211 EGV: z.B.\nEuGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - C-9/95 u.a. Rn. 35 f. - Belgien u.a./Kommission; vom 19. November 1998 - C-159/96, Rn. 40 f. - Portugal/Kommission),\nandererseits die Frage, welche Bestandteile einer Materie als wesentliche einzustufen sind, nicht in der alleinigen Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber\nliegt, sondern sich nach objektiven Gesichtspunkten richtet, die Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können; insoweit sind die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom\n5. September 2012 - C-355/10, EuGRZ 2012, 625 Rn. 64 ff.).\n\n26 (2) Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR ändern keine wesentlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2009, sondern ergänzen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung. Bei den Regeln für harmonisierte Entgeltstrukturen im Sinne des Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO handelt es sich nicht um\nwesentliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2009. Ihr Ziel ist es, den Erdgasbinnenmarkt fortzuentwickeln (vgl. Erwägungsgrund 1) und sein reibungsloses Funktionieren sicherzustellen (Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO). Zu\ndiesem Zweck sieht Art. 1 Unterabs. 1 die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen des Zugangs zu den Fernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte und die\nSchaffung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel vor. Davon umfasst ist die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die ihrer Berechnung\nzugrundeliegenden Methoden. Im Hinblick auf die von den nationalen Regulie-\n\nrungsbehörden zu genehmigenden Tarife oder Berechnungsmethoden beschränkt sich die Verordnung darauf, in Art. 13 NC TAR allgemeine Tarifgrundsätze vorzuschreiben, während sie in Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO einen\ngesonderten Mechanismus zur Festlegung von Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen vorsieht. Diese sollen nach Art. 6 FerngasZVO unter Beteiligung des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO\n(Gas)), der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Kommission auf Grundlage von förmlichen Konsultationen der betroffenen Akteure entwickelt werden (vgl. auch Erwägungsgründe 15 f. FerngasZVO). Daraus wird deutlich, dass die Entwicklung von Regeln für die Harmonisierung der Entgeltstrukturen, auf deren Grundlage die nationalen Regulierungsbehörden Tarife oder Berechnungsmethoden genehmigen,\nkeine politische, sondern eine fachliche Entscheidung erfordern. Dazu zählen\nnicht nur die Grundsätze für die - den nationalen Regulierungsbehörden überlassene - Erarbeitung einer Referenzpreismethode gemäß Art. 6 NC TAR, die in der\nVerordnung selbst nicht geregelt werden, sondern auch die in Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR geregelte Frage, inwieweit eine Referenzpreismethode von den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder separat anzuwenden ist. Dies kann der\nUnionsgesetzgeber angesichts der ökonomischen Besonderheiten der Gasmärkte, die eine Beteiligung der Marktakteure im Hinblick auf die zu entwickelnden Entgeltstrukturen erfordern, und der besonderen Ausgestaltung eines damit\nverbundenen Verfahrens weder voraussehen noch sinnvoll selbst regeln. Deshalb handelt es sich bei der Vorschrift über die Regelung von Entgeltstrukturen\nnach Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO um eine nicht wesentliche Bestimmung\nder Verordnung, die der Netzkodex konkretisiert und ausarbeitet. Dem steht nicht\nentgegen, dass die Regelungen in Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR an den allgemeinen Grundsatz des Ist-Kosten-Bezugs der Tarife und Berechnungsmethoden sowie an das Modell einer Entry-/Exit-Bepreisung, die in Art. 13 FerngasZVO geregelt sind, anknüpfen und diese Regelungen voraussetzen.\n\n27 c) Die angegriffene Festlegung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie sich an sämtliche Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebiets richtet. Die Bundesnetzagentur hat damit den Ermächtigungsrahmen des\nArt. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 NC TAR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FerngasZVO nicht deshalb überschritten, weil mit der Festlegung Teile des deutschen Fernleitungsnetzes in die Referenzpreismethode einbezogen wären, die nach europäischem\nRechtsverständnis keine Fernleitungen seien.\n\n28 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es könne offenbleiben,\nob die angegriffene Festlegung den Adressatenkreis überhaupt näher definiere\nund insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise. Die Erstreckung\ndes Anwendungsbereichs der gewählten Referenzpreismethode auf sämtliche\n- nach der Festlegung erkennbar angesprochene - Fernleitungsnetzbetreiber des\njeweiligen Marktgebiets bewege sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 6\nAbs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 NC TAR, Art. 2 Abs. 1 FerngasZVO. Zwischen dem\nunionsrechtlichen und dem nationalen Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers bestehe keine Divergenz. Die als solche nach § 3 Nr. 31 Buchst. d EnWG zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber würden auch nach unionsrechtlichem Verständnis Fernleitungsnetze betreiben.\n\n29 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Die angegriffene Verfügung überschreitet die Ermächtigungsgrundlage deshalb nicht, weil sie die Referenzpreismethode nur abstrakt für die\nBerechnung der Entgelte von Fernleitungsdienstleistungen festlegt (vgl. Tenorziffer 1). Eine Regelung oder Ausgestaltung des sachlichen Anwendungsbereichs der Referenzpreismethode für Fernleitungsentgelte enthält die angegriffene Festlegung nicht; sie setzt den unionsrechtlichen Begriff des Fernleitungsnetzes vielmehr voraus. Es kommt damit nicht auf die Frage an, ob der nationale\nBegriff des Fernleitungsnetzbetreibers Netzteile umfasst, die nach unionsrechtli-\n\nchem Verständnis als Verteilernetze eingeordnet werden. Inwiefern bei der Berechnung der Fernleitungsdienstleistungsentgelte die nach dem maßgeblichen\nunionsrechtlichen Verständnis zutreffenden Kosten und Erlöse aus Ferndienstleistungen eingestellt werden, ist eine Frage der Anwendung der Referenzpreismethode im Einzelfall. Eine derartige Einzelfallbetrachtung kann im Übrigen nicht\nGegenstand einer abstrakten Regelung durch Allgemeinverfügung in Form einer\nFestlegung sein, weil diese die Funktion hat, eine Regelung mit Verbindlichkeit\ngegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, EnWZ 2015,\n180 Rn. 19 - Festlegung der Tagesneuwerte II). Insofern könnten die Fernleitungsnetzbetreiber allenfalls gehalten sein, nur die auf diese Kategorie von\nDienstleistungen entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Soweit überhaupt\nNetzteile eines als Fernleitungsnetzbetreiber zertifizierten Unternehmens nach\ndem unionsrechtlichen Verständnis nicht dem unionsrechtlichen Fernleitungsbegriff unterfallen sollten und daher die darauf bezogenen Kosten in den Erlösobergrenzen unzutreffend berücksichtigt wären, muss diese Frage den jeweiligen\nZertifizierungsverfahren sowie den Verfahren zu Festsetzung der Erlösobergrenzen überlassen bleiben. Das vorliegende Verfahren zur Festlegung einer Referenzpreismethode betrifft eine andere Fragestellung, bei der die Kategorisierung\neinzelner Netzteile keine Regelung erfährt. Die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 6 NC TAR werden durch die angegriffene Festlegung jedenfalls nicht überschritten. Die von der Bundesnetzagentur herangezogene Ermächtigungsgrundlage erlaubt im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung einer\nReferenzpreismethode keine (Neu-)Zuordnung einzelner Netzteile der als solche\n- einheitlich - zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber. Insoweit kann zur Beachtung des Vorrangs des Unionsrechts auf entsprechenden Antrag die Bundesnetzagentur allenfalls zu der Überprüfung veranlasst werden, ob die Zertifizierungsentscheidung zu korrigieren ist. Eine unbedingte Pflicht zur Korrektur bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen kennt das Unionsrecht jedoch nicht (vgl.\n\nEuGH, Urteil vom 13. Januar 203 - C-453/00, EuR 2004, 590 Rn. 24 - Kühne &\nHeitz NV). Solange keine Korrektur erfolgt, ist die Zertifizierungsentscheidung der\nBundesnetzagentur nach § 4a EnWG in Verbindung mit Art. 3 FerngasZVO zugrunde zu legen. Einer Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, um ein\nVorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu\nrichten, bedarf es daher nicht.\n\n30 2. Tenorziffer 1 der angegriffenen Festlegung verstößt nicht gegen die\nVorgaben nach Art. 7 NC TAR, Art. 13 FerngasZVO (zu diesen Vorgaben nachfolgend a). Unter Beachtung des der Bundesnetzagentur eingeräumten Regulierungsermessens (dazu nachfolgend b) steht die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke nicht im Widerspruch zum Gebot der Kostenorientierung\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR (dazu nachfolgend c), sie führt auch in\nEinklang mit Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR nicht zu unzulässigen Quersubventionen (dazu nachfolgend d), berücksichtigt gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. d NC\nTAR etwaige Mengenrisiken (dazu nachfolgend e) und beeinträchtigt nicht im Widerspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR den grenzüberschreitenden Handel\n(dazu nachfolgend f). Schließlich ist die Festlegung nicht deswegen rechtswidrig,\nweil das Beschwerdegericht die von der Referenzpreismethode ausgehenden Investitionssignale unzutreffend beurteilt hätte (dazu nachfolgend g).\n\n31 a) Nach Art. 7 NC TAR muss die Referenzpreismethode mit Art. 13\nFerngasZVO im Einklang stehen und darauf abzielen, es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose\nnachzuvollziehen (Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR), den bei der Erbringung der\nFernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen (Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR), Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Art. 5 NC TAR zu berücksichtigen sind (Art. 7\n\nSatz 2 Buchst. c NC TAR). Darüber hinaus ist durch die Referenzpreismethode\nsicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung\nmit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den\nEndkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist (Art. 7 Satz 2\nBuchst. d NC TAR) und es ist zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren (Art. 7 Satz 2\nBuchst. e NC TAR).\n\n32 Diese Kriterien nehmen auf die Vorgaben des Art. 13 FerngasZVO Bezug,\nnach denen die genehmigten Tarife oder die Berechnungsmethoden unter anderem transparent sein müssen, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren\nVerbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite\numfassen; die Tarife oder Berechnungsmethoden müssen zudem auf nicht diskriminierende Weise angewandt werden (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Ferngas-ZVO). Sie müssen darüber hinaus den effizienten Gashandel fördern und Wettbewerb erleichtern, gleichzeitig Quersubventionierungen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO). Die Tarife müssen für die Netznutzer nichtdiskriminierend\nsein und für Ein- und Ausspeisepunkte getrennt voneinander festgelegt werden,\nwobei Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte von den nationalen Regulierungsbehörden zu\nbilligen sind (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 FerngasZVO). Schließlich dürfen durch\ndie Tarife für den Netzzugang weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der\nHandel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden (Art. 13 Absatz 2 FerngasZVO).\n\n33 b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Referenzpreismethode nach Art. 6 NC\nTAR ein Regulierungsermessen zusteht, das einer eingeschränkten gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt.\n\n34 aa) Die Regulierungsbehörde hat bei der nach Art. 6 Abs. 1 gebotenen\nFestlegung einer Referenzpreismethode die einschlägigen Vorgaben der Ferngaszugangsverordnung sowie des Netzkodexes zu beachten. Sie ist - auch wenn\nArt. 8 NC TAR nähere Regelungen zur Methode der kapazitätsgewichteten Distanz als einer in Betracht kommenden Referenzpreismethode enthält - jedoch\nfrei, jede andere Referenzpreismethode festzulegen, solange diese den gesetzlich definierten Zielbestimmungen des Art. 7 NC TAR und Art. 13 FerngasZVO\ngenügt. Der Bundesnetzagentur steht daher nach den unmittelbar anwendbaren,\nmateriellen Regelungen des Unionsrechts ein weitreichender Spielraum bei der\nzu treffenden Regulierungsentscheidung zu, wobei die Entscheidungsfindung\ndurch die Regulierungsbehörde nach Art. 39 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5,\nBuchst. a Richtlinie 73/2009/EG unabhängig von öffentlichen Einrichtungen oder\npolitischen Stellen, selbständig, weisungsfrei und allein auf der Grundlage des\nöffentlichen Interesses erfolgt, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18,\njuris Rn. 109).\n\n35 bb) Das ändert allerdings nichts daran, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 41 Abs. 17 Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet sind sicherzustellen,\ndass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen\nPartei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde\nbei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des\n\neffektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist\n(EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn;\nvom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).\nDa es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den\nSchutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/\nUngarn). Nach diesen Grundsätzen sind die Maßstäbe, die die Gerichte nach\n§§ 81 ff. EnWG zu beachten haben, auch dann maßgeblich, wenn die Regulierungsbehörde unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts anwendet.\n\n36 (1) Die vorliegend in Rede stehende Ausübung eines gesetzlich eröffneten Regulierungsermessens, das eine Abwägung zwischen unterschiedlichen\ngesetzlichen Zielvorgaben erfordert, ist vom Gericht grundsätzlich zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach\nLage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die\nBedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit\neinzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl.\nBGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27\n- Stadtwerke Konstanz, mit Verweis auf BVerwGE 131, 41 Rn. 47).\n\n37 (2) Ist die Auswahl einer Preisbildungsmethode - wie hier diejenige zur\nBerechnung von Referenzpreisen für Fernleitungsdienstleistungen - Gegenstand\nder Regulierungsentscheidung, sind der gerichtlichen Kontrolle weitergehende\n\nGrenzen gesetzt, weil der Regulierungsbehörde nach den maßgeblichen Vorschriften des Netzkodexes sowohl in methodischer als auch in tatsächlicher Hinsicht weitreichende Beurteilungsspielräume zustehen (vgl. zu den Vorgaben der\nARegV BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 24\n- Stromnetz Berlin GmbH; vom 16. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119\nRn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). Vor diesem Hintergrund ist\neine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Referenzpreismethode getroffene Entscheidung von Rechts wegen darauf zu überprüfen, ob die Behörde\ndie gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs - hier insbesondere der für die\nAbwägung einschlägigen gesetzlichen Zielvorgaben nach Art. 7 NC TAR, Art. 13\nFerngasZVO - ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige\nWertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 495\nRn. 27 - Stadtwerke Konstanz; vom 26. Januar 2021, BGHZ 228, 286 Rn. 27\n- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor). Darüber hinaus darf die gewählte\nReferenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und es darf auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so\ndeutlich überlegen sein, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als\nmit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH,\nBGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor). Diese\nGrundsätze, die sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf\nGewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar sind (BGHZ 228, 286 Rn. 28\n- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom\n3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua,\n\njuris), finden im vorliegenden Zusammenhang ihre Rechtfertigung in der - unter\nBeachtung der ökonomischen Zusammenhänge - nur beschränkten Determinierbarkeit des regulatorisch relevanten Sachverhalts, der daraus folgenden Komplexität der Gestaltungsaufgabe und in der Zurückhaltung, die die unionsrechtlichen Vorgaben gegenüber der Auswahlentscheidung der - unabhängigen - Regulierungsbehörde üben. Diese beschränken sich darauf, lediglich normative\nZielvorgaben für die festzulegende Referenzpreismethode zu benennen, erkennen aber im Übrigen eine Methodenoffenheit zur Erreichung der mit der Regulierungsentscheidung zu erreichenden Ziele an.\n\n38 c) Nach diesen Maßstäben, die das Beschwerdegericht nicht verkannt\nhat, steht die festgelegte Referenzpreismethode in Einklang mit Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO. Sie trägt unter Berücksichtigung\nder besonderen Komplexität der deutschen Fernleitungsnetze den bei der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten hinreichend Rechnung.\n\n39 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur\nhabe die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke zutreffend als methodisch geeignet angesehen, um angesichts eines komplexen, hochvermaschten Fernleitungsnetzes eine angemessen kostenorientierte Entgeltbildung im\nSinne des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO zu gewährleisten.\n\n40 Die Bundesnetzagentur sei rechtsfehlerfrei von einer Einheitlichkeit der\ngaswirtschaftlichen Leistung in den deutschen Fernleitungsnetzen ausgegangen.\nDie Annahme, nach der das deutsche Fernleitungsnetz überwiegend einen Gemeinkostencharakter aufweise und eine direkte Kostenallokation angesichts der\nvermaschten Struktur und der wechselseitigen Leistungen zwischen den Fernlei-\n\ntungsnetzbetreibern nicht sachgerecht durchführbar sei, beruhe weder auf methodisch unzureichenden Untersuchungen noch auf einer methodisch nicht den\nVorgaben des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR entsprechenden Bewertung der\nUntersuchungsergebnisse. Zutreffend sei auch die Annahme der Bundesnetzagentur zur besonderen Komplexität der Netzstruktur des jeweiligen Marktgebiets. Eine weitergehende Unterscheidung zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung des Fernleitungsnetzes habe die Bundesnetzagentur im\nHinblick auf die Kostenallokation zutreffend für nicht erforderlich gehalten.\n\n41 Die Bundesnetzagentur habe auch beurteilungsfehlerfrei verneint, dass es\neine andere Referenzpreismethode gäbe, die der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke überlegen sei. Eine signifikant stärkere Annäherung an die\nIst-Kosten der konkreten gaswirtschaftlichen Leistungen, die kostenverursachungsgerechter wäre als die einheitliche Briefmarke, zeige die vorgeschlagene\nReferenzpreismethode nicht auf. Einer weiteren Sachaufklärung habe es vor diesem Hintergrund weder durch die Bundesnetzagentur noch durch das Beschwerdegericht bedurft.\n\n42 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas Beschwerdegericht hat ein zutreffendes Verständnis von den maßgeblichen\nVorschriften zugrunde gelegt (dazu nachfolgend (1)) und ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Fernleitungsstrukturen hochgradig komplex sind\n(dazu nachfolgend (2)).\n\n43 (1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke sei nicht von vornherein ungeeignet, den bei der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 Rechnung zu tragen.\n\nDas Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke eine nach Art. 13 Abs. 1 Ferngas-ZVO, Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR hinreichende Orientierung an den Ist-Kosten aufweist. Das Beschwerdegericht hat dabei weder ein unzutreffendes rechtliches Verständnis der maßgeblichen Vorschriften zugrunde gelegt, noch die Vorgabe der Kostenverursachungsgerechtigkeit insgesamt missachtet oder Art. 7\nAbs. 2 Buchst. b NC TAR seines Kerngehalts und seiner praktischen Wirksamkeit\nberaubt.\n\n44 (a) Den Vorgaben des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR ist kein abstrakt\nzu bestimmender Grad von Kostenverursachungsgerechtigkeit zu entnehmen.\nDas folgt bereits unmittelbar aus der einschränkenden Bedingung (\"unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes\"), dem nachgiebigen Ziel, den\ntatsächlichen Kosten lediglich \"Rechnung zu tragen\" sowie aus Erwägungsgrund 3 NC TAR, wonach die Fernleitungsentgelte - um ein \"angemessenes Maß\nan Verursachungsgerechtigkeit\" und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten - auf einer Referenzpreismethode beruhen müssen, die bestimmte Kostentreiber erfasst. Nähere Vorgaben im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Kostentreiber enthalten die einschlägigen Vorschriften nicht.\n\n45 Auch Quersubventionierungen zwischen unterschiedlichen Dienstleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber, die Folge einer nicht hinreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit der gewählten Referenzpreismethode seien können,\nschließen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig aus. Vielmehr sollen\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR nur unzulässige Quersubventionierungen\nvermieden werden, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung\nim Hinblick auf die Differenzierung nach systeminternen und systemübergreifenden Nutzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 NC TAR zu berücksichtigen sind. Nach Art. 5\n\nAbs. 6 NC TAR sind Quersubventionierungseffekte von bis zu 10 % nicht begründungsbedürftig, stärkere Effekte sind ebenfalls nicht ausgeschlossen, sondern\nbedürfen lediglich einer Begründung.\n\n46 Aus dem Zusammenspiel von Art. 7 Satz 2 Buchst. b und c NC TAR ergibt\nsich demnach, dass die Herstellung von Kostenverursachungsgerechtigkeit zunächst die Möglichkeit voraussetzt, unter den Bedingungen der Komplexität des\nLeitungsnetzes und den dadurch begrenzten Möglichkeiten, Gasflüsse vorherzusagen, eine sachgerechte Kostenallokation vorzunehmen (vgl. Kommission/pwc,\nStudy supporting the Impact Assessment concerning Rules on Harmonised\nTransmission Tariff Structures for Gas and Allocation of New Gas Transmission\nCapacity, S. 110; ENTSOG, Implementation Document for the Network Code on\nHarmonised Transmission Tariff Structures for Gas, 2. Aufl. (2018), S. 60; ACER,\nAnalysis of the Consultation Document on the Gas Transmission Tariff Structure\nfor Germany, 2019, S. 10 f. Rn. 40).\n\n47 (b) Daraus leitet sich die Notwendigkeit einer wertenden Betrachtung\nab, die nicht darauf reduziert werden kann, eine - nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung im Ausgangspunkt für nachteilig erachtete - Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Nutzern des Fernleitungsnetzes, insbesondere\nzwischen Transitkunden und inländischen Abnehmern, vor dem Hintergrund\ntechnisch bedingter Kostenvorteile zu verhindern, sondern die auf Grundlage der\njeweiligen tatsächlichen Besonderheiten des jeweiligen Fernleitungsnetzes einen\nsachgerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben anzustreben hat. Je nach Fallgestaltung kann das eine individuelle Kostenzuordnung, eine an Gruppen oder Clustern von Fernleitungsnetzbetreibern\norientierte Allokation oder eine gleichmäßige Verteilung sämtlicher Kosten auf\nalle Fernleitungsnetzbetreiber nach sich ziehen. Auch im letzteren Fall muss das\n- anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine Aufgabe des Prinzips der Kos-\n\ntenverursachungsgerechtigkeit bedeuten. Die Notwendigkeit, die Besonderheiten der jeweiligen Fernleitungsstrukturen bei der Ausgestaltung der Referenzpreismethode zu berücksichtigen, hebt Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO\nhervor. Danach hat die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen des Zugangs zu den Ferngasleitungen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte zu erfolgen. Der Grad der\nKomplexität des betroffenen Fernleitungsnetzes setzt dem Grad der zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit die maßgeblichen Grenzen. Dem\nBegriff der angemessenen Kostenverursachungsgerechtigkeit kann daher\nebenso wenig wie dem Begriff der unzulässigen Quersubventionierung ein abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Wertungsmaßstab entnommen werden. Danach verbietet sich die Annahme, dass Einheitstarife von vornherein allenfalls\neinen - allgemeinen - Kostenbezug, aber keine Kostenverursachungsgerechtigkeit herstellen können. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine\npreisvereinheitlichende Referenzpreismethode nur dann zulässig ist, wenn die\nIst-Kosten der im Marktgebiet angebotenen Fernleitungsdienstleistungen wegen\nhomogener Netzstrukturen in etwa gleich hoch sind.\n\n48 Ein abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1\nUnterabs. 1 Satz 1 FerngasZVO, wonach die Tarife die Ist-Kosten widerspiegeln\nmüssen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren\nNetzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene\nKapitalrendite umfassen. Damit ist allgemein der Maßstab für die nähere Bestimmung der Tarife oder Berechnungsmethoden angesprochen, wonach eine generelle Rückbindung der Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsdienstleistungen\nan die durch diese Nutzung verursachten Kosten vorgesehen ist. Über das Maß\nder zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit enthält die Vorschrift\nkeine Aussagen.\n\n49\n\n(c) Das Beschwerdegericht hat die Maßgabe des Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf eine\nbloße Kostenorientierung oder -basierung reduziert, sondern ist in Zusammenschau mit dem Verbot unzulässiger Quersubventionierungen gemäß Art. 7 Satz 2\nBuchst. c NC TAR von einem zutreffenden Begriff der Kostenverursachungsgerechtigkeit ausgegangen. Da die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke die prognostizierte kontrahierte Kapazität als maßgeblichen - wenn auch\nals alleinigen - Kostentreiber berücksichtigt, ist die Bundesnetzagentur ebenso\nwie das Beschwerdegericht - anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht -\nzutreffend davon ausgegangen, dass diese Methode geeignet ist, dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit in hinreichendem Maß Rechnung zu tragen.\nDas Beschwerdegericht hat die kosten- und damit preisnivellierende Funktion der\neinheitlichen Briefmarke mit Blick auf den Gesichtspunkt Kostenverursachungsgerechtigkeit anerkannt, allerdings die Auswirkungen dieser Preisbildungsmethode angesichts der Besonderheiten der deutschen Fernleitungsnetze und der\nanderen gesetzlichen Zielvorgaben für gerechtfertigt gehalten. Vor diesem Hintergrund steht die vom Beschwerdegericht angenommene Kostenorientierung in\nBezug auf das Gesamtsystem nicht von vornherein in Widerspruch zu Art. 7\nSatz 2 Buchst. b NC TAR; noch stellt sie sich als offenkundig willkürlich dar.\n\n50 (d) Zudem hat das Beschwerdegericht dem Kriterium der Kostenverursachungsgerechtigkeit keinen unzutreffenden rechtlichen Stellenwert beigemessen. Weder aus dem Wortlaut des Art. 7 NC TAR oder des Art. 13 FerngasZVO,\nnoch aus systematischen Gründen oder nach Sinn und Zweck dieser Vorgaben\nlässt sich schließen, dass diesem Gesichtspunkt eine gegenüber den anderen\nZielvorgaben hervorgehobene Bedeutung zukommt. Diese stehen vielmehr nebeneinander, ohne dass ihnen ein abstraktes Gewicht beigemessen werden\nkann. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Prinzip der Kostenverursachungsgerechtigkeit sei die dominierende gesetzliche Zielvorgabe, hat sich\n\ndieses Verständnis in keinem der Verordnungstexte mit der dafür erforderlichen\nDeutlichkeit niedergeschlagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage der\nZuordnung von Kosten - wie auch das Beschwerdegericht angenommen hat -\neinen wesentlichen Gesichtspunkt für die behördliche Festlegung von Referenzpreisen darstellt. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit mit anderen, zum Teil gegenläufigen Zielen in Ausgleich zu bringen\nsei. So stehen die Vorgaben der Kostenverursachungsgerechtigkeit und der Minimierung quersubventionierender Effekte zwar nicht in Widerspruch zueinander,\nsondern verfolgen das gleiche Ziel; sie können aber im Einzelfall - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat -, mit dem Ziel der Transparenz\nund Nachvollziehbarkeit (Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO) in Konflikt geraten. Auch sind diesen Prinzipien durch den Verweis auf\ndie Komplexität der Fernleitungsnetze inhärente Grenzen gesetzt. Diese Spannungsverhältnisse durch eine wertende Betrachtung aufzulösen, ist Aufgabe der\nRegulierungsbehörde nach Art. 7 NC TAR. Vor diesem Hintergrund kommt den\nim Zuge der Erarbeitung des Netzkodexes geäußerten allgemeinen Annahmen\nüber die Vor- und Nachteile einer kostennivellierenden Briefmarke nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Sie sind im Lichte der Besonderheiten des in Rede stehenden Marktgebiets zu würdigen. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Zielvorgaben ergibt sich daraus nicht.\n\n51 (e) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus den Maßgaben der Art. 7 NC TAR und Art. 13 FerngasZVO ohne Weiteres, dass die angegriffene Festlegung nicht schon deshalb von vornherein in Widerspruch zu\nSinn und Zweck der Zielvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Buchst. b NC TAR steht, weil\nsich das deutsche Fernleitungssystem, wie die Rechtsbeschwerde geltend\nmacht, aufgrund der unterschiedlichen Leitungsdurchmesser besonders heterogen darstelle und sich daraus (erhebliche) Kostenunterschiede ergäben. Auch\n\nwenn sich die Kostenstrukturen von geringer und größer dimensionierten Leitungen (deutlich) unterscheiden, so sind derartige Kostenunterschiede nur dann\nausschlaggebend für die Wahl der Referenzpreismethode, wenn andere sachliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Auswahl einer Referenzpreismethode\ndem im Einzelfall nicht entgegenstehen. Die Frage, ob der Grad der Heterogenität des Fernleitungsnetzes und damit etwaig verbundene Kostenunterschiede der\nBildung einer kostennivellierenden Referenzpreismethode entgegensteht, kann\nnur mit Hilfe einer Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten des relevanten Marktgebiets und Abwägung der gesetzlichen Zielvorgaben\nbeantwortet werden. Daran ändert auch der unionsrechtliche Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers nichts. Es kann daher auch nicht angenommen werden,\ndass eine preisnivellierende Einheitsbriefmarke nur dann in Betracht gezogen\nwerden könnte, wenn diese auf Fernleitungsnetzbetreiber angewandt wird, die\neine vergleichbare Kostenstruktur aufweisen.\n\n52 (f) Es bedarf keiner Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\num ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion zu richten. Über die rechtliche Bedeutung der Zielvorgaben nach Art. 7 NC\nTAR, Art. 13 FerngasZVO bestehen keine Zweifel. Solche macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend.\n\n53 (2) Die einheitliche Briefmarke steht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes in Einklang mit Art. 7 Satz 2 Buchst.\nb NC TAR. Das Beschwerdegericht konnte ohne Rechtsfehler annehmen, die\nBundesnetzagentur sei bei der Wahl der Referenzpreismethode zutreffend von\neiner besonderen Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes ausgegangen,\ndie eine Zuordnung der mit dem Betrieb der Fernleitungsstruktur verbundenen\nKosten zu individuellen Kapazitätsbuchungen, unterschiedlichen Fernleitungsnetzdienstleistungen oder Netzteilen nur mit erheblichen Unschärfen erlaube. Ein\nVerstoß gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit nach Art. 7\n\nSatz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO kann darin nicht erblickt\nwerden.\n\n54 (a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\nArt. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR keine direkte, exakte und vollständige Zuordnung\nder bei der Erbringung der Fernleistungsdienstleistung entstandenen Kosten verlangt, sondern sich der Grad der erforderlichen Allokation in Abhängigkeit vom\nGrad der Komplexität des Fernleitungsnetzes bestimmt. In diesem Zusammenhang ist das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler von einer hochgradigen Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes ausgegangen und hat diese mit dem\nVerweis auf die Vielzahl der Leitungen, den hohen Vermaschungsgrad und den\nvielfältigen Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber begründet.\n\n55 Es hat festgestellt, die Bundesnetzagentur sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Marktgebiet NCG aus sechs Fernleitungsnetzbetreibern bestehe,\ndie ein Leitungsnetz von mehr als 21.000 km Länge mit 149 physischen und 77\nbuchbaren Einspeisepunkten sowie 2.553 physischen und 873 buchbaren Ausspeisepunkten betrieben, wobei Anlagen in Gemeinschaftseigentum oder durch\nLeistungsgesellschaften gehaltene Anlagen aufgrund der gestiegenen Komplexität doppelt berücksichtigt würden. Das Netz verfüge über 6.418 Verzweigungen\nund 1.152 Vermaschungen. Daraus ergäben sich 380.397 mögliche Kombinationen von Ein- und Ausspeisepunkten.\n\n56 Weiterhin hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Transportleistungen in den deutschen Marktgebieten in der Regel nie allein durch eine Fernleitung, sondern systemübergreifend im Zusammenspiel mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern erbracht würden. Es hat festgestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber im Marktgebiet in allen Belangen kooperierten, um den Gastransport in dem hochgradig vermaschten Netz so zu organisieren, wie es die Kapa-\n\nzitätsbuchungen der Kunden und die Lastflüsse im Netz erforderten. Insoweit unterlägen die Gasflüsse den allgemeinen Kooperationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber. Dabei würden Gasmengen unabhängig von Buchungen flexibel\nabgenommen und abgegeben, könne der Transportweg von Mal zu Mal variieren, würden für den Gastransport auch die Leitungen anderer Fernleitungsbetreiber in Anspruch genommen und stabilisierten selbst Leitungen, die nicht unmittelbar für systemübergreifende Transporte in Frage kämen, das Gesamtsystem\nund entlasteten die Leitungen für systemübergreifende Transporte. Angesichts\ndessen sei es nicht möglich, den physikalischen Gasfluss nachzuvollziehen und\nim Einzelnen zu ermitteln, durch welche Leitungen Gas vom Einspeisepunkt zum\nAusspeisepunkt geflossen sei. Das zur Steuerung der Kapazitäten erforderliche\nMaß an Kooperationen sei zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig geblieben. Zu den Kooperationsleistungen zählten neben der Zurverfügungstellung des\neigenen Gasfernleitungsnetzes zur Durchleitung der Einsatz von Verdichtern und\ndie Abwicklung von Kapazitäten am virtuellen Kopplungspunkt. Kein Fernleitungssystem eines anderen Mitgliedstaats der Union weise eine so hohe Anzahl\nvon einzelnen Fernleitungsnetzen, Vermaschungen und Kooperationsleistungen\nauf wie die deutsche Netzstruktur.\n\n57 (b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich bei den deutschen Fernleitungsnetzen um hochgradig komplexe Strukturen handele, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist als tatsächliche Feststellung für das\nRechtsbeschwerdegericht bindend. Rechtsfehler, insbesondere Verfahrensfehler, zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.\n\n58 (aa) Die Rechtsbeschwerde wendet ein, das Beschwerdegericht habe\nnicht berücksichtigt, dass Leitungen mit größerem Durchmesser eine deutlich\ngünstigere Kostenstruktur als geringer dimensionierte Leitungen aufwiesen. Die\nInhomogenität der deutschen Leitungsnetze schließe daher die Festlegung eines\nEinheitsentgelts aus.\n\n59 Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Sie geht darüber hinweg, dass sich die mit den Kooperationsleistungen verbundenen Kosten\nnach den Feststellungen des Beschwerdegerichts weder sachgerecht quantifizieren noch zuordnen lassen und der Umfang dieser Kooperationen angesichts\nder komplexen Netzstruktur jedenfalls dazu beiträgt, dass der physische Gasfluss im Hinblick auf einzelne Buchungen nicht nachvollzogen werden kann. Das\nwäre jedoch Voraussetzung für die zuverlässige Ermittlung der Kosteneffekte\neinzelner Kooperationsleistungen und einer Zuordnung von Kostenunterschieden zwischen einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern insgesamt.\n\n60 (bb) Auch die Inanspruchnahme eines substantiellen Anteils bedingter\nKapazitätsprodukte steht der vom Beschwerdegericht angenommenen Komplexität nicht entgegen. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur habe auf Grundlage einer Analyse der Anteile bedingter Kapazitätsbuchungen deren starke Ausprägung in den deutschen Marktgebieten anerkannt.\nGleichzeitig habe sie auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung zutreffend angenommen, dass der ganz überwiegende Anteil der Buchungen an Ein- und Ausspeisepunkten über feste, frei zuordenbare Kapazitätsprodukte erfolge und nicht\nüber bedingte Kapazitätsprodukte, auch wenn diese in erheblichem Umfang an\nKopplungspunkten gebucht würden. Auch Transitleitungen, die die Kopplungspunkte bedienten, seien hinreichend in das Marktgebiet eingebunden. Einer weiteren systematischen Untersuchung habe es nicht bedurft.\n\n61 Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nACER hat die Nutzung von bedingten Kapazitätsprodukten nicht in unmittelbaren\nZusammenhang mit einer Kostenkorrelation zwischen unterschiedlichen Fernleitungsdienstleistungen, sondern mit der Frage nach dem Vermaschungsgrad der\nNetze gestellt. Die umfangreiche Nutzung solcher Produkte könne gegen die Annahme sprechen, dass es sich um ein vermaschtes Netz handelt (vgl. ACER,\nAnalysis of the Consultation Document on the Gas Transmission Tariff Structure\n\nfor Germany, 2019 S. 3 Rn. 5; S. 10 f. Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat die\nNutzung von bedingten Kapazitäten in den Blick genommen und ist indes - auf\nGrundlage umfangreicher Ermittlungen der Bundesnetzagentur (vgl. Anlage 5 zur\nangegriffenen Festlegung) - zu dem Ergebnis gelangt, dass der nicht unerhebliche Umfang bedingter Kapazitätsprodukte wegen der hinreichenden Einbindung\nin das Marktgebiet der festgestellten Komplexität nicht entgegenstehe. Diese Einbindung hat das Beschwerdegericht mit dem Zugang zum virtuellen Handelspunkt, der eine geringe Unterbrechungswahrscheinlichkeit aufweist, und mit konkreten Beispielen der Nutzung einzelner Transitleitungen belegt. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Missachtung oder Verkennung gaswirtschaftlicher Erkenntnisse liegt darin nicht. Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch ein Großteil der Buchungen an Kopplungspunkten über frei zuordenbare Kapazitäten abgewickelt wird.\n\n62 (cc) Die Rechtsbeschwerde wendet zudem ohne Erfolg ein, der Vermaschungsgrad der einzelnen Netzbetreiber sei höchst unterschiedlich; gerade diejenigen Fernleitungsnetzbetreiber, die durch den Einheitstarif unsachgemäß belastet würden, wiesen keinen hohen Vermaschungsgrad auf. Dieser Einwand\nvermag die Erkenntnisgrenzen bei der Erfassung von Kooperationsleistungen\nnicht aufzulösen. Der Grad der Vermaschung kann bei der Abgrenzung unterschiedlicher Transportaufgaben Bedeutung erlangen, stellt aber die Komplexität\ndes Gesamtsystems nicht in Frage.\n\n63 (c) Das Beschwerdegericht konnte sich rechtsfehlerfrei auf das regulatorische Erfahrungswissen im Hinblick darauf stützen, dass die wechselseitigen\nKooperationsleistungen für die Zwecke der Kostenzuordnung nicht sachgerecht\nerfasst werden können. Es war ebenso wenig wie die Bundesnetzagentur gehalten, weitere Ermittlungen, insbesondere zu deren Umfang und Wirkung, anzustellen.\n\n64 Die Rechtsbeschwerde macht unter Verweis auf von ihr vorgebrachte Ansätze, insbesondere auf das Modell einer funktionsspezifischen Briefmarke, geltend, eine sachgerechte Kostenzuordnung sei trotz der Komplexität der Leitungsstrukturen möglich. Sie rügt, das Beschwerdegericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen aufzuklären, ob die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke\nangesichts der inhomogenen Struktur der deutschen Fernleitungsnetze irgendeine ökonomisch sachgerechte Orientierung der Netzentgelte an den für die Erbringung der Transportdienstleistungen erforderlichen Ist-Kosten ermögliche. Zudem hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob zumindest eine sachgerechte Zuordnung der Kosten im Hinblick auf die Differenzierung zwischen systeminterner und systemübergreifender Netzfunktion zu erreichen sei. Das Beschwerdegericht habe stattdessen Behauptungen der Bundesnetzagentur ungeprüft übernommen. Damit vermag die Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n65 (aa) Zwar hat die Behörde den Sachverhalt nach § 68 Abs. 1 EnWG\ngrundsätzlich umfassend zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015\n- EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 15 - Thyssengas GmbH; vom 9. Juli 2019\n- EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II; s. a. BVerfG,\nDVBl 2010, 250 Rn. 57 f., zu Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der Ermittlung des Sachverhalts besteht im Grundsatz weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum.\nDarauf kommt es allerdings dann nicht an, wenn schon keine Ansatzpunkte für\nweitere tragfähige Sachverhaltsermittlungen bestehen, auf deren Grundlage eine\nandere als die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als deutlich überlegen bewertet werden könnte. Denn das Beschwerdegericht hat nach § 82\nAbs. 1 EnWG nur dann weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Vortrag der\nBeteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich\naufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 32 - E.ON/Eschwege, mwN [zum\n\nvergleichbaren § 75 GWB]; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum\nEnergierecht, 4. Aufl., § 82 EnWG Rn. 5, § 88 EnWG Rn. 5; Lembach in Bunte,\nKartellrecht 14. Aufl., § 75 GWB Rn. 3).\n\n66 (bb) So liegt es hier jedoch nicht. Es fehlt vor dem Hintergrund der Erkenntnisse, die die Bundesnetzagentur aus anderen Verfahren gewonnen hat,\nan greifbaren Anhaltspunkten, die Anlass für weitere zielführende Ermittlungen\ngeben könnten.\n\n67 i. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - wie schon zuvor die Bundesnetzagentur - von weiteren Ermittlungen zur\nErfassung und Bewertung der Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber Abstand genommen hat. Das ist unter Hinweis auf die den Parteien bekannten Erfahrungen aus dem Verfahren zur Festlegung HoKoWä (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - BK9-13/607 - Festlegung HoKoWä) nachvollziehbar\nund schlüssig begründet worden. In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, dass eine Ermittlung des konkreten Wertes der gegenseitigen gaswirtschaftlichen Leistungen \"nahezu ausgeschlossen bzw. anhand der\nvorliegenden Daten nicht möglich\" gewesen sei. Zudem hat sie auf die Erkenntnisse zur Komplexität der Netzsteuerung und der Flexibilität der Netze Bezug\ngenommen, die sie bei den Ermittlungen zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode gewonnen hat. Danach sei abermals deutlich geworden, dass\nden Fernleitungsnetzbetreibern bei gemeinsam betriebenen Leitungen die Aufteilung von gemessenen Last- und Arbeitswerten kaum sachgerecht möglich gewesen sei.\n\n68 ii. Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen\naus dem HoKoWä-Verfahren die Ermittlung der gaswirtschaftlichen Leistungen\nder Fernleitungsnetzbetreiber untereinander konsensual nicht möglich sei. Auch\n\ndiesen Gesichtspunkt durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, weil bei einer komplexen regulatorischen Gestaltungsaufgabe die Akzeptanz der von der\nRegulierung betroffenen Marktteilnehmer, wie die Notwendigkeit zur Konsultation\nnach Art. 26 NC TAR zeigt, nicht unerheblich ist, insbesondere angesichts der\nanspruchsvollen ökonomischen Aufgabe, des damit verbundenen Aufwands und\nder damit ebenso verbundenen Erkenntnisgrenzen sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, eine Referenzpreismethode \"mit ausreichend Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen\" (Art. 41 Abs. 6 Buchst. a Richtlinie 2009/73/EG).\n\n69 Die Rechtsbeschwerde lässt demgegenüber nicht erkennen, dass die Erkenntnisgrenzen, die im Verfahren HoKoWä bei der netzbetreiberindividuellen\nErfassung der Kooperationsleistungen zu Tage getreten sind, sich bei der für die\nFestlegung der Referenzpreismethode erforderlichen Kostenbetrachtung und -\nverteilung nicht in gleicher Weise stellen. Sie beschränkt sich darauf, eine Pflicht\nzu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu postulieren. Indes zeigt sie nicht auf, wie\neine dafür erforderliche Kostenzuordnung, die die Bundesnetzagentur in einem\nmehrjährigen Verfahren (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - BK9-13/607 - Festlegung HoKoWä) unter erheblichen Anstrengungen nicht mit Erfolg zu erstellen\nvermocht hatte, sachgerecht durchzuführen wäre.\n\n70 iii. Dem Beschwerdegericht kann dabei nicht vorgehalten werden, Kooperationsleistungen nicht selbständig systematisch erfasst oder nicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese systematisch zu bewerten, und\nauch nicht erwogen zu haben, ob eine alternative, möglicherweise verursachungsgerechtere, differenzierende Kostenzuordnung erreichbar gewesen wäre.\nAus der Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf das Verfahren HoKoWä\nergibt sich, dass die Bundesnetzagentur von den Fernleitungsnetzbetreibern eine\nVielzahl von Daten im Hinblick auf die von ihnen erbrachten gaswirtschaftlichen\nLeistungen, unter anderem alle Stundenwerte des gemessenen Lastflusses an\nallen physikalischen Netzkopplungspunkten, abgefragt hat. Die Bundesnetz-\n\nagentur ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die ermittelten Daten keine hinreichend belastbare Grundlage für eine Bepreisung der Kooperationsleistungen bieten. In Auseinandersetzung mit den vorgebrachten alternativen Referenzpreismethoden und unter Hinweis darauf, dass ihm die von der Bundesnetzagentur\naufgezeigten Schwierigkeiten aus anderen Verfahren bekannt seien, hat sich das\nBeschwerdegericht dieser Würdigung angeschlossen.\n\n71 Es hat auch selbständig geprüft, ob die Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes unter Berücksichtigung des Vermaschungsgrads ein einheitliches\nEntgelt rechtfertigt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass das hohe Maß wechselseitiger Kooperationsleistungen zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig\ngeblieben ist. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen ist das Beschwerdegericht erkennbar davon ausgegangen, dass der Umfang der Kooperationsleistungen jedenfalls so erheblich ist, dass er bei der Betrachtung der Kosten\neinzelner Fernleitungsnetzbetreiber nicht außer Acht gelassen werden kann,\nohne dass die Kostenbetrachtung verzerrt würde. Komplexere Leitungsstrukturen als in den deutschen Marktgebieten weisen andere Mitgliedstaaten nach den\nverfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht\nauf. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die wechselseitigen Kooperationsleistungen zu vernachlässigen sind. Einer näheren Untersuchung bedurfte es insofern nicht. Es erweist sich, anders als die Rechtsbeschwerde meint,\nnicht als widersprüchlich, dass das Beschwerdegericht aufgrund der vorgenommenen Analyse von einem hohen Maß an Kooperationsleistungen ausgegangen\nist, gleichzeitig angenommen hat, diese ließen sich einzelnen Gasflüssen nicht\nsachgerecht zuordnen.\n\n72 Die Rechtsbeschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass auf Grundlage\neiner quantitativen Untersuchung die Kosten unterschiedlicher Kostenstrukturen\nder systeminternen und systemübergreifenden Netznutzung sinnvoll zu ermitteln\n\nsind, wenn dabei die wechselseitigen - und angesichts des festgestellten Umfangs nicht zu vernachlässigenden - Kooperationsleistungen nicht sachgerecht\nerfasst werden können. Insofern können auch den Stellungnahmen von ACER\nzum Konsultationsverfahren REGENT 2021, in denen nähere Darlegungen zur\nKomplexität des deutschen Fernleitungsnetzes im Hinblick auf den Umfang der\nKooperationsleistungen und weitergehende quantitative Analysen dazu sowie in\nBezug auf die spezifischen Stückkosten von systeminterner und systemübergreifender Netznutzung angeregt werden (vgl. u.a. Agency Report - Analysis of the\nConsultation Document for Germany, 15. Februar 2019, Rn. 23, 33, 39 ff.;\nAgency Report - 2nd Analysis of the Consultation Document for Germany, 17. Juli\n2020, Rn. 36 ff., 53), keine greifbaren Anhaltspunkte für die Möglichkeit weiterer\nzielführender Ermittlungen entnommen werden.\n\n73 Das Beschwerdegericht hat die verschiedenen Stellungnahmen von\nACER berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es der vorgebrachten\nKritik an der gewählten Referenzpreismethode nicht zu folgen vermochte. Es hat\ndabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch ACER die - bindend festgestellte - besondere Komplexität der deutschen Fernleitungsstruktur\nund die sich daraus ergebenden umfangreichen Kooperationsleistungen nicht\nhinreichend in den Blick nehme. Es hat vertretbar und ohne Rechtsfehler angenommen, dass aufgrund der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Ermittlungen und der fehlenden Belastbarkeit der gewonnenen Daten weitere quantitative Analysen keinen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf nutzungsartabhängige\nKostenstrukturen erwarten ließen.\n\n74 iv. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Ansätze für eine deutlich überlegene Referenzpreismethode auf. Auch auf Grundlage des vorgelegten Parteigutachtens ist nicht erkennbar, dass die von der Rechtsbeschwerde angeführte\nfunktionsspezifische Briefmarke eine vollständige und sachgerechte Kostenzu-\n\nordnung leistet, die die wechselseitigen Kooperationsleistungen hinreichend berücksichtigt. Bei der funktionsspezifischen Briefmarke werden zwei unterschiedliche Briefmarkenentgelte für die systeminterne und die systemübergreifende\nFunktion gebildet. Der Teil der Erlösobergrenze, der dabei auf eine der beiden\nvorgeschlagenen Nutzungsarten entfällt, berücksichtigt nicht die Kosten, die\ndurch die Inanspruchnahme der gaswirtschaftlichen Leistungen anderer Fernleitungsnetzbetreiber anfallen. Das gilt im Hinblick auf die in Anhang D des Parteigutachtens vorgeschlagenen funktionsspezifischen Bestandteile der Referenzpreismethode jedenfalls für die systemübergreifende Briefmarke. Im Übrigen\nlässt die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar erkennen, wie diese Kosten\nim Rahmen eines notwendigen Ausgleichs - der im Verfahren HoKoWä nicht gelang - erfasst werden könnten. Daher ist - anders als die Rechtsbeschwerde\nmeint - nicht erkennbar, dass sich mit der funktionsspezifischen Briefmarke vollständig abbilden ließe, welcher Transportkunde welche Infrastruktureinrichtung\nnutzt. Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht, Sachverständigengutachten\neinzuholen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob möglicherweise andere,\nim Konsultations- und Beschwerdeverfahren nicht erörterte Methoden für eine\nverursachungsgerechtere Kostenzuordnung gefunden werden können. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht erläutert, dass ihm die verfahrensgegenständlichen Probleme aus anderen Verfahren bekannt sind und damit seine eigene\nSachkunde dargelegt. Es erweist sich auch nicht als zirkelschlüssig, dass das\nBeschwerdegericht von einer näheren Analyse der Kostenstrukturen des systemübergreifenden und des systeminternen Transports keinen weiteren Erkenntnisgewinn erwartet hat.\n\n75 (cc) Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass\ndas Beschwerdegericht eine einheitliche gaswirtschaftliche Leistung der Fernleitungsnetzbetreiber angenommen hat und davon ausgegangen ist, dass das\n\nMarktgebiet eine nutzungsartübergreifende Wirkungseinheit darstellt, die überwiegend Gemeinkostencharakter aufweist.\n\n76 i. Sind Gasflüsse aufgrund der Komplexität der Leitungsstrukturen im\nHinblick auf die Zuordnung zu bestimmten einzelnen Transportleistungen oder\neinzelnen Netzteilen nicht messbar und werden für den Transport des Gases in\nerheblichem Umfang sonstige Kooperationsleistungen in Anspruch genommen,\ndie sich für die Zwecke der Kostenzuordnung nicht sachgerecht erfassen lassen\n(s.o. Rn. 67 ff.), erweist sich die Annahme einer einheitlichen Leistung, die im\nWesentlichen Gemeinkostencharakter hat, jedenfalls als vertretbar. Die deutschen Marktgebiete weisen damit genau die Charakteristika auf, die nach den im\nZuge der Erarbeitung des Netzkodexes erstellten gaswirtschaftlichen Analysen\nfür die Eignung einer einheitlichen Briefmarke sprechen (s.o. Rn. 46, Kommission/pwc, Study supporting the Impact Assessment concerning Rules on Harmonised Transmission Tariff Structures for Gas and Allocation of New Gas Transmission Capacity, S. 110). Die Verpflichtung, diese Besonderheiten der deutschen Netzstruktur in den Blick zu nehmen, ergibt sich nicht nur aus Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR, sondern auch aus Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO.\n\n77 ii. Das Beschwerdegericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Modell des Entry-/Exit-Systems spreche für die Einheitlichkeit der gaswirtschaftlichen Leistung. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf\nhingewiesen, dass der Netzkunde keinen konkreten Transportpfad buche, sondern das Recht erhalte, Gas an einem bestimmten Punkt ein- und an einem anderen auszuspeisen oder am virtuellen Handelspunkt (VHP) zu handeln. Vor diesem Hintergrund konnte das Beschwerdegericht - auch wenn jede Referenzpreismethode das Entry-/Exit-System als gegeben vorauszusetzen hat und Kostenverursachungsgerechtigkeit in diesem Regelungsrahmen herzustellen ist -\nrechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke sowohl die bedingte Nutzungsflexibilität als auch die in dem\n\nEntry-/Exit-System angelegte Abstrahierung der Buchungen vom Netzbetrieb\nwürdige. Das Beschwerdegericht hat in diesem System allerdings kein unverzichtbares Begründungselement zur Rechtfertigung eines marktgebietsweiten\nEinheitsentgelts gesehen. Es hat diesen Gesichtspunkt ersichtlich nur ergänzend\nherangezogen, um die Einheitlichkeit der gaswirtschaftlichen Leistung zu erläutern. Tragend hat sich das Beschwerdegericht vielmehr auf die Komplexität des\nFernleitungssystems und die sich daraus ergebenden Grenzen gestützt, individuelle Kosten direkt einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern zuordnen zu können.\n\n78 (d) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die alternativen\nReferenzpreismethoden im Hinblick auf den Grad der damit zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR abgewogen und ist dabei rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass die netzpunktspezifische wie auch die funktionsspezifische Briefmarke der einheitlichen\nBriefmarke nicht deutlich überlegen sein würden (bei der netzpunktspezifischen\nBriefmarke werden für vier unterschiedliche Netzpunkttypen unterschiedliche\nBriefmarkenentgelte gebildet). Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere -\nund ohne dass das aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre - auf den Standpunkt gestellt, dass die funktionsspezifische Briefmarke zwar stärker an den Ist-Kosten orientiert sei, aber etwaige Kostenunterschiede zwischen systeminterner\nund -übergreifender Funktion ebenfalls pauschalierend und - insbesondere wegen mangelnder Erfassung der Kooperationsleistungen - nur unzureichend abbilde und zudem deutlich intransparenter sei. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n79 (aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die funktionsspezifische Briefmarke könne ein größeres Maß an Kostenorientierung erreichen, setzt\nsie damit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen\ndes Beschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass Art. 7\nSatz 2 Buchst. b NC TAR keine direkte Kostenzuordnung im Sinne einer auf den\n\nindividuellen Netzbetreiber bezogenen Preisbildung verlangt, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist. Dabei hat das Beschwerdegericht auch in\nRechnung gestellt, dass die funktionsspezifische Briefmarke sich stärker an den\nIst-Kosten der Netznutzung orientiere als die einheitliche Briefmarke. Es hat aber\nzutreffend auf die Schwächen der funktionsspezifischen Briefmarke hingewiesen\n(s.o. Rn. 78). Vor diesem Hintergrund konnte das Beschwerdegericht ohne\nRechtsfehler zu der Annahme gelangen, dass auch die funktionsspezifische\nBriefmarke Kosten nur mit erheblichen Unschärfen zuordne und angesichts der\ngeringeren Transparenz der einheitlichen Briefmarke insgesamt nicht deutlich\nüberlegen sei.\n\n80 Auch insofern hat das Beschwerdegericht eine eigenständige Würdigung\ndes Sachverhalts vorgenommen. Es hat auch nachvollziehbar erläutert, weshalb\ndie Bundesnetzagentur beurteilungsfehlerfrei habe annehmen können, es bestünden keine autarken, scharf nach Transportaufgaben voneinander abgrenzbaren Netzteile, die eine gegenüber der einheitlichen Briefmarke überlegene\nsachangemessene direkte Kostenzuordnung ermöglichten. Daher trifft auch der\nVorwurf nicht zu, das Beschwerdegericht habe diese Annahme - wie die Rechtsbeschwerde meint - ohne fundierte Grundlage getroffen. Eine nähere Untersuchung von Kostenunterschieden zwischen systeminterner und systemübergreifender Transportfunktion war dabei nicht erforderlich (s.o. Rn. 72).\n\n81 (bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Annahme des\nBeschwerdegerichts als rechtsfehlerhaft, wonach es bei der Anwendung der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke nicht zu einer Verzerrung der\nKostenzuweisung im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungsarten kommen\nkönne. Dabei übersieht die Rechtsbeschwerde den Zusammenhang dieser Aussage. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass bei der einheitlichen Briefmarke eine Abstraktion von den Ist-Kosten des einzelnen Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt. Die daran anschließende Folgerung, es könne dann zu\n\nkeiner Verzerrung der Kostenzuweisung im Hinblick auf die beiden Nutzungsarten (systemintern und systemübergreifend) kommen, ist insoweit nicht zu beanstanden. Denn wenn die einheitliche Briefmarke auf Grundlage der Gesamtkosten des Netzes keine individuelle Kostenzuweisung anhand technischer Spezifikationen vornimmt, kann es bei dieser Methode auch zu keiner Verzerrung einer\nspezifischeren individuellen Kostenzuweisung kommen. Ein Wertungswiderspruch lässt sich daraus nicht entnehmen.\n\n82 d) Eine unzulässige Quersubventionierung im Sinne von Art. 7 Satz 2\nBuchst. c NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO steht angesichts der vorangehenden Ausführungen nicht in Rede. Diese Vorschriften verbieten nicht jede\nQuersubventionierung, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur eine\nunzulässige. Nichts anderes folgt aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO,\nwonach die Methode zur Berechnung von Entgelten Quersubventionierungen lediglich vermeiden, aber nicht ausschließen muss (oben Rn. 45).\n\n83 Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass aufgrund des von der Bundesnetzagentur nach Art. 5 Abs. 2 NC TAR durchgeführten\nKostenzuweisungstests keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Quersubventionierung bestehen. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine weitergehenden und zureichenden Anhaltspunkte für unzulässige Quersubventionen auf. Solche ergeben sich auch nicht aus dem vorgelegten Parteigutachten, da dieses die umfangreichen wechselseitigen Kooperationsleistungen nicht hinreichend in den Blick\nnimmt, die im Zusammenhang mit der hochgradigen Komplexität des Fernleitungsnetzes eine einheitliche gaswirtschaftliche Leistung des Marktgebiets begründen. Da die individuellen Kosten eines Fernleitungsnetzbetreibers somit\nkeine belastbare Aussagekraft haben, konnte das Beschwerdegericht auch ohne\nRechtsfehler davon ausgehen, dass weitere systematische Ermittlungen zum tatsächlichen Umfang etwaiger Quersubventionen nicht erforderlich waren. Weiter-\n\ngehende als die bereits vorstehend unter dem Gesichtspunkt der Kostenverursachungsgerechtigkeit nach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO behandelten Einwände macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht geltend. Auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 29. Mai 2019 bezüglich der Eilanordnung kommt es nicht an, weil\nsie das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Hauptsache nicht präjudizieren.\n\n84 e) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das\nBeschwerdegericht habe die mit der festgelegten Methode der einheitlichen\nBriefmarke verbundenen Mengenrisiken unter Verstoß gegen Art. 7 Satz 2\nBuchst. d NC TAR unzutreffend eingeschätzt. Nach dieser Vorschrift soll bei der\nWahl der Referenzmethode sichergestellt werden, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems\nzu tragen ist.\n\n85 aa) Das Beschwerdegericht hat gemeint, ein erhebliches Mengenrisiko\nfür Endkunden bestehe nicht, da weniger Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken im eigenen Ein- und Ausspeisesystem transportiert werde. Im\nMarktgebiet NCG sei der Anteil an systemübergreifendem Transport geringer als\nder an systeminternem, so dass schon nach der in Erwägungsgrund 6 NC TAR\nzum Ausdruck gekommenen Wertung nicht von einem erheblichen Mengenrisiko\nauszugehen sei. Aber auch dann, wenn man den deutlichen und nicht zu vernachlässigenden Anteil des systemübergreifenden Transports für grundsätzlich\ngeeignet hielte, ein erhebliches Mengenrisiko zu begründen, sei die Bundesnetzagentur durch die Wahl der Referenzpreismethode diesem Risiko in sachangemessener Weise entgegengetreten. Die einheitliche Briefmarke wirke Mengenrisiken bereits dadurch entgegen, dass sie den Zugang zum Gesamtsystem einheitlich bepreise und das Mengenrisiko auf alle Netzkunden gleichmäßig verteile.\nDemnach ergäben sich nur geringe Schwankungen, wenn einzelne Fluss- und\n\nLastverlagerungen stattfänden oder diese völlig entfallen würden. Durch die Berichtspflicht in Tenorziffer 10 der angegriffenen Festlegung werde sichergestellt,\ndass kein erhebliches Mengenrisiko für die Endverbraucher entstehe. Zudem lägen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Risiko eines signifikanten Rückgangs von Kapazitätsbuchungen der systemübergreifenden Netznutzung bestünde. Zwar sei es eine denkbare Möglichkeit, beim Gastransit die deutschen Marktgebiete zu umgehen. Ein solches Ausweichen auf Alternativrouten erscheine allerdings nur in begrenztem Umfang realistisch. Es sei\nangesichts der Bedeutung der deutschen Marktgebiete als Drehkreuz für den\nTransit nicht zu erwarten, dass die durch die angefochtene Festlegung erfolgte\nSteigerung der Entry-Entgelte an Grenzübergangspunkten um durchschnittlich\n23 % tatsächlich dazu führe, dass Transportkapazität in einem solchen Umfang\naus Deutschland abgezogen würde, dass eine Entgeltspirale und damit letztlich\nerhebliche Mengenrisiken (auch) für Endkunden zu befürchten seien.\n\n86 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nEs kann offenbleiben, ob ein erhebliches Mengenrisiko bereits deswegen nicht\nbesteht, weil weniger Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken im eigenen Ein- und Ausspeisesystem transportiert werde. Die weiteren, selbständig\ntragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts zeigen keine Rechtsfehler auf.\nDas Beschwerdegericht war - angesichts der fehlenden Erfahrungen mit der Anwendung der Referenzpreismethode und deren Auswirkung auf die Liquidität im\nMarkt - nicht gehalten, aus bestehenden Kapazitätskündigungen oder aufgrund\nbestehender alternativer Transportrouten - und einer etwaigen dadurch möglichen Entgeltspirale - auf ein erhebliches Mengenrisiko zu schließen. Die Prognose des Beschwerdegerichts erweist sich vielmehr als vertretbar. Dabei hat das\nBeschwerdegericht im Hinblick auf die Ersetzung von französischen Importen\naus dem deutschen Markt durch LNG-Terminals in Frankreich auf die damit ver-\n\nbundenen Kosten verwiesen und damit eine Begründung für die Annahme gegeben, warum es diese Alternative als fernliegend betrachtet hat. Die wegen der\nMarktzusammenlegung absehbar kurze Geltungsdauer der Festlegung und die\nin Tenorziffer 10 vorgesehenen Berichtspflichten gewährleisten im Übrigen, dass\ndie Bundesnetzagentur gleichwohl möglichen, durch die Referenzpreismethode\nverursachten Mengenrisiken entgegenwirken kann.\n\n87 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Dafür bestehen auch keine\nAnhaltspunkte. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, seit der Geltung der angegriffenen Referenzpreismethode seien im Netz der Betroffenen Buchungsrückgänge zu verzeichnen gewesen, zeigt sie nicht auf, dass sie diesen Vortrag, insbesondere die Situation am Grenzübergangspunkt M. , bereits im Beschwerdeverfahren gehalten hat. Insofern konnte das Beschwerdegericht mangels anderslautenden Vorbringens auch davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein signifikanter Rückgang zu verzeichnen sei. Das Vorbringen ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht unbestritten geblieben. Das\nBeschwerdegericht war aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, zur Stützung\nder Annahme, dass kein erhebliches Mengenrisiko zu besorgen sei, auf Entwicklungen im Marktgebiet GASPOOL Bezug zu nehmen. Die Rechtsbeschwerde\nzeigt nicht auf, weshalb die Bedingungen in diesem Marktgebiet, das in gleicher\nWeise von der Referenzpreismethode betroffen ist und bei dem ebenfalls das\nBestehen von Mengenrisiken geltend gemacht wird, keinen zulässigen Indikator\nbilden konnte. Soweit sie etwaige Wirkungen von sogenannten \"Take-or-Pay\"-\nVerträgen als übergangen rügt, lässt sie nicht erkennen, inwieweit sie auf diesen\nGesichtspunkt im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat. Sie verweist lediglich\nauf eine nur pauschale und aus sich heraus kaum verständliche Passage im vorgelegten Parteigutachten, die das Beschwerdegericht ohne weiteres schriftsätzliche Vorbringen nicht zu berücksichtigen brauchte. Aus dem Vorbringen ergibt\n\nsich im Übrigen schon nicht, in welchem Umfang derartige Verträge verwendet\nwerden und ob diesen im Hinblick auf die nach Einführung der Referenzpreismethode erhöhten Entgelte ein erhebliches Gewicht zukommt.\n\n88 f) Das Beschwerdegericht hat die Vorgaben nach Art. 7 Satz 2\nBuchst. e NC TAR, Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 FerngasZVO beachtet. Danach\nsoll die Referenzpreismethode gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren (Art. 7 Satz 2 Buchst. e\nNC TAR). Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 FerngasZVO schreibt vor, dass die Tarife\noder die Methoden zu ihrer Berechnung den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern müssen. Nach Art 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO darf durch die\nTarife weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen\nverschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden.\n\n89 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein Verstoß gegen\nArt. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR liege nicht vor. Da spezifische Kosten der systemübergreifenden Nutzung dieser Nutzungsart nicht sachgerecht zugeordnet\nwerden könnten, liege keine unzulässige Quersubventionierung vor. Aus diesem\nGrund stelle die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke eine einfache, nachvoIIziehbare Methode dar, die Netznutzern die Berechnung der Entgelte sowie die Prognose künftiger Entgelte erleichtere, die Transaktionskosten\nim Vergleich zu einer komplexeren Referenzpreismethode senke und zu einer\nsachgerechten Preisbildung führe. Eine solche Methode könne aber den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren, weil kein Anspruch auf bestimmte\nPreise bestehe. Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR könne kein Gebot entnommen\nwerden, wonach Netznutzungsentgelte in Transitländern überobligatorisch niedrig sein müssten. Damit diene die Vorschrift dem in Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO\nverankerten Ziel der Förderung des effizienten Gashandels und trage dem in Erwägungsgrund 19 FerngasZVO hervorgehobenem Gesichtspunkt Rechnung,\n\nwonach es für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsmärkte von entscheidender Bedeutung sei, dass Gas unabhängig davon, wo es\nsich im Netz befinde, gehandelt werden könne. Auf die Frage, ob der durch die\nFestlegung bewirkte generelle Anstieg des Preisniveaus an den Grenzübergangspunkten überhaupt nennenswerte Folgen auf andere Märkte habe, komme\nes mithin nicht an. Im Übrigen sei die Preisentwicklung auf den europäischen\nMärkten aufgrund des Anstiegs der Fernleitungsentgelte nicht zuverlässig zu\nprognostizieren. Möglicherweise entwickelten sich die Preise an den einzelnen\nHandelsplätzen auch unterschiedlich, so dass sich neue Möglichkeiten zur Arbitrage ergeben könnten.\n\n90 bb) Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, weshalb eine Referenzpreismethode,\ndie die Kosten angesichts der Komplexität des Fernleitungsnetzes einheitlich auf\nalle Fernleitungsnetzbetreiber verteilt, ohne dass eine deutlich überlegenere Methode ersichtlich ist, geeignet wäre, den grenzüberschreitenden Handel zu verzerren. Eine Pflicht zur Subventionierung des grenzüberschreitenden Handels\ndurch inländische Nutzer lässt sich weder Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR noch\nArt. 13 Abs. 1 und 2 FerngasZVO entnehmen. Insofern hat das Berufungsgericht\nauch keinen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die Entgeltsteigerung an Grenzkopplungspunkten andere Mitgliedstaaten belastete, vermag sie damit nicht durchzudringen.\nDas Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei auf die Feststellungen der Bundesnetzagentur verwiesen, wonach die bislang erhobenen netzbetreiberindividuellen\nFernleitungsnetzentgelte wegen eines fehlenden Ausgleichsmechanismus keine\nsachgerechte Kostenallokation gewährleistet hätten, weil diese Entgelte die\ndurch die notwendige Kooperation mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern verursachten Kosten nicht berücksichtigt hätten. Daher kommt dem Vergleich keine\n\nhinreichende Aussagekraft zu, was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkannt\nhat.\n\n91 g) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe\nnicht beachtet, dass die gewählte Referenzpreismethode im Widerspruch zu\nArt. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO keine Anreize für Investitionen der Fernleitungsnetzbetreiber setzt, vermag sie Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Ein solcher kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass das Beschwerdegericht\nangenommen hat, Investitionsanreize würden durch das Zusammenspiel der\nfestgelegten Referenzpreismethode mit dem nach Art. 10 Abs. 3 NC TAR zwingend erforderlichen Ausgleichsmechanismus erreicht.\n\n92 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Einheitsentgelt verringere den Anreiz für die Netzbetreiber, die Attraktivität der Netze durch geringere\nEntgelte zu steigern, und führe dazu, dass andere, vergleichsweise günstigere\nNetze ihre Vorteilhaftigkeit verlören, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an\ndie Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Diese auf einzelne Netzteile beschränkte, isolierte Betrachtung, berücksichtigt nicht die vom Beschwerdegericht\nrechtsfehlerfrei festgestellten Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes, wonach Gastransporte aufgrund umfangreicher Kooperation der Fernleitungsnetzbetreiber abgewickelt werden. Im Übrigen konnte das Beschwerdegericht auch in Rechnung stellen, dass Investitionen in die Netzinfrastruktur der\nKontrolle durch die Regulierungsbehörde - auf Grundlage des von den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam und netzübergreifend zu erarbeitenden Netzentwicklungsplan gemäß § 15a EnWG, § 17 GasNZV - unterliegen.\n\n93 3. Tenorziffer 1 der angegriffenen Festlegung ist auch im Übrigen mit\nhöherrangigem Recht vereinbar.\n\n94 a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV\n\n(EuGH, Urteil vom 15.Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen)\nnicht ausreichend beachtet.\n\n95 Das Beschwerdegericht hat angenommen, die bei der Festlegung einer\nReferenzpreismethode zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben seien im\nNetzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen konkretisiert. Aus\ndiesem Grund habe die Bundesnetzagentur die unter dem Gesichtspunkt der\nEnergiesolidarität maßgeblichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht gesondert\nberücksichtigen müssen.\n\n96 Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit geltend\ngemacht wird, die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke führe zu\nerheblichen Steigerungen der Endverbraucherpreise für Gas in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Italien und Frankreich, hat die Bundesnetzagentur diesen Umstand in der Sache - wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Energiesolidarität nach Art. 194 AEUV - berücksichtigt. Sie hat die Auswirkungen der einheitlichen Briefmarke auf die Ein- und Ausspeisentgelte an den\nGrenzübergangspunkten, die zu höheren Vorleistungskosten für diejenigen Netznutzer führt, die Gas aus den deutschen Marktgebieten importieren, in den Blick\ngenommen und diese Wirkungen bei ihrer Prüfung, ob die gewählte Referenzpreismethode zu einer Verzerrung des grenzüberschreitenden Handels im Erdgasbinnenmarkt führe, in Rechnung gestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndass angesichts der mit der einheitlichen Briefmarke verbundenen kostenverursachungsgerechten Fernleitungsnetzentgelte eine Verzerrung des grenzüberschreitenden Handels nicht angenommen werden könne. Weder aus Art. 7\nSatz 2 Buchst. e NC TAR noch aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO könne\neine Pflicht zu einer Quersubventionierung des grenzüberschreitenden Gashandels zulasten der systeminternen Nutzung entnommen werden. Dies widerspricht\nnicht dem Grundsatz der Energiesolidarität.\n\n97 b) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\ndie angegriffene Festlegung weder gegen Art. 101 AEUV noch gegen Art. 4\nAbs. 3 EUV verstößt. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV scheidet bereits deshalb\naus, weil die Bundesnetzagentur nicht Normadressat der Vorschrift ist. Diese\nrichtet sich nur an Unternehmen. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3\nEUV vor.\n\n98 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein Verstoß gegen das\nLoyalitätsgebot nach Art. 4 Abs. 3 EUV sei nicht gegeben. Die angegriffene Festlegung hebe die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln nicht auf. Es\nkönne offenbleiben, ob zwischen den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern\nschützenswerter Restwettbewerb bestehe, der durch die Preisvereinheitlichung\nbeseitigt werde. Es fehle jedenfalls an einem wettbewerbsrechtlich relevanten\nHandeln der Fernleitungsnetzbetreiber. Ihre Mitwirkungshandlungen, die sich auf\ndie Zusammenführung der jeweiligen Erlösobergrenzen und die prognostizierten\nKapazitätsbuchungen beschränkten, bewirkten keine Wettbewerbsbeschränkung. Die wettbewerblich relevante Wirkung gehe allein von der Festlegung der\nReferenzpreismethode aus. Diese stehe auch nicht im Widerspruch zu dem in\nArt. 3 Abs. 3 EUV i.V.m. Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb zu den Verträgen verankerten Wettbewerbsschutz.\n\n99 bb) Das lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n100 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs betrifft Art. 101 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Aus Art. 4\nAbs. 3 EUV ergibt sich jedoch eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der\nUnion und den Mitgliedstaaten, die es den Mitgliedstaaten verbietet, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizube-\n\nhalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Danach liegt eine Verletzung von Art. 101\nAEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV nur vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen\nArt. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder\ndie Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für\nin die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern\nüberträgt (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 21. September 2016 - C-221/15, juris\nRn. 43 f. - Kommission/Deutschland mwN). Hingegen verstößt eine Regelung,\ndie nicht darauf gerichtet ist, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Einzelhändlern oder andere der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten\nVerhaltensweisen vorzuschreiben, sondern es den Behörden überlässt, Endverkaufspreise festzusetzen, nicht gegen diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 4\nAbs. 3 EUV. Ebenso wird der Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen\ndurch eine Regelung, die ein aus sich heraus wirksames Verbot ausspricht, weder vorgeschrieben noch erleichtert (vgl. EuGH, ebd. Rn. 45, mwN).\n\n101 (2) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3\nEUV vor. Die preisvereinheitlichende Wirkung folgt unmittelbar aus der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Die gemeinsame Anwendung\nordnet Art. 10 Abs. 1 NC TAR an, um auf diese Weise einen funktionsfähigen\nWettbewerb für die Nutzer der Fernleitungen in Gebieten sicherzustellen, in denen mehrere Fernleitungsnetzbetreiber aktiv sind. Soweit die Wahl der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke durch die Bundesnetzagentur die\npreisvereinheitlichende Wirkung verstärkt, beruht diese Wirkung unmittelbar auf\nder ihr durch Art. 6 Abs. 1 NC TAR zugewiesenen Kompetenz. Ein eigenständiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der Fernleitungsnetzbetreiber ist angesichts des fehlenden eigenständigen Handlungsspielraums ausgeschlossen.\nDas gilt jedenfalls für das Preissetzungsverhalten, das durch Art. 10 NC TAR in\n\nVerbindung mit der nach Art. 6 NC TAR regulierungsbehördlich festgelegten Referenzpreismethode vollständig determiniert ist. Ist es nach der maßgeblichen\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn staatliche Stellen\nPreise einheitlich festsetzen, begegnet es ebenso wenig Bedenken, wenn eine\nstaatliche Stelle eine Methode zur Preisbildung festlegt, deren zwingende gemeinsame Anwendung durch die Fernleitungsnetzbetreiber eine Preisvereinheitlichung bewirkt und den betroffenen Unternehmen insoweit keine Handlungsspielräume belässt. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf Erwägungsgrund 10 NC TAR an, wonach die Anwendung der Art. 101, 102 AEUV unberührt\nbleibt, noch auf die Bedenken des Bundeskartellamts im Hinblick auf die Übereinstimmung der festgelegten Referenzpreismethode mit Art. 101 AEUV. Einen\nVerstoß gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV hat das Beschwerdegericht danach ebenfalls zutreffend verneint.\n\n102 (3) An diesem Ergebnis vermag auch Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung\nmit dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt nichts zu ändern. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich diese Vorschrift unmittelbar - oder nur vermittelt\nüber das Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 EUV - an die Mitgliedstaaten richtet\n(vgl. Terhechte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,\n75. Ergänzungslieferung, Art. 3 EUV Rn. 27; Becker in Schwarze/Becker/Hatje/\nSchoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 3 EUV Rn. 1). Art. 3 Abs. 3 EUV formuliert\nim Hinblick auf die Errichtung eines Binnenmarkts ein politisches Ziel, das mit\nanderen politischen Zielen der Union, insbesondere mit denen der Energiepolitik\ngemäß Art. 194 AEUV zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes (Art. 194 Abs. 1 Buchst. s AEUV), in Ausgleich zu bringen ist. Fehlt es\nnach Maßgabe der diese Ziele ausgestaltenden Vorschriften des Unionsrechts\nund unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Fernleitungsnetze an einer alternativen, überlegeneren Referenzpreismethode und verstößt\ndie staatliche Anordnung der Methode bereits nicht gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in\n\nVerbindung mit Art. 101, 102 AEUV, so ist nicht ersichtlich, dass die festgelegte\nReferenzpreismethode in Konflikt mit der Wahrung der wettbewerbspolitischen\nZiele der Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV gerät. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass dem Unionsgesetzgeber bei der Umsetzung der Politiken ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH, Urteile vom 8 Juni 2010 - C-58/08, EuZW 2010,\n539 Rn. 52 - Vodafone, zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung;\nvom 18. Juni 2015 - C-508/13, juris Rn. 29 - Republik Estland/Europäisches Parlament u.a., mwN) und dass die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften des\nSekundärrechts der Regulierungsbehörde die Wahl der Referenzpreismethode\nüberlassen und zudem die Festlegung von Einheitsentgelten nicht ausschließen.\n\n103 Ein etwaiger in der Vergangenheit bestehender preislicher Restwettbewerb, der auf Grundlage netzbetreiberindividueller Entgelte und - in Ermangelung\neines kostenrelevanten Ausgleichsmechanismus - einer unvollständigen Kostenzuordnung erfolgte, kann im Übrigen keinen geeigneten Maßstab bilden. Wie ein\nzwingend vorzunehmender Ausgleichsmechanismus bei getrennter Anwendung\neiner (funktionsspezifischen) Briefmarke durchzuführen sein sollte, um die wechselseitigen Kooperationsleistungen abzubilden, zeigt die Rechtsbeschwerde zudem nicht auf. Zudem zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass der Wettbewerb zwischen den Fernleitungsnetzbetreiber im Hinblick auf andere Wettbewerbsparameter nicht weiterbestünde. Dafür ist auch nichts ersichtlich.\n\n104 (4) Soweit die gemeinsame Anwendung der Referenzpreismethode\neine Kooperation zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich macht,\nindem sie Informationen über ihre individuellen Erlösobergrenzen sowie die prognostizierten Kapazitätsbuchungen aggregieren, folgt auch diese Notwendigkeit\nunmittelbar aus der Pflicht zur gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Mit deren Anordnung ist kein zwangsläufig nach Art. 101 AEUV verbotener\nInformationsaustausch verbunden. Vielmehr sind Verfahrensweisen denkbar, mit\nderen Hilfe diese Daten - etwa bei einem zur Verschwiegenheit verpflichteten\n\nWirtschaftsprüfer - zusammengeführt werden, ohne dass ein Fernleitungsnetzbetreiber Kenntnis von den individuellen Kapazitätsprognosen der anderen Fernleitungsbetreiber erlangt. Soweit im Zuge der Referenzpreisbildung sodann der\nAustausch aggregierter Informationen erforderlich ist, steht dieser nicht im Widerspruch zu dem in Art. 101 AEUV verankerten Prinzip des Geheimwettbewerbs.\n\n105 (5) Da die Grundsätze zur Auslegung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV folgenden Pflichten der Mitgliedstaaten in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - soweit hier von Interesse -\nbereits hinreichend geklärt sind, stellen sich auch insoweit im Fall keine Fragen\nzur Auslegung des Unionsrechts, die es erforderten, das Rechtsbeschwerdeverfahren auszusetzen, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof\nder Europäischen Union zu richten.\n\n106 c) Ein Verstoß gegen Grundrechte kann in der angefochtenen Festlegung ebenfalls nicht erblickt werden.\n\n107 Bei Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen\n- wie hier der Regelungen über die Tarife für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen gemäß Art. 6, 8, 13 FerngasZVO, Art. 6 NC TAR in Verbindung mit Art. 41\nAbs. 1 Buchst. a, Abs. 6 Richtlinie 2009/73 - sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich, weil das\nUnionsrecht hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang hat (BVerfGE 152, 216 Rn. 42, 48 - Recht auf Vergessen II). Die\nRechtsbeschwerde zeigt bereits nicht auf, dass die Gewährleistungen der Berufsfreiheit gemäß Art. 15 GRCh durch die angegriffene Festlegung verletzt sind.\nDas ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde - unter Bezugnahme\nauf Art. 12 GG - einen Grundrechtsverstoß mit der Verfehlung der Vorgaben des\n\nNetzkodexes begründet, greift dieser Einwand aus den vorstehenden Erwägungen nicht durch (s.o. Rn. 38 ff.). Ein Verstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass\nder Netzkodex die Einführung eines einheitlichen Briefmarkenentgelts nicht zwingend verlangt, sondern eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Transportdienstleistungen gestattet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die funktionsspezifische Methode stelle keine deutlich überlegenere\nMethode dar, weil sie jedenfalls die Kosten der wechselseitig erbrachten Kooperationsleistungen nicht sachgerecht berücksichtige und ebenfalls nur eine pauschalierende Kostenzuordnung vornehme. Vor diesem Hintergrund kann aus den\nGrundrechtsgewährleistungen der Berufsfreiheit keine Pflicht zur Anordnung einer solchen differenzierenden Referenzpreismethode entnommen werden.\n\n108 4. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht schließlich davon ausgegangen, die Bundesnetzagentur habe die Rabattierung von bedingt verbindlichen Kapazitätsprodukten gemäß Tenorziffer 3 Satz 2 ermessensfehlerfrei und\nin Einklang mit Art. 4 Abs. 2, Art. 7 NC TAR, Art. 13 Abs. 1 VO FerngasZVO auf\nden Preis für das am geringsten rabattierte unterbrechbare Standardkapazitätsprodukt an diesem Punkt begrenzt. Nach Art. 4 Abs. 2 NC TAR können bei der\nFestlegung der Fernleitungsentgelte die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden. Nähere Vorgaben dazu, wie eine Rabattierung vorzunehmen ist, lassen sich dem NC TAR nicht entnehmen. Art. 13 Abs. 1\nSatz 2 FerngasZVO sieht vor, dass die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung diskriminierungsfrei anzuwenden sind.\n\n109 a) Der Netzkodex sieht in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 NC TAR Regelungen\nvor, die unterschiedliche Preise für unterschiedliche Kapazitätsprodukte gestatten. Feste, freizuordenbare Kapazitäten (FZK) sind verbindliche, d.h. nicht unterbrechbare Kapazitätsprodukte, die keine einschränkenden Bedingungen für den\nGastransport aufweisen. Bedingte Kapazitätsprodukte sind feste, dynamische\n\nzuordenbare Kapazitäten (DZK), feste, beschränkte Kapazitäten (BZK) sowie bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten (bFZK). Sie weisen unterschiedliche Arten von Bedingungen auf, wobei DZK-Produkte neben dem bedingt verbindlichen\nAnteil einen unterbrechbaren Zugang zum virtuellen Handelspunkt ermöglichen.\nSchließlich können Transportkunden auch unterbrechbare Kapazitätsprodukte\n(uFZK) buchen, bei denen ein Gastransport nicht verbindlich ist.\n\n110 b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die festgelegte Rabattierung beruhe auf der zutreffenden Erwägung, eine unterbrechbare Kapazität\nstelle bei objektiver Betrachtung im Vergleich zu den übrigen Kapazitätsprodukten ein minderwertiges Produkt dar. Weder sei festzustellen, dass die Limitierung\nder Rabattierung des DZK-Produktes auf das am geringsten rabattierte unterbrechbare Produkt sachlich unangemessen sei, noch habe die Bundesnetzagentur insoweit ihr Regulierungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe insbesondere die Rangfolge der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Kapazitätsprodukte zutreffend bestimmt. Bei der Buchung von uFZK-Produkten müsse der Netzkunde\n- auch wenn dies unwahrscheinlich sei - damit rechnen, dass er die gebuchte\nKapazität nicht nutzen könne. Hingegen stehe bei DZK-Produkten die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der Bedingung fest. Das DZK-Produkt biete im Vergleich\nmit einem uFZK-Produkt daher die sicherere Möglichkeit, das Netz zum Transport von Gas von einem fest gewählten Einspeisepunkt zu einem feststehenden\nAusspeisepunkt nutzen zu können. Darüber hinaus bestehe - auch wenn für bestimmte (Transit-)Kunden diese Option nicht von Interesse sei - beim DZK-Produkt die Möglichkeit der Nutzung des VHP auf unterbrechbarer Basis. Es liege\ndaher auf der Hand, dass diese dem DZK-Produkt immanenten Optionen werthaltiger seien als die eines uFZK-Produktes, bei dem grundsätzlich die Gefahr\neines Totalausfalls drohe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die festgelegte Rabattierung zu Fehlanreizen führe, weil Transportkunden eher das mit geringem\n\nAufschlag versehene FZK-Produkt erwerben würden. Ein wirtschaftlicher denkender Kunde werde immer das für die Erreichung seiner Zwecke günstigere\nProdukt erwerben. Eine systematische Untersuchung der DZK-Produkte sei nicht\nerforderlich gewesen.\n\n111 c) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht insofern geltend, bedingte Kapazitätsprodukte wie das DZK-Produkt versetzten den Transportkunden nur in die Lage, auf fester Basis Gas\nvon einem Punkt des Marktgebiets zu einem anderen Punkt des Marktgebiets zu\ntransportieren. Aus diesem Grund sei es widersprüchlich, das DZK-Produkt mit\neinem einheitlichen Briefmarkenentgelt zu belegen, welches mit der Einheitlichkeit der gaswirtschaftlichen Leistung begründet werde. Damit vermag die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der eingeschränkten Nutzbarkeit\ndes Fernleitungsnetzes bei der Buchung von DZK-Produkten trägt der gemäß\nTenorziffer 3 festgelegte Rabatt Rechnung. Die Rechtsbeschwerdebegründung\nzeigt nicht auf, dass die Anordnung der Rabattierung Rechtsfehler aufweist. Soweit sie außerhalb der Rechtsbeschwerdebegründung geltend macht, der Zugang zum VHP sei nur eingeschränkt erreichbar, lässt dies aus den gleichen\nGründen keine Rechtsfehler erkennen. Inwiefern der mögliche Rabatt etwaige\nkonkrete Kostenunterschiede nicht reflektiert, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht\nnäher auf.\n\n112 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2, Alt. 1 EnWG,\ndie Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und\n§ 3 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der im Tenor genannten weiteren Beteiligten aufzuerlegen,\nweil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt), das Verfahren wesentlich\ngefördert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2) und\n\ndie obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt haben. Das besondere Interesse\nam Verfahrensausgang ist bei den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern bereits\ndeshalb gegeben, weil deren Interessen von der angegriffenen Festlegung\ngleichermaßen wie diejenigen der Betroffenen berührt werden. Ohne dass entschieden werden muss, ob eine Kostenerstattung - wie das Beschwerdegericht\ngemeint hat - nur bei einem Interessengegensatz zu gewähren ist, folgt dieser im\nVerhältnis bereits daraus, dass die im Tenor genannten weiteren Beteiligten die\nRechtsposition der Bundesnetzagentur unterstützt haben und damit - anders als\ndie übrigen weiteren Beteiligten - für den Bestand der festgelegten Referenzpreismethode gestritten haben.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nAllgayer Vogt-Beheim\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2020 - VI-3 Kart 753/19 (V) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/envr-81-20","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":10},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 194","ref_norm":"194","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/envr-81-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:44.666981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-05/envr-81-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2022-07-05","dockets":["EnVR 81/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR81.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2022-07-05_NA_EnVR_81_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR81.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – EnVR 81/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/envr-81-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. 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