{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2022-07-05_NA_EnVR_80_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR80.20.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"EnVR 80/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 80/20\nVerkündet am:\n5. Juli 2022\nBarth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR80.20.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n8. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin\nDr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Allgayer und\nDr. Vogt-Beheim\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2020 wird\nauf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 zu tragen hat.\n\nEine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, wendet sich gegen\nden Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem diese für die im deutschen Marktgebiet GASPOOL tätigen Fernleitungsnetzbetreiber als Methode für die Ermittlung von Referenzpreisen die Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte (\"einheitliche Briefmarke\") festgelegt hat (REGENT-Festlegung).\n\n2 Das deutsche Fernleitungsnetz für den Transport von Gas bestand aus\nden beiden Marktgebieten GASPOOL und NetConnect Germany (NCG), die mit\nWirkung zum 1. Oktober 2021 zum gemeinsamen deutschen Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) zusammengelegt worden sind. Es verfügt insgesamt\nüber eine Länge von 40.000 km und über 3.500 Ausspeisepunkte an Letztverbraucher, Weiterverteiler oder nachgelagerte Netze.\n\n3 Zur Umsetzung der Bestimmungen des europäischen Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen gemäß Verordnung (EU) 2017/460 der\nKommission vom 16. März 2017 (NC TAR oder Netzkodex) hat die Bundesnetzagentur nach Konsultation der Marktteilnehmer mit Bescheid vom 29. März 2019\ndie inhaltsgleichen Festlegungen REGENT-GP (Az.: BK9-18/611-GP) und RE-GENT-NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) zur Referenzpreismethode sowie der weiteren in Art. 26 Abs. 1 NC TAR genannten Punkte für alle im Ein- und Ausspeisesystem GASPOOL und NCG tätigen Fernleitungsnetzbetreiber getroffen. Der Referenzpreis legt das Netzentgelt fest, das an einem bestimmten Ein- und Ausspeisepunkt für feste, frei zuordenbare Kapazität (FZK) mit einer Laufzeit von\neinem Jahr (Referenzprodukt) gilt.\n\n4 Die in Tenorziffer 1 Satz 1 der REGENT-Festlegung vorgesehene Referenzpreismethode der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte (einheitliche Briefmarke) sieht vor, dass für die Zwecke der Entgeltberechnung die jeweiligen Erlösobergrenzen der Fernleitungsnetzbetreiber für Fernleitungsdienstleistungen addiert und durch die Summe sämtlicher für das Kalenderjahr prognostizierter Kapazitäten aller Fernleitungsnetzbetreiber an den Ein- und\nAusspeisepunkte dividiert werden. Daraus ergibt sich im Unterschied zu der\nfrüheren Entgeltbildung, die auf einer Betrachtung der netzbetreiberindividuellen\nKosten basierte, ein einheitliches Entgelt, das für jeden Fernleitungsnetzbetreiber\nAnwendung findet und das distanzunabhängig an allen Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Marktgebiets gilt.\n\n5 Die Abweichungen zwischen den prognostizierten individuellen Erlösobergrenzen der jeweiligen Netzbetreiber und den auf Basis des Einheitstarifs tatsächlich von ihnen erwirtschafteten Beträgen werden in einem zweiten Schritt\nunter den Fernleitungsnetzbetreibern ausgeglichen. Dieser Ausgleichsmechanismus ist Gegenstand der von der Betroffenen in einem weiteren Verfahren ange-\n\ngriffenen AMELIE-Festlegung der Bundesnetzagentur. Ergibt sich aus dem Vergleich der individuellen Erlösobergrenze mit den tatsächlich erwirtschafteten Beträgen ein Überschuss eines Fernleitungsnetzbetreibers und damit eine Ausgleichspflicht, hat er im jeweiligen Kalenderjahr monatliche Abschläge in zwölf\ngleichen Raten anteilig an alle Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes mit\neinem Fehlbetrag auszuzahlen. Abweichungen zwischen den zulässigen und\nden tatsächlich erzielbaren Erlösen werden über das Regulierungskonto im\nFolgejahr ausgeglichen.\n\n6 Mit Einführung der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke haben sich die Entgelte an Grenzübergangspunkten (d.h. an den Grenzen des\nMarktgebiets) erhöht (um 23 % bei Einspeisepunkten und um 13 % bei Ausspeisepunkten), ebenso diejenigen an Marktübergangspunkten (um 23 % bei Ausspeisung) sowie die Entgelte für die Ein- und Ausspeisung an Speicheranlagen\n(Einspeisung um 15 %, Ausspeisung um 21 %). Demgegenüber haben sich die\nEntgelte für Ausspeisungen an internen Bestellpunkten zu nachgelagerten Netzbetreibern um 9 % verringert. Die Entgelte für Ausspeisungen an Letztverbraucher haben sich nur geringfügig erhöht.\n\n7 Aufgrund der angegriffenen Festlegung ist die Betroffene zu Erhöhungen\nihrer Netzentgelte verpflichtet, die insgesamt ihre Erlösobergrenze überschreiten.\nInfolgedessen hat sie als Nettozahlerin im Rahmen des von der Bundesnetzagentur festgelegten Ausgleichsmechanismus Teile der vereinnahmten Entgelte\nan andere Fernleitungsnetzbetreiber auszukehren.\n\n8 Die verfahrensgegenständliche Festlegung trat am 1. Januar 2020 ohne\nzeitliche Befristung in Kraft. In Vorbereitung auf den Zusammenschluss der beiden Marktgebiete NETConnect und GASPOOL hat die Bundesnetzagentur mit\nBeschluss vom 11. September 2020, BK9-19/610 (REGENT 2021-Festlegung)\nfür das neu geschaffene Marktgebiet THE die Referenzpreismethode für alle in\n\nDeutschland tätigen Fernleitungsnetzbetreiber mit Wirkung zum 1. Oktober 2021\neinheitlich festgelegt und die Regelungen der angegriffenen Festlegung im Wesentlichen fortgeschrieben.\n\n9 Die Betroffene hat die für sie maßgebliche Festlegung REGENT-GP mit\nder Beschwerde angegriffen, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat.\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt, begehrt die Betroffene Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und desjenigen der Bundesnetzagentur hinsichtlich Tenorziffer 1 und Tenorziffer 3 Satz 2 der Festlegung, die eine Regelung zur Bepreisung\nvon bedingten verbindlichen Kapazitätsprodukten enthält. Nachdem aufgrund der\nZusammenlegung der beiden deutschen Netzgebiete die Festlegung REGENT\n2021 erlassen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festlegung gerichtet.\n\n10 B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n11 I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen\nwie folgt begründet:\n\n12 Die Bundesnetzagentur sei zur Festlegung der gemeinsam anzuwendenden Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke in Tenorziffer 1 gemäß\n§§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4\nSatz 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a NC TAR ermächtigt gewesen. Die gewählte\nReferenzpreismethode verstoße nicht gegen das Loyalitätsgebot des Art. 4\nAbs. 3, Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Energiesolidarität gemäß Art. 194 Abs. 1 AEUV liege ebenfalls nicht vor.\n\n13 Zudem genüge die festgelegte Referenzpreismethode den Anforderungen\nder Art. 7 NC TAR und Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\n\nParlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005\n(FerngasZVO). Insbesondere verstoße diese Methode nicht gegen das Gebot\nder Kostenverursachungsgerechtigkeit und das Verbot einer unzulässigen\nQuersubventionierung gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b und c NC TAR, Art. 13\nAbs. 1 FerngasZVO. Ebenso liege kein Verstoß gegen Art. 7 Satz 2 Buchst. d\nNC TAR vor, weil kein erhebliches Mengenrisiko für Endkunden im Marktgebiet\nGASPOOL bestehe. Die festgelegte Referenzpreismethode stehe auch nicht in\nWiderspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR, da sie zu keiner Verzerrung des\ngrenzüberschreitenden Handels führe. Sie genüge ferner den Anforderungen an\ndas Transparenzgebot nach Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO.\n\n14 Die Bundesnetzagentur habe ihr Regulierungsermessen rechtsfehlerfrei\nausgeübt, da sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt\nund sich bei der rechtlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe\ngehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe. Schließlich sei\nauch die in Tenorziffer 3 der angegriffenen Festlegung enthaltene Regelung zur\nRabattierung bedingt verbindlicher Kapazitätsprodukte rechtmäßig.\n\n15 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens ist keine Erledigung eingetreten.\n\n16 Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und\nsoweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder\ndurch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise erledigt ist\nein Verwaltungsakt unter anderem dann, wenn er auf Grund einer nachträglichen\nÄnderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Der Geltungsanspruch des Verwaltungsakts, der darauf gerichtet ist,\n\nein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, muss erloschen sein (BVerwG, NVwZ 2014, 736 Rn. 14). Diese\nVoraussetzungen sind trotz der Zusammenlegung der beiden Marktgebiete und\ndes dadurch erfolgten Wegfalls des Regelungsobjekts nicht gegeben. Die angegriffene Festlegung bildet die Rechtsgrundlage für die Entgelte, die die Betroffene\nanhand der festgelegten Referenzpreismethode berechnet und auf Grundlage\nder Transportverträge vereinnahmt hat. Insoweit belastet die Festlegung, solange sie nicht aufgehoben ist, die Betroffene, die ihren Kunden geringere Fernleitungsnetzentgelte in Rechnung stellen möchte (vgl. BVerwG, DVBl 2007, 181\nRn. 12). Im Fall des Erfolgs des Hauptantrags wird die Entgeltanordnung in dem\nangefochtenen Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, wodurch\nder Pflicht zur Zahlung der Entgelte insoweit nachträglich die Grundlage entzogen wird, sodass die Betroffene zur Neuberechnung und zur Rückgewähr etwaig\nzu viel geleisteter Beträge verpflichtet wäre. Zudem würde dem von der Bundesnetzagentur festgelegten Ausgleichsmechanismus (AMELIE-Festlegung), aufgrund dessen die Betroffenen Mehr- oder Mindererlöse untereinander ausgleichen, die Grundlage entzogen.\n\n17 III. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, die\nangegriffene Festlegung erweist sich als rechtmäßig. Die Festlegung beruht auf\neiner wirksamen Ermächtigungsgrundlage (dazu nachfolgend 1.). Tenorziffer 1,\nmit der die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke festgelegt wird,\nverstößt weder gegen Art. 7 NC TAR, Art. 13 FerngasZVO (dazu nachfolgend 2.),\nnoch gegen Vorgaben des primären Unionsrechts (dazu nachfolgend 3.). Tenorziffer 3, mit der eine Rabattierung von bedingten Kapazitätsprodukten festgelegt\nwird, ist ebenfalls rechtmäßig (dazu nachfolgend 4.).\n\n18 1. Die angegriffene Festlegung beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Bundesnetzagentur konnte sich auf Art. 6 Abs. 1, Art. 26\nAbs. 1 Buchst. a und Art. 27 Abs. 4 Satz 1 NC TAR i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EnWG stützen. Bedenken gegen die formelle und\nmaterielle Rechtmäßigkeit des Netzkodexes bestehen nicht. Er steht in Einklang\nmit Art. 6 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO (dazu nachfolgend a)\nund überschreitet nicht die Grenzen des seinen Erlass regelnden Basisrechtsaktes (dazu nachfolgend b). Schließlich ist die Festlegung auch nicht wegen eines\nWiderspruchs zum unionsrechtlichen Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers\nrechtswidrig (dazu nachfolgend c).\n\n19 a) Der Netzkodex ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die\nBefugnis der Kommission zum Erlass des NC TAR ergibt sich aus Art. 6 Abs. 11\nUnterabs. 1, Satz 1, Halbs. 1, 1. Alt. FerngasZVO.\n\n20 Nach dieser Vorschrift kann die Kommission von sich aus - wenn der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas)) oder die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden\n(ACER) - keinen Netzkodex gemäß Art. 6 Absatz 10 FerngasZVO ausgearbeitet\nhat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9 jenes Artikels einen oder\nmehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Abs. 6 FerngasZVO aufgeführten Bereiche erlassen. Diese Vorschrift regelt in Halbsatz 1 das Recht der Kommission\nzum Erlass eines Netzkodexes aus eigener Initiative, in Halbsatz 2 die Befugnis\nzum Erlass auf Empfehlung von ACER gemäß Absatz 9. Das Initiativrecht der\nKommission nach Halbsatz 1 erfasst, wie sich unter Berücksichtigung der englischen, französischen, niederländischen und italienischen Sprachfassungen\nergibt, zwei Fallgestaltungen. Zum einen kann die Kommission von sich aus einen Netzkodex erlassen, wenn ENTSO (Gas) keinen Netzkodex entwickelt hat.\nZum anderen steht ihr das Initiativrecht zu, wenn ENTSO (Gas) innerhalb der ihr\ngesetzten Frist keinen Netzkodex erarbeitet hat und ACER trotz Aufforderung\ndurch die Kommission keinen Entwurf für einen Netzkodex im Sinne des Absatzes 10 ausgearbeitet hat. Die zweite Alternative erfasst den Fall der Untätigkeit\nsowohl von ENTSO (Gas) als auch von ACER, der erste nach systematischer\n\nAuslegung hingegen auch den Fall, dass ENTSO (Gas) nach den Absätzen 6\nbis 8 zwar einen Netzkodex entwickelt, dieser aber nach Prüfung durch ACER\nden inhaltlichen Anforderungen der Rahmenrichtlinien gemäß Art. 6, Abs. 2 bis 5\nFerngasZVO nicht entspricht und ACER daher diesen Netzkodex weder der\nKommission vorlegt noch ihn der Kommission zur Annahme im Sinne des Absatzes 9 empfiehlt. Stimmt der Netzkodex nach Prüfung durch ACER inhaltlich mit\nden Rahmenrichtlinien überein, ist nicht das Initiativrecht der Kommission gemäß\nArt. 6 Abs. 10, Satz 1, Halbs. 1 FerngasZVO, sondern die Befugnis zum Erlass\neines Netzkodexes nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift betroffen.\n\n21 Dieses Verständnis findet seine Grundlage darin, dass Art. 6 Abs. 11\nSatz 1, Halbs. 1, 2. Alt. FerngasZVO - was allerdings in der deutschen Sprachfassung nicht wie in anderen Sprachfassungen deutlich zum Ausdruck kommt -\nnur auf das Untätigkeitsverfahren nach Absatz 10 Bezug nimmt, während Halbsatz 2 das Verfahren positiver Begutachtung durch ACER nach Absatz 9 betrifft,\nso dass das Initiativrecht nach Art. 6 Abs. 11, Satz 1, Halbs. 1, 1. Alt. NC TAR\ndie Fälle einzubeziehen hat, in denen ENTSO (Gas) keinen oder einen inhaltlich\nunzureichenden und nicht in Einklang mit den Rahmenrichtlinien stehenden\nNetzwerkkodex vorlegt. Damit ist sichergestellt, dass die Kommission zum Zweck\nder Konkretisierung und Harmonisierung der Modalitäten des Netzzugangs (vgl.\nErwägungsgründe 13, 15 FerngasZVO) auch in den Fällen einen Netzkodex erlassen kann, in denen ENTSO (Gas) zwar tätig wird und einen Netzkodex ACER\nvorlegt, dieser aber die Prüfung durch ACER - gegebenenfalls auch nach Zurückverweisung gemäß Art. 6 Abs. 8 FerngasZVO - nicht besteht und der Kommission\nkein Netzkodex zur Annahme vorgelegt wird. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass das Rechtsetzungsverfahren in einer solchen Fallgestaltung\nnicht zu Ende geführt werden kann und die angestrebte Harmonisierung der\nWettbewerbsbedingungen ausbleibt.\n\n22 Danach war die Kommission zum Erlass des Netzkodexes befugt, weil\nACER den von ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodex nach Prüfung, Zurückverweisung an ENTSO (Gas) und abermaliger Prüfung der Kommission weder\nvorgelegt noch zur Annahme empfohlen hat (näher dazu Commission Staff Working Document, Impact Assessment, SWD (2017) 107 final, S. 6). Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf\nes vor diesem Hintergrund nicht. Es besteht kein Raum für vernünftige Zweifel\n(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NVwZ 2021, 1766 Rn. 39 ff.\n- Consorzio Italian Management, mwN) an dem durch sprachvergleichend grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung gewonnenen Ergebnis. Gegenteilige Auffassungen werden für die vorliegende Fallgestaltung, soweit\nersichtlich, mit Ausnahme von Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht vertreten, insbesondere nicht von Gerichten anderer Mitgliedstaaten. Weder ENTSO\n(Gas) noch ACER sind, soweit ersichtlich, der Kompetenz der Kommission zum\nErlass des in Rede stehenden Rechtsaktes entgegengetreten. Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Wirksamkeit des\nNetzkodexes vorausgesetzt (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18,\njuris Rn. 122 - Kommission/Deutschland).\n\n23 b) Das Beschwerdegericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Regelungen des Netzkodexes die Grenzen des aus Art. 8 Abs. 6\nBuchst. k, Art. 13 FerngasZVO folgenden Ermächtigungsrahmens nicht überschreiten. Art. 10 Abs. 1 und 2 NC TAR enthalten keine nach Art. 6 Abs. 11\nUnterabs. 2 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 FerngasZVO in Verbindung mit Art. 202 EGV,\nArt. 2 Abs. 2 Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der ab dem 23. Juli 2006 geltenden Fassung (Komitologie-Beschluss)\nunzulässigen Änderungen wesentlicher Bestimmungen der FerngasZVO.\n\n24 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Netzkodex überschreite nicht die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsgrundlage\nfür seinen Erlass bilde Art. 6 Abs. 11 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 Buchst. k\nFerngasZVO. Sowohl die Anordnung der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR als auch die zwingende Vorgabe\nvon Ausgleichsmechanismen nach Art. 10 Abs. 3 NC TAR seien Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen. Weder lasse sich der Begriff der \"Fernleitungsentgeltstrukturen\" in dem Sinne verstehen, dass er die Festlegung einer\nBerechnungsmethode zur Ermittlung der Netzentgelte nicht erfasse, noch handele es sich bei den in Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR getroffenen Anordnungen\nbereits um konkrete methodische Vorgaben zur Bestimmung des Referenzpreises. Derartige, die Kompetenz der nationalen Regulierungsbehörde unzulässig\nbeschneidende Methoden würden auch nicht dadurch vorgegeben, dass Art. 10\nAbs. 1 NC TAR eine gemeinsame Anwendung der Referenzpreismethode vorsehe.\n\n25 bb) Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.\n\n26 (1) Nach den Vorgaben des Art. 202 EGV in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 2 Komitologie-Beschluss, die im vorliegenden Fall zeitlich anwendbar sind\n(vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-355/10, EuGRZ 2012, 625\nRn. 63 f. - Europäisches Parlament/Rat, zu einem vergleichbar gelagerten Fall\nder Delegation vor Inkrafttreten des Art. 290 AEUV und Ausübung der Delegationsbefugnis nach diesem Zeitpunkt; vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 12\nAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und\nGrundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren), darf der Kommission in einem Basisrechtsakt keine Rechtssetzungsbefugnis erteilt werden, die wesentli-\n\nchen Bestandteile einer Grundregelung zu ändern oder diese durch neue wesentliche Bestandteile zu ergänzen. Wesentlich sind nur solche Bestimmungen,\ndurch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt\nwerden (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - C-240/90, NJW 1993, 47 [juris\nRn. 37] - Deutschland/Kommission; s.a. Gellermann in Streinz, EUV/AEUV,\n3. Aufl., Art. 290 AEUV Rn. 7). Daher können Gegenstand einer Delegation an\ndie Kommission keine Bestimmungen sein, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, wobei einerseits angesichts der praktischen Bedürfnisse ein zugunsten der Delegationsbefugnis des Unionsgesetzgebers großzügiger, an den\nHauptzielen der Marktorganisation ausgerichteter Maßstab angelegt wird (vgl.\ndie ältere Rechtsprechung zu Art. 145, 155 EWG und Art. 202, 211 EGV: z.B.\nEuGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - C-9/95 u.a. Rn. 35 f. - Belgien u.a./Kommission; vom 19. November 1998 - C-159/96, Rn. 40 f. - Portugal/Kommission),\nandererseits die Frage, welche Bestandteile einer Materie als wesentliche einzustufen sind, nicht in der alleinigen Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber\nliegt, sondern sich nach objektiven Gesichtspunkten richtet, die Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können; insoweit sind die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom\n5. September 2012 - C-355/10, EuGRZ 2012, 625 Rn. 64 ff.).\n\n27 (2) Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR ändern keine wesentlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2009, sondern ergänzen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung. Bei den Regeln für harmonisierte Entgeltstrukturen im Sinne des Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO handelt es sich nicht um\nwesentliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2009. Ihr Ziel ist es, den Erdgasbinnenmarkt fortzuentwickeln (vgl. Erwägungsgrund 1) und sein reibungsloses Funktionieren sicherzustellen (Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO). Zu\ndiesem Zweck sieht Art. 1 Unterabs. 1 die Festlegung nichtdiskriminierender Re-\n\ngeln für die Bedingungen des Zugangs zu den Fernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte und die\nSchaffung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel vor. Davon umfasst ist die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die ihrer Berechnung\nzugrundeliegenden Methoden. Im Hinblick auf die von den nationalen Regulierungsbehörden zu genehmigenden Tarife oder Berechnungsmethoden beschränkt sich die Verordnung darauf, in Art. 13 NC TAR allgemeine Tarifgrundsätze vorzuschreiben, während sie in Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO einen\ngesonderten Mechanismus zur Festlegung von Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen vorsieht. Diese sollen nach Art. 6 FerngasZVO unter Beteiligung des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO\n(Gas)), der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Kommission auf Grundlage von förmlichen Konsultationen der betroffenen Akteure entwickelt werden (vgl. auch Erwägungsgründe 15 f. FerngasZVO). Daraus wird deutlich, dass die Entwicklung von Regeln für die Harmonisierung der Entgeltstrukturen, auf deren Grundlage die nationalen Regulierungsbehörden Tarife oder Berechnungsmethoden genehmigen,\nkeine politische, sondern eine fachliche Entscheidung erfordern. Dazu zählen\nnicht nur die Grundsätze für die - den nationalen Regulierungsbehörden überlassene - Erarbeitung einer Referenzpreismethode gemäß Art. 6 NC TAR, die in der\nVerordnung selbst nicht geregelt werden, sondern auch die in Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR geregelte Frage, inwieweit eine Referenzpreismethode von den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder separat anzuwenden ist. Dies kann der\nUnionsgesetzgeber angesichts der ökonomischen Besonderheiten der Gasmärkte, die eine Beteiligung der Marktakteure im Hinblick auf die zu entwickelnden Entgeltstrukturen erfordern, und der besonderen Ausgestaltung eines damit\nverbundenen Verfahrens weder voraussehen noch sinnvoll selbst regeln. Deshalb handelt es sich bei der Vorschrift über die Regelung von Entgeltstrukturen\n\nnach Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO um eine nicht wesentliche Bestimmung\nder Verordnung, die der Netzkodex konkretisiert und ausarbeitet. Dem steht nicht\nentgegen, dass die Regelungen in Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR an den allgemeinen Grundsatz des Ist-Kosten-Bezugs der Tarife und Berechnungsmethoden sowie an das Modell einer Entry-/Exit-Bepreisung, die in Art. 13 FerngasZVO geregelt sind, anknüpfen und diese Regelungen voraussetzen.\n\n28 c) Die angegriffene Festlegung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie sich an sämtliche Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebiets richtet. Die Bundesnetzagentur hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde damit den Ermächtigungsrahmen des Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FerngasZVO nicht deshalb überschritten, weil mit der\nFestlegung Teile des deutschen Fernleitungsnetzes in die Referenzpreismethode einbezogen wären, die nach europäischem Rechtsverständnis keine Fernleitungen seien.\n\n29 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es könne offenbleiben,\nob die angegriffene Festlegung den Adressatenkreis überhaupt näher definiere\nund insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise. Die Erstreckung\ndes Anwendungsbereichs der gewählten Referenzpreismethode auf sämtliche\n- nach der Festlegung erkennbar angesprochene - Fernleitungsnetzbetreiber des\njeweiligen Marktgebiets bewege sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 6\nAbs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 NC TAR, Art. 2 Abs. 1 FerngasZVO. Zwischen dem\nunionsrechtlichen und dem nationalen Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers bestehe keine Divergenz. Die als solche nach § 3 Nr. 31 Buchst. d EnWG zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber würden auch nach unionsrechtlichem Verständnis Fernleitungsnetze betreiben.\n\n30 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Die angegriffene Verfügung überschreitet die Ermächtigungsgrundlage deshalb nicht, weil sie die Referenzpreismethode nur abstrakt für die\nBerechnung der Entgelte von Fernleitungsdienstleistungen festlegt (vgl. Tenorziffer 1). Eine Regelung oder Ausgestaltung des sachlichen Anwendungsbereichs der Referenzpreismethode für Fernleitungsentgelte enthält die angegriffene Festlegung nicht; sie setzt den unionsrechtlichen Begriff des Fernleitungsnetzes vielmehr voraus. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es damit nicht auf die Frage an, ob der nationale Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers\nNetzteile umfasst, die nach unionsrechtlichem Verständnis als Verteilernetze eingeordnet werden. Inwiefern bei der Berechnung der Fernleitungsdienstleistungsentgelte die nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Verständnis zutreffenden\nKosten und Erlöse aus Ferndienstleistungen eingestellt werden, ist eine Frage\nder Anwendung der Referenzpreismethode im Einzelfall. Eine derartige Einzelfallbetrachtung kann im Übrigen nicht Gegenstand einer abstrakten Regelung\ndurch Allgemeinverfügung in Form einer Festlegung sein, weil diese die Funktion\nhat, eine Regelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, EnWZ 2015, 180 Rn. 19 - Festlegung der Tagesneuwerte II). Insofern könnten die Fernleitungsnetzbetreiber allenfalls gehalten\nsein, nur die auf diese Kategorie von Dienstleistungen entfallenden Kosten zu\nberücksichtigen. Soweit überhaupt Netzteile eines als Fernleitungsnetzbetreiber\nzertifizierten Unternehmens nach dem unionsrechtlichen Verständnis nicht dem\nunionsrechtlichen Fernleitungsbegriff unterfallen sollten und daher die darauf bezogenen Kosten in den Erlösobergrenzen unzutreffend berücksichtigt wären,\nmuss diese Frage den jeweiligen Zertifizierungsverfahren sowie den Verfahren\nzu Festsetzung der Erlösobergrenzen überlassen bleiben. Das vorliegende Verfahren zur Festlegung einer Referenzpreismethode betrifft eine andere Fragestellung, bei der die Kategorisierung einzelner Netzteile keine Regelung erfährt.\n\nDie Grenzen der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 6 NC TAR werden durch die\nangegriffene Festlegung jedenfalls nicht überschritten. Die von der Bundesnetzagentur herangezogene Ermächtigungsgrundlage erlaubt im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung einer Referenzpreismethode keine (Neu-)Zuordnung einzelner Netzteile der als solche - einheitlich - zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber. Insoweit kann zur Beachtung des Vorrangs des Unionsrechts auf entsprechenden Antrag die Bundesnetzagentur allenfalls zu der Überprüfung veranlasst\nwerden, ob die Zertifizierungsentscheidung zu korrigieren ist. Eine unbedingte\nPflicht zur Korrektur bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen kennt das\nUnionsrecht jedoch nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00,\nEuR 2004, 590 [juris Rn. 24] - Kühne & Heitz NV). Solange keine Korrektur erfolgt, ist die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur nach § 4a\nEnWG in Verbindung mit Art. 3 FerngasZVO zugrunde zu legen. Einer Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, um ein Vorabentscheidungsersuchen\nan den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, bedarf es daher nicht.\n\n31 2. Tenorziffer 1 der angegriffenen Festlegung verstößt nicht gegen die\nVorgaben nach Art. 7 NC TAR, Art. 13 FerngasZVO (zu diesen Vorgaben nachfolgend a). Unter Beachtung des der Bundesnetzagentur eingeräumten Regulierungsermessens (dazu nachfolgend b) steht die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke nicht im Widerspruch zum Gebot der Kostenorientierung\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR (dazu nachfolgend c), sie führt auch in\nEinklang mit Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR nicht zu unzulässigen Quersubventionen (dazu nachfolgend d), berücksichtigt gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. d NC\nTAR etwaige Mengenrisiken (dazu nachfolgend e) und beeinträchtigt nicht im Widerspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR den grenzüberschreitenden Handel\n(dazu nachfolgend f). Schließlich ist die Festlegung nicht deswegen rechtswidrig,\nweil die Bundesnetzagentur die separate Anwendung der Referenzpreismethode\nnach Art. 10 Abs. 2 NC TAR nicht erwogen hätte (dazu nachfolgend g).\n\n32 a) Nach Art. 7 NC TAR muss die Referenzpreismethode mit Art. 13\nFerngasZVO im Einklang stehen und darauf abzielen, es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose\nnachzuvollziehen (Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR), den bei der Erbringung der\nFernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen (Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR), Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Art. 5 NC TAR zu berücksichtigen sind (Art. 7\nSatz 2 Buchst. c NC TAR). Darüber hinaus ist durch die Referenzpreismethode\nsicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung\nmit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den\nEndkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist (Art. 7 Satz 2\nBuchst. d NC TAR) und es ist zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren (Art. 7 Satz 2\nBuchst. e NC TAR).\n\n33 Diese Kriterien nehmen auf die Vorgaben des Art. 13 FerngasZVO Bezug,\nnach denen die genehmigten Tarife oder die Berechnungsmethoden unter anderem transparent sein müssen, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren\nVerbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite\numfassen; die Tarife oder Berechnungsmethoden müssen zudem auf nicht diskriminierende Weise angewandt werden (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Ferngas-ZVO). Sie müssen darüber hinaus den effizienten Gashandel fördern und Wettbewerb erleichtern, gleichzeitig Quersubventionierungen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Her-\n\nstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO). Die Tarife müssen für die Netznutzer nichtdiskriminierend\nsein und für Ein- und Ausspeisepunkte getrennt voneinander festgelegt werden,\nwobei Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte von den nationalen Regulierungsbehörden zu\nbilligen sind (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 FerngasZVO). Schließlich dürfen durch\ndie Tarife für den Netzzugang weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der\nHandel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden (Art. 13 Abs. 2 FerngasZVO).\n\n34 b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Referenzpreismethode nach Art. 6 NC\nTAR ein Regulierungsermessen zusteht, das einer eingeschränkten gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt.\n\n35 aa) Die Regulierungsbehörde hat bei der nach Art. 6 Abs. 1 gebotenen\nFestlegung einer Referenzpreismethode die einschlägigen Vorgaben der Ferngaszugangsverordnung sowie des Netzkodexes zu beachten. Sie ist - auch wenn\nArt. 8 NC TAR nähere Regelungen zur Methode der kapazitätsgewichteten Distanz als einer in Betracht kommenden Referenzpreismethode enthält - jedoch\nfrei, jede andere Referenzpreismethode festzulegen, solange diese den gesetzlich definierten Zielbestimmungen des Art. 7 NC TAR und Art. 13 FerngasZVO\ngenügt. Der Bundesnetzagentur steht daher nach den unmittelbar anwendbaren,\nmateriellen Regelungen des Unionsrechts ein weitreichender Spielraum bei der\nzu treffenden Regulierungsentscheidung zu, wobei die Entscheidungsfindung\ndurch die Regulierungsbehörde nach Art. 39 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5,\nBuchst. a Richtlinie 73/2009/EG unabhängig von öffentlichen Einrichtungen oder\npolitischen Stellen, selbständig, weisungsfrei und allein auf der Grundlage des\n\nöffentlichen Interesses erfolgt, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, juris\nRn. 109).\n\n36 bb) Das ändert allerdings nichts daran, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 41 Abs. 17 Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet sind sicherzustellen,\ndass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen\nPartei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde\nbei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des\neffektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist\n(EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn;\nvom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).\nDa es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den\nSchutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/\nUngarn). Nach diesen Grundsätzen sind die Maßstäbe, die die Gerichte nach\n§§ 81 ff. EnWG zu beachten haben, auch dann maßgeblich, wenn die Regulierungsbehörde unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts anwendet.\n\n37 (1) Die vorliegend in Rede stehende Ausübung eines gesetzlich eröffneten Regulierungsermessens, das eine Abwägung zwischen unterschiedlichen\ngesetzlichen Zielvorgaben erfordert, ist vom Gericht grundsätzlich zu beanstan-\n\nden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach\nLage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die\nBedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit\neinzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl.\nBGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27\n- Stadtwerke Konstanz, mit Verweis auf BVerwGE 131, 41 Rn. 47).\n\n38 (2) Ist die Auswahl einer Preisbildungsmethode - wie hier diejenige zur\nBerechnung von Referenzpreisen für Fernleitungsdienstleistungen - Gegenstand\nder Regulierungsentscheidung, sind der gerichtlichen Kontrolle weitergehende\nGrenzen gesetzt, weil der Regulierungsbehörde nach den maßgeblichen Vorschriften des Netzkodexes sowohl in methodischer als auch in tatsächlicher Hinsicht weitreichende Beurteilungsspielräume zustehen (vgl. zu den Vorgaben der\nARegV BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 24\n- Stromnetz Berlin GmbH; Beschluss vom 16. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE\n2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). Vor diesem Hintergrund ist eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Referenzpreismethode getroffene Entscheidung von Rechts wegen darauf zu überprüfen, ob die\nBehörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs - hier insbesondere der\nfür die Abwägung einschlägigen gesetzlichen Zielvorgaben nach Art. 7 NC TAR,\nArt. 13 FerngasZVO - ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig\nund zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht\nverletzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE\n2014, 495 Rn. 27 - Stadtwerke Konstanz; vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20,\n\nBGHZ 228, 286 Rn. 27 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor). Darüber hinaus darf die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet\nsein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und es darf\nauch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen\nwerden kann (vgl. BGH, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor). Diese Grundsätze, die sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit\ndem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar sind (BGHZ\n228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38\n- Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR\n1588/20 ua, juris), finden im vorliegenden Zusammenhang ihre Rechtfertigung in\nder - unter Beachtung der ökonomischen Zusammenhänge - nur beschränkten\nDeterminierbarkeit des regulatorisch relevanten Sachverhalts, der daraus folgenden Komplexität der Gestaltungsaufgabe und in der Zurückhaltung, die die unionsrechtlichen Vorgaben gegenüber der Auswahlentscheidung der - unabhängigen - Regulierungsbehörde üben. Diese beschränken sich darauf, lediglich normative Zielvorgaben für die festzulegende Referenzpreismethode zu benennen,\nerkennen aber im Übrigen eine Methodenoffenheit zur Erreichung der mit der\nRegulierungsentscheidung zu erreichenden Ziele an.\n\n39 c) Nach diesen Maßstäben, die das Beschwerdegericht nicht verkannt\nhat, steht die festgelegte Referenzpreismethode in Einklang mit Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO. Sie trägt unter Berücksichtigung\nder besonderen Komplexität der deutschen Fernleitungsnetze den bei der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten hinreichend Rechnung.\n\n40 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur\nhabe die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke zutreffend als methodisch geeignet angesehen, um angesichts eines komplexen, hochvermaschten Fernleitungsnetzes eine angemessen kostenorientierte Entgeltbildung im\nSinne des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO zu gewährleisten.\n\n41 Die Bundesnetzagentur sei rechtsfehlerfrei von einer Einheitlichkeit der\ngaswirtschaftlichen Leistung in den deutschen Fernleitungsnetzen ausgegangen.\nDie Annahme, nach der das deutsche Fernleitungsnetz überwiegend einen Gemeinkostencharakter aufweise und eine direkte Kostenallokation angesichts der\nvermaschten Struktur und der wechselseitigen Leistungen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern nicht sachgerecht durchführbar sei, beruhe weder auf methodisch unzureichenden Untersuchungen noch auf einer methodisch nicht den\nVorgaben des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR entsprechenden Bewertung der\nUntersuchungsergebnisse. Zutreffend sei auch die Annahme der Bundesnetzagentur zur besonderen Komplexität der Netzstruktur des jeweiligen Marktgebiets. Eine weitergehende Unterscheidung zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung des Fernleitungsnetzes habe die Bundesnetzagentur im\nHinblick auf die Kostenallokation zutreffend für nicht erforderlich gehalten.\n\n42 Die Bundesnetzagentur habe auch beurteilungsfehlerfrei verneint, dass es\neine andere Referenzpreismethode gäbe, die der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke überlegen sei. Eine signifikant stärkere Annäherung an die\nIst-Kosten der konkreten gaswirtschaftlichen Leistungen, die kostenverursachungsgerechter wäre als die einheitliche Briefmarke, zeige die vorgeschlagene\nReferenzpreismethode nicht auf. Einer weiteren Sachaufklärung habe es vor diesem Hintergrund weder durch die Bundesnetzagentur noch durch das Beschwerdegericht bedurft.\n\n43 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas Beschwerdegericht hat ein zutreffendes Verständnis von den maßgeblichen\nVorschriften zugrunde gelegt (dazu nachfolgend (1)) und ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Fernleitungsstrukturen hochgradig komplex sind\n(dazu nachfolgend (2)).\n\n44 (1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke sei nicht von vornherein ungeeignet, den bei der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 Rechnung zu tragen.\nDas Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke eine nach Art. 13 Abs. 1 Ferngas-ZVO, Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR hinreichende Orientierung an den Ist-Kosten aufweist. Das Beschwerdegericht hat dabei weder ein unzutreffendes rechtliches Verständnis der maßgeblichen Vorschriften zugrunde gelegt, noch die Vorgabe der Kostenverursachungsgerechtigkeit insgesamt missachtet oder Art. 7\nAbs. 2 Buchst. b NC TAR - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - seines\nKerngehalts und seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.\n\n45 (a) Den Vorgaben des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR ist kein abstrakt\nzu bestimmender Grad von Kostenverursachungsgerechtigkeit zu entnehmen.\nDas folgt bereits unmittelbar aus der einschränkenden Bedingung (\"unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes\"), dem nachgiebigen Ziel, den\ntatsächlichen Kosten lediglich \"Rechnung zu tragen\" sowie aus Erwägungsgrund 3 NC TAR, wonach die Fernleitungsentgelte - um ein \"angemessenes Maß\nan Verursachungsgerechtigkeit\" und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten - auf einer Referenzpreismethode beruhen müssen, die bestimmte Kostentreiber erfasst. Nähere Vorgaben im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Kostentreiber enthalten die einschlägigen Vorschriften nicht.\n\n46 Auch Quersubventionierungen zwischen unterschiedlichen Dienstleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber, die Folge einer nicht hinreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit der gewählten Referenzpreismethode seien können,\nschließen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig aus. Vielmehr sollen\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR nur unzulässige Quersubventionierungen\nvermieden werden, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung\nim Hinblick auf die Differenzierung nach systeminternen und systemübergreifenden Nutzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 NC TAR zu berücksichtigen sind. Nach Art. 5\nAbs. 6 NC TAR sind Quersubventionierungseffekte von bis zu 10 % nicht begründungsbedürftig, stärkere Effekte sind ebenfalls nicht ausgeschlossen, sondern\nbedürfen lediglich einer Begründung.\n\n47 Aus dem Zusammenspiel von Art. 7 Satz 2 Buchst. b und c NC TAR ergibt\nsich demnach, dass die Herstellung von Kostenverursachungsgerechtigkeit zunächst die Möglichkeit voraussetzt, unter den Bedingungen der Komplexität des\nLeitungsnetzes und den dadurch begrenzten Möglichkeiten, Gasflüsse vorherzusagen, eine sachgerechte Kostenallokation vorzunehmen (vgl. Kommission/pwc,\nStudy supporting the Impact Assessment concerning Rules on Harmonised\nTransmission Tariff Structures for Gas and Allocation of New Gas Transmission\nCapacity, S. 110; ENTSOG, Implementation Document for the Network Code on\nHarmonised Transmission Tariff Structures for Gas, 2. Aufl. (2018), S. 60; ACER,\nAnalysis of the Consultation Document on the Gas Transmission Tariff Structure\nfor Germany, 2019, S. 10 f. Rn. 40).\n\n48 (b) Daraus leitet sich die Notwendigkeit einer wertenden Betrachtung\nab, die nicht darauf reduziert werden kann, eine - nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung im Ausgangspunkt für nachteilig erachtete - Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Nutzern des Fernleitungsnetzes, insbesondere\nzwischen Transitkunden und inländischen Abnehmern, vor dem Hintergrund\ntechnisch bedingter Kostenvorteile zu verhindern, sondern die auf Grundlage der\n\njeweiligen tatsächlichen Besonderheiten des jeweiligen Fernleitungsnetzes einen\nsachgerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben anzustreben hat. Je nach Fallgestaltung kann das eine individuelle Kostenzuordnung, eine an Gruppen oder Clustern von Fernleitungsnetzbetreibern\norientierte Allokation oder eine gleichmäßige Verteilung sämtlicher Kosten auf\nalle Fernleitungsnetzbetreiber nach sich ziehen. Auch im letzteren Fall muss das\n- anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine Aufgabe des Prinzips der Kostenverursachungsgerechtigkeit bedeuten. Die Notwendigkeit, die Besonderheiten der jeweiligen Fernleitungsstrukturen bei der Ausgestaltung der Referenzpreismethode zu berücksichtigen, hebt Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO\nhervor. Danach hat die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen des Zugangs zu den Ferngasleitungen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte zu erfolgen. Der Grad der\nKomplexität des betroffenen Fernleitungsnetzes setzt dem Grad der zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit die maßgeblichen Grenzen. Dem\nBegriff der angemessenen Kostenverursachungsgerechtigkeit kann daher\nebenso wenig wie dem Begriff der unzulässigen Quersubventionierung ein abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Wertungsmaßstab entnommen werden. Danach verbietet sich die Annahme, dass Einheitstarife von vornherein allenfalls\neinen - allgemeinen - Kostenbezug, aber keine Kostenverursachungsgerechtigkeit herstellen können. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine\npreisvereinheitlichende Referenzpreismethode nur dann zulässig ist, wenn die\nIst-Kosten der im Marktgebiet angebotenen Fernleitungsdienstleistungen wegen\nhomogener Netzstrukturen in etwa gleich hoch sind.\n\n49 Ein abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1\nUnterabs. 1 Satz 1 FerngasZVO, wonach die Tarife die Ist-Kosten widerspiegeln\nmüssen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren\nNetzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene\n\nKapitalrendite umfassen. Damit ist allgemein der Maßstab für die nähere Bestimmung der Tarife oder Berechnungsmethoden angesprochen, wonach eine generelle Rückbindung der Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsdienstleistungen\nan die durch diese Nutzung verursachten Kosten vorgesehen ist. Über das Maß\nder zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit enthält die Vorschrift\nkeine Aussagen.\n\n50 (c) Das Beschwerdegericht hat die Maßgabe des Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf eine\nbloße Kostenorientierung reduziert, sondern ist in Zusammenschau mit dem Verbot unzulässiger Quersubventionierungen gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR\nvon einem zutreffenden Begriff der Kostenverursachungsgerechtigkeit ausgegangen. Da die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke die prognostizierte kontrahierte Kapazität als maßgeblichen - wenn auch als alleinigen - Kostentreiber berücksichtigt, ist die Bundesnetzagentur ebenso wie das Beschwerdegericht - anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht - zutreffend davon\nausgegangen, dass diese Methode geeignet ist, dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit in hinreichendem Maß Rechnung zu tragen. Das Beschwerdegericht hat die kosten- und damit preisnivellierende Funktion der einheitlichen\nBriefmarke mit Blick auf den Gesichtspunkt Kostenverursachungsgerechtigkeit\nanerkannt, allerdings die Auswirkungen dieser Preisbildungsmethode angesichts\nder Besonderheiten der deutschen Fernleitungsnetze und der anderen gesetzlichen Zielvorgaben für gerechtfertigt gehalten. Vor diesem Hintergrund steht die\nvom Beschwerdegericht angenommene Kostenorientierung am Gesamtsystem\nweder von vornherein in Widerspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13\nAbs. 1 FerngasZVO, noch stellt sie sich als offenkundig willkürlich dar.\n\n51 Soweit die Rechtsbeschwerde im Übrigen auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zum Effizienzvergleich nach § 12 Abs. 1 ARegV Bezug\nnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 53/16, RdE 2018, 424\n\nRn. 73 ff. - Stadtwerke Essen AG), folgt daraus nichts Gegenteiliges. Der vorliegende Rechtsrahmen und der zu beurteilende Sachverhalt sind damit nicht vergleichbar.\n\n52 (d) Zudem hat das Beschwerdegericht dem Kriterium der Kostenverursachungsgerechtigkeit keinen unzutreffenden rechtlichen Stellenwert beigemessen. Weder aus dem Wortlaut des Art. 7 NC TAR oder des Art. 13 FerngasZVO,\nnoch aus systematischen Gründen oder nach Sinn und Zweck dieser Vorgaben\nlässt sich schließen, dass diesem Gesichtspunkt eine gegenüber den anderen\nZielvorgaben hervorgehobene Bedeutung zukommt. Diese stehen vielmehr\ngleichrangig nebeneinander, ohne dass ihnen ein abstraktes Gewicht beigemessen werden kann. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Entstehungsgeschichte des NC TAR spreche für eine strenge Handhabung des Prinzips der Kostenverursachungsgerechtigkeit, hat sich dieses Verständnis in keinem der Verordnungstexte mit der dafür erforderlichen Deutlichkeit niedergeschlagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage der Zuordnung von Kosten\n- wie auch das Beschwerdegericht angenommen hat - einen wesentlichen Gesichtspunkt für die behördliche Festlegung von Referenzpreisen darstellt. Das\nBeschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit mit anderen, zum\nTeil gegenläufigen Zielen in Ausgleich zu bringen sei. So stehen die Vorgaben\nder Kostenverursachungsgerechtigkeit und der Minimierung quersubventionierender Effekte zwar nicht in Widerspruch zueinander, sondern verfolgen das gleiche Ziel; sie können aber im Einzelfall - wie das Beschwerdegericht zutreffend\nangenommen hat -, mit dem Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit (Art. 7\nSatz 2 Buchst. a NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO) in Konflikt geraten. Auch\nsind diesen Prinzipien durch den Verweis auf die Komplexität der Fernleitungsnetze inhärente Grenzen gesetzt. Diese Spannungsverhältnisse durch eine wertende Betrachtung aufzulösen, ist Aufgabe der Regulierungsbehörde nach Art. 7\n\nNC TAR. Vor diesem Hintergrund kommt den im Zuge der Erarbeitung des Netzkodexes geäußerten allgemeinen Annahmen über die Vor- und Nachteile einer\nkostennivellierenden Briefmarke nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Sie sind im\nLichte der Besonderheiten des in Rede stehenden Marktgebiets zu würdigen.\n\n53 (e) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus den Maßgaben der Art. 7 NC TAR und Art. 13 FerngasZVO ohne Weiteres, dass die angegriffene Festlegung nicht schon deshalb von vornherein in Widerspruch zu\nSinn und Zweck der Zielvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Buchst. b NC TAR steht, weil\nsich das deutsche Fernleitungssystem, wie die Rechtsbeschwerde geltend\nmacht, aufgrund der unterschiedlichen Leitungsdurchmesser besonders heterogen darstelle und sich daraus (exponentielle) Kostenunterschiede ergäben. Auch\nwenn sich die Kostenstrukturen von geringer und größer dimensionierten Leitungen (deutlich) unterscheiden, so sind derartige Kostenunterschiede nur dann\nausschlaggebend für die Wahl der Referenzpreismethode, wenn andere sachliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Auswahl einer Referenzpreismethode\ndem im Einzelfall nicht entgegenstehen. Die Frage, ob der Grad der Heterogenität des Fernleitungsnetzes und damit etwaig verbundene Kostenunterschiede der\nBildung einer kostennivellierenden Referenzpreismethode entgegensteht, kann\nnur mit Hilfe einer Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten des relevanten Marktgebiets und Abwägung der gesetzlichen Zielvorgaben\nbeantwortet werden.\n\n54 (f) Es bedarf keiner Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\num ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion zu richten. Über die rechtliche Bedeutung der Zielvorgaben nach Art. 7 NC\nTAR, Art. 13 FerngasZVO bestehen keine Zweifel. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zeigen solche nicht auf, sondern betreffen lediglich die Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe im Einzelfall.\n\n55 (2) Die einheitliche Briefmarke steht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes in Einklang mit Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR. Das Beschwerdegericht konnte ohne Rechtsfehler annehmen, die Bundesnetzagentur sei bei der Wahl der Referenzpreismethode zutreffend von einer besonderen Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes ausgegangen, die eine Zuordnung der mit dem Betrieb der Fernleitungsstruktur verbundenen Kosten zu individuellen Kapazitätsbuchungen, unterschiedlichen\nFernleitungsnetzdienstleistungen oder Netzteilen nur mit erheblichen Unschärfen\nerlaube. Ein Verstoß gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO kann darin\nnicht erblickt werden.\n\n56 (a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\nArt. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR keine direkte, exakte und vollständige Zuordnung\nder bei der Erbringung der Fernleistungsdienstleistung entstandenen Kosten verlangt, sondern sich der Grad der erforderlichen Allokation in Abhängigkeit vom\nGrad der Komplexität des Fernleitungsnetzes bestimmt. In diesem Zusammenhang ist das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler von einer hochgradigen Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes ausgegangen und hat diese mit dem\nVerweis auf die Vielzahl der Leitungen, den hohen Vermaschungsgrad und den\nvielfältigen Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber begründet.\n\n57 Es hat festgestellt, die Bundesnetzagentur sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Marktgebiet GASPOOL aus zehn Fernleitungsnetzbetreibern bestehe, die ein Leitungsnetz von mehr als 16.000 km Länge mit 121 physischen\nund 79 buchbaren Einspeisepunkten sowie 961 physischen und 360 buchbaren\nAusspeisepunkten betrieben, wobei Anlagen in Gemeinschaftseigentum oder\ndurch Leistungsgesellschaften gehaltene Anlagen aufgrund der gestiegenen\n\nKomplexität doppelt berücksichtigt würden. Das Netz verfüge über 1.197 Verzweigungen und 146 Vermaschungen. Daraus ergäben sich 116.381 mögliche\nKombinationen von Ein- und Ausspeisepunkten.\n\n58 Weiterhin hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Transportleistungen in den deutschen Marktgebieten in der Regel nie allein durch eine Fernleitung, sondern systemübergreifend im Zusammenspiel mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern erbracht würden. Es hat festgestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber im Marktgebiet in allen Belangen kooperierten, um den Gastransport in dem hochgradig vermaschten Netz so zu organisieren, wie es die Kapazitätsbuchungen der Kunden und die Lastflüsse im Netz erforderten. Insoweit unterlägen die Gasflüsse den allgemeinen Kooperationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber. Dabei würden Gasmengen unabhängig von Buchungen flexibel\nabgenommen und abgegeben, könne der Transportweg von Mal zu Mal variieren, würden für den Gastransport auch die Leitungen anderer Fernleitungsbetreiber in Anspruch genommen und stabilisierten selbst Leitungen, die nicht unmittelbar für systemübergreifende Transporte in Frage kämen, das Gesamtsystem\nund entlasteten die Leitungen für systemübergreifende Transporte. Angesichts\ndessen sei es nicht möglich, den physikalischen Gasfluss nachzuvollziehen und\nim Einzelnen zu ermitteln, durch welche Leitungen Gas vom Einspeisepunkt zum\nAusspeisepunkt geflossen sei. Das zur Steuerung der Kapazitäten erforderliche\nMaß an Kooperationen sei zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig geblieben. Zu den Kooperationsleistungen zählten neben der Zurverfügungstellung des\neigenen Gasfernleitungsnetzes zur Durchleitung der Einsatz von Verdichtern, die\nAbwicklung von Kapazitäten am virtuellen Kopplungspunkt und - im Marktgebiet\nGASPOOL - die Anwendung des gemeinsamen Fahrplantools, durch das die\nNetze zu einem einheitlichen Gesamtnetz verknüpft würden. Kein Fernleitungssystem eines anderen Mitgliedstaats der Union weise eine so hohe Anzahl von\n\neinzelnen Fernleitungsnetzen, Vermaschungen und Kooperationsleistungen auf\nwie die deutsche Netzstruktur.\n\n59 (b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich bei den deutschen Fernleitungsnetzen um hochgradig komplexe Strukturen handele, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist als tatsächliche Feststellung für das\nRechtsbeschwerdegericht bindend. Rechtsfehler, insbesondere Verfahrensfehler, zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.\n\n60 (aa) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen ein, dass das Beschwerdegericht die Kosteneffekte der in Rede stehenden Kooperationsleistungen unzutreffend beurteilt habe, weil Leitungen mit größerem Durchmesser eine deutlich günstigere Kostenstruktur als geringer dimensionierte Leitungen aufwiesen.\nDas Beschwerdegericht habe versäumt zu analysieren, welche Gruppe von Netznutzern tatsächlich von Effizienzvorteilen profitiere, und sei zu der unzutreffenden\nAnnahme gelangt, dass es bei der festgelegten Referenzpreismethode zu keiner\nVerzerrung der Kostenzuweisung im Hinblick auf verschiedene Nutzungsarten\nkomme. Aufgrund dessen sei die Feststellung des Beschwerdegerichts nicht bindend, wonach es wegen der Kooperationspflichten nicht möglich sei, den Gasfluss nachzuvollziehen.\n\n61 Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Sie geht zum\neinen darüber hinweg, dass sich die mit den Kooperationsleistungen verbundenen Kosten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts weder sachgerecht quantifizieren noch zuordnen lassen und der Umfang dieser Kooperationen\nangesichts der komplexen Netzstruktur jedenfalls dazu beiträgt, dass der physische Gasfluss im Hinblick auf einzelne Buchungen nicht nachvollzogen werden\nkann. Das wäre jedoch Voraussetzung für die zuverlässige Ermittlung der Kosteneffekte einzelner Kooperationsleistungen und einer Zuordnung von Kostenunterschieden zwischen einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern insgesamt.\n\n62 Zum anderen geht auch der Einwand fehl, eine unter Verstoß gegen Denkgesetze zustande gekommene (ökonomische) Würdigung der Kooperationszusammenhänge lasse die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen entfallen. Eine - unterstellt - unzureichende Würdigung der Effizienzwirkungen der\nin tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Kooperationszusammenhänge kann nicht\ndie davon unabhängige tatsächliche Annahme in Frage stellen, dass es angesichts der flexiblen und nicht vorherzusagenden Transportwege unmöglich ist, für\ndie Zwecke der Kostenzuordnung den physikalischen Gasfluss nachzuvollziehen\nund im Einzelnen zu ermitteln, durch welche Leitung mit welchem Leitungsdurchmesser und welchem Gasdruck Gas durch das Netz von Einspeise- zum Ausspeisepunkt geflossen ist. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die technischen\nGrenzen von Kooperationsleistungen abstellt, folgt daraus nichts anderes. Sie\nzeigt nicht auf, dass sämtliche festgestellten Kooperationsleistungen allein von\nFernleitungsnetzbetreibern mit systemübergreifender Funktion erbracht werden.\n\n63 (bb) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe in\nunzutreffender Weise aus der Heterogenität des Leitungsnetzes dessen Komplexität abgeleitet und Heterogenität mit Komplexität gleichgesetzt, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Heterogenität der Leitungsnetze steht der\nKomplexität des Fernleitungsnetzes nicht entgegen, da auch ein heterogenes\nNetz komplex sein kann. Im Gegenteil kann die Heterogenität die hier bereits aus\nanderen Gründen festgestellte Komplexität der Marktgebiete im Hinblick auf etwaige Kostenunterschiede zusätzlich steigern, wie die im Parteigutachten vorgenommenen Kostenschlüsselungen unter Berücksichtigung technischer Parameter ohne Weiteres belegen. Vorliegend hat das Beschwerdegericht die Heterogenität der Leitungen und etwaige daraus folgende Kostenunterschiede anerkannt\nund bei der Beurteilung der unterschiedlichen Modelle berücksichtigt. Es hat\n- ersichtlich im Hinblick auf die Differenzierung zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung - angenommen, dass sich die funktionsspezifische\n\nBriefmarke zwar stärker an den Ist-Kosten orientiere, dass sie aber gleichwohl\nwegen der fehlenden Berücksichtigung von Kooperationsleistungen kein der\neinheitlichen Briefmarke überlegenes Maß an Kostenorientierung aufweise. Das\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein unterschiedlicher Grad von\nHeterogenität kann bei der Abgrenzung unterschiedlicher Transportaufgaben im\nHinblick auf etwaige Kostenunterschiede Bedeutung erlangen, stellt aber die\nKomplexität des Gesamtsystems nicht in Frage.\n\n64 (cc) Auch die Inanspruchnahme eines substantiellen Anteils bedingter\nKapazitätsprodukte steht der vom Beschwerdegericht angenommenen Komplexität nicht entgegen. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur habe auf Grundlage einer Analyse der Anteile bedingter Kapazitätsbuchungen deren starke Ausprägung in den deutschen Marktgebieten anerkannt.\nGleichzeitig habe sie auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung zutreffend angenommen, dass der ganz überwiegende Anteil der Buchungen an Ein- und Ausspeisepunkten über feste, frei zuordenbare Kapazitätsprodukte erfolge und nicht\nüber bedingte Kapazitätsprodukte, auch wenn diese in erheblichem Umfang an\nKopplungspunkten gebucht würden. Auch Transitleitungen, die die Kopplungspunkte bedienten, seien hinreichend in das Marktgebiet eingebunden. Einer weiteren systematischen Untersuchung habe es nicht bedurft.\n\n65 Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nACER hat die Nutzung von bedingten Kapazitätsprodukten nicht in unmittelbaren\nZusammenhang mit einer Kostenkorrelation zwischen unterschiedlichen Fernleitungsdienstleistungen, sondern mit der Frage nach dem Vermaschungsgrad der\nNetze gestellt. Die umfangreiche Nutzung solcher Produkte könne gegen die Annahme sprechen, dass es sich um ein vermaschtes Netz handelt (vgl. ACER,\nAnalysis of the Consultation Document on the Gas Transmission Tariff Structure\nfor Germany, 2019 S. 3 Rn. 5; S. 10 f. Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat die\nNutzung von bedingten Kapazitäten in den Blick genommen und ist indes - auf\n\nGrundlage umfangreicher Ermittlungen der Bundesnetzagentur (vgl. Anlage 5 zur\nangegriffenen Festlegung) - zu dem Ergebnis gelangt, dass der nicht unerhebliche Umfang bedingter Kapazitätsprodukte wegen der hinreichenden Einbindung\nin das Marktgebiet der festgestellten Komplexität nicht entgegenstehe. Diese Einbindung hat das Beschwerdegericht mit dem Zugang zum virtuellen Handelspunkt, der eine geringe Unterbrechungswahrscheinlichkeit aufweist, und mit konkreten Beispielen der Nutzung einzelner Transitleitungen belegt. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Missachtung oder Verkennung gaswirtschaftlicher Erkenntnisse liegt darin nicht. Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch ein Großteil der Buchungen an Kopplungspunkten über frei zuordenbare Kapazitäten abgewickelt wird.\n\n66 (dd) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass der Vermaschungsgrad\nheterogen ausgeprägt sei und allenfalls einer direkten Kostenzuordnung entgegenstehe, vermag die Erkenntnisgrenzen bei der Erfassung von Kooperationsleistungen ebenfalls nicht aufzulösen. Der Grad der Vermaschung kann für die\nFrage nach der Abgrenzung unterschiedlicher Transportaufgaben Bedeutung erlangen, stellt aber die Komplexität des Gesamtsystems nicht in Frage.\n\n67 (c) Das Beschwerdegericht konnte sich rechtsfehlerfrei auf das regulatorische Erfahrungswissen im Hinblick darauf stützen, dass die wechselseitigen\nKooperationsleistungen für die Zwecke der Kostenzuordnung nicht sachgerecht\nerfasst werden können. Es war ebenso wenig wie die Bundesnetzagentur gehalten, weitere Ermittlungen, insbesondere zu deren Umfang und Wirkung, anzustellen.\n\n68 Die Rechtsbeschwerde macht unter Verweis auf von ihr vorgebrachte Ansätze, insbesondere auf das Modell einer funktionsspezifischen Briefmarke, geltend, eine sachgerechte Kostenzuordnung sei trotz der Komplexität der Leitungs-\n\nstrukturen möglich. Sie rügt zudem, das Beschwerdegericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, Kostenunterschiede zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung zu ermitteln, den Umfang der Kooperationsleistungen zu\nbestimmen und Ermittlungen zur tatsächlichen Beanspruchung von Leitungen\nvorzunehmen. Damit vermag die Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n69 (aa) Zwar hat die Behörde den Sachverhalt nach § 68 Abs. 1 EnWG\ngrundsätzlich umfassend zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015\n- EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 15 - Thyssengas GmbH; vom 9. Juli 2019\n- EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II; s. a. BVerfG,\nDVBl 2010, 250 Rn. 57 f., zu Art. 19 Abs. 4 GG). Soweit die Rechtsbeschwerde\ngeltend macht, bei der Ermittlung des Sachverhalts seien weder ein Ermessen\nnoch ein Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, trifft das im Grundsatz zu.\nDarauf kommt es allerdings dann nicht an, wenn schon keine Ansatzpunkte für\nweitere tragfähige Sachverhaltsermittlungen bestehen, auf deren Grundlage eine\nandere als die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als deutlich überlegen bewertet werden könnte. Denn das Beschwerdegericht hat nach § 82\nAbs. 1 EnWG nur dann weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Vortrag der\nBeteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich\naufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 32 - E.ON/Eschwege, mwN [zum\nvergleichbaren § 75 GWB]; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum\nEnergierecht, 4. Aufl., § 82 EnWG Rn. 5, § 88 EnWG Rn. 5; Lembach in Bunte,\nKartellrecht 14. Aufl., § 75 GWB Rn. 3).\n\n70 (bb) So liegt es hier jedoch nicht. Es fehlt vor dem Hintergrund der Erkenntnisse, die die Bundesnetzagentur aus anderen Verfahren gewonnen hat,\nan greifbaren Anhaltspunkten, die Anlass für weitere zielführende Ermittlungen\ngeben könnten.\n\n71 i. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - wie schon zuvor die Bundesnetzagentur - von weiteren Ermittlungen zur\nErfassung und Bewertung der Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber Abstand genommen hat. Das ist unter Hinweis auf die den Parteien bekannten Erfahrungen aus dem Verfahren zur Festlegung HoKoWä (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - BK9-13/607 - Festlegung HoKoWä) nachvollziehbar\nund schlüssig begründet worden. In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, dass eine Ermittlung des konkreten Wertes der gegenseitigen gaswirtschaftlichen Leistungen \"nahezu ausgeschlossen bzw. anhand der\nvorliegenden Daten nicht möglich\" gewesen sei. Zudem hat sie auf die Erkenntnisse zur Komplexität der Netzsteuerung und der Flexibilität der Netze Bezug\ngenommen, die sie bei den Ermittlungen zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode gewonnen hat. Danach sei abermals deutlich geworden, dass\nden Fernleitungsnetzbetreibern bei gemeinsam betriebenen Leitungen die Aufteilung von gemessenen Last- und Arbeitswerten kaum sachgerecht möglich gewesen sei.\n\n72 Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen aus\ndem HoKoWä-Verfahren die Ermittlung der gaswirtschaftlichen Leistungen der\nFernleitungsnetzbetreiber untereinander konsensual nicht möglich sei. Auch diesen Gesichtspunkt durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, weil bei einer\nkomplexen regulatorischen Gestaltungsaufgabe die Akzeptanz der von der Regulierung betroffenen Marktteilnehmer, wie die Notwendigkeit zur Konsultation\nnach Art. 26 NC TAR zeigt, nicht unerheblich ist, insbesondere angesichts der\nanspruchsvollen ökonomischen Aufgabe, des damit verbundenen Aufwands und\nder damit ebenso verbundenen Erkenntnisgrenzen sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, eine Referenzpreismethode \"mit ausreichend Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen\" (Art. 41 Abs. 6 Buchst. a Richtlinie 2009/73/EG).\n\n73\n\nii. Die Rechtsbeschwerde lässt demgegenüber nicht erkennen, dass\ndie Erkenntnisgrenzen, die im Verfahren HoKoWä bei der netzbetreiberindividuellen Erfassung der Kooperationsleistungen zu Tage getreten sind, sich bei der\nfür die Festlegung der Referenzpreismethode erforderlichen Kostenbetrachtung\nund -verteilung nicht in gleicher Weise stellen. Sie beschränkt sich darauf, eine\nPflicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu postulieren, für die im Hinblick auf\ndie erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Regulierungsaufgabe strengere Anforderungen gelten sollen. Sie zeigt indes nicht auf, wie eine dafür erforderliche\nKostenzuordnung, die die Bundesnetzagentur in einem mehrjährigen Verfahren\n(vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - BK9-13/607 - Festlegung HoKoWä) unter\nerheblichen Anstrengungen nicht mit Erfolg zu erstellen vermocht hatte, sachgerecht durchzuführen wäre.\n\n74 iii. Dem Beschwerdegericht kann dabei nicht vorgehalten werden,\nRolle und Umfang der Kooperationsleistungen nicht systematisch erfasst und\nnicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese systematisch zu\nbewerten. Aus der Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf das Verfahren\nHoKoWä ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur von den Fernleitungsnetzbetreibern eine Vielzahl von Daten im Hinblick auf die von ihnen erbrachten gaswirtschaftlichen Leistungen, unter anderem alle Stundenwerte des gemessenen\nLastflusses an allen physikalischen Netzkopplungspunkten, abgefragt hat. Die\nBundesnetzagentur ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die ermittelten Daten\nkeine hinreichend belastbare Grundlage für eine Bepreisung der Kooperationsleistungen bieten.\n\n75 Das Beschwerdegericht hat es auch nicht unterlassen, den Umfang der\nKooperationsleistungen zu bestimmen. Vielmehr ist es davon ausgegangen,\ndass das hohe Maß wechselseitiger Kooperationsleistungen zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig geblieben ist. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen ist das Beschwerdegericht erkennbar davon ausgegangen, dass der\nUmfang der Kooperationsleistungen jedenfalls so erheblich ist, dass er bei der\nBetrachtung der Kosten einzelner Fernleitungsnetzbetreiber nicht außer Acht gelassen werden kann, ohne dass die Kostenbetrachtung verzerrt würde. Komplexere Leitungsstrukturen als in den deutschen Marktgebieten weisen andere Mitgliedstaaten nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht auf. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einer näheren Untersuchung bedurfte es nicht. Es erweist sich nicht\nals widersprüchlich, dass das Beschwerdegericht aufgrund der vorgenommenen\nAnalyse von einem hohen Maß an Kooperationsleistungen ausgegangen ist,\ngleichzeitig aber angenommen hat, diese ließen sich einzelnen Gasflüssen nicht\nsachgerecht zuordnen. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass\ndie wechselseitigen Kooperationsleistungen zu vernachlässigen sind.\n\n76 Die Rechtsbeschwerde zeigt ferner nicht auf, dass auf Grundlage einer\nquantitativen Untersuchung der Kosten individueller Fernleitungsnetzbetreiber in\nBezug auf alle Leitungen und sämtliche Netzpunkte die spezifischen Durchschnittskosten der systeminternen und der systemübergreifenden Buchung pro\nKapazitätseinheit - gemessen an den der Ausweisung der Kapazitäten zugrundliegenden Kosten der physikalischen Leitungsstrukturen - oder zu dem tatsächlichen Umfang entstehender Quersubventionen sinnvoll zu ermitteln sind, wenn\ndabei die wechselseitigen - und angesichts des festgestellten Umfangs nicht zu\nvernachlässigenden - Kooperationsleistungen nicht sachgerecht erfasst werden\nkönnen. Insofern können auch den Stellungnahmen von ACER zum Konsultationsverfahren REGENT 2021, in denen nähere Darlegungen zur Komplexität des\n\ndeutschen Fernleitungsnetzes im Hinblick auf den Umfang der Kooperationsleistungen und weitergehende quantitative Analysen dazu sowie in Bezug auf die\nspezifischen Stückkosten von systeminterner und systemübergreifender Netznutzung angeregt werden (vgl. u.a. Agency Report - Analysis of the Consultation\nDocument for Germany, 15. Februar 2019, Rn. 23, 33, 39 ff.; Agency Report - 2nd\nAnalysis of the Consultation Document for Germany, 17. Juli 2020, Rn. 36 ff., 53),\nkeine greifbaren Anhaltspunkte für die Möglichkeit weiterer zielführender Ermittlungen entnommen werden.\n\n77 Das Beschwerdegericht hat die verschiedenen Stellungnahmen von\nACER berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es der vorgebrachten\nKritik an der gewählten Referenzpreismethode nicht zu folgen vermochte. Es hat\ndabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch ACER die - bindend festgestellte - besondere Komplexität der deutschen Fernleitungsstruktur\nund die sich daraus ergebenden umfangreichen Kooperationsleistungen nicht\nhinreichend in den Blick nehme. Es hat vertretbar und ohne Rechtsfehler angenommen, dass aufgrund der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Ermittlungen und der fehlenden Belastbarkeit der gewonnenen Daten weitere quantitative Analysen keinen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf nutzungsartabhängige\nKostenstrukturen erwarten ließen.\n\n78 iv. Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Rechtsbeschwerde\nangeführte funktionsspezifische Briefmarke eine solche Kostenzuordnung leistet\noder dass eine Analyse der bedingten Kapazitäten eine hinreichend verlässliche\nGrundlage für eine sachgerechte Kostenzuordnung bietet. Auch auf Grundlage\ndes vorgelegten Parteigutachtens und dessen Ergänzung ist nicht erkennbar,\ndass die von der Rechtsbeschwerde angeführte funktionsspezifische Briefmarke\neine vollständige und sachgerechte Kostenzuordnung leistet, die die wechselseitigen Kooperationsleistungen hinreichend berücksichtigt. Bei der funktionsspezifischen Briefmarke werden zwei unterschiedliche Briefmarkenentgelte für die\n\nsysteminterne und die systemübergreifende Funktion gebildet. Der Teil der Erlösobergrenze, der dabei auf eine der beiden vorgeschlagenen Nutzungsarten\nentfällt, berücksichtigt nicht die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der gaswirtschaftlichen Leistungen anderer Fernleitungsnetzbetreiber anfallen. Das gilt\nim Hinblick auf die in Anhang D des Parteigutachtens vorgeschlagenen funktionsspezifischen Bestandteile der Referenzpreismethode jedenfalls für die systemübergreifende Briefmarke. Wie diese Kosten im Rahmen eines notwendigen\nAusgleichs - der im Verfahren HoKoWä nicht gelang - erfasst werden könnten,\nlässt die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht nachvollziehbar erkennen. Auch\neine Analyse der bedingten Kapazitäten vermag über dieses Problem nicht hinwegzuhelfen. Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht, Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht erläutert, dass ihm\ndie verfahrensgegenständlichen Probleme aus anderen Verfahren bekannt sind\nund damit seine eigene Sachkunde dargelegt. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch\nnicht auf, welche Hinweispflichten das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang verletzt haben soll.\n\n79 (cc) Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass\ndas Beschwerdegericht eine einheitliche gaswirtschaftliche Leistung der Fernleitungsnetzbetreiber angenommen hat und davon ausgegangen ist, dass das\nMarktgebiet eine nutzungsartübergreifende Wirkungseinheit darstellt, die überwiegend Gemeinkostencharakter aufweist. Die dagegen vorgebrachten Rügen\nverfangen nicht.\n\n80 i. Die Würdigung, die Fernleitungsnetze bildeten eine nutzungsartübergreifende Wirkungseinheit, hat das Beschwerdegericht - anders als die\nRechtsbeschwerde geltend macht - nicht damit begründet, dass die systeminterne Netznutzung erheblich zur Generierung von Größenvorteilen und zur Effizienz des Gesamtsystems beitrage. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass die\nFernleitungsnetzbetreiber ihre Transportaufgabe (auch) durch die Nutzung der\n\nNetzinfrastruktur anderer Fernleitungsnetzbetreiber erbrächten und der physikalische Weg einer Gasmenge durch das Gasnetz nicht von gebuchten Ein- und\nAusspeisepunkten abhinge, weshalb die Buchung von Transportkapazitäten\nkeine hinreichend belastbaren Schlüsse auf Nutzungsart und hierfür beanspruchte Netzteile zuließe. Zudem trifft es angesichts des Verweises auf das Verfahren HoKoWä und das Verfahren zur Ermittlung des Effizienzvergleichs für die\ndritte Regulierungsperiode nicht zu, dass diese Annahmen ohne jegliche Amtsermittlung getroffen worden sind.\n\n81 ii. Gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung lässt sich nicht\neinwenden, dass der Netzkodex den Begriff der einheitlichen Leistung nicht\nkennt. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend anführt, geht es bei der Zielvorgabe\nder Kostenverursachungsgerechtigkeit nach Art. 7 Satz 2 Buchst. b, c NC TAR\num die Frage der Kostenallokation. Richtig ist auch, dass der Netzkodex in Art. 5\nfür die Zwecke des Kostenzuweisungstests im Ausgangspunkt zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung unterscheidet. Sind aber Gasflüsse\naufgrund der Komplexität der Leitungsstrukturen im Hinblick auf die Zuordnung\nzu bestimmten einzelnen Transportleistungen oder einzelnen Netzteilen nicht\nmessbar und werden für den Transport des Gases in erheblichem Umfang sonstige Kooperationsleistungen in Anspruch genommen, die sich für die Zwecke der\nKostenzuordnung nicht sachgerecht erfassen lassen, erweist sich die Annahme\neiner einheitlichen Leistung, die im Wesentlichen Gemeinkostencharakter hat,\njedenfalls als vertretbar. Die deutschen Marktgebiete weisen damit genau die\nCharakteristika auf, die nach den im Zuge der Erarbeitung des Netzkodexes erstellten gaswirtschaftlichen Analysen für die Eignung einer einheitlichen Briefmarke sprechen (s.o. Rn. 47, Kommission/pwc, Study supporting the Impact\nAssessment concerning Rules on Harmonised Transmission Tariff Structures for\nGas and Allocation of New Gas Transmission Capacity, S. 110). Die Verpflichtung, diese Besonderheiten der deutschen Netzstruktur in den Blick zu nehmen,\n\nergibt sich nicht nur aus Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, sondern auch aus Art. 1\nUnterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO.\n\n82 iii. Soweit sich das Beschwerdegericht für die Annahme einer einheitlichen Leistung auch auf den mit den Kapazitätsprodukten eröffneten Zugang\nzum virtuellen Handelspunkt gestützt hat, ist das aus Rechtsgründen ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um einen integralen Bestandteil des\nReferenzprodukts einer fest, frei zuordenbaren Kapazität (FZK) und - wie die\nRechtsbeschwerde selbst anerkennt - insgesamt eines jeden Entry-/Exit-Systems, in dem sich eine Abstraktion von konkreten Transportpfaden ausdrückt. Da\ndie Referenzpreismethode nach Art. 3 Satz 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 2 NC TAR den\nPreis für ein solches Kapazitätsprodukt mit Zugang zum virtuellen Handelspunkt\n(VHP) bestimmt, sind dessen Charakteristika in Rechnung zu stellen. Im Übrigen\nhat das Beschwerdegericht mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die Bundesnetzagentur bei ihrer Beurteilung nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt,\nsondern maßgeblich auf die hohe Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes\nabgestellt hat.\n\n83 (d) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die alternativen\nReferenzpreismethoden im Hinblick auf den Grad der damit zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR abgewogen und ist dabei rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass die netzpunktspezifische wie auch die funktionsspezifische Briefmarke der einheitlichen\nBriefmarke nicht deutlich überlegen sein würden (bei der netzpunktspezifischen\nBriefmarke werden für vier unterschiedliche Netzpunkttypen, bei der funktionsspezifischen Briefmarke für Fernleitungsnetzbetreiber mit systeminterner und mit\nsystemübergreifender Funktion unterschiedliche Briefmarkenentgelte gebildet).\nDas Beschwerdegericht hat sich insbesondere - und ohne dass das aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre - auf den Standpunkt gestellt, dass die funktionsspezifische Briefmarke zwar stärker an den Ist-Kosten orientiert sei, aber etwaige\n\nKostenunterschiede zwischen systeminterner und -übergreifender Funktion\nebenfalls pauschalierend und - insbesondere wegen mangelnder Erfassung der\nKooperationsleistungen - nur unzureichend abbilde und zudem deutlich intransparenter sei. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n84 (aa) Die Annahme des Beschwerdegerichts, wonach beim Modell der\nfunktionsspezifischen Briefmarke die nur an die unterschiedlichen Funktionen anknüpfende Trennung von Kostenbestandteilen der Erlösobergrenzen die wechselseitigen Kooperationsleistungen nicht hinreichend berücksichtige, steht mit\nder Annahme, dass eine einheitliche Briefmarke vorzuziehen sei, nicht im Widerspruch. Der Verweis auf diesbezügliche Schwächen der einheitlichen Briefmarke\ngenügt nicht, um die deutliche Überlegenheit der funktionsspezifischen Referenzpreismethode aufzuzeigen.\n\n85 (bb) Es kommt auch nicht darauf an, ob sich aus einzelnen Beispielen\nAnhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die funktionsspezifische Briefmarke\nKooperationsleistungen besser abbilde, weil diese innerhalb einer Netzfunktion\nhomogener seien als zwischen Leitungen mit unterschiedlichen Funktionen. Dies\nändert nichts daran, dass sich die nach ihrem - als unstreitig festgestellten - Umfang für eine schlüssige Kostenzuweisung jedenfalls nicht unerheblichen Kooperationsleistungen nicht sachgerecht erfassen lassen. Aus diesem Grund kann\nauch die von der Rechtsbeschwerde aufgestellte rechtliche Prämisse, wonach\neine einheitliche Briefmarke nur dann als rechtmäßig erachtet werden könne,\nwenn feststünde, dass keine erheblichen Kostenunterschiede zwischen den unterschiedlichen Fernleitungsdienstleistungen bestünden und die Kooperationsleistungen bei einer Betrachtung über alle Fernleitungsnetzbetreiber hinweg einheitlich hoch seien, für den zu beurteilenden Sachverhalt kein anderes Ergebnis\nrechtfertigen. Lassen sich die mit den Kooperationsleistungen verbundenen Kos-\n\nten aufgrund der Komplexität für die Zwecke der Kostenzuordnung erfahrungsgemäß nicht sachgerecht erfassen, so kann auch eine Parität von Kooperationsleistungen unterschiedlicher Gruppen von Fernleitungsnetzbetreibern nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - es zutrifft, dass bei einzelnen Kooperationsleistungen\nEffizienzvorteile von größer dimensionierten Leitungen zugunsten der strömungstechnisch nachgelagerten Leitungen ausgingen und es aufgrund der strömungsphysikalischen Gegebenheiten es Naturgesetzen widerspreche, dass die\ngeringer dimensionierten Leitungen mit systeminterner Funktion umgekehrt einen annähernd proportionalen Beitrag zur systemübergreifenden Nutzung leisteten.\n\n86 (cc) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine funktionsspezifische Briefmarke, die mit Hilfe zweier Briefmarken den geltend gemachten erheblichen Kostenunterschied des gesamten Leitungsspektrums abfange, sei zumindest kostenverursachungsgerechter als gar keine Kostenzuordnung, setzt sie\ndamit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des\nBeschwerdegerichts. Zudem trifft die Annahme nicht zu, dass die Methode der\neinheitlichen Briefmarke keine Kostenzuordnung vornehme (oben Rn. 48). Dagegen kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das\nBeschwerdegericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen sei\nund nur im Hinblick auf das Modell der funktionsspezifischen Briefmarke zu\nstrenge Anforderungen an die erforderliche Genauigkeit einer Kostenzuordnung\ngestellt habe. Es hat vielmehr ausdrücklich angenommen, dass Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR keine direkte Kostenzuordnung im Sinne einer auf den individuellen Netzbetreiber bezogenen Preisbildung verlangt, sondern eine wertende\nBetrachtung vorzunehmen ist. Dabei hat das Beschwerdegericht auch in Rechnung gestellt, dass die funktionsspezifische Briefmarke sich stärker an den Ist-Kosten der Netznutzung orientiere als die einheitliche Briefmarke. Es hat aber\n\nzutreffend auf die Schwächen der funktionsspezifischen Briefmarke hingewiesen,\ndie (nur) einen Teil der Kosten pauschalierend zuordne, die wechselseitigen Kooperationsleistungen zwischen den unterschiedlichen Gruppen von Fernleitungsnetzbetreibern nicht sachgerecht abbilde und damit im Ergebnis eine unvollständige pauschalierende Kostenzuordnung vornehme. Vor diesem Hintergrund\nkonnte das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangen,\ndass auch die funktionsspezifische Briefmarke Kosten nur mit erheblichen Unschärfen zuordne und angesichts der geringeren Transparenz der einheitlichen\nBriefmarke insgesamt nicht deutlich überlegen sei.\n\n87 (dd) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Annahme des\nBeschwerdegerichts als rechtsfehlerhaft, wonach es bei der Anwendung der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke nicht zu einer Verzerrung der\nKostenzuweisung im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungsarten kommen\nkönne. Dabei übersieht die Rechtsbeschwerde den Zusammenhang dieser Aussage. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass bei der einheitlichen Briefmarke eine Abstraktion von den Ist-Kosten des einzelnen Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt. Die daran anschließende Folgerung, es könne dann zu\nkeiner Verzerrung der Kostenzuweisung im Hinblick auf die beiden Nutzungsarten (systemintern und systemübergreifend) kommen, ist insoweit nicht zu beanstanden. Denn wenn die einheitliche Briefmarke auf Grundlage der Gesamtkosten des Netzes keine individuelle Kostenzuweisung anhand technischer Spezifikationen vornimmt, kann es bei dieser Methode auch zu keiner Verzerrung einer\nspezifischeren individuellen Kostenzuweisung kommen.\n\n88 d) Eine unzulässige Quersubventionierung im Sinne von Art. 7 Satz 2\nBuchst. c NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO steht angesichts der vorangehenden Ausführungen nicht in Rede. Diese Vorschriften verbieten nicht jede\nQuersubventionierung, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur eine\nunzulässige. Nichts anderes folgt aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO,\n\nwonach die Methode zur Berechnung von Entgelten Quersubventionierungen lediglich vermeiden, aber nicht ausschließen muss (oben Rn. 46).\n\n89 Es ist dabei von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Insbesondere hat es nicht verkannt, dass dem Gebot des Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC\nTAR eine eigenständige Bedeutung zukommt. Während Art. 7 Satz 2 Buchst. b\nNC TAR eine Orientierung der Referenzpreismethode an den Ist-Kosten einer\nFernleitungsdienstleistung verlangt, will Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR Diskriminierungsfreiheit gewährleisten und unzulässige Quersubventionen verhindern.\nZwar sind Ist-Kosten-Bezug und Verhinderung von Quersubventionierung eng\nmiteinander verknüpft. Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR stellt jedoch klar, dass\nnicht jede Quersubventionierung, sondern nur eine unzulässige verhindert werden soll (s.o. Rn. 46). Das Beschwerdegericht ist danach rechtsfehlerfrei davon\nausgegangen, dass eine wegen der besonderen Komplexität der Netzstrukturen\nangemessene Abstraktion der Netzentgelte von den individuellen Kosten keine\nunzulässige Quersubvention begründen kann. Das gilt schon deshalb, weil die\nGrenzen für eine individuelle sachgerechte Kostenzuordnung auch den Umfang\nzulässiger Quersubventionen notwendigerweise bestimmen.\n\n90 Das Beschwerdegericht hat den nach Art. 5 Abs. 2 NC TAR erforderlichen\nKostenzuweisungstest durchgeführt und hat ohne Rechtsfehler angenommen,\ndass keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Quersubventionierung bestehen.\nDie Rechtsbeschwerde zeigt keine weitergehenden und zureichenden Anhaltspunkte für die Existenz von unzulässigen Quersubventionen auf. Solche ergeben\nsich auch nicht aus dem vorgelegten Parteigutachten, da dieses die umfangreichen wechselseitigen Kooperationsleistungen nicht hinreichend in den Blick\nnimmt, welche im Zusammenhang mit der hochgradigen Komplexität des Fernleitungsnetzes eine einheitliche gaswirtschaftliche Leistung des Marktgebiets begründen. Da die individuellen Kosten eines Fernleitungsnetzbetreibers somit\nkeine belastbare Aussagekraft haben, konnte das Beschwerdegericht auch ohne\n\nRechtsfehler davon ausgehen, dass weitere systematische Ermittlungen zum tatsächlichen Umfang etwaiger Quersubventionen nicht erforderlich waren. Weitergehende als die bereits vorstehend unter dem Gesichtspunkt der Kostenverursachungsgerechtigkeit nach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO behandelten Einwände macht die Rechtsbeschwerde hierzu nicht geltend.\n\n91 e) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das\nBeschwerdegericht habe die mit der festgelegten Methode der einheitlichen\nBriefmarke verbundenen Mengenrisiken unter Verstoß gegen Art. 7 Satz 2\nBuchst. d NC TAR unzutreffend eingeschätzt. Nach dieser Vorschrift soll bei der\nWahl der Referenzmethode sichergestellt werden, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems\nzu tragen ist.\n\n92 aa) Das Beschwerdegericht hat gemeint, ein erhebliches Mengenrisiko\nfür Endkunden bestehe nicht, da weniger Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken im eigenen Ein- und Ausspeisesystem transportiert werde. Im\nMarktgebiet GASPOOL sei der Anteil an systemübergreifendem Transport geringer als der an systeminternem, so dass schon nach der in Erwägungsgrund 6 NC\nTAR zum Ausdruck gekommenen Wertung nicht von einem erheblichen Mengenrisiko auszugehen sei. Aber auch dann, wenn man den deutlichen und nicht zu\nvernachlässigenden Anteil des systemübergreifenden Transports für grundsätzlich geeignet hielte, ein erhebliches Mengenrisiko zu begründen, sei die Bundesnetzagentur durch die Wahl der Referenzpreismethode diesem Risiko in sachangemessener Weise entgegengetreten. Die einheitliche Briefmarke wirke Mengenrisiken bereits dadurch entgegen, dass sie den Zugang zum Gesamtsystem\neinheitlich bepreise und das Mengenrisiko auf alle Netzkunden gleichmäßig verteile. Demnach ergäben sich nur geringe Schwankungen, wenn einzelne Fluss-\n\nund Lastverlagerungen stattfänden oder diese völlig entfallen würden. Durch die\nBerichtspflicht in Tenorziffer 10 der angegriffenen Festlegung werde sichergestellt, dass kein erhebliches Mengenrisiko für die Endverbraucher entstehe. Zudem lägen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Risiko eines signifikanten Rückgangs von Kapazitätsbuchungen der systemübergreifenden Netznutzung bestünde. Zwar sei es eine denkbare Möglichkeit, beim\nGastransit die deutschen Marktgebiete zu umgehen. Ein solches Ausweichen auf\nAlternativrouten erscheine allerdings nur in begrenztem Umfang realistisch. Es\nsei angesichts der Bedeutung der deutschen Marktgebiete als Drehkreuz für den\nTransit nicht zu erwarten, dass die durch die angefochtene Festlegung erfolgte\nSteigerung der Entry-Entgelte an Grenzübergangspunkten um durchschnittlich\n23 % tatsächlich dazu führe, dass Transportkapazität in einem solchen Umfang\naus Deutschland abgezogen würde, dass eine Entgeltspirale und damit letztlich\nerhebliche Mengenrisiken (auch) für Endkunden zu befürchten seien.\n\n93 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nEs kann offen bleiben, ob ein erhebliches Mengenrisiko bereits deswegen nicht\nbesteht, weil weniger Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken im eigenen Ein- und Ausspeisesystem transportiert werde. Die weiteren, selbständig\ntragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts zeigen keine Rechtsfehler auf.\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht die rechtlichen\nAnforderungen an die Darlegung eines Mengenrisikos überspannt hat. Das Beschwerdegericht war - angesichts der fehlenden Erfahrungen mit der Anwendung\nder Referenzpreismethode und deren Auswirkung auf die Liquidität im Markt -\nnicht gehalten, aus bestehenden Kapazitätskündigungen oder aufgrund bestehender alternativer Transportrouten auf ein erhebliches Mengenrisiko zu schließen. Die Prognose des Beschwerdegerichts erweist sich vielmehr als vertretbar.\nDie wegen der Marktzusammenlegung absehbar kurze Geltungsdauer der Festlegung und die in Tenorziffer 10 vorgesehenen Berichtspflichten gewährleisten\n\nim Übrigen, dass die Bundesnetzagentur gleichwohl möglichen, durch die Referenzpreismethode verursachten Mengenrisiken entgegenwirken kann.\n\n94 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung wendet, wonach weder die Beschwerdeführerin noch weitere Verfahrensbeteiligte dem Vorbringen der Bundesnetzagentur zu bestimmten Transportrouten entgegengetreten seien, und geltend macht, sie habe diese Behauptung zurückgewiesen, ist\ndie Verfahrensrüge nicht zulässig. Die Betroffene hat die gemäß § 88 Abs. 4\nEnWG, § 173 VwGO, § 314 ZPO bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 - KVR 2/74, BGHZ 65, 30, [juris Rn. 15]; Siegmann/Höger in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 88 Rn. 6). Im Übrigen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Unvollständigkeit einer Transportroute das Beschwerdegericht zu einer abweichenden Annahme im Hinblick\nauf das etwaige Vorliegen von Mengenrisiken hätte veranlassen müssen. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Feststellung des Beschwerdegerichts als unzutreffend, wonach die Betroffene nicht aufgezeigt habe, welche\nRouten eine signifikant günstigere Preisgestaltung aufwiesen. Auch insoweit ist\nnicht erkennbar, dass die Betroffene dies mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hätte. Zudem lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen,\nwelche konkreten Tatsachen sie dazu vorgebracht hat.\n\n95 f) Das Beschwerdegericht hat die Vorgaben nach Art. 7 Satz 2\nBuchst. e NC TAR, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO beachtet. Danach soll die\nReferenzpreismethode gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise\nden grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren (Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC\nTAR). Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 FerngasZVO schreibt vor, dass die Tarife oder\ndie Methoden zu ihrer Berechnung den effizienten Gashandel und Wettbewerb\nerleichtern müssen. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO darf durch die Tarife\n\nweder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden.\n\n96 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein Verstoß gegen\nArt. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR liege nicht vor. Da spezifische Kosten der systemübergreifenden Nutzung dieser Nutzungsart nicht sachgerecht zugeordnet\nwerden könnten, liege keine unzulässige Quersubventionierung vor. Aus diesem\nGrund stelle die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke eine einfache, nachvoIIziehbare Methode dar, die Netznutzern die Berechnung der Entgelte sowie die Prognose künftiger Entgelte erleichtere, die Transaktionskosten\nim Vergleich zu einer komplexeren Referenzpreismethode senke und zu einer\nsachgerechten Preisbildung führe. Eine solche Methode könne aber den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren, weil kein Anspruch auf bestimmte\nPreise bestehe. Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR könne kein Gebot entnommen\nwerden, wonach Netznutzungsentgelte in Transitländern überobligatorisch niedrig sein müssten. Damit diene die Vorschrift dem in Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO\nverankerten Ziel der Förderung des effizienten Gashandels und trage dem in Erwägungsgrund 19 FerngasZVO hervorgehobenem Gesichtspunkt Rechnung,\nwonach es für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsmärkte von entscheidender Bedeutung sei, dass Gas unabhängig davon, wo es\nsich im Netz befinde, gehandelt werden könne. Auf die Frage, ob der durch die\nFestlegung bewirkte generelle Anstieg des Preisniveaus an den Grenzübergangspunkten überhaupt nennenswerte Folgen auf andere Märkte habe, komme\nes mithin nicht an. Im Übrigen sei die Preisentwicklung auf den europäischen\nMärkten aufgrund des Anstiegs der Fernleitungsentgelte nicht zuverlässig zu\nprognostizieren. Möglicherweise entwickelten sich die Preise an den einzelnen\nHandelsplätzen auch unterschiedlich, so dass sich neue Möglichkeiten zur Arbitrage ergeben könnten.\n\n97 bb) Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, weshalb eine Referenzpreismethode,\ndie die Kosten angesichts der Komplexität des Fernleitungsnetzes einheitlich auf\nalle Fernleitungsnetzbetreiber verteilt, ohne dass eine deutlich überlegenere Methode ersichtlich ist, geeignet wäre, den grenzüberschreitenden Handel zu verzerren. Eine Pflicht zur Subventionierung des grenzüberschreitenden Handels\ndurch inländische Nutzer lässt sich weder Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR noch\nArt. 13 Abs. 1 und 2 FerngasZVO entnehmen. Auch der Kostenzuweisungstest\nnach Art. 5 NC TAR enthält keinen Hinweis darauf, dass eine solche Verschiebung der Kostenlast geboten wäre. Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Beachtung des Gebots der Energiesolidarität darauf verweist,\ndass die Entgeltsteigerung an Grenzkopplungspunkten andere Mitgliedstaaten\nbelastete, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Beschwerdegericht hat\nrechtsfehlerfrei auf die Feststellungen der Bundesnetzagentur verwiesen, wonach die bislang erhobenen netzbetreiberindividuellen Fernleitungsnetzentgelte\nwegen eines fehlenden Ausgleichsmechanismus keine sachgerechte Kostenallokation gewährleistet hätten, weil diese Entgelte die durch die notwendige Kooperation mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern verursachten Kosten nicht berücksichtigt hätten.\n\n98 g) Die Festlegung der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke gemäß Tenorziffer 1 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur nicht erwogen hat, ihre separate Anwendung anzuordnen.\n\n99 aa) Nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR wenden alle Fernleitungsnetzbetreiber\neines Ein- und Ausspeisesystems innerhalb eines Mitgliedstaats gemeinsam dieselbe Referenzpreismethode an. Abweichend davon kann die nationale Regulierungsbehörde nach Art. 10 Abs. 2 NC TAR und vorbehaltlich der Anordnung eines Ausgleichsmechanismus gemäß Art. 10 Abs. 3 NC TAR entscheiden, dass\n\ndieselbe Referenzpreismethode von jedem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb\neines Ein- und Ausspeisesystems getrennt angewandt wird.\n\n100 bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur\nhabe - auch wenn sie sich nicht ausdrücklich mit der Frage der getrennten Anwendung der Referenzpreismethode befasst habe - die Entscheidung zugunsten\neiner gemeinsamen Anwendung vor dem Hintergrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten getroffen, die mit dem internen Ausgleich zwischen\nFernleitungsnetzbetreibern im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung HoKoWä\n(Beschluss vom 19. Juli 2017, BK9-17/609) zu Tage getreten seien. Diese\nSchwierigkeiten habe sie in der angefochtenen Festlegung näher erläutert. Auch\naus dem \"sideletter\" (Vermerk vom 29. März 2019) sei zu entnehmen, dass die\nBundesnetzagentur ihr Regulierungsermessen diesbezüglich erkannt und ausgeübt habe.\n\n101 cc) Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Nach Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR haben mehrere Fernleitungsnetzbetreiber, die in einem Marktgebiet aktiv\nsind, dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam anzuwenden. Diese Pflicht gilt\n- auch wenn es sich bei dem Netzkodex um einen delegierten Rechtsakt handelt -\nunmittelbar und allgemein (vgl. Art. 290 Abs. 1 AEUV). Aus diesem Grund waren\nin der angegriffenen Festlegung einer Referenzpreismethode nach Art. 6 Abs. 1\nNC TAR keine Ausführungen zu der Frage erforderlich, ob diese Referenzpreismethode getrennt angewendet werden kann. Insofern stand der Bundesnetzagentur ein Aufgreifermessen zu (\"kann die nationale Regulierungsbehörde entscheiden\"), ob sie ein gesondertes Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse\nnach Art. 10 Abs. 2 NC TAR eröffnet. Dieses Aufgreifermessen hat die Bundesnetzagentur ausgeübt und ihre Erwägungen dazu in dem Vermerk vom 29. März\n2019 (sogen. \"sideletter\"), mithin zeitgleich mit Erlass der angegriffenen Verfügung, ausführlich und hinreichend dokumentiert (vgl. Anlage AG 1, GA I 217). Ein\n\nBegründungsdefizit der angegriffenen Festlegung, die von der gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Anwendung der Referenzpreise nach Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR ausgeht, kann darin nicht erblickt werden.\n\n102 3. Tenorziffer 1 der angegriffenen Festlegung ist auch im Übrigen mit\nhöherrangigem Recht vereinbar.\n\n103 a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV\n(EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen)\nnicht ausreichend beachtet.\n\n104 Das Beschwerdegericht hat angenommen, die bei der Festlegung einer\nReferenzpreismethode zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben seien im\nNetzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen konkretisiert. Aus\ndiesem Grund habe die Bundesnetzagentur die unter dem Gesichtspunkt der\nEnergiesolidarität maßgeblichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht gesondert\nberücksichtigen müssen.\n\n105 Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke zu erheblichen Steigerungen der Endverbraucherpreise für Gas in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Italien und Frankreich, führe. Diesen Umstand hat die Bundesnetzagentur in der Sache - wenn\nauch nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Energiesolidarität nach\nArt. 194 AEUV - berücksichtigt. Sie hat die Auswirkungen der einheitlichen Briefmarke auf die Ein- und Ausspeisentgelte an den Grenzübergangspunkten, die zu\nhöheren Vorleistungskosten für diejenigen Netznutzer führt, die Gas aus den\ndeutschen Marktgebieten importieren, in den Blick genommen und diese Wirkungen bei ihrer Prüfung, ob die gewählte Referenzpreismethode zu einer Verzer-\n\nrung des grenzüberschreitenden Handels im Erdgasbinnenmarkt führe, in Rechnung gestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts der mit der\neinheitlichen Briefmarke verbundenen kostenverursachungsgerechten Fernleitungsnetzentgelte eine Verzerrung des grenzüberschreitenden Handels nicht angenommen werden könne. Weder aus Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR noch aus\nArt. 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO könne eine Pflicht zu einer Quersubventionierung des grenzüberschreitenden Gashandels zulasten der systeminternen Nutzung entnommen werden. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz der Energiesolidarität. Danach kann auch nicht angenommen werden, die festgelegte Referenzpreismethode setze unzutreffende Investitionssignale im Sinne des Art. 13\nAbs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO.\n\n106 b) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen,\ndass die angegriffene Festlegung weder gegen Art. 101 AEUV noch gegen Art. 4\nAbs. 3 EUV verstößt. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV scheidet bereits deshalb\naus, weil die Bundesnetzagentur nicht Normadressat der Vorschrift ist. Diese\nrichtet sich nur an Unternehmen. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen Art. 4\nAbs. 3 EUV vor.\n\n107 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein Verstoß gegen das\nLoyalitätsgebot nach Art. 4 Abs. 3 EUV sei nicht gegeben. Die angegriffene Festlegung hebe die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln nicht auf. Es\nkönne offenbleiben, ob zwischen den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern\nschützenswerter Restwettbewerb bestehe, der durch die Preisvereinheitlichung\nbeseitigt werde. Es fehle jedenfalls an einem wettbewerbsrechtlich relevanten\nHandeln der Fernleitungsnetzbetreiber. Ihre Mitwirkungshandlungen, die sich auf\ndie Zusammenführung der jeweiligen Erlösobergrenzen und die prognostizierten\nKapazitätsbuchungen beschränkten, bewirkten keine Wettbewerbsbeschränkung. Die wettbewerblich relevante Wirkung gehe allein von der Festlegung der\nReferenzpreismethode aus. Diese stehe auch nicht im Widerspruch zu dem in\n\nArt. 3 Abs. 3 EUV i.V.m. Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb zu den Verträgen verankerten Wettbewerbsschutz.\n\n108 bb) Das lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n109 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs betrifft Art. 101 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Aus Art. 4\nAbs. 3 EUV ergibt sich jedoch eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der\nUnion und den Mitgliedstaaten, die es den Mitgliedstaaten verbietet, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Danach liegt eine Verletzung von Art. 101\nAEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV nur vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen\nArt. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder\ndie Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für\nin die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern\nüberträgt (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 21. September 2016 - C-221/15, juris\nRn. 43 f. - Kommission/Deutschland mwN). Hingegen verstößt eine Regelung,\ndie nicht darauf gerichtet ist, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Einzelhändlern oder andere der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten\nVerhaltensweisen vorzuschreiben, sondern es den Behörden überlässt, Endverkaufspreise festzusetzen, nicht gegen diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 4\nAbs. 3 EUV. Ebenso wird der Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen\ndurch eine Regelung, die ein aus sich heraus wirksames Verbot ausspricht, weder vorgeschrieben noch erleichtert (vgl. EuGH, ebd. Rn. 45, mwN).\n\n110 (2) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3\nEUV vor. Die preisvereinheitlichende Wirkung folgt unmittelbar aus der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Die gemeinsame Anwendung\nordnet Art. 10 Abs. 1 NC TAR an, um auf diese Weise einen funktionsfähigen\nWettbewerb für die Nutzer der Fernleitungen in Gebieten sicherzustellen, in denen mehrere Fernleitungsnetzbetreiber aktiv sind. Soweit die Wahl der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke durch die Bundesnetzagentur die\npreisvereinheitlichende Wirkung verstärkt, beruht diese Wirkung unmittelbar auf\nder ihr durch Art. 6 Abs. 1 NC TAR zugewiesenen Kompetenz. Ein eigenständiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der Fernleitungsnetzbetreiber ist angesichts des fehlenden eigenständigen Handlungsspielraums ausgeschlossen.\nDas gilt jedenfalls für das Preissetzungsverhalten, das durch Art. 10 NC TAR in\nVerbindung mit der nach Art. 6 NC TAR regulierungsbehördlich festgelegten Referenzpreismethode vollständig determiniert ist. Ist es nach der maßgeblichen\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn staatliche Stellen\nPreise einheitlich festsetzen, begegnet es ebenso wenig Bedenken, wenn eine\nstaatliche Stelle eine Methode zur Preisbildung festlegt, deren zwingende gemeinsame Anwendung durch die Fernleitungsnetzbetreibereine Preisvereinheitlichung bewirkt und den betroffenen Unternehmen insoweit keine Handlungsspielräume verbleiben. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf Erwägungsgrund 10 NC TAR an, wonach die Anwendung der Art. 101, 102 AEUV unberührt\nbleibt, noch auf die Bedenken des Bundeskartellamts im Hinblick auf die Übereinstimmung der festgelegten Referenzpreismethode mit Art. 101 AEUV. Einen\nVerstoß gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV hat das Beschwerdegericht danach ebenfalls zutreffend verneint.\n\n111 (3) An diesem Ergebnis vermag auch Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung\nmit dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt nichts zu ändern. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich diese Vorschrift unmittelbar - oder nur vermittelt\n\nüber das Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 EUV - an die Mitgliedstaaten richtet\n(vgl. Terhechte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,\n75. Ergänzungslieferung, Art. 3 EUV Rn. 27; Becker in Schwarze/Becker/\nHatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 3 EUV Rn. 1). Art. 3 Abs. 3 EUV formuliert im Hinblick auf die Errichtung eines Binnenmarktes ein politisches Ziel,\ndas mit anderen politischen Zielen der Union, insbesondere mit denen der Energiepolitik gemäß Art. 194 AEUV zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des\nEnergiemarktes (Art. 194 Abs. 1 Buchst. s AEUV), in Ausgleich zu bringen ist.\nFehlt es nach Maßgabe der diese Ziele ausgestaltenden Vorschriften des Unionsrechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Fernleitungsnetze an einer alternativen, überlegeneren Referenzpreismethode und\nverstößt die staatliche Anordnung der Methode bereits nicht gegen Art. 4 Abs. 3\nEUV in Verbindung mit Art. 101, 102 AEUV, so ist nicht ersichtlich, dass die festgelegte Referenzpreismethode in Konflikt mit der Wahrung der wettbewerbspolitischen Ziele der Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV gerät. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unionsgesetzgeber bei der Umsetzung der Politiken ein weiter\nErmessenspielraum zusteht (EuGH, Urteile vom 8 Juni 2010 - C-58/08, EuZW\n2010, 539 Rn. 52 - Vodafone, zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung; vom 18. Juni 2015 - C-508/13, juris Rn. 29 - Republik Estland/Europäisches\nParlament u.a., mwN), die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften des Sekundärrechts der Regulierungsbehörde die Wahl der Referenzpreismethode\nüberlassen und zudem die Festlegung von Einheitsentgelten nicht ausschließen.\n\n112 Ein etwaiger in der Vergangenheit bestehender Restwettbewerb, der auf\nGrundlage netzbetreiberindividueller Entgelte und - in Ermangelung eines kostenrelevanten Ausgleichsmechanismus - einer unvollständigen Kostenzuordnung erfolgte, kann keinen geeigneten Maßstab bilden. Wie ein zwingend vorzunehmender Ausgleichsmechanismus bei getrennter Anwendung einer (funktionsspezifischen) Briefmarke durchzuführen sein sollte, zeigt die Rechtsbeschwerde\n\nnicht auf. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Verweis auf die besondere\nHeterogenität des Leitungsnetzes kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zudem\nzeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass der Wettbewerb zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern im Hinblick auf andere Wettbewerbsparameter nicht weiterbestünde. Dafür ist auch nichts ersichtlich.\n\n113 (4) Soweit die gemeinsame Anwendung der Referenzpreismethode\neine Kooperation zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich macht,\nindem sie Informationen über ihre individuellen Erlösobergrenzen sowie die prognostizierten Kapazitätsbuchungen aggregieren, folgt auch diese Notwendigkeit\nunmittelbar aus der Pflicht zur gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Mit deren Anordnung ist kein zwangsläufig nach Art. 101 AEUV verbotener\nInformationsaustausch verbunden. Vielmehr sind Verfahrensweisen denkbar, mit\nderen Hilfe diese Daten - etwa bei einem zur Verschwiegenheit verpflichteten\nWirtschaftsprüfer - zusammengeführt werden, ohne dass ein Fernleitungsnetzbetreiber Kenntnis von den individuellen Kapazitätsprognosen der anderen Fernleitungsbetreiber erlangt. Soweit im Zuge der Referenzpreisbildung sodann der\nAustausch aggregierter Informationen erforderlich ist, steht dieser nicht im Widerspruch zu dem in Art. 101 AEUV verankerten Prinzip des Geheimwettbewerbs.\n\n114 (5) Da die Grundsätze zur Auslegung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV folgenden Pflichten der Mitgliedstaaten in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - soweit hier von Interesse -\nbereits hinreichend geklärt sind, stellen sich auch insoweit im Fall keine Fragen\nzur Auslegung des Unionsrechts, die es erforderten, das Rechtsbeschwerdeverfahren auszusetzen, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof\nder Europäischen Union zu richten.\n\n115 4. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht schließlich davon ausgegangen, die Bundesnetzagentur habe die Rabattierung von bedingt verbindlichen Kapazitätsprodukten gemäß Tenorziffer 3 Satz 2 ermessensfehlerfrei und\nin Einklang mit Art. 4 Abs. 2, Art. 7 NC TAR, Art. 13 Abs. 1 VO FerngasZVO auf\nden Preis für das am geringsten rabattierte unterbrechbare Standardkapazitätsprodukt an diesem Punkt begrenzt. Nach Art. 4 Abs. 2 NC TAR können bei der\nFestlegung der Fernleitungsentgelte die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden. Nähere Vorgaben dazu, wie eine Rabattierung vorzunehmen ist, lassen sich dem NC TAR nicht entnehmen. Art. 13 Abs. 1\nSatz 2 FerngasZVO sieht vor, dass die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung diskriminierungsfrei anzuwenden sind.\n\n116 a) Der Netzkodex sieht in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 NC TAR Regelungen\nvor, die unterschiedliche Preise für unterschiedliche Kapazitätsprodukte gestatten. Feste, freizuordenbare Kapazitäten (FZK) sind verbindliche, d.h. nicht unterbrechbare Kapazitätsprodukte, die keine einschränkenden Bedingungen für den\nGastransport aufweisen. Bedingte Kapazitätsprodukte sind feste, dynamische\nzuordenbare Kapazitäten (DZK), feste, beschränkte Kapazitäten (BZK) sowie bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten (bFZK). Sie weisen unterschiedliche Arten von Bedingungen auf, wobei DZK-Produkte neben dem bedingt verbindlichen\nAnteil einen unterbrechbaren Zugang zum virtuellen Handelspunkt ermöglichen.\nSchließlich können Transportkunden auch unterbrechbare Kapazitätsprodukte\n(uFZK) buchen, bei denen ein Gastransport nicht verbindlich ist.\n\n117 b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die festgelegte Rabattierung beruhe auf der zutreffenden Erwägung, eine unterbrechbare Kapazität\nstelle bei objektiver Betrachtung im Vergleich zu den übrigen Kapazitätsprodukten ein minderwertiges Produkt dar. Weder sei festzustellen, dass die Limitierung\nder Rabattierung des DZK-Produktes auf das am geringsten rabattierte unter-\n\nbrechbare Produkt sachlich unangemessen sei, noch habe die Bundesnetzagentur insoweit ihr Regulierungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe insbesondere die Rangfolge der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Kapazitätsprodukte zutreffend bestimmt. Bei der Buchung von uFZK-Produkten müsse der Netzkunde\n- auch wenn dies unwahrscheinlich sei - damit rechnen, dass er die gebuchte\nKapazität nicht nutzen könne. Hingegen stehe bei DZK-Produkten die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der Bedingung fest. Das DZK-Produkt biete im Vergleich\nmit einem uFZK-Produkt daher die sicherere Möglichkeit, das Netz zum Transport von Gas von einem fest gewählten Einspeisepunkt zu einem feststehenden\nAusspeisepunkt nutzen zu können. Darüber hinaus bestehe - auch wenn für bestimmte (Transit-)Kunden diese Option nicht von Interesse sei - beim DZK-Produkt die Möglichkeit der Nutzung des VHP auf unterbrechbarer Basis. Es liege\ndaher auf der Hand, dass diese dem DZK-Produkt immanenten Optionen werthaltiger seien als die eines uFZK-Produktes, bei dem grundsätzlich die Gefahr\neines Totalausfalls drohe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die festgelegte Rabattierung zu Fehlanreizen führe, weil Transportkunden eher das mit geringem\nAufschlag versehene FZK-Produkt erwerben würden. Ein wirtschaftlicher denkender Kunde werde immer das für die Erreichung seiner Zwecke günstigere\nProdukt erwerben. Eine systematische Untersuchung der DZK-Produkte sei nicht\nerforderlich gewesen.\n\n118 c) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n119 aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe nicht beachtet, dass die von der Bundesnetzagentur herangezogene Ermächtigungsgrundlage des Art. 4 Abs. 2 NC TAR die Regelung über die\nRabattierung von DZK-Produkten deshalb nicht trage, weil die Bundesnetzagentur den unterbrechbaren Zugang zum VHP berücksichtigt habe und es sich insoweit nicht um ein verbindliches (d.h. nicht unterbrechbares) Produkt im Sinne des\nArt. 4 Abs. 2 NC TAR handele. Art. 4 Abs. 2 NC TAR ist nicht zu entnehmen,\n\ndass diese Vorschrift für Produkte keine Anwendung findet, die sowohl einen festen (d.h. ununterbrechbaren) bedingten Anteil als auch einen unterbrechbaren\nAnteil aufweisen. Dafür lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik etwas\nentnehmen. Die Vorschrift gestattet es, die Bedingungen für verbindliche Produkte bei der Festlegung der Höhe der Fernleitungsnetzentgelte im Verhältnis\nzum Referenzprodukt der festen und frei zuordenbaren Kapazitäten zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung dieser Bedingungen ist der Vorschrift\nnicht zu entnehmen, ebenso wenig gibt sie nähere Auskunft darüber, in welcher\nWeise und mit welchem Gewicht diese Bedingungen gegebenenfalls berücksichtigt werden können. Insofern steht der Regulierungsbehörde auch in diesem\nPunkt ein Regulierungsermessen zu. Ausgangspunkt für die zu berücksichtigenden Bedingungen ist das konkret zu bepreisende Produkt. Weist dieses Produkt\nsowohl einen verbindlichen als auch einen unterbrechbaren Bestandteil auf, so\nkönnen für die Bestimmung der Höhe des einheitlich zu bestimmenden Preises\nnach Art. 4 Abs. 2 NC TAR auch die Bedingungen des verbindlichen Produktbestandteils in den Blick genommen werden. Mit welchem Gewicht diese Bedingungen dabei zu veranschlagen sind, kann - weil es sich um ein einheitliches Produkt\nhandelt - nicht unabhängig von dem anderen (unterbrechbaren) Produktbestandteil beurteilt werden.\n\n120 Dem stehen auch keine systematischen Erwägungen entgegen. Art. 14\nAbs. 1 Buchst. b Satz 2 FerngasZVO schreibt vor, dass der Preis der unterbrechbaren Kapazität die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung widerzuspiegeln\nhat. Daraus ergibt sich nichts für die hier maßgebliche Frage nach der Rabattierung von bedingten verbindlichen Produkten, insbesondere DZK-Produkten.\nArt. 16 NC TAR lässt sich nicht entnehmen, dass die bei DZK-Produkten vorgesehenen Bedingungen keiner Regelung einer Rabattierung unterliegen dürfen.\nArt. 16 NC TAR sieht Rabattgrenzen für unterbrechbare Produkte vor, die die\n\nBundesnetzagentur in der Festlegung MARGIT 2021 geregelt hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass Art. 16 NC TAR i.V.m. den sich aus der Festlegung\nMARGIT ergebenden Regelungen Tenorziffer 3 Satz 2 entgegensteht.\n\n121 bb) Das Beschwerdegericht hat die Begrenzung der höchsten Rabattierung auf den Wert eines unterbrechbaren Kapazitätsprodukts (uFZK) mit Recht\nunbeanstandet gelassen. Es konnte ohne Rechtsfehler annehmen, dass die\nWerthaltigkeit des DZK-Produkts zwischen dem Wert eines FZK- und dem eines\nuFZK-Produkts liegt. Es hat dabei weder einen unzutreffenden Maßstab angelegt, noch hat es relevante Gesichtspunkte unzutreffend gewichtet.\n\n122 Wie bereits vorstehend ausgeführt (oben Rn. 119), enthält Art. 4 Abs. 2\nNC TAR keine näheren Vorgaben, in welcher Weise die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden können. Daher schließt\nArt. 4 Abs. 2 NC TAR eine Bezugnahme auf den Preis eines unterbrechbaren\nProdukts als Höchstgrenze für den Rabatt nicht aus. Indem die Rabattierung an\nden Wert des FZK-Produkts anknüpft, hat das Beschwerdegericht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt und den Wert im Verhältnis zu einem verbindlichen Produkt bestimmt.\n\n123 Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang als zu gering\nbeanstandete Preiskorridor von nur 11 % ergibt sich nicht aus der angegriffenen\nFestlegung, weil die Höhe des zulässigen Rabatts für uFZK-Produkte Gegenstand der Festlegung MARGIT ist. Soweit die Betroffene meint, dieser Rabattkorridor sei zu gering, ist diese Frage auch in jenem Verfahren zu klären. Soweit sie\ngeltend macht, der Rabatt berücksichtige nicht ausreichend, dass der Kunde, der\nein DZK-Produkt bucht, im Hinblick auf die Zuordnungsmöglichkeiten nur einen\nBruchteil der möglichen Leistung erhält, die ein FZK-Produkt bietet, setzt die\nRechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle derjeni-\n\ngen des Beschwerdegerichts. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot lässt der angefochtene Beschluss insoweit nicht erkennen. Eine weitergehende Rabattierung\nwürde, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, zu einer unzutreffenden Wertrelation gegenüber dem nur auf unterbrechbarer Basis frei zuordenbaren Kapazitätsprodukt (uFZK) führen. Dieses Produkt ist im Hinblick auf die\nVerbindlichkeit des Gastransports am schwächsten ausgeprägt, weil es zu einem\nTotalausfall kommen könnte. Daher ist es nach der vertretbaren und nicht zu beanstandenden Würdigung des Beschwerdegerichts insgesamt am geringwertigsten, was sich im Vergleich zum DZK-Produkt auch daran zeigt, dass nach der\nKASPAR-Festlegung uFZK-Buchungen vorrangig vor DZK-Buchungen unterbrochen werden müssen. Damit knüpft die Bewertung auch an ein Interesse der\nNachfrager an; um einen sachfremden Bewertungsmaßstab handelt es sich dabei nicht.\n\n124 cc) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, die gewählte Rabattgrenze setze keine Investitionssignale, die in Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 FerngasZVO stünden. Insofern macht die\nRechtsbeschwerde geltend, dass die Rabattierung des DZK-Produkts so gering\nsei, dass aus Sicht der Transportkunden kein relevanter Anreiz geschaffen\nwerde, statt eines FZK-Produkts ein DZK-Produkt zu buchen. Eine verstärkte Buchung von FZK-Produkten erfordere hohe zusätzliche Ausbaukosten. Auch insofern setzt die Rechtsbeschwerde, statt Rechtsfehler aufzuzeigen, ihre eigene\nWürdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat - selbständig tragend - angenommen, dass ein wirtschaftlich denkender Netzkunde das günstigere Produkt erwerben werde, wenn es für seinen Bedarf genauso gut geeignet sei. Diese Würdigung ist möglich und vertretbar. Es\nkommt nicht auf die Einwände an, welche die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts in Bezug auf die von der Bundesnetzagentur\n\nim Beschwerdeverfahren beispielhaft vorgelegten Daten zum Grenzübergangspunkt W. geltend macht.\n\n125 dd) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Beschwerdegerichts, die Bundesnetzagentur habe ihre Pflicht zur\nAufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Auf den Umfang, in dem Transportkunden den unterbrechbaren Zugang des DZK-Produkts zum virtuellen Handelsplatz nutzen, kommt es nicht an. Selbst wenn bestimmte Gruppen von Nutzern\ndiesem Zugang keinen entscheidenden Wert beimessen, steht ihnen diese Möglichkeit, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gleichwohl objektiv zur Verfügung und kann daher bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden. Zudem kommt es nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Beschwerdegerichts und der Bundesnetzagentur für die Bestimmung des Wertes\neines Kapazitätsprodukts maßgeblich darauf an, mit welcher Sicherheit der gebuchte Transport durchgeführt werden kann. Diese Sicherheit ist für Kunden, die\nDZK-Produkte buchen (und damit auch für Kunden, für die der Zugang zum virtuellen Handelspunkt keinen entscheidenden Wert hat), zweifellos größer als bei\nKunden, die ein uFZK-Produkt buchen. Insofern ist es nicht zu beanstanden,\ndass der Preis eines DZK-Produkts - ungeachtet des nur nachrangig unterbrechbaren Zugangs zum virtuellen Handelspunkt - jedenfalls nicht niedriger sein darf\nals der eines uFZK-Produkts.\n\n126 ee) Tenorziffer 3 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Verursachungsgerechtigkeit. Das beruht darauf, dass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke und die damit erreichte Kostenverteilung nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt in Einklang mit Art. 7 Satz 2 Buchst. b und c\nNC TAR, Art. 13 FerngasZVO stehen, die Festlegung den Rabatt an den nach\ndieser Methode berechneten Preis anknüpft, diesen zulässigerweise auf den\nWert des unterbrechbaren Produkts begrenzt und damit insgesamt ein vertretba-\n\nres Wertgefüge gebildet wird. Angesichts dessen wird somit dem Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit in vertretbarer Weise Rechnung getragen und\nwerden die Netznutzer an etwaigen Kostenersparnissen im Umfang des gewährten Rabatts hinreichend beteiligt.\n\n127 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG,\ndie Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und\n§ 3 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der im Tenor genannten weiteren Beteiligten aufzuerlegen,\nweil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt), das Verfahren wesentlich\ngefördert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2) und\ndie obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt haben. Das besondere Interesse\nam Verfahrensausgang ist bei den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern bereits\ndeshalb gegeben, weil deren Interessen von der angegriffenen Festlegung\ngleichermaßen wie diejenigen der Betroffenen berührt werden. Ohne dass entschieden werden muss, ob eine Kostenerstattung - wie das Beschwerdegericht\ngemeint hat - nur bei einem Interessengegensatz zu gewähren ist, folgt dieser im\nVerhältnis bereits daraus, dass die im Tenor genannten weiteren Beteiligten die\nRechtsposition der Bundesnetzagentur unterstützt haben und damit - anders als\n\ndie übrigen weiteren Beteiligten - für den Bestand der festgelegten Referenzpreismethode gestritten haben.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nAllgayer Vogt-Beheim\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2020 - VI-3 Kart 761/19 (V) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/envr-80-20","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":10},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 194","ref_norm":"194","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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