{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2022-07-05_NA_EnVR_78_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR78.20.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"EnVR 78/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 78/20\nVerkündet am:\n5. Juli 2022\nBarth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR78.20.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n8. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin\nDr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Allgayer und\nDr. Vogt-Beheim\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2020 wird\nauf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 zu tragen hat.\n\nEine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Betroffene, die russisches Erdgas in den deutschen Markt und\nin die Märkte angrenzender Staaten liefert, wendet sich gegen den Bescheid der\nBundesnetzagentur, mit dem diese für die im deutschen Marktgebiet GASPOOL\ntätigen Fernleitungsnetzbetreiber als Methode für die Ermittlung von Referenzpreisen die Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte (\"einheitliche Briefmarke\") festgelegt hat (REGENT-Festlegung).\n\n2 Das deutsche Fernleitungsnetz für den Transport von Gas bestand aus\nden beiden Marktgebieten GASPOOL und NetConnect Germany (NCG), die mit\nWirkung zum 1. Oktober 2021 zum gemeinsamen deutschen Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) zusammengelegt worden sind. Es verfügt insgesamt\n\nüber eine Länge von 40.000 km und über 3.500 Ausspeisepunkte an Letztverbraucher, Weiterverteiler oder nachgelagerte Netze.\n\n3 Zur Umsetzung der Bestimmungen des europäischen Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen gemäß Verordnung (EU) 2017/460 der\nKommission vom 16. März 2017 (NC TAR oder Netzkodex) hat die Bundesnetzagentur nach Konsultation der Marktteilnehmer mit Bescheid vom 29. März 2019\ndie inhaltsgleichen Festlegungen REGENT-GP (Az.: BK9-18/611-GP) und RE-GENT-NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) zur Referenzpreismethode sowie der weiteren in Art. 26 Abs. 1 NC TAR genannten Punkte für alle im Ein- und Ausspeisesystem GASPOOL und NCG tätigen Fernleitungsnetzbetreiber getroffen. Der Referenzpreis legt das Netzentgelt fest, das an einem bestimmten Ein- und Ausspeisepunkt für feste, frei zuordenbare Kapazität (FZK) mit einer Laufzeit von\neinem Jahr (Referenzprodukt) gilt.\n\n4 Die in Tenorziffer 1 Satz 1 der REGENT-Festlegung vorgesehene Referenzpreismethode der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte (einheitliche Briefmarke) sieht vor, dass für die Zwecke der Entgeltberechnung die jeweiligen Erlösobergrenzen der Fernleitungsnetzbetreiber für Fernleitungsdienstleistungen addiert und durch die Summe sämtlicher für das Kalenderjahr prognostizierter Kapazitäten aller Fernleitungsnetzbetreiber an den Ein- und\nAusspeisepunkte dividiert werden. Daraus ergibt sich im Unterschied zu der\nfrüheren Entgeltbildung, die auf einer Betrachtung der netzbetreiberindividuellen\nKosten basierte, ein einheitliches Entgelt, das für jeden Fernleitungsnetzbetreiber\nAnwendung findet und das distanzunabhängig an allen Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Marktgebiets gilt.\n\n5 Die Abweichungen zwischen den prognostizierten individuellen Erlösobergrenzen der jeweiligen Netzbetreiber und den auf Basis des Einheitstarifs tatsächlich von ihnen erwirtschafteten Beträgen werden in einem zweiten Schritt\n\nunter den Fernleitungsnetzbetreibern ausgeglichen. Dieser Ausgleichsmechanismus ist Gegenstand der in einem weiteren Verfahren angegriffenen AMELIE-Festlegung der Bundesnetzagentur. Ergibt sich aus dem Vergleich der individuellen Erlösobergrenze mit den tatsächlich erwirtschafteten Beträgen ein Überschuss eines Fernleitungsnetzbetreibers und damit eine Ausgleichspflicht, hat er\nim jeweiligen Kalenderjahr monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten anteilig\nan alle Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebietes mit einem Fehlbetrag auszuzahlen. Abweichungen zwischen den zulässigen und den tatsächlich erzielbaren Erlösen werden über das Regulierungskonto im Folgejahr ausgeglichen.\n\n6 Die Betroffene nutzt für den Transport ihrer Gaslieferungen die Dienstleistungen der in den deutschen Marktgebieten tätigen Fernleitungsnetzbetreiber.\nMit Einführung der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke haben\nsich die dafür zu entrichtenden Entgelte im Marktgebiet GASPOOL erhöht: an\nGrenzübergangspunkten (d.h. an den Grenzen des Marktgebiets) um 23 % (Einspeisepunkte) und um 30 % (Ausspeisepunkte), ebenso diejenigen an Marktübergangspunkten (um 23 % bei Ausspeisung) sowie die Entgelte für die Einund Ausspeisung an Speicheranlagen (Einspeisung um 15 %, Ausspeisung um\n21 %). Demgegenüber haben sich die Entgelte für Ausspeisungen an internen\nBestellpunkten zu nachgelagerten Netzbetreibern um 9 % verringert. Die Entgelte für Ausspeisungen an Letztverbraucher haben sich nur geringfügig erhöht.\n\n7 Die verfahrensgegenständliche Festlegung trat am 1. Januar 2020 ohne\nzeitliche Befristung in Kraft. In Vorbereitung auf den Zusammenschluss der beiden Marktgebiete NETConnect und GASPOOL hat die Bundesnetzagentur mit\nBeschluss vom 11. September 2020, BK9-19/610 (REGENT 2021-Festlegung)\nfür das neu geschaffene Marktgebiet THE die Referenzpreismethode für alle in\nDeutschland tätigen Fernleitungsnetzbetreiber mit Wirkung zum 1. Oktober 2021\neinheitlich festgelegt und die Regelungen der angegriffenen Festlegung im Wesentlichen fortgeschrieben.\n\n8 Die Betroffene hat die Festlegung REGENT-GP mit der Beschwerde angegriffen, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur\nentgegentritt, begehrt die Betroffene im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und desjenigen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der\nregelmäßigen Entscheidung zur Referenzpreismethode für alle im Ein- und Ausspeisesystem GASPOOL tätigen Fernleitungsnetzbetreiber. Nachdem aufgrund\nder Zusammenlegung der beiden deutschen Netzgebiete die Festlegung RE-GENT 2021 erlassen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde hilfsweise auf die\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festlegung gerichtet.\n\n9 B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n10 I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen\nwie folgt begründet:\n\n11 Die Bundesnetzagentur sei zur Festlegung der gemeinsam anzuwendenden Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke in Tenorziffer 1 gemäß\n§§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 27 Abs. 4\nSatz 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a NC TAR ermächtigt gewesen. Die gewählte\nReferenzpreismethode verstoße nicht gegen das Loyalitätsgebot des Art. 4\nAbs. 3, Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Energiesolidarität gemäß Art. 194 Abs. 1 AEUV liege ebenfalls nicht vor.\n\n12 Zudem genüge die festgelegte Referenzpreismethode den Anforderungen\nder Art. 7 NC TAR und Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005\n(FerngasZVO). Insbesondere verstoße diese Methode nicht gegen das Gebot\nder Kostenverursachungsgerechtigkeit und das Verbot einer unzulässigen\n\nQuersubventionierung gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b und c NC TAR, Art. 13\nAbs. 1 FerngasZVO. Ebenso liege kein Verstoß gegen Art. 7 Satz 2 Buchst. d\nNC TAR vor, weil kein erhebliches Mengenrisiko für Endkunden im Marktgebiet\nGASPOOL bestehe. Die festgelegte Referenzpreismethode stehe auch nicht in\nWiderspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR, da sie zu keiner Verzerrung des\ngrenzüberschreitenden Handels führe. Sie genüge ferner den Anforderungen an\ndas Transparenzgebot nach Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO.\n\n13 Die Bundesnetzagentur habe ihr Regulierungsermessen rechtsfehlerfrei\nausgeübt, da sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt\nund sich bei der rechtlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe\ngehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe. Schließlich sei\nauch die in Tenorziffer 3 der angegriffenen Festlegung enthaltene Regelung zur\nRabattierung bedingt verbindlicher Kapazitätsprodukte rechtmäßig.\n\n14 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens ist keine Erledigung eingetreten.\n\n15 Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und\nsoweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder\ndurch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise erledigt ist\nein Verwaltungsakt unter anderem dann, wenn er auf Grund einer nachträglichen\nÄnderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Der Geltungsanspruch des Verwaltungsakts, der darauf gerichtet ist,\nein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, muss erloschen sein (BVerwG, NVwZ 2014, 736 Rn. 14). Diese\nVoraussetzungen sind trotz der Zusammenlegung der beiden Marktgebiete und\ndes dadurch erfolgten Wegfalls des Regelungsobjekts nicht gegeben. Die ange-\n\ngriffene Festlegung bildet die Rechtsgrundlage für die Entgelte, die die Fernleitungsnetzbetreiber anhand der festgelegten Referenzpreismethode berechnet\nund auf Grundlage der Transportverträge vereinnahmt haben. Insoweit belastet\ndie Festlegung, solange sie nicht aufgehoben ist, die Betroffene (vgl. BVerwG,\nDVBl 2007, 181 Rn. 12). Im Fall des Erfolgs des Hauptantrags wird die Entgeltanordnung in dem angefochtenen Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit\naufgehoben, wodurch der Pflicht zur Zahlung der Entgelte insoweit nachträglich\ndie Grundlage entzogen wird, sodass die Betroffene als Gaslieferantin möglicherweise Rückgewähr etwaig zu viel geleisteter Beträge verlangen könnte.\n\n16 III. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, die\nangegriffene Festlegung erweist sich als rechtmäßig. Die Festlegung beruht auf\neiner wirksamen Ermächtigungsgrundlage (dazu nachfolgend 1.). Tenorziffer 1,\nmit der die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke festgelegt wird,\nverstößt weder gegen Art. 7 NC TAR, Art. 13 FerngasZVO (dazu nachfolgend 2.),\nnoch gegen Vorgaben des primären Unionsrechts (dazu nachfolgend 3.). Tenorziffer 3, mit der eine Rabattierung von bedingten Kapazitätsprodukten festgelegt\nwird, ist ebenfalls rechtmäßig (dazu nachfolgend 4.).\n\n17 1. Die angegriffene Festlegung beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Bundesnetzagentur konnte sich auf Art. 6 Abs. 1, Art. 26\nAbs. 1 Buchst. a und Art. 27 Abs. 4 Satz 1 NC TAR i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 56 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EnWG stützen. Bedenken gegen die formelle und\nmaterielle Rechtmäßigkeit des Netzkodexes bestehen nicht. Er steht in Einklang\nmit Art. 6 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO (dazu nachfolgend a)\nund überschreitet nicht die Grenzen des seinen Erlass regelnden Basisrechtsaktes (dazu nachfolgend b). Schließlich ist die Festlegung auch nicht wegen eines\nWiderspruchs zum unionsrechtlichen Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers\nrechtswidrig (dazu nachfolgend c).\n\n18 a) Der Netzkodex ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die\nBefugnis der Kommission zum Erlass des NC TAR ergibt sich aus Art. 6 Abs. 11\nUnterabs. 1, Satz 1, Halbs. 1, 1. Alt. FerngasZVO.\n\n19 Nach dieser Vorschrift kann die Kommission von sich aus - wenn der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas)) oder die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden\n(ACER) - keinen Netzkodex gemäß Art. 6 Absatz 10 FerngasZVO ausgearbeitet\nhat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9 jenes Artikels einen oder\nmehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Abs. 6 FerngasZVO aufgeführten Bereiche erlassen. Diese Vorschrift regelt in Halbsatz 1 das Recht der Kommission\nzum Erlass eines Netzkodexes aus eigener Initiative, in Halbsatz 2 die Befugnis\nzum Erlass auf Empfehlung von ACER gemäß Absatz 9. Das Initiativrecht der\nKommission nach Halbsatz 1 erfasst, wie sich unter Berücksichtigung der englischen, französischen, niederländischen und italienischen Sprachfassungen\nergibt, zwei Fallgestaltungen. Zum einen kann die Kommission von sich aus einen Netzkodex erlassen, wenn ENTSO (Gas) keinen Netzkodex entwickelt hat.\nZum anderen steht ihr das Initiativrecht zu, wenn ENTSO (Gas) innerhalb der ihr\ngesetzten Frist keinen Netzkodex erarbeitet hat und ACER trotz Aufforderung\ndurch die Kommission keinen Entwurf für einen Netzkodex im Sinne des Absatzes 10 ausgearbeitet hat. Die zweite Alternative erfasst den Fall der Untätigkeit\nsowohl von ENTSO (Gas) als auch von ACER, der erste nach systematischer\nAuslegung hingegen auch den Fall, dass ENTSO (Gas) nach den Absätzen 6\nbis 8 zwar einen Netzkodex entwickelt, dieser aber nach Prüfung durch ACER\nden inhaltlichen Anforderungen der Rahmenrichtlinien gemäß Art. 6, Abs. 2 bis 5\nFerngasZVO nicht entspricht und ACER daher diesen Netzkodex weder der\nKommission vorlegt noch ihn der Kommission zur Annahme im Sinne des Absatzes 9 empfiehlt. Stimmt der Netzkodex nach Prüfung durch ACER inhaltlich mit\nden Rahmenrichtlinien überein, ist nicht das Initiativrecht der Kommission gemäß\n\nArt. 6 Abs. 10, Satz 1, Halbs. 1 FerngasZVO, sondern die Befugnis zum Erlass\neines Netzkodexes nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift betroffen.\n\n20 Dieses Verständnis findet seine Grundlage darin, dass Art. 6 Abs. 11\nSatz 1, Halbs. 1, 2. Alt. FerngasZVO - was allerdings in der deutschen Sprachfassung nicht wie in anderen Sprachfassungen deutlich zum Ausdruck kommt -\nnur auf das Untätigkeitsverfahren nach Absatz 10 Bezug nimmt, während Halbsatz 2 das Verfahren positiver Begutachtung durch ACER nach Absatz 9 betrifft,\nso dass das Initiativrecht nach Art. 6 Abs. 11, Satz 1, Halbs. 1, 1. Alt. NC TAR\ndie Fälle einzubeziehen hat, in denen ENTSO (Gas) keinen oder einen inhaltlich\nunzureichenden und nicht in Einklang mit den Rahmenrichtlinien stehenden\nNetzwerkkodex vorlegt. Damit ist sichergestellt, dass die Kommission zum Zweck\nder Konkretisierung und Harmonisierung der Modalitäten des Netzzugangs (vgl.\nErwägungsgründe 13, 15 FerngasZVO) auch in den Fällen einen Netzkodex erlassen kann, in denen ENTSO (Gas) zwar tätig wird und einen Netzkodex ACER\nvorlegt, dieser aber die Prüfung durch ACER - gegebenenfalls auch nach Zurückverweisung gemäß Art. 6 Abs. 8 FerngasZVO - nicht besteht und der Kommission\nkein Netzkodex zur Annahme vorgelegt wird. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass das Rechtsetzungsverfahren in einer solchen Fallgestaltung\nnicht zu Ende geführt werden kann und die angestrebte Harmonisierung der\nWettbewerbsbedingungen ausbleibt.\n\n21 Danach war die Kommission zum Erlass des Netzkodexes befugt, weil\nACER den von ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodex nach Prüfung, Zurückverweisung an ENTSO (Gas) und abermaliger Prüfung der Kommission weder\nvorgelegt noch zur Annahme empfohlen hat (näher dazu Commission Staff Working Document, Impact Assessment, SWD (2017) 107 final, S. 6). Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf\nes vor diesem Hintergrund nicht. Es besteht kein Raum für vernünftige Zweifel\n(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 1766 Rn. 39 ff.\n\n- Consorzio Italian Management, mwN) an dem durch sprachvergleichend grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung gewonnenen Ergebnis. Gegenteilige Auffassungen werden für die vorliegende Fallgestaltung, soweit\nersichtlich, mit Ausnahme von Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht vertreten, insbesondere nicht von Gerichten anderer Mitgliedstaaten. Weder ENTSO\n(Gas) noch ACER sind, soweit ersichtlich, der Kompetenz der Kommission zum\nErlass des in Rede stehenden Rechtsaktes entgegengetreten. Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Wirksamkeit des\nNetzkodexes vorausgesetzt (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18,\njuris Rn. 122 - Kommission/Deutschland).\n\n22 b) Das Beschwerdegericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Regelungen des Netzkodexes die Grenzen des aus Art. 8 Abs. 6\nBuchst. k, Art. 13 FerngasZVO folgenden Ermächtigungsrahmens nicht überschreiten. Art. 10 Abs. 1 und 2 NC TAR enthalten keine nach Art. 6 Abs. 11\nUnterabs. 2 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 FerngasZVO in Verbindung mit Art. 202 EGV,\nArt. 2 Abs. 2 Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Komitologie-Beschluss) unzulässigen Änderungen wesentlicher Bestimmungen der FerngasZVO.\n\n23 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Netzkodex überschreite nicht die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsgrundlage\nfür seinen Erlass bilde Art. 6 Abs. 11 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 Buchst. k\nFerngasZVO. Sowohl die Anordnung der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR als auch die zwingende Vorgabe\nvon Ausgleichsmechanismen nach Art. 10 Abs. 3 NC TAR seien Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen. Weder lasse sich der Begriff der \"Fernleitungsentgeltstrukturen\" in dem Sinne verstehen, dass er die Festlegung einer\n\nBerechnungsmethode zur Ermittlung der Netzentgelte nicht erfasse, noch handele es sich bei den in Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR getroffenen Anordnungen\nbereits um konkrete methodische Vorgaben zur Bestimmung des Referenzpreises. Derartige, die Kompetenz der nationalen Regulierungsbehörde unzulässig\nbeschneidende Methoden würden auch nicht dadurch vorgegeben, dass Art. 10\nAbs. 1 NC TAR eine gemeinsame Anwendung der Referenzpreismethode vorsehe.\n\n24 bb) Diese Ausführungen lassen im Ergebnis keine Rechtsfehler erkennen.\n\n25 (1) Nach den Vorgaben des Art. 202 EGV in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 2 Komitologie-Beschluss, die im vorliegenden Fall zeitlich anwendbar sind\n(vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-355/10, EuGRZ 2012, 625\nRn. 63 f. - Europäisches Parlament/Rat, zu einem vergleichbar gelagerten Fall\nder Delegation vor Inkrafttreten des Art. 290 AEUV und Ausübung der Delegationsbefugnis nach diesem Zeitpunkt; vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 12\nAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und\nGrundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren), darf der Kommission in einem Basisrechtsakt keine Rechtssetzungsbefugnis erteilt werden, die wesentlichen Bestandteile einer Grundregelung zu ändern oder diese durch neue wesentliche Bestandteile zu ergänzen. Wesentlich sind nur solche Bestimmungen,\ndurch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt\nwerden (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - C-240/90, NJW 1993, 47 [juris\nRn. 37] - Deutschland/Kommission; s.a. Gellermann in Streinz, EUV/AEUV,\n3. Aufl., Art. 290 AEUV Rn. 7). Daher können Gegenstand einer Delegation an\ndie Kommission keine Bestimmungen sein, deren Erlass politische Entscheidun-\n\ngen erfordert, wobei einerseits angesichts der praktischen Bedürfnisse ein zugunsten der Delegationsbefugnis des Unionsgesetzgebers großzügiger, an den\nHauptzielen der Marktorganisation ausgerichteter Maßstab angelegt wird (vgl.\ndie ältere Rechtsprechung zu Art. 145, 155 EWG und Art. 202, 211 EGV: z.B.\nEuGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - C-9/95 u.a. Rn. 35 f. - Belgien u.a./Kommission; vom 19. November 1998 - C-159/96, Rn. 40 f. - Portugal/Kommission),\nandererseits die Frage, welche Bestandteile einer Materie als wesentliche einzustufen sind, nicht in der alleinigen Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber\nliegt, sondern sich nach objektiven Gesichtspunkten richtet, die Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können; insoweit sind die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom\n5. September 2012 - C-355/10, EuGRZ 2012, 625 Rn. 64 ff.).\n\n26 (2) Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR ändern keine wesentlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2009, sondern ergänzen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung. Bei den Methoden zur Berechnung der Tarife gemäß Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO sowie den Regeln für harmonisierte Entgeltstrukturen im Sinne des Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO handelt es sich\nnicht um wesentliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2009. Ihr Ziel ist\nes, den Erdgasbinnenmarkt fortzuentwickeln (vgl. Erwägungsgrund) und sein reibungsloses Funktionieren sicherzustellen (Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ferngas-ZVO). Zu diesem Zweck sieht Art. 1 Unterabs. 1 die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen des Zugangs zu den Fernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte\nund die Schaffung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den\nNetzzugang für den grenzüberschreitenden Handel vor. Davon umfasst ist die\nFestlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die ihrer Berechnung zugrundeliegenden Methoden. Im Hinblick auf die von den nationalen\nRegulierungsbehörden zu genehmigenden Tarife oder Berechnungsmethoden\n\nbeschränkt sich die Verordnung darauf, in Art. 13 NC TAR allgemeine Tarifgrundsätze vorzuschreiben, während sie in Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO einen\ngesonderten Mechanismus zur Festlegung von Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen vorsieht. Diese sollen nach Art. 6 FerngasZVO unter Beteiligung des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO\n(Gas)), der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Kommission auf Grundlage von förmlichen Konsultationen der betroffenen Akteure entwickelt werden (vgl. auch Erwägungsgründe 15 f. FerngasZVO). Daraus wird deutlich, dass die Entwicklung von Regeln für die Harmonisierung der Entgeltstrukturen, auf deren Grundlage die nationalen Regulierungsbehörden Tarife oder Berechnungsmethoden genehmigen,\nkeine politische, sondern eine fachliche Entscheidung erfordern. Dazu zählen\nnicht nur die Grundsätze für die - den nationalen Regulierungsbehörden überlassene - Erarbeitung einer Referenzpreismethode gemäß Art. 6 NC TAR, die in der\nVerordnung selbst nicht geregelt werden, sondern auch die in Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR geregelte Frage, inwieweit eine Referenzpreismethode von den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder separat anzuwenden ist. Dies kann der\nUnionsgesetzgeber angesichts der ökonomischen Besonderheiten der Gasmärkte, die eine Beteiligung der Marktakteure im Hinblick auf die zu entwickelnden Entgeltstrukturen erfordern, und der besonderen Ausgestaltung eines damit\nverbundenen Verfahrens weder voraussehen noch sinnvoll selbst regeln. Deshalb handelt es sich bei der Vorschrift über die Regelung von Entgeltstrukturen\nnach Art. 8 Abs. 6 Buchst. k FerngasZVO um eine nicht wesentliche Bestimmung\nder Verordnung, die der Netzkodex konkretisiert und ausarbeitet. Dem steht nicht\nentgegen, dass die Regelungen in Art. 10 Abs. 1 und 3 NC TAR an den allgemeinen Grundsatz des Ist-Kosten-Bezugs der Tarife und Berechnungsmethoden sowie an das Modell einer Entry-/Exit-Bepreisung, die in Art. 13 FerngasZVO geregelt sind, anknüpfen und diese Regelungen voraussetzen.\n\n27 c) Die angegriffene Festlegung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie sich an sämtliche Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebiets richtet. Die Bundesnetzagentur hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde damit den Ermächtigungsrahmen des Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 NC\nTAR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FerngasZVO nicht deshalb überschritten, weil mit der\nFestlegung Teile des deutschen Fernleitungsnetzes in die Referenzpreismethode einbezogen wären, die nach europäischem Rechtsverständnis keine Fernleitungen seien.\n\n28 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es könne offenbleiben,\nob die angegriffene Festlegung den Adressatenkreis überhaupt näher definiere\nund insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise. Die Erstreckung\ndes Anwendungsbereichs der gewählten Referenzpreismethode auf sämtliche\n- nach der Festlegung erkennbar angesprochene - Fernleitungsnetzbetreiber des\njeweiligen Marktgebiets bewege sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 6\nAbs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 NC TAR, Art. 2 Abs. 1 FerngasZVO. Zwischen dem\nunionsrechtlichen und dem nationalen Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers bestehe keine Divergenz. Die als solche nach § 3 Nr. 31 Buchst. d EnWG zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber würden auch nach unionsrechtlichem Verständnis Fernleitungsnetze betreiben.\n\n29 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Die angegriffene Verfügung überschreitet die Ermächtigungsgrundlage deshalb nicht, weil sie die Referenzpreismethode nur abstrakt für die\nBerechnung der Entgelte von Fernleitungsdienstleistungen festlegt (vgl. Tenorziffer 1). Eine Regelung oder Ausgestaltung des sachlichen Anwendungsbereichs der Referenzpreismethode für Fernleitungsentgelte enthält die angegriffene Festlegung nicht; sie setzt den unionsrechtlichen Begriff der Fernleitung und\ndes Fernleitungsnetzbetreibers (Art. 2 Nr. 3, 4 Richtlinie 2009/73/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\n2003/55/EG; Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FerngasZVO) vielmehr voraus. Anders als die\nRechtsbeschwerde meint, kommt es damit nicht auf die Frage an, ob der nationale Begriff des Fernleitungsnetzbetreibers Netzteile umfasst, die nach unionsrechtlichem Verständnis als Verteilernetze eingeordnet werden. Inwiefern bei der\nBerechnung der Fernleitungsdienstleistungsentgelte die nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Verständnis zutreffenden Kosten und Erlöse aus Ferndienstleistungen eingestellt werden, ist eine Frage der Anwendung der Referenzpreismethode im Einzelfall. Eine derartige Einzelfallbetrachtung kann im Übrigen\nnicht Gegenstand einer abstrakten Regelung durch Allgemeinverfügung in Form\neiner Festlegung sein, weil diese die Funktion hat, eine Regelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis\nzu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, EnWZ\n2015, 180 Rn. 19 - Festlegung der Tagesneuwerte II). Insofern könnten die Fernleitungsnetzbetreiber allenfalls gehalten sein, nur die auf diese Kategorie von\nDienstleistungen entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Soweit überhaupt\nNetzteile eines als Fernleitungsnetzbetreiber zertifizierten Unternehmens nach\ndem unionsrechtlichen Verständnis nicht dem unionsrechtlichen Fernleitungsbegriff unterfallen sollten und daher die darauf bezogenen Kosten in den Erlösobergrenzen unzutreffend berücksichtigt wären, muss diese Frage den jeweiligen\nZertifizierungsverfahren sowie den Verfahren zu Festsetzung der Erlösobergrenzen überlassen bleiben. Das vorliegende Verfahren zur Festlegung einer Referenzpreismethode betrifft eine andere Fragestellung, bei der die Kategorisierung\neinzelner Netzteile keine Regelung erfährt. Die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 6 NC TAR werden durch die angegriffene Festlegung jedenfalls nicht überschritten. Die von der Bundesnetzagentur herangezogene Ermächtigungsgrundlage erlaubt im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung einer\nReferenzpreismethode keine (Neu-)Zuordnung einzelner Netzteile der als solche\n\n- einheitlich - zertifizierten Fernleitungsnetzbetreiber. Insoweit kann zur Beachtung des Vorrangs des Unionsrechts auf entsprechenden Antrag die Bundesnetzagentur allenfalls zu der Überprüfung veranlasst werden, ob die Zertifizierungsentscheidung zu korrigieren ist. Eine unbedingte Pflicht zur Korrektur bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen kennt das Unionsrecht jedoch nicht (vgl.\nEuGH, Urteil vom 13. Januar 203 - C-453/00, EuR 2004, 590 Rn. 24 - Kühne &\nHeitz NV). Solange keine Korrektur erfolgt, ist die Zertifizierungsentscheidung der\nBundesnetzagentur nach § 4a EnWG in Verbindung mit Art. 3 FerngasZVO zugrunde zu legen. Gleiches gilt für die jeweilige Bestimmung der Erlösobergrenzen. Einer Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, bedarf es daher nicht.\n\n30 2. Tenorziffer 1 der angegriffenen Festlegung verstößt nicht gegen die\nVorgaben nach Art. 7 NC TAR, Art. 13 FerngasZVO (zu diesen Vorgaben nachfolgend a). Unter Beachtung des der Bundesnetzagentur eingeräumten Regulierungsermessens (dazu nachfolgend b) steht die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke nicht im Widerspruch zum Gebot der Kostenorientierung\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR (dazu nachfolgend c), sie führt auch in\nEinklang mit Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR nicht zu unzulässigen Quersubventionen (dazu nachfolgend d), berücksichtigt gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. d NC\nTAR etwaige Mengenrisiken (dazu nachfolgend e) und beeinträchtigt nicht im Widerspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR den grenzüberschreitenden Handel\n(dazu nachfolgend f).\n\n31 a) Nach Art. 7 NC TAR muss die Referenzpreismethode mit Art. 13\nFerngasZVO im Einklang stehen und darauf abzielen, es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose\nnachzuvollziehen (Art. 7 Satz 2 Buchst. a NC TAR), den bei der Erbringung der\n\nFernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen (Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR), Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Art. 5 NC TAR zu berücksichtigen sind (Art. 7\nSatz 2 Buchst. c NC TAR). Darüber hinaus ist durch die Referenzpreismethode\nsicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung\nmit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den\nEndkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist (Art. 7 Satz 2\nBuchst. d NC TAR) und es ist zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren (Art. 7 Satz 2\nBuchst. e NC TAR).\n\n32 Diese Kriterien nehmen auf die Vorgaben des Art. 13 FerngasZVO Bezug,\nnach denen die genehmigten Tarife oder die Berechnungsmethoden unter anderem transparent sein müssen, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren\nVerbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite\numfassen; die Tarife oder Berechnungsmethoden müssen zudem auf nicht diskriminierende Weise angewandt werden (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Ferngas-ZVO). Sie müssen darüber hinaus den effizienten Gashandel fördern und Wettbewerb erleichtern, gleichzeitig Quersubventionierungen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO). Die Tarife müssen für die Netznutzer nichtdiskriminierend\nsein und für Ein- und Ausspeisepunkte getrennt voneinander festgelegt werden,\nwobei Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte von den nationalen Regulierungsbehörden zu\n\nbilligen sind (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 FerngasZVO). Schließlich dürfen durch\ndie Tarife für den Netzzugang weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der\nHandel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden (Art. 13 Abs. 2 FerngasZVO).\n\n33 b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Referenzpreismethode nach Art. 6 NC\nTAR ein Regulierungsermessen zusteht, das einer eingeschränkten gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt.\n\n34 aa) Die Regulierungsbehörde hat bei der nach Art. 6 Abs. 1 gebotenen\nFestlegung einer Referenzpreismethode die einschlägigen Vorgaben der Ferngaszugangsverordnung sowie des Netzkodexes zu beachten. Sie ist - auch wenn\nArt. 8 NC TAR nähere Regelungen zur Methode der kapazitätsgewichteten Distanz als einer in Betracht kommenden Referenzpreismethode enthält - jedoch\nfrei, jede andere Referenzpreismethode festzulegen, solange diese den gesetzlich definierten Zielbestimmungen des Art. 7 NC TAR und Art. 13 FerngasZVO\ngenügt. Der Bundesnetzagentur steht daher nach den unmittelbar anwendbaren,\nmateriellen Regelungen des Unionsrechts ein weitreichender Spielraum bei der\nzu treffenden Regulierungsentscheidung zu, wobei die Entscheidungsfindung\ndurch die Regulierungsbehörde nach Art. 39 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5,\nBuchst. a Richtlinie 73/2009/EG unabhängig von öffentlichen Einrichtungen oder\npolitischen Stellen, selbständig, weisungsfrei und allein auf der Grundlage des\nöffentlichen Interesses erfolgt, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18,\njuris Rn. 109).\n\n35 bb) Das ändert allerdings nichts daran, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind. Aus der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 41 Abs. 17 Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet sind sicherzustellen,\ndass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen\nPartei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde\nbei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des\neffektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist\n(EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn;\nvom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).\nDa es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den\nSchutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/\nUngarn). Nach diesen Grundsätzen sind die Maßstäbe, die die Gerichte nach\n§§ 81 ff. EnWG zu beachten haben, auch dann maßgeblich, wenn die Regulierungsbehörde unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts anwendet.\n\n36 (1) Die vorliegend in Rede stehende Ausübung eines gesetzlich eröffneten Regulierungsermessens, das eine Abwägung zwischen unterschiedlichen\ngesetzlichen Zielvorgaben erfordert, ist vom Gericht grundsätzlich zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach\nLage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die\nBedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit\neinzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl.\n\nBGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27\n- Stadtwerke Konstanz, mit Verweis auf BVerwGE 131, 41 Rn. 47).\n\n37 (2) Ist die Auswahl einer Preisbildungsmethode - wie hier diejenige zur\nBerechnung von Referenzpreisen für Fernleitungsdienstleistungen - Gegenstand\nder Regulierungsentscheidung, sind der gerichtlichen Kontrolle weitergehende\nGrenzen gesetzt, weil der Regulierungsbehörde nach den maßgeblichen Vorschriften des Netzkodexes sowohl in methodischer als auch in tatsächlicher Hinsicht weitreichende Beurteilungsspielräume zustehen (vgl. zu den Vorgaben der\nARegV BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 24\n- Stromnetz Berlin GmbH; vom 16. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119\nRn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). Vor diesem Hintergrund ist\neine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Referenzpreismethode getroffene Entscheidung von Rechts wegen darauf zu überprüfen, ob die Behörde\ndie gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs - hier insbesondere der für die\nAbwägung einschlägigen gesetzlichen Zielvorgaben nach Art. 7 NC TAR, Art. 13\nFerngasZVO - ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige\nWertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 495\nRn. 27 - Stadtwerke Konstanz; vom 26. Januar 2021, BGHZ 228, 286 Rn. 27\n- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor). Darüber hinaus darf die gewählte\nReferenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und es darf auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so\ndeutlich überlegen sein, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als\nmit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH,\n\nBGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor). Diese\nGrundsätze, die sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf\nGewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar sind (BGHZ 228, 286 Rn. 28\n- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom\n3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua,\njuris), finden im vorliegenden Zusammenhang ihre Rechtfertigung in der - unter\nBeachtung der ökonomischen Zusammenhänge - nur beschränkten Determinierbarkeit des regulatorisch relevanten Sachverhalts, der daraus folgenden Komplexität der Gestaltungsaufgabe und in der Zurückhaltung, die die unionsrechtlichen Vorgaben gegenüber der Auswahlentscheidung der - unabhängigen - Regulierungsbehörde üben. Diese beschränken sich darauf, lediglich normative\nZielvorgaben für die festzulegende Referenzpreismethode zu benennen, erkennen aber im Übrigen eine Methodenoffenheit zur Erreichung der mit der Regulierungsentscheidung zu erreichenden Ziele an.\n\n38 c) Nach diesen Maßstäben, die das Beschwerdegericht nicht verkannt\nhat, steht die festgelegte Referenzpreismethode in Einklang mit Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO. Sie trägt unter Berücksichtigung\nder besonderen Komplexität der deutschen Fernleitungsnetze den bei der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten hinreichend Rechnung.\n\n39 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur\nhabe die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke zutreffend als methodisch geeignet angesehen, um angesichts eines komplexen, hochvermaschten Fernleitungsnetzes eine angemessen kostenorientierte Entgeltbildung im\nSinne des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO zu gewährleisten.\n\n40 Die Bundesnetzagentur sei rechtsfehlerfrei von einer Einheitlichkeit der\ngaswirtschaftlichen Leistung in den deutschen Fernleitungsnetzen ausgegangen.\nDie Annahme, nach der das deutsche Fernleitungsnetz überwiegend einen Gemeinkostencharakter aufweise und eine direkte Kostenallokation angesichts der\nvermaschten Struktur und der wechselseitigen Leistungen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern nicht sachgerecht durchführbar sei, beruhe weder auf methodisch unzureichenden Untersuchungen noch auf einer methodisch nicht den\nVorgaben des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR entsprechenden Bewertung der\nUntersuchungsergebnisse. Zutreffend sei auch die Annahme der Bundesnetzagentur zur besonderen Komplexität der Netzstruktur des jeweiligen Marktgebiets. Eine weitergehende Unterscheidung zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung des Fernleitungsnetzes habe die Bundesnetzagentur im\nHinblick auf die Kostenallokation zutreffend für nicht erforderlich gehalten.\n\n41 Die Bundesnetzagentur habe auch beurteilungsfehlerfrei verneint, dass es\neine andere Referenzpreismethode gäbe, die der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke überlegen sei. Eine signifikant stärkere Annäherung an die\nIst-Kosten der konkreten gaswirtschaftlichen Leistungen, die kostenverursachungsgerechter wäre als die einheitliche Briefmarke, zeige die vorgeschlagene\nReferenzpreismethode nicht auf. Einer weiteren Sachaufklärung habe es vor diesem Hintergrund weder durch die Bundesnetzagentur noch durch das Beschwerdegericht bedurft.\n\n42 bb) Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas Beschwerdegericht hat ein zutreffendes Verständnis von den maßgeblichen\nVorschriften zugrunde gelegt (dazu nachfolgend (1)) und ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Fernleitungsstrukturen hochgradig komplex sind\n(dazu nachfolgend (2)).\n\n43 (1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke sei nicht von vornherein ungeeignet, den bei der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 Rechnung zu tragen.\nDas Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke eine nach Art. 13 Abs. 1 Ferngas-ZVO, Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR hinreichende Orientierung an den Ist-Kosten aufweist. Das Beschwerdegericht hat dabei weder ein unzutreffendes rechtliches Verständnis der maßgeblichen Vorschriften zugrunde gelegt, noch die Vorgabe der Kostenverursachungsgerechtigkeit insgesamt missachtet oder Art. 7\nAbs. 2 Buchst. b NC TAR - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - seines\nKerngehalts und seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.\n\n44 (a) Den Vorgaben des Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR ist kein abstrakt\nzu bestimmender Grad von Kostenverursachungsgerechtigkeit zu entnehmen.\nDas folgt bereits unmittelbar aus der einschränkenden Bedingung (\"unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes\"), dem nachgiebigen Ziel, den\ntatsächlichen Kosten lediglich \"Rechnung zu tragen\" sowie aus Erwägungsgrund 3 NC TAR, wonach die Fernleitungsentgelte - um ein \"angemessenes Maß\nan Verursachungsgerechtigkeit\" und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten - auf einer Referenzpreismethode beruhen müssen, die bestimmte Kostentreiber erfasst. Nähere Vorgaben im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Kostentreiber enthalten die einschlägigen Vorschriften nicht.\n\n45 Auch Quersubventionierungen zwischen unterschiedlichen Dienstleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber, die Folge einer nicht hinreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit der gewählten Referenzpreismethode seien können,\nschließen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig aus. Vielmehr sollen\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR nur unzulässige Quersubventionierungen\n\nvermieden werden, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung\nim Hinblick auf die Differenzierung nach systeminternen und systemübergreifenden Nutzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 NC TAR zu berücksichtigen sind. Nach Art. 5\nAbs. 6 NC TAR sind Quersubventionierungseffekte von bis zu 10 % nicht begründungsbedürftig, stärkere Effekte sind ebenfalls nicht ausgeschlossen, sondern\nbedürfen lediglich einer Begründung.\n\n46 Aus dem Zusammenspiel von Art. 7 Satz 2 Buchst. b und c NC TAR ergibt\nsich demnach, dass die Herstellung von Kostenverursachungsgerechtigkeit zunächst die Möglichkeit voraussetzt, unter den Bedingungen der Komplexität des\nLeitungsnetzes und den dadurch begrenzten Möglichkeiten, Gasflüsse vorherzusagen, eine sachgerechte Kostenallokation vorzunehmen (vgl. Kommission/pwc,\nStudy supporting the Impact Assessment concerning Rules on Harmonised\nTransmission Tariff Structures for Gas and Allocation of New Gas Transmission\nCapacity, S. 110; ENTSOG, Implementation Document for the Network Code on\nHarmonised Transmission Tariff Structures for Gas, 2. Aufl. (2018), S. 60; ACER,\nAnalysis of the Consultation Document on the Gas Transmission Tariff Structure\nfor Germany, 2019, S. 10 f. Rn. 40).\n\n47 (b) Daraus leitet sich die Notwendigkeit einer wertenden Betrachtung\nab, die nicht darauf reduziert werden kann, eine - nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung im Ausgangspunkt für nachteilig erachtete - Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Nutzern des Fernleitungsnetzes, insbesondere\nzwischen Transitkunden und inländischen Abnehmern, vor dem Hintergrund\ntechnisch bedingter Kostenvorteile zu verhindern, sondern die auf Grundlage der\njeweiligen tatsächlichen Besonderheiten des jeweiligen Fernleitungsnetzes einen\nsachgerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben anzustreben hat. Je nach Fallgestaltung kann das eine individuelle Kostenzuordnung, eine an Gruppen oder Clustern von Fernleitungsnetzbetreibern\norientierte Allokation oder eine gleichmäßige Verteilung sämtlicher Kosten auf\n\nalle Fernleitungsnetzbetreiber nach sich ziehen. Auch im letzteren Fall muss das\nkeine Aufgabe des Prinzips der Kostenverursachungsgerechtigkeit bedeuten.\nDie Notwendigkeit, die Besonderheiten der jeweiligen Fernleitungsstrukturen bei\nder Ausgestaltung der Referenzpreismethode zu berücksichtigen, hebt Art. 1\nUnterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO hervor. Danach hat die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen des Zugangs zu den Ferngasleitungen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler\nMärkte zu erfolgen. Der Grad der Komplexität des betroffenen Fernleitungsnetzes setzt dem Grad der zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit die\nmaßgeblichen Grenzen. Dem Begriff der angemessenen Kostenverursachungsgerechtigkeit kann daher ebenso wenig wie dem Begriff der unzulässigen\nQuersubventionierung ein abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Wertungsmaßstab entnommen werden. Danach verbietet sich die Annahme, dass Einheitstarife von vornherein allenfalls einen - allgemeinen - Kostenbezug, aber keine Kostenverursachungsgerechtigkeit herstellen können. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann auch nicht angenommen werden, dass eine preisvereinheitlichende Referenzpreismethode nur dann zulässig ist, wenn die Ist-Kosten\nder im Marktgebiet angebotenen Fernleitungsdienstleistungen wegen homogener Netzstrukturen in etwa gleich hoch sind.\n\n48 Ein abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1\nUnterabs. 1 Satz 1 FerngasZVO, wonach die Tarife die Ist-Kosten widerspiegeln\nmüssen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren\nNetzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene\nKapitalrendite umfassen. Damit ist allgemein der Maßstab für die nähere Bestimmung der Tarife oder Berechnungsmethoden angesprochen, wonach eine generelle Rückbindung der Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsdienstleistungen\nan die durch diese Nutzung verursachten Kosten vorgesehen ist. Über das Maß\n\nder zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit enthält die Vorschrift\nkeine Aussagen.\n\n49 (c) Das Beschwerdegericht hat die Maßgabe des Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR nicht auf eine bloße Kostenorientierung reduziert, sondern ist\nin Zusammenschau mit dem Verbot unzulässiger Quersubventionierungen gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR von einem zutreffenden Begriff der Kostenverursachungsgerechtigkeit ausgegangen. Da die Referenzpreismethode der\neinheitlichen Briefmarke die prognostizierte kontrahierte Kapazität als maßgeblichen - wenn auch als alleinigen - Kostentreiber berücksichtigt, ist die Bundesnetzagentur ebenso wie das Beschwerdegericht - anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht - zutreffend davon ausgegangen, dass diese Methode\ngeeignet ist, dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit in hinreichendem\nMaß Rechnung zu tragen. Das Beschwerdegericht hat die kosten- und damit\npreisnivellierende Funktion der einheitlichen Briefmarke mit Blick auf den Gesichtspunkt Kostenverursachungsgerechtigkeit anerkannt, allerdings die Auswirkungen dieser Preisbildungsmethode angesichts der Besonderheiten der deutschen Fernleitungsnetze und der anderen gesetzlichen Zielvorgaben für gerechtfertigt gehalten. Vor diesem Hintergrund steht die vom Beschwerdegericht angenommene Kostenorientierung am Gesamtsystem weder von vornherein in Widerspruch zu Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO, noch stellt\nsie sich als offenkundig willkürlich dar.\n\n50 (d) Zudem hat das Beschwerdegericht dem Kriterium der Kostenverursachungsgerechtigkeit keinen unzutreffenden rechtlichen Stellenwert beigemessen. Weder aus dem Wortlaut des Art. 7 NC TAR oder des Art. 13 FerngasZVO,\nnoch aus systematischen Gründen oder nach Sinn und Zweck dieser Vorgaben\nlässt sich schließen, dass diesem Gesichtspunkt eine gegenüber den anderen\nZielvorgaben hervorgehobene Bedeutung zukommt. Zwar stellt die Frage nach\nder Zuordnung von Kosten - wie auch das Beschwerdegericht angenommen hat -\n\neinen wesentlichen Gesichtspunkt für die behördliche Festlegung von Referenzpreisen dar, gleichwohl stehen die Zielvorgaben gleichrangig nebeneinander,\nohne dass ihnen ein abstraktes Gewicht beigemessen werden kann. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit mit anderen,\nzum Teil gegenläufigen Zielen in Ausgleich zu bringen sei. So stehen die Vorgaben der Kostenverursachungsgerechtigkeit und der Minimierung quersubventionierender Effekte zwar nicht in Widerspruch zueinander, sondern verfolgen das\ngleiche Ziel; sie können aber im Einzelfall - wie das Beschwerdegericht zutreffend\nangenommen hat -, mit dem Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit (Art. 7\nSatz 2 Buchst. a NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO) in Konflikt geraten. Auch\nsind diesen Prinzipien durch den Verweis auf die Komplexität der Fernleitungsnetze inhärente Grenzen gesetzt. Diese Spannungsverhältnisse durch eine wertende Betrachtung aufzulösen, ist Aufgabe der Regulierungsbehörde nach Art. 7\nNC TAR. Vor diesem Hintergrund kommt den im Zuge der Erarbeitung des Netzkodexes geäußerten allgemeinen Annahmen über die Vor- und Nachteile einer\nkostennivellierenden Briefmarke nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Sie sind im\nLichte der Besonderheiten des in Rede stehenden Marktgebiets zu würdigen.\n\n51 (e) Die angegriffene Festlegung steht nicht schon deshalb von vornherein in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Zielvorgabe des Art. 7 Abs. 2\nBuchst. b NC TAR, weil sich das deutsche Fernleitungssystem, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, aufgrund der unterschiedlichen Leitungsdurchmesser besonders heterogen darstelle und sich daraus (exponentielle) Kostenunterschiede ergäben. Auch wenn sich die Kostenstrukturen von geringer und größer\ndimensionierten Leitungen (deutlich) unterscheiden, so sind derartige Kostenunterschiede nur dann ausschlaggebend für die Wahl der Referenzpreismethode,\nwenn andere sachliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Auswahl einer Referenzpreismethode dem im Einzelfall nicht entgegenstehen. Die Frage, ob der\n\nGrad der Heterogenität des Fernleitungsnetzes und damit etwaig verbundene\nKostenunterschiede der Bildung einer kostennivellierenden Referenzpreismethode entgegensteht, kann nur mit Hilfe einer Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten des relevanten Marktgebiets und Abwägung der\ngesetzlichen Zielvorgaben beantwortet werden.\n\n52 (f) Es bedarf keiner Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\num ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion zu richten. Über die rechtliche Bedeutung der Zielvorgaben nach Art. 7 NC\nTAR, Art. 13 FerngasZVO bestehen keine Zweifel. Solche macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend.\n\n53 (2) Die einheitliche Briefmarke steht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes in Einklang mit Art. 7 Satz 2 Buchst.\nb NC TAR. Das Beschwerdegericht konnte ohne Rechtsfehler annehmen, die\nBundesnetzagentur sei bei der Wahl der Referenzpreismethode zutreffend von\neiner besonderen Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes ausgegangen,\ndie eine Zuordnung der mit dem Betrieb der Fernleitungsstruktur verbundenen\nKosten zu individuellen Kapazitätsbuchungen, unterschiedlichen Fernleitungsnetzdienstleistungen oder Netzteilen nur mit erheblichen Unschärfen erlaube. Ein\nVerstoß gegen das Gebot der Kostenverursachungsgerechtigkeit nach Art. 7\nSatz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO kann darin nicht erblickt\nwerden.\n\n54 (a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\nArt. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR keine direkte, exakte und vollständige Zuordnung\nder bei der Erbringung der Fernleistungsdienstleistung entstandenen Kosten verlangt, sondern sich der Grad der erforderlichen Allokation in Abhängigkeit vom\nGrad der Komplexität des Fernleitungsnetzes bestimmt. In diesem Zusammen-\n\nhang ist das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler von einer hochgradigen Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes ausgegangen und hat diese mit dem\nVerweis auf die Vielzahl der Leitungen, den hohen Vermaschungsgrad und den\nvielfältigen Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber begründet.\n\n55 Es hat festgestellt, die Bundesnetzagentur sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Marktgebiet GASPOOL aus sechs Fernleitungsnetzbetreibern bestehe, die ein Leitungsnetz von mehr als 16.000 km Länge mit 121 physischen\nund 79 buchbaren Einspeisepunkten sowie 961physischen und 360 buchbaren\nAusspeisepunkten betrieben, wobei Anlagen in Gemeinschaftseigentum oder\ndurch Leistungsgesellschaften gehaltene Anlagen aufgrund der gestiegenen\nKomplexität doppelt berücksichtigt würden. Das Netz verfüge über 1.197 Verzweigungen und 146 Vermaschungen. Daraus ergäben sich 116.381 mögliche\nKombinationen von Ein- und Ausspeisepunkten.\n\n56 Weiterhin hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Transportleistungen in den deutschen Marktgebieten in der Regel nie allein durch eine Fernleitung, sondern systemübergreifend im Zusammenspiel mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern erbracht würden. Es hat festgestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber im Marktgebiet in allen Belangen kooperierten, um den Gastransport in dem hochgradig vermaschten Netz so zu organisieren, wie es die Kapazitätsbuchungen der Kunden und die Lastflüsse im Netz erforderten. Insoweit unterlägen die Gasflüsse den allgemeinen Kooperationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber. Dabei würden Gasmengen unabhängig von Buchungen flexibel\nabgenommen und abgegeben, könne der Transportweg von Mal zu Mal variieren, würden für den Gastransport auch die Leitungen anderer Fernleitungsbetreiber in Anspruch genommen und stabilisierten selbst Leitungen, die nicht unmittelbar für systemübergreifende Transporte in Frage kämen, das Gesamtsystem\nund entlasteten die Leitungen für systemübergreifende Transporte. Angesichts\ndessen sei es nicht möglich, den physikalischen Gasfluss nachzuvollziehen und\n\nim Einzelnen zu ermitteln, durch welche Leitungen Gas vom Einspeisepunkt zum\nAusspeisepunkt geflossen sei. Das zur Steuerung der Kapazitäten erforderliche\nMaß an Kooperationen sei zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig geblieben. Zu den Kooperationsleistungen zählten neben der Zurverfügungstellung des\neigenen Gasfernleitungsnetzes zur Durchleitung der Einsatz von Verdichtern, die\nAbwicklung von Kapazitäten am virtuellen Kopplungspunkt und - im Marktgebiet\nGASPOOL - die Anwendung des gemeinsamen Fahrplantools, durch das die\nNetze zu einem einheitlichen Gesamtnetz verknüpft würden. Kein Fernleitungssystem eines anderen Mitgliedstaats der Union weise eine so hohe Anzahl von\neinzelnen Fernleitungsnetzen, Vermaschungen und Kooperationsleistungen auf\nwie die deutsche Netzstruktur.\n\n57 (b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich bei den deutschen Fernleitungsnetzen um hochgradig komplexe Strukturen handele, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist als tatsächliche Feststellung für das\nRechtsbeschwerdegericht bindend. Rechtsfehler, insbesondere Verfahrensfehler, zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.\n\n58 (aa) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen ein, das Beschwerdegericht habe den Einfluss der Komplexität auf Auswahl und Gestaltung der Referenzpreismethode verkannt. Es habe nicht beachtet, dass die strukturelle Komplexität im deutschen Fernleitungsnetz, das wesentlich durch heterogene Leitungen geprägt werde, nachhaltig gegen eine preisnivellierende Referenzpreismethode spreche.\n\n59 Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Das Beschwerdegericht hat die Komplexität der Leitungsnetze mit ihrem hohen Grad\nvon Vermaschung, dem daraus folgenden flexiblen, physisch nicht nachvollziehbaren Gasfluss sowie der erforderlichen Kooperation zwischen den Fernleitungs-\n\nnetzbetreibern begründet. Die Heterogenität der Leitungsnetze steht dieser festgestellten Komplexität nicht entgegen, da auch ein heterogenes Netz komplex\nsein kann. Im Gegenteil kann die Heterogenität die hier bereits aus anderen\nGründen festgestellte Komplexität der Marktgebiete zusätzlich steigern, wie die\nim Parteigutachten vorgenommenen Kostenschlüsselungen unter Berücksichtigung technischer Parameter ohne Weiteres belegen. Auch wenn in der Gaswirtschaft anerkannt sein mag, dass heterogene Leitungsstrukturen tendenziell gegen eine einheitliche Bepreisung von Transportdienstleistungen sprechen, lässt\nsich daraus für den vorliegenden Sachverhalt nichts Entscheidendes entnehmen,\nweil ebenso anerkannt ist, dass komplexe Leitungsstrukturen - wie sie das Beschwerdegericht für das hier in Rede stehende Marktgebiet festgestellt hat - wegen des dann nicht (mehr) bestimmbaren physischen Gasflusses einer sachgerechten Kostenzuordnung entgegen stehen können. Dementsprechend ist der\nGrad an Kostenverursachungsgerechtigkeit nach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR\nim Wesentlichen abhängig vom Grad der Komplexität. Vorliegend hat das Beschwerdegericht die Heterogenität der Leitungen und etwaige daraus folgenden\nKostenunterschiede anerkannt und bei der Beurteilung der unterschiedlichen Modelle berücksichtigt. Es hat - ersichtlich im Hinblick auf die Differenzierung zwischen systeminterner und systemübergreifender Nutzung - angenommen, dass\nsich die funktionsspezifische Briefmarke zwar stärker an den Ist-Kosten orientiere, dass sie aber gleichwohl wegen der fehlenden Berücksichtigung von Kooperationsleistungen kein der einheitlichen Briefmarke überlegenes Maß an Kostenorientierung aufweise. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein\nunterschiedlicher Grad von Heterogenität kann bei der Abgrenzung unterschiedlicher Transportaufgaben im Hinblick auf etwaige Kostenunterschiede Bedeutung\nerlangen, stellt aber die Komplexität des Gesamtsystems nicht in Frage.\n\n60 (bb) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Inanspruchnahme eines substantiellen Anteils bedingter Kapazitätsprodukte spreche gegen\n\neine Kostenkorrelation zwischen unterschiedlichen Fernleitungsdienstleistungen,\nvermag ihr das nicht zum Erfolg verhelfen. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Bundesnetzagentur habe auf Grundlage einer Analyse der Anteile bedingter Kapazitätsbuchungen deren starke Ausprägung in den deutschen Marktgebieten anerkannt. Gleichzeitig habe sie auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung zutreffend angenommen, dass der ganz überwiegende Anteil der Buchungen an Ein- und Ausspeisepunkten über feste, frei zuordenbare Kapazitätsprodukte erfolge und nicht über bedingte Kapazitätsprodukte, auch wenn diese in\nerheblichem Umfang an Kopplungspunkten gebucht würden. Auch Transitleitungen, die die Kopplungspunkte bedienten, seien hinreichend in das Marktgebiet\neingebunden. Einer weiteren systematischen Untersuchung habe es nicht bedurft.\n\n61 Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, hat ACER die Nutzung von bedingten Kapazitätsprodukten nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit einer\nKostenkorrelation zwischen unterschiedlichen Fernleitungsdienstleistungen,\nsondern mit der Frage nach dem Vermaschungsgrad der Netze gestellt. Die umfangreiche Nutzung solcher Produkte könne gegen die Annahme sprechen, dass\nes sich um ein vermaschtes Netz handelt (vgl. ACER, Analysis of the Consultation Document on the Gas Transmission Tariff Structure for Germany, 2019 S. 3\nRn. 5; S. 10 f. Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat die Nutzung von bedingten\nKapazitäten in den Blick genommen und ist indes - auf Grundlage umfangreicher\nErmittlungen der Bundesnetzagentur (vgl. Anlage 5 zur angegriffenen Festlegung) - zu dem Ergebnis gelangt, dass der nicht unerhebliche Umfang bedingter\nKapazitätsprodukte wegen der hinreichenden Einbindung in das Marktgebiet der\nfestgestellten Komplexität nicht entgegenstehe. Diese Einbindung hat das Beschwerdegericht mit dem Zugang zum virtuellen Handelspunkt, der eine geringe\nUnterbrechungswahrscheinlichkeit aufweist, und mit konkreten Beispielen der\n\nNutzung einzelner Transitleitungen belegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Eine Missachtung oder Verkennung gaswirtschaftlicher Erkenntnisse liegt darin nicht. Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt nicht hinreichend,\ndass auch ein Großteil der Buchungen an Kopplungspunkten über frei zuordenbare Kapazitäten abgewickelt wird.\n\n62 (cc) Auch ein unterschiedlich ausgeprägter Vermaschungsgrad vermag\ndie Erkenntnisgrenzen bei der Erfassung von Kooperationsleistungen nicht aufzulösen. Dieser kann für die Frage nach der Abgrenzung unterschiedlicher Transportaufgaben Bedeutung erlangen, stellt aber die Komplexität des Gesamtsystems nicht in Frage.\n\n63 (c) Das Beschwerdegericht konnte sich rechtsfehlerfrei auf das regulatorische Erfahrungswissen im Hinblick darauf stützen, dass die wechselseitigen\nKooperationsleistungen für die Zwecke der Kostenzuordnung nicht sachgerecht\nerfasst werden können. Es war ebenso wenig wie die Bundesnetzagentur gehalten, weitere Ermittlungen, insbesondere zu deren Umfang und Wirkung, anzustellen.\n\n64 Die Rechtsbeschwerde macht unter Verweis auf von ihr vorgebrachte Ansätze, insbesondere auf das Modell einer funktionsspezifischen Briefmarke, geltend, eine sachgerechte Kostenzuordnung sei trotz der Komplexität der Leitungsstrukturen möglich. Sie rügt zudem, das Beschwerdegericht habe es im Hinblick\nauf die von ACER vorgebrachte Kritik und das vorgelegte Parteigutachten rechtsfehlerhaft unterlassen, der Frage nachzugehen, ob Kostenunterschiede zwischen unterschiedlichen Transportdienstleistungen systematisch erfasst und bewertet werden können. Zudem habe es unterlassen, Rolle und Umfang der Kooperationsleistungen systematisch zu erfassen und zu bewerten, um die Möglichkeiten ihrer sachgerechten Bepreisung zu erwägen. Damit vermag die\nRechtsbeschwerde keine Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n65 (aa) Zwar hat die Behörde den Sachverhalt nach § 68 Abs. 1 EnWG\ngrundsätzlich umfassend zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015\n- EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 15 - Thyssengas GmbH; vom 9. Juli 2019\n- EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II; s. a. BVerfG,\nDVBl 2010, 250 Rn. 57 f., zu Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der Ermittlung des Sachverhalts besteht im Grundsatz weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum.\nDarauf kommt es allerdings dann nicht an, wenn schon keine Ansatzpunkte für\nweitere tragfähige Sachverhaltsermittlungen bestehen, auf deren Grundlage eine\nandere als die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als deutlich überlegen bewertet werden könnte. Denn das Beschwerdegericht hat nach § 82\nAbs. 1 EnWG nur dann weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Vortrag der\nBeteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich\naufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 32 - E.ON/Eschwege, mwN [zum\nvergleichbaren § 75 GWB]; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum\nEnergierecht, 4. Aufl., § 82 EnWG Rn. 5, § 88 EnWG Rn. 5; Lembach in Bunte,\nKartellrecht 14. Aufl., § 75 GWB Rn. 3).\n\n66 (bb) So liegt es hier jedoch nicht. Es fehlt vor dem Hintergrund der Erkenntnisse, die die Bundesnetzagentur aus anderen Verfahren gewonnen hat,\nan greifbaren Anhaltspunkten, die Anlass für weitere zielführende Ermittlungen\ngeben könnten.\n\n67 i. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - wie schon zuvor die Bundesnetzagentur - von weiteren Ermittlungen zur\nErfassung und Bewertung der Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber Abstand genommen hat. Das ist unter Hinweis auf die den Parteien bekannten Erfahrungen aus dem Verfahren zur Festlegung HoKoWä (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - BK9-13/607 - Festlegung HoKoWä) nachvollziehbar\n\nund schlüssig begründet worden. In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, dass eine Ermittlung des konkreten Wertes der gegenseitigen gaswirtschaftlichen Leistungen \"nahezu ausgeschlossen bzw. anhand der\nvorliegenden Daten nicht möglich\" gewesen sei. Zudem hat sie auf die Erkenntnisse zur Komplexität der Netzsteuerung und der Flexibilität der Netze Bezug\ngenommen, die sie bei den Ermittlungen zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode gewonnen hat. Danach sei abermals deutlich geworden, dass\nden Fernleitungsnetzbetreibern bei gemeinsam betriebenen Leitungen die Aufteilung von gemessenen Last- und Arbeitswerten kaum sachgerecht möglich gewesen sei.\n\n68 Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen aus\ndem HoKoWä-Verfahren die Ermittlung der gaswirtschaftlichen Leistungen der\nFernleitungsnetzbetreiber untereinander konsensual nicht möglich sei. Auch diesen Gesichtspunkt durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, weil bei einer\nkomplexen regulatorischen Gestaltungsaufgabe die Akzeptanz der von der Regulierung betroffenen Marktteilnehmer, wie die Notwendigkeit zur Konsultation\nnach Art. 26 NC TAR zeigt, nicht unerheblich ist, insbesondere angesichts der\nanspruchsvollen ökonomischen Aufgabe, des damit verbundenen Aufwands und\nder damit ebenso verbundenen Erkenntnisgrenzen sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, eine Referenzpreismethode \"mit ausreichend Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen\" (Art. 41 Abs. 6 Buchst. a Richtlinie 2009/73/EG).\n\n69 ii. Die Rechtsbeschwerde lässt demgegenüber nicht erkennen, dass\ndie Erkenntnisgrenzen, die im Verfahren HoKoWä bei der netzbetreiberindividuellen Erfassung der Kooperationsleistungen zu Tage getreten sind, sich bei der\nfür die Festlegung der Referenzpreismethode erforderlichen Kostenbetrachtung\nund -verteilung nicht in gleicher Weise stellen. Sie beschränkt sich darauf, eine\nPflicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu postulieren. Indes zeigt sie nicht\nauf, wie eine dafür erforderliche Kostenzuordnung, die die Bundesnetzagentur in\n\neinem mehrjährigen Verfahren (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - BK9-13/607\n- Festlegung HoKoWä) unter erheblichen Anstrengungen nicht mit Erfolg zu erstellen vermocht hatte, sachgerecht durchzuführen wäre.\n\n70 iii. Dem Beschwerdegericht kann dabei nicht vorgehalten werden,\nRolle und Umfang der Kooperationsleistungen nicht systematisch erfasst und\nnicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese systematisch zu\nbewerten. Aus der Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf das Verfahren Ho-KoWä ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur von den Fernleitungsnetzbetreibern eine Vielzahl von Daten im Hinblick auf die von ihnen erbrachten gaswirtschaftlichen Leistungen, unter anderem alle Stundenwerte des gemessenen\nLastflusses an allen physikalischen Netzkopplungspunkten, abgefragt hat. Die\nBundesnetzagentur ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die ermittelten Daten\nkeine hinreichend belastbare Grundlage für eine Bepreisung der Kooperationsleistungen bieten. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, es hätten selbstverständlich weitere Daten herangezogen werden können, lässt sie nicht erkennen,\nwelche Daten hätten ermittelt werden sollen.\n\n71 Das Beschwerdegericht hat es auch nicht unterlassen, den Umfang der\nKooperationsleistungen zu bestimmen. Vielmehr ist es davon ausgegangen,\ndass das hohe Maß wechselseitiger Kooperationsleistungen zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig geblieben ist. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen ist das Beschwerdegericht erkennbar davon ausgegangen, dass der\nUmfang der Kooperationsleistungen jedenfalls so erheblich ist, dass er bei der\nBetrachtung der Kosten einzelner Fernleitungsnetzbetreiber nicht außer Acht gelassen werden kann, ohne dass die Kostenbetrachtung verzerrt würde. Komplexere Leitungsstrukturen als in den deutschen Marktgebieten weisen andere Mitgliedstaaten nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht auf. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. Einer näheren Untersuchung bedurfte es nicht. Es erweist sich, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht als widersprüchlich, dass das Beschwerdegericht aufgrund der vorgenommenen Analyse von einem hohen Maß\nan Kooperationsleistungen ausgegangen ist, und gleichzeitig angenommen hat,\ndiese ließen sich einzelnen Gasflüssen nicht sachgerecht zuordnen Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass die wechselseitigen Kooperationsleistungen zu vernachlässigen sind.\n\n72 Die Rechtsbeschwerde zeigt ferner nicht auf, dass auf Grundlage einer\nquantitativen Untersuchung die Kosten individueller Fernleitungsnetzbetreiber in\nBezug auf alle Leitungen und sämtliche Netzpunkte sinnvoll zu ermitteln sind,\nwenn dabei die wechselseitigen - und angesichts des festgestellten Umfangs\nnicht zu vernachlässigenden - Kooperationsleistungen nicht sachgerecht erfasst\nwerden können. Insofern können auch den Stellungnahmen von ACER zum Konsultationsverfahren REGENT 2021, in denen nähere Darlegungen zur Komplexität des deutschen Fernleitungsnetzes im Hinblick auf den Umfang der Kooperationsleistungen und weitergehende quantitative Analysen dazu sowie in Bezug\nauf die spezifischen Stückkosten von systeminterner und systemübergreifender\nNetznutzung angeregt werden (vgl. u.a. Agency Report - Analysis of the Consultation Document for Germany, 15. Februar 2019, Rn. 23, 33, 39 ff.; Report on\nTariffs - Country Assessment - The internal Gas Market in Europe: The role of\ntransmission tariffs, Vol. II, S. 38; Agency Report - 2nd Analysis of the Consultation Document for Germany, 17. Juli 2020, Rn. 36 ff., 53), keine greifbaren Anhaltspunkte für weitere zielführende Ermittlungen entnommen werden.\n\n73 Das Beschwerdegericht hat die verschiedenen Stellungnahmen von\nACER berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es der vorgebrachten\nKritik an der gewählten Referenzpreismethode nicht zu folgen vermochte. Es hat\ndabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch ACER die - bindend festgestellte - besondere Komplexität der deutschen Fernleitungsstruktur\n\nund die sich daraus ergebenden umfangreichen Kooperationsleistungen nicht\nhinreichend in den Blick nehme. Es hat vertretbar und ohne Rechtsfehler angenommen, dass aufgrund der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Ermittlungen und der fehlenden Belastbarkeit der gewonnenen Daten weitere quantitative Analysen keinen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf nutzungsartabhängige\nKostenstrukturen erwarten ließen.\n\n74 iv. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Verweis auf die\nKooperationsleistungen verfange deshalb nicht, weil es andere Referenzpreismethoden gebe, die die gegenseitigen wirtschaftlichen Leistungen der Fernleitungsnetzbetreiber in sachgerechter Weise berücksichtigten, verhilft ihr das nicht\nzum Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zeigt bereits keine Ansätze für eine solche\nalternative Referenzpreismethode auf. Auch auf Grundlage des vorgelegten Parteigutachtens und dessen Ergänzung ist nicht erkennbar, dass die von der\nRechtsbeschwerde angeführte funktionsspezifische Briefmarke eine vollständige\nund sachgerechte Kostenzuordnung leistet, die die wechselseitigen Kooperationsleistungen hinreichend berücksichtigt. Bei der funktionsspezifischen Briefmarke werden zwei unterschiedliche Briefmarkenentgelte für die systeminterne\nund die systemübergreifende Funktion gebildet. Der Teil der Erlösobergrenze,\nder dabei auf eine der beiden vorgeschlagenen Nutzungsarten entfällt, berücksichtigt nicht die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der gaswirtschaftlichen\nLeistungen anderer Fernleitungsnetzbetreiber anfallen. Das gilt im Hinblick auf\ndie in Anhang D des Parteigutachtens vorgeschlagenen funktionsspezifischen\nBestandteile der Referenzpreismethode jedenfalls für die systemübergreifende\nBriefmarke. Wie diese Kosten im Rahmen eines notwendigen Ausgleichs - der\nim Verfahren HoKoWä nicht gelang - erfasst werden könnten, lässt die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht nachvollziehbar erkennen. Auch eine Analyse der\nbedingten Kapazitäten vermag über dieses Problem nicht hinwegzuhelfen. Vor\n\ndiesem Hintergrund bestand keine Pflicht, Sachverständigengutachten einzuholen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob möglicherweise andere, im Konsultations- und Beschwerdeverfahren nicht erörterte Methoden für eine verursachungsgerechtere Kostenzuordnung gefunden werden können. Im Übrigen hat\ndas Beschwerdegericht erläutert, dass ihm die verfahrensgegenständlichen\nProbleme aus anderen Verfahren bekannt sind und damit seine eigene Sachkunde dargelegt.\n\n75 v. Ein anderes Ergebnis vermag auch der Verweis auf Art. 10 Abs. 3\nSatz 2 Buchst. a NC TAR nicht zu rechtfertigen, wonach bei getrennter Anwendung einer Referenzpreismethode ein wirksamer Ausgleichsmechanismus vorzusehen ist, der eine Quersubventionierung zwischen systeminterner und systemübergreifender Netznutzung vermeidet. Bei der Möglichkeit zur Anordnung\neiner separaten Anwendung handelt es sich um eine begründungsbedürftige\nAusnahme zum Regelfall der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Daraus lässt sich nicht schließen, dass eine sachgerechte Erfassung von\nKooperationsleistungen in jedem Fall und unabhängig von den besonderen netzspezifischen Gegebenheiten möglich ist. Dem steht bereits Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR entgegen, nach dem eine Kostenzuordnung nur im Rahmen\ndes Möglichen - in Abhängigkeit von der Komplexität des Netzes - zu erfolgen\nhat. Vorliegend steht fest, dass die Fernleitungsstrukturen in den beiden Marktgebieten besonders komplex sind, die Fernleitungsnetzbetreiber in allen Belangen und in erheblichem Umfang miteinander kooperieren und kein bestimmtes\nGasflussszenario bestimmbar ist, weil der physikalische Weg des Gases durch\ndas Gesamtnetz nicht von den gebuchten Ein- und Ausspeisepunkten abhängt.\n\n76 (cc) Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass\ndas Beschwerdegericht eine einheitliche gaswirtschaftliche Leistung der Fernleitungsnetzbetreiber angenommen hat und davon ausgegangen ist, dass das\n\nMarktgebiet eine nutzungsartübergreifende Wirkungseinheit darstellt, die überwiegend Gemeinkostencharakter aufweist. Die dagegen vorgebrachten Rügen\nverfangen nicht.\n\n77 i. Sind Gasflüsse aufgrund der Komplexität der Leitungsstrukturen im\nHinblick auf die Zuordnung zu bestimmten einzelnen Transportleistungen oder\neinzelnen Netzteilen nicht messbar und werden für den Transport des Gases in\nerheblichem Umfang sonstige Kooperationsleistungen in Anspruch genommen,\ndie sich für die Zwecke der Kostenzuordnung nicht sachgerecht erfassen lassen\n(s.o. Rn. 63 ff.), erweist sich die Annahme einer einheitlichen Leistung, die im\nWesentlichen Gemeinkostencharakter hat, jedenfalls als vertretbar. Die deutschen Marktgebiete weisen damit genau die Charakteristika auf, die nach den im\nZuge der Erarbeitung des Netzkodexes erstellten gaswirtschaftlichen Analysen\nfür die Eignung einer einheitlichen Briefmarke sprechen (s.o. Rn. 46, Kommission/pwc, Study supporting the Impact Assessment concerning Rules on Harmonised Transmission Tariff Structures for Gas and Allocation of New Gas Transmission Capacity, S. 110). Die Verpflichtung, diese Besonderheiten der deutschen Netzstruktur in den Blick zu nehmen, ergibt sich nicht nur aus Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR, sondern auch aus Art. 1 Unterabs. 1 Buchst. a FerngasZVO.\n\n78 ii. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, das\nModell des Entry-/Exit-Systems spreche für die Einheitlichkeit der gaswirtschaftlichen Leistung. Dabei hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass der Netzkunde\nkeinen konkreten Transportpfad buche, sondern das Recht erhalte, Gas an einem bestimmten Punkt ein- und an einem anderen auszuspeisen oder am virtuellen Handelspunkt (VHP) zu handeln. Vor diesem Hintergrund konnte das Beschwerdegericht - auch wenn jede Referenzpreismethode das Entry-/Exit-System als gegeben vorauszusetzen hat und Kostenverursachungsgerechtigkeit im\njeweiligen Regelungsrahmen herzustellen ist - rechtsfehlerfrei davon ausgehen,\n\ndass die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke sowohl die Nutzungsflexibilität für die Transportkunden als auch die in dem Entry-/Exit-System\nangelegte Abstrahierung der Buchungen vom Netzbetrieb in Rechnung stelle.\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, stellt der Verweis des Beschwerdegerichts auf dieses System allerdings kein unverzichtbares Begründungselement\nzur Rechtfertigung des marktgebietsweiten Einheitsentgelts dar. Es hat diesen\nGesichtspunkt ersichtlich nur ergänzend herangezogen, um die Einheitlichkeit\nder gaswirtschaftlichen Leistung zu erläutern. Tragend hat sich das Beschwerdegericht vielmehr auf die Komplexität des Fernleitungssystems und die sich daraus ergebenden Grenzen gestützt, individuelle Kosten direkt einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern zuordnen zu können.\n\n79 iii. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Beschwerdegericht sei auf Grundlage einer verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage von einer Gleichwertigkeit der im deutschen Fernleitungsnetz erbrachten Transportdienstleistungen ausgegangen, insbesondere habe es rechtsfehlerhaft die Beurteilung der Bundesnetzagentur übernommen, wonach die systeminterne Nutzung gegenüber der systemübergreifenden Nutzung effizienzsteigernd\nwirke, eine funktionale Trennung des Fernleitungsnetzes in zwei virtuelle Teilsysteme nicht oder jedenfalls nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sei und\nkeine greifbaren Unterschiede in der Netztopologie ersichtlich seien, die eine Zuordnung von Fernleitungsstrukturen oder Gruppen von Fernleitungsnetzbetreibern nach unterschiedlichen Transportaufgaben erlaubten. Auf diese Umstände\nkommt es indes nicht entscheidend an.\n\n80 Das Beschwerdegericht hat - selbständig tragend - angenommen, dass\ndie funktionsspezifische Briefmarke selbst dann keine deutlich überlegenere Methode darstelle, wenn es gelänge, unterschiedliche Funktionen der Fernleitungsnetze durch eine Betrachtung verschiedener Parameter abzubilden. Das Beschwerdegericht hat sich in diesem Zusammenhang - und ohne dass das aus\n\nRechtsgründen zu beanstanden wäre - auf den Standpunkt gestellt, dass die\nfunktionsspezifische Briefmarke zwar stärker an den Ist-Kosten orientiert sei,\naber etwaige Kostenunterschiede zwischen systeminterner und -übergreifender\nFunktion ebenfalls pauschalierend und - insbesondere wegen mangelnder Erfassung der Kooperationsleistungen - nur unzureichend abbilde. Damit hat es unter\nBerücksichtigung der von den Betroffenen vorgelegten Parteigutachten die Möglichkeit der Abgrenzung von Netzteilen nach Transportfunktionen unterstellt, eine\ndarauf aufbauende pauschalierende Zuordnung von Kosten jedoch nicht als\nüberlegen angesehen. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass\neine Differenzierung nach Transportfunktionen eine trennscharfe Kostenzuordnung ermöglicht, sondern verlangt nur eine systematische Aufarbeitung der\nTransportkosten, durch die zumindest eine quantitativ-annähernde Trennung von\nKosten erreicht wird, ohne zugleich den Anspruch einer exakten Kostenallokation\nzu erheben. Soweit sie meint, dass die Berücksichtigung struktureller Kostenunterschiede eine gesteigerte Kostenverursachungsgerechtigkeit bewirke, berücksichtigt sie allerdings nicht, dass die Methode der funktionsspezifischen Briefmarke nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (oben Rn. 67 ff.) die Kooperationsleistungen für die Zwecke\nder Kostenzuordnung unberücksichtigt lässt und insofern eine unvollständige\nKostenzuordnung unternimmt. Angesichts dessen musste das Beschwerdegericht im Rahmen der Amtsermittlung weder auf Grundlage der vorgelegten Parteigutachten noch auf die Anregung von ACER der Frage nachgehen, ob aufgrund einer Differenzierung nach Transportfunktionen eine Berücksichtigung etwaiger struktureller Kostenunterschiede möglich ist. Insoweit kommt es auch\nnicht darauf an, ob Voraussetzung einer an unterschiedliche Transportfunktionen\nanknüpfenden Kostentrennung die Identifikation autarker, scharf abgrenzbarer\noder idealtypischer Netzteile der systeminternen und systemübergreifenden\nNetznutzung ist. Das Beschwerdegericht musste daher auch nicht aus der Mög-\n\nlichkeit, strukturelle Kostenunterschiede zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern zumindest pauschalierend zu erfassen, auf die Ungeeignetheit eines preisnivellierenden Einheitsentgelts schließen.\n\n81 iv. Soweit sich das Beschwerdegericht für die Annahme einer einheitlichen Leistung auch auf den mit den Kapazitätsprodukten eröffneten Zugang\nzum virtuellen Handelspunkt gestützt hat, ist das aus Rechtsgründen ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um einen integralen Bestandteil des\nReferenzprodukts einer fest, frei zuordenbaren Kapazität (FZK) und insgesamt\neines jeden Entry-/Exit-Systems, in dem sich eine Abstraktion von konkreten\nTransportpfaden ausdrückt. Da die Referenzpreismethode nach Art. 3 Satz 2\nNr. 1, Art. 4 Abs. 2 NC TAR den Preis für ein solches Kapazitätsprodukt mit Zugang zum virtuellen Handelspunkt (VHP) bestimmt, sind dessen Charakteristika\nin Rechnung zu stellen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht mit Recht darauf\nhingewiesen, dass sich die Bundesnetzagentur bei ihrer Beurteilung nicht allein\nauf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern maßgeblich auf die hohe Komplexität\ndes deutschen Fernleitungsnetzes abgestellt hat.\n\n82 (d) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die alternativen\nReferenzpreismethoden im Hinblick auf den Grad der damit zu erreichenden Kostenverursachungsgerechtigkeit gemäß Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR abgewogen und ist dabei rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass die netzpunktspezifische wie auch die funktionsspezifische Briefmarke der einheitlichen\nBriefmarke nicht deutlich überlegen seien (bei der netzpunktspezifischen Briefmarke werden für vier unterschiedliche Netzpunkttypen unterschiedliche Briefmarkenentgelte gebildet). Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen\nEinwände greifen nicht durch.\n\n83 (aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die funktionsspezifische Briefmarke könne ein deutlich größeres Maß an Kostenorientierung erreichen, setzt sie damit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle\nderjenigen des Beschwerdegerichts. Zudem trifft die Annahme nicht zu, dass die\nMethode der einheitlichen Briefmarke keine Kostenzuordnung vornehme (oben\nRn. 47). Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass Art. 7 Satz 2 Buchst. b\nNC TAR keine direkte Kostenzuordnung im Sinne einer auf den individuellen\nNetzbetreiber bezogenen Preisbildung verlangt, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist. Dabei hat das Beschwerdegericht auch in Rechnung gestellt, dass die funktionsspezifische Briefmarke sich stärker an den Ist-Kosten der\nNetznutzung orientiere als die einheitliche Briefmarke. Es hat aber zutreffend auf\ndie Schwächen der funktionsspezifischen Briefmarke hingewiesen (s.o. Rn. 80).\nVor diesem Hintergrund konnte das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler zu der\nAnnahme gelangen, dass auch die funktionsspezifische Briefmarke Kosten nur\nmit erheblichen Unschärfen zuordne und angesichts der geringeren Transparenz\nder einheitlichen Briefmarke insgesamt nicht deutlich überlegen sei.\n\n84 (bb) Die Rechtsbeschwerde vermag dagegen nicht mit Erfolg einzuwenden, das Beschwerdegericht habe keinen Nachweis erbracht, dass eine effizienzsteigernde Wirkung der systeminternen Nutzung gegenüber der systemübergreifenden Nutzung überhaupt in relevantem Umfang besteht. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Fernleitungsstrukturen in den beiden Marktgebieten besonders komplex sind, die Fernleitungsnetzbetreiber in allen Belangen\nund - unstreitig - in hohem Umfang miteinander kooperieren und dass die ausgewiesenen Kapazitäten zum Teil nur unter Nutzung der Infrastruktur der anderen\nNetzbetreiber bereitgestellt werden könnten, weil der Transport des Gases nicht\nisoliert, sondern immer im Zusammenspiel mit den Leitungen anderer Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt. Damit hat das Beschwerdegericht die Erheblichkeit\n\nder wechselseitigen Kooperationsleistungen für die Kostenzuordnung festgestellt. Dass diese Kooperationsleistungen in relevantem Umfang nur zugunsten\nder systeminternen Nutzung erbracht würden, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht\nauf. Lassen sich die mit den Kooperationsleistungen verbundenen Kosten aufgrund der Komplexität des Netzes für die Zwecke der Kostenzuordnung erfahrungsgemäß nicht sachgerecht erfassen, so kann weder der konkrete Umfang in\nBezug auf eine Art von Transportleistungen noch eine Parität von Kooperationsleistungen unterschiedlicher Gruppen von Fernleitungsnetzbetreibern festgestellt\nwerden. Derartiges legt die Rechtsbeschwerde auch nicht dar. Sie vermag auch\nnicht näher aufzuzeigen, dass die Referenzpreismethode der funktionsspezifischen Briefmarke die wechselseitigen Kooperationsleistungen sachgerecht erfasst und wie diese Leistungen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern ausgeglichen werden können.\n\n85 (cc) Das Beschwerdegericht hat damit auch geprüft, ob die Anordnung\nder einheitlichen Briefmarke erforderlich ist. Anders als die Rechtsbeschwerde\ngeltend macht, hat es die Schwächen dieser Methode im Hinblick auf den Grad\nan Kostenorientierung und -verursachungsgerechtigkeit in den Blick genommen,\ngleichzeitig aber sachliche Gründe angeführt, weshalb die Methode der funktionsspezifischen Briefmarke keine deutlich überlegene Referenzpreismethode\ndarstellt und - wie von der Rechtsbeschwerde verlangt - eine wertende Abwägung zwischen der Komplexität der Netzstrukturen einerseits und dem erreichbaren Maß an Kostenverursachungsgerechtigkeit andererseits vorgenommen.\n\n86 Das Beschwerdegericht musste die gewählte Referenzmethode nicht deshalb als untauglich verwerfen, weil sich bereits auf Grundlage des festgestellten\nSachverhalts deutliche Hinweise darauf ergeben haben, dass nach eingehender\nPrüfung die einheitliche Briefmarke nicht hinreichend kostengerecht gewesen\nsei. Weder die Heterogenität des Leitungsnetzes und die daraus folgende unter-\n\nschiedliche Kostenstruktur individueller Fernleitungsnetzbetreiber noch der Umstand, dass auf Grundlage bedingter Kapazitätsprodukte Gasmengen zu einem\nerheblichen Teil durch die Marktgebiete durchgeleitet werden, mussten dem Beschwerdegericht Anlass geben, eine andere als die gewählte Referenzpreismethode als deutlich überlegen zu bewerten.\n\n87 (dd) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, die funktionsspezifische Briefmarke sei im Vergleich zur Einheitsbriefmarke deutlich intransparenter. Es hat die Anforderungen, die Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR an die Auswahlentscheidung im Hinblick auf Transparenz und\nNachvollziehbarkeit der Referenzpreismethode stellt, nicht verkannt. Wie der\nWortlaut der Vorschrift zu erkennen gibt, dient das Transparenzgebot dazu, dass\nNetznutzer die Bildung der von ihnen zu entrichtenden Preise nachvollziehen und\nderen Höhe vorhersehen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO). Ob die\nvon der Regulierungsbehörde für die Wahl einer bestimmten Referenzpreismethode angeführten Erwägungen nachvollziehbar sind, ist demgegenüber eine\nFrage ihrer sachlichen Rechtfertigung und im Hinblick auf das von der Rechtsbeschwerde angeführte Spannungsverhältnis zwischen heterogenem Leitungsnetz\nund Einheitstarif Gegenstand der Prüfung der Zielvorgaben des Art. 7 Satz 2\nBuchst. b NC TAR.\n\n88 d) Eine unzulässige Quersubventionierung im Sinne von Art. 7 Satz 2\nBuchst. c NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO steht angesichts der vorangehenden Ausführungen nicht in Rede. Diese Vorschriften verbieten nicht jede\nQuersubventionierung, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur eine\nunzulässige. Nichts anderes folgt aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO,\nwonach die Methode zur Berechnung von Entgelten Quersubventionierungen lediglich vermeiden, aber nicht ausschließen muss (oben Rn. 45).\n\n89 Das Beschwerdegericht hat den nach Art. 5 Abs. 2 NC TAR erforderlichen\nKostenzuweisungstest durchgeführt und hat ohne Rechtsfehler angenommen,\ndass keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Quersubventionierung bestehen.\nEs ist dabei von zutreffenden rechtlichen Maßstäbe ausgegangen. Insbesondere\nhat es nicht verkannt, dass dem Gebot des Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR eine\neigenständige Bedeutung zukommt. Während Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR\neine Orientierung der Referenzpreismethode an den Ist-Kosten einer Fernleitungsdienstleistung verlangt, will Art. 7 Buchst. c NC TAR Diskriminierungsfreiheit gewährleisten und unzulässige Quersubventionen verhindern. Zwar sind Ist-Kosten-Bezug und Verhinderung von Quersubventionierung eng miteinander\nverknüpft. Art. 7 Satz 2 Buchst. c NC TAR stellt jedoch klar, dass nicht jede\nQuersubventionierung, sondern nur eine unzulässige verhindert werden soll (s.o.\nRn. 45). Das Beschwerdegericht ist danach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\ndass eine wegen der besonderen Komplexität der Netzstrukturen angemessene\nAbstraktion der Netzentgelte von den individuellen Kosten keine unzulässige\nQuersubvention begründen kann. Das gilt schon deshalb, weil die Grenzen für\neine individuelle sachgerechte Kostenzuordnung auch den Umfang zulässiger\nQuersubventionen notwendigerweise bestimmen. Weitergehende als die bereits\nvorstehend unter dem Gesichtspunkt der Kostenverursachungsgerechtigkeit\nnach Art. 7 Satz 2 Buchst. b NC TAR, Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO behandelten\nEinwände macht die Rechtsbeschwerde hierzu nicht geltend.\n\n90 e) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das\nBeschwerdegericht habe die mit der festgelegten Methode der einheitlichen\nBriefmarke verbundenen Mengenrisiken unter Verstoß gegen Art. 7 Satz 2\nBuchst. d NC TAR unzutreffend eingeschätzt. Nach dieser Vorschrift soll bei der\nWahl der Referenzmethode sichergestellt werden, dass ein erhebliches Mengen-\n\nrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems\nzu tragen ist.\n\n91 Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es\nkann offenbleiben, ob ein erhebliches Mengenrisiko bereits deswegen nicht besteht, weil weniger Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken im eigenen Ein- und Ausspeisesystem transportiert werde. Die weiteren, selbständig tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts zeigen keine Rechtsfehler auf.\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht die rechtlichen\nAnforderungen an die Darlegung eines Mengenrisikos überspannt hat. Das Beschwerdegericht war - angesichts der fehlenden Erfahrungen mit der Anwendung\nder Referenzpreismethode und deren Auswirkung auf die Liquidität im Markt -\nnicht gehalten, aus bestehenden Kapazitätskündigungen oder aufgrund bestehender alternativer Transportrouten auf ein erhebliches Mengenrisiko zu schließen. Die Prognose des Beschwerdegerichts erweist sich vielmehr als vertretbar.\nDie wegen der Marktzusammenlegung absehbar kurze Geltungsdauer der Festlegung und die in Tenorziffer 10 vorgesehenen Berichtspflichten gewährleisten\nim Übrigen, dass die Bundesnetzagentur gleichwohl möglichen, durch die Referenzpreismethode verursachten Mengenrisiken entgegenwirken kann.\n\n92 f) Das Beschwerdegericht hat die Vorgaben nach Art. 7 Satz 2\nBuchst. e NC TAR, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO beachtet. Danach soll die\nReferenzpreismethode gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise\nden grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren (Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC\nTAR). Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 FerngasZVO schreibt vor, dass die Tarife oder\ndie Methoden zu ihrer Berechnung den effizienten Gashandel und Wettbewerb\nerleichtern müssen. Nach Art 13 Abs. 2 Satz FerngasZVO darf durch die Tarife\nweder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden.\n\n93 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein Verstoß gegen\nArt. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR liege nicht vor. Da spezifische Kosten der systemübergreifenden Nutzung dieser Nutzungsart nicht sachgerecht zugeordnet\nwerden könnten, liege keine unzulässige Quersubventionierung vor. Aus diesem\nGrund stelle die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke eine einfache, nachvoIIziehbare Methode dar, die Netznutzern die Berechnung der Entgelte sowie die Prognose künftiger Entgelte erleichtere, die Transaktionskosten\nim Vergleich zu einer komplexeren Referenzpreismethode senke und zu einer\nsachgerechten Preisbildung führe. Eine solche Methode könne aber den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren, weil kein Anspruch auf bestimmte\nPreise bestehe. Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR könne kein Gebot entnommen\nwerden, wonach Netznutzungsentgelte in Transitländern überobligatorisch niedrig sein müssten. Damit diene die Vorschrift dem in Art. 13 Abs. 1 FerngasZVO\nverankerten Ziel der Förderung des effizienten Gashandels und trage dem in Erwägungsgrund 19 FerngasZVO hervorgehobenem Gesichtspunkt Rechnung,\nwonach es für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsmärkte von entscheidender Bedeutung sei, dass Gas unabhängig davon, wo es\nsich im Netz befinde, gehandelt werden könne. Auf die Frage, ob der durch die\nFestlegung bewirkte generelle Anstieg des Preisniveaus an den Grenzübergangspunkten überhaupt nennenswerte Folgen auf andere Märkte habe, komme\nes mithin nicht an. Im Übrigen sei die Preisentwicklung auf den europäischen\nMärkten aufgrund des Anstiegs der Fernleitungsentgelte nicht zuverlässig zu\nprognostizieren. Möglicherweise entwickelten sich die Preise an den einzelnen\nHandelsplätzen auch unterschiedlich, so dass sich neue Möglichkeiten zur Arbitrage ergeben könnten.\n\n94 bb) Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht\nersichtlich, weshalb eine Referenzpreismethode, die die Kosten angesichts der\nKomplexität des Fernleitungsnetzes einheitlich auf alle Fernleitungsnetzbetreiber\n\nverteilt, ohne dass eine deutlich überlegenere Methode ersichtlich ist, geeignet\nwäre, den grenzüberschreitenden Handel zu verzerren. Eine Pflicht zur Subventionierung des grenzüberschreitenden Handels durch inländische Nutzer lässt\nsich weder Art. 7 Satz 2 Buchst. e NC TAR noch Art. 13 Abs. 1 und 2 FerngasZVO\nentnehmen. Auch der Kostenzuweisungstest nach Art. 5 NC TAR enthält keinen\nHinweis darauf, dass eine solche Verschiebung der Kostenlast geboten wäre.\nSoweit im Zusammenhang mit der Beachtung des Gebots der Energiesolidarität\ndarauf verwiesen wird, dass die Entgeltsteigerung an Grenzkopplungspunkten\nandere Mitgliedstaaten belastete, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das\nBeschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei auf die Feststellungen der Bundesnetzagentur verwiesen, wonach die bislang erhobenen netzbetreiberindividuellen\nFernleitungsnetzentgelte wegen eines fehlenden Ausgleichsmechanismus keine\nsachgerechte Kostenallokation gewährleistet hätten, weil diese Entgelte die\ndurch die notwendige Kooperation mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern verursachten Kosten nicht berücksichtigt hätten.\n\n95 3. Tenorziffer 1 der angegriffenen Festlegung ist auch im Übrigen mit\nhöherrangigem Recht vereinbar. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon\nausgegangen, dass die angegriffene Festlegung weder gegen Art. 101 AEUV\nnoch gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstößt. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV scheidet bereits deshalb aus, weil die Bundesnetzagentur nicht Normadressat der Vorschrift ist. Diese richtet sich nur an Unternehmen. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV vor.\n\n96 a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV\n(EuGH, Urteil vom 15.Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen)\nnicht ausreichend beachtet.\n\n97 Das Beschwerdegericht hat angenommen, die bei der Festlegung einer\nReferenzpreismethode zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben seien im\nNetzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen konkretisiert. Aus\ndiesem Grund habe die Bundesnetzagentur die unter dem Gesichtspunkt der\nEnergiesolidarität maßgeblichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht gesondert\nberücksichtigen müssen.\n\n98 Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit geltend\ngemacht wird, die Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke führe zu\nerheblichen Steigerungen der Endverbraucherpreise für Gas in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Italien und Frankreich, hat die Bundesnetzagentur diesen Umstand in der Sache - wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Energiesolidarität nach Art. 194 AEUV - berücksichtigt. Sie hat die Auswirkungen der einheitlichen Briefmarke auf die Ein- und Ausspeisentgelte an den\nGrenzübergangspunkten, die zu höheren Vorleistungskosten für diejenigen Netznutzer führt, die Gas aus den deutschen Marktgebieten importieren, in den Blick\ngenommen und diese Wirkungen bei ihrer Prüfung, ob die gewählte Referenzpreismethode zu einer Verzerrung des grenzüberschreitenden Handels im Erdgasbinnenmarkt führe, in Rechnung gestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndass angesichts der mit der einheitlichen Briefmarke verbundenen kostenverursachungsgerechten Fernleitungsnetzentgelte eine Verzerrung des grenzüberschreitenden Handels nicht angenommen werden könne. Weder aus Art. 7\nSatz 2 Buchst. e NC TAR noch aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FerngasZVO könne\neine Pflicht zu einer Quersubventionierung des grenzüberschreitenden Gashandels zulasten der systeminternen Nutzung entnommen werden. Dies widerspricht\nnicht dem Grundsatz der Energiesolidarität. Danach kann auch nicht angenommen werden, die festgelegte Referenzpreismethode setze unzutreffende Investitionssignale im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 FerngasZVO.\n\n99 b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein Verstoß gegen das\nLoyalitätsgebot nach Art. 4 Abs. 3 EUV sei nicht gegeben. Die angegriffene Festlegung hebe die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln nicht auf. Es\nkönne offenbleiben, ob zwischen den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern\nschützenswerter Restwettbewerb bestehe, der durch die Preisvereinheitlichung\nbeseitigt werde. Es fehle jedenfalls an einem wettbewerbsrechtlich relevanten\nHandeln der Fernleitungsnetzbetreiber. Ihre Mitwirkungshandlungen, die sich auf\ndie Zusammenführung der jeweiligen Erlösobergrenzen und die prognostizierten\nKapazitätsbuchungen beschränkten, bewirkten keine Wettbewerbsbeschränkung. Die wettbewerblich relevante Wirkung gehe allein von der Festlegung der\nReferenzpreismethode aus. Diese stehe auch nicht im Widerspruch zu dem in\nArt. 3 Abs. 3 EUV i.V.m. Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb zu den Verträgen verankerten Wettbewerbsschutz.\n\n100 c) Das lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n101 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs betrifft Art. 101 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Aus Art. 4\nAbs. 3 EUV ergibt sich jedoch eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der\nUnion und den Mitgliedstaaten, die es den Mitgliedstaaten verbietet, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Danach liegt eine Verletzung von Art. 101\nAEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV nur vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen\nArt. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder\ndie Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für\nin die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern\nüberträgt (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 21. September 2016 - C-221/15, juris\n\nRn. 43 f. - Kommission/Deutschland mwN). Hingegen verstößt eine Regelung,\ndie nicht darauf gerichtet ist, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Einzelhändlern oder andere der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten\nVerhaltensweisen vorzuschreiben, sondern es den Behörden überlässt, Endverkaufspreise festzusetzen, nicht gegen diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 4\nAbs. 3 EUV. Ebenso wird der Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen\ndurch eine Regelung, die ein aus sich heraus wirksames Verbot ausspricht, weder vorgeschrieben noch erleichtert (vgl. EuGH, ebd. Rn. 45, mwN).\n\n102 bb) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3\nEUV vor. Die preisvereinheitlichende Wirkung folgt unmittelbar aus der gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Die gemeinsame Anwendung\nordnet Art. 10 Abs. 1 NC TAR an, um auf diese Weise einen funktionsfähigen\nWettbewerb für die Nutzer der Fernleitungen in Gebieten sicherzustellen, in denen mehrere Fernleitungsnetzbetreiber aktiv sind. Soweit die Wahl der Referenzpreismethode der einheitlichen Briefmarke durch die Bundesnetzagentur die\npreisvereinheitlichende Wirkung verstärkt, beruht diese Wirkung unmittelbar auf\nder ihr durch Art. 6 Abs. 1 NC TAR zugewiesenen Kompetenz. Ein eigenständiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der Fernleitungsnetzbetreiber ist angesichts des fehlenden eigenständigen Handlungsspielraums ausgeschlossen.\nDas gilt jedenfalls für das Preissetzungsverhalten, das durch Art. 10 NC TAR in\nVerbindung mit der nach Art. 6 NC TAR regulierungsbehördlich festgelegten Referenzpreismethode vollständig determiniert ist. Ist es nach der maßgeblichen\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn staatliche Stellen\nPreise einheitlich festsetzen, begegnet es ebenso wenig Bedenken, wenn eine\nstaatliche Stelle eine Methode zur Preisbildung festlegt, deren zwingende gemeinsame Anwendung durch die Fernleitungsnetzbetreiber eine Preisvereinheitlichung bewirkt und den betroffenen Unternehmen insoweit keine Handlungs-\n\nspielräume verbleiben. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf Erwägungsgrund 10 NC TAR an, wonach die Anwendung der Art. 101, 102 AEUV unberührt\nbleibt, noch auf die Bedenken des Bundeskartellamts im Hinblick auf die Übereinstimmung der festgelegten Referenzpreismethode mit Art. 101 AEUV. Einen\nVerstoß gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV hat das Beschwerdegericht danach ebenfalls zutreffend verneint.\n\n103 cc) An diesem Ergebnis vermag auch Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung\nmit dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt nichts zu ändern. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich diese Vorschrift unmittelbar - oder nur vermittelt\nüber das Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 EUV - an die Mitgliedstaaten richtet\n(vgl. Terhechte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,\n75. Ergänzungslieferung, Art. 3 EUV Rn. 27; Becker in Schwarze/Becker/Hatje/\nSchoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 3 EUV Rn. 1). Art. 3 Abs. 3 EUV formuliert\nim Hinblick auf die Errichtung eines Binnenmarktes ein politisches Ziel, das mit\nanderen politischen Zielen der Union, insbesondere mit denen der Energiepolitik\ngemäß Art. 194 AEUV zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes (Art. 194 Abs. 1 Buchst. s AEUV), in Ausgleich zu bringen ist. Fehlt es\nnach Maßgabe der diese Ziele ausgestaltenden Vorschriften des Unionsrechts\nund unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Fernleitungsnetze an einer alternativen, überlegeneren Referenzpreismethode und verstößt\ndie staatliche Anordnung der Methode bereits nicht gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in\nVerbindung mit Art. 101, 102 AEUV, so ist nicht ersichtlich, dass die festgelegte\nReferenzpreismethode in Konflikt mit der Wahrung der wettbewerbspolitischen\nZiele der Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV gerät. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass dem Unionsgesetzgeber bei der Umsetzung der Politiken ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH, Urteile vom 8 Juni 2010 - C-58/08, EuZW 2010,\n539 Rn. 52 - Vodafone, zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung;\n\nvom 18. Juni 2015 - C-508/13, juris Rn. 29 - Republik Estland/Europäisches Parlament u.a., mwN) und dass die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften des\nSekundärrechts der Regulierungsbehörde die Wahl der Referenzpreismethode\nüberlassen und zudem die Festlegung von Einheitsentgelten nicht ausschließen.\n\n104 Ein etwaiger in der Vergangenheit bestehender Preiswettbewerb, der auf\nGrundlage netzbetreiberindividueller Entgelte und - in Ermangelung eines kostenrelevanten Ausgleichsmechanismus - einer unvollständigen Kostenzuordnung erfolgte, kann keinen geeigneten Maßstab für einen unverfälschten\n(Rest-)Wettbewerb bilden. Wie ein zwingend vorzunehmender Ausgleichsmechanismus bei getrennter Anwendung einer (funktionsspezifischen) Briefmarke\ndurchzuführen sein sollte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Verweis auf die besondere Heterogenität des Leitungsnetzes kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zudem zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass der Wettbewerb zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern im Hinblick auf andere Wettbewerbsparameter nicht weiterbestünde. Dafür\nist auch nichts ersichtlich.\n\n105 dd) Soweit die gemeinsame Anwendung der Referenzpreismethode\neine Kooperation zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich macht,\nindem sie Informationen über ihre individuellen Erlösobergrenzen sowie die prognostizierten Kapazitätsbuchungen aggregieren, folgt auch diese Notwendigkeit\nunmittelbar aus der Pflicht zur gemeinsamen Anwendung der Referenzpreismethode. Mit deren Anordnung ist kein zwangsläufig nach Art. 101 AEUV verbotener\nInformationsaustausch verbunden. Vielmehr sind Verfahrensweisen denkbar, mit\nderen Hilfe diese Daten - etwa bei einem zur Verschwiegenheit verpflichteten\nWirtschaftsprüfer - zusammengeführt werden, ohne dass ein Fernleitungsnetzbetreiber Kenntnis von den individuellen Kapazitätsprognosen der anderen Fernleitungsbetreiber erlangt. Soweit im Zuge der Referenzpreisbildung sodann der\n\nAustausch aggregierter Informationen erforderlich ist, steht dieser nicht im Widerspruch zu dem in Art. 101 AEUV verankerten Prinzip des Geheimwettbewerbs.\n\n106 ee) Da die Grundsätze zur Auslegung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV folgenden Pflichten der Mitgliedstaaten in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - soweit hier von Interesse -\nbereits hinreichend geklärt sind, stellen sich auch insoweit im Fall keine Fragen\nzur Auslegung des Unionsrechts, die es erforderten, das Rechtsbeschwerdeverfahren auszusetzen, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof\nder Europäischen Union zu richten.\n\n107 4. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht schließlich davon ausgegangen, die Bundesnetzagentur habe die Rabattierung von bedingt verbindlichen Kapazitätsprodukten gemäß Tenorziffer 3 Satz 2 ermessensfehlerfrei und\nin Einklang mit Art. 4 Abs. 2, Art. 7 NC TAR, Art. 13 Abs. 1 VO FerngasZVO auf\nden Preis für das am geringsten rabattierte unterbrechbare Standardkapazitätsprodukt an diesem Punkt begrenzt. Nach Art. 4 Abs. 2 NC TAR können bei der\nFestlegung der Fernleitungsentgelte die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden. Nähere Vorgaben dazu, wie eine Rabattierung vorzunehmen ist, lassen sich dem NC TAR nicht entnehmen. Art. 13 Abs. 1\nSatz 2 FerngasZVO sieht vor, dass die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung diskriminierungsfrei anzuwenden sind.\n\n108 a) Der Netzkodex sieht in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 NC TAR Regelungen\nvor, die unterschiedliche Preise für unterschiedliche Kapazitätsprodukte gestatten. Feste, freizuordenbare Kapazitäten (FZK) sind verbindliche, d.h. nicht unterbrechbare Kapazitätsprodukte, die keine einschränkenden Bedingungen für den\nGastransport aufweisen. Bedingte Kapazitätsprodukte sind feste, dynamische\n\nzuordenbare Kapazitäten (DZK), feste, beschränkte Kapazitäten (BZK) sowie bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten (bFZK). Sie weisen unterschiedliche Arten von Bedingungen auf, wobei DZK-Produkte neben dem bedingt verbindlichen\nAnteil einen unterbrechbaren Zugang zum virtuellen Handelspunkt ermöglichen.\nSchließlich können Transportkunden auch unterbrechbare Kapazitätsprodukte\n(uFZK) buchen, bei denen ein Gastransport nicht verbindlich ist.\n\n109 b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die festgelegte Rabattierung beruhe auf der zutreffenden Erwägung, eine unterbrechbare Kapazität\nstelle bei objektiver Betrachtung im Vergleich zu den übrigen Kapazitätsprodukten ein minderwertiges Produkt dar. Weder sei festzustellen, dass die Limitierung\nder Rabattierung des DZK-Produktes auf das am geringsten rabattierte unterbrechbare Produkt sachlich unangemessen sei, noch habe die Bundesnetzagentur insoweit ihr Regulierungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe insbesondere die Rangfolge der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Kapazitätsprodukte zutreffend bestimmt. Bei der Buchung von uFZK-Produkten müsse der Netzkunde\n- auch wenn dies unwahrscheinlich sei - damit rechnen, dass er die gebuchte\nKapazität nicht nutzen könne. Hingegen stehe bei DZK-Produkten die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der Bedingung fest. Das DZK-Produkt biete im Vergleich\nmit einem uFZK-Produkt daher die sicherere Möglichkeit, das Netz zum Transport von Gas von einem fest gewählten Einspeisepunkt zu einem feststehenden\nAusspeisepunkt nutzen zu können. Darüber hinaus bestehe - auch wenn für bestimmte (Transit-)Kunden diese Option nicht von Interesse sei - beim DZK-Produkt die Möglichkeit der Nutzung des VHP auf unterbrechbarer Basis. Es liege\ndaher auf der Hand, dass diese dem DZK-Produkt immanenten Optionen werthaltiger seien als die eines uFZK-Produktes, bei dem grundsätzlich die Gefahr\neines Totalausfalls drohe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die festgelegte Rabattierung zu Fehlanreizen führe, weil Transportkunden eher das mit geringem\n\nAufschlag versehene FZK-Produkt erwerben würden. Ein wirtschaftlicher denkender Kunde werde immer das für die Erreichung seiner Zwecke günstigere\nProdukt erwerben. Eine systematische Untersuchung der DZK-Produkte sei nicht\nerforderlich gewesen.\n\n110 c) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat die Begrenzung der höchsten Rabattierung auf den Wert eines unterbrechbaren Kapazitätsprodukts (uFZK) mit Recht unbeanstandet gelassen. Es\nkonnte ohne Rechtsfehler annehmen, dass die Werthaltigkeit des DZK-Produkts\nzwischen dem Wert eines FZK- und dem eines uFZK-Produkts liegt. Es hat seiner\nBeurteilung keine sachwidrige ökonomische Bewertung zugrunde gelegt.\n\n111 Art. 4 Abs. 2 NC TAR gestattet es, die Bedingungen für verbindliche Produkte bei der Festlegung der Höhe der Fernleitungsnetzentgelte im Verhältnis\nzum Referenzprodukt der festen und frei zuordenbaren Kapazitäten zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung dieser Bedingungen ist der Vorschrift\nnicht zu entnehmen, ebenso wenig gibt sie nähere Auskunft darüber, in welcher\nWeise und mit welchem Gewicht diese Bedingungen gegebenenfalls berücksichtigt werden können. Insofern steht der Regulierungsbehörde auch in diesem\nPunkt ein Regulierungsermessen zu. Ausgangspunkt für die zu berücksichtigenden Bedingungen ist das konkret zu bepreisende Produkt. Art. 4 Abs. 2 NC TAR\nschließt demnach eine Bezugnahme auf den Preis eines unterbrechbaren Produkts als Höchstgrenze für den Rabatt nicht aus. Eine weitergehende Rabattierung würde, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, zu einer\nunzutreffenden Wertrelation gegenüber dem nur auf unterbrechbarer Basis frei\nzuordenbaren Kapazitätsprodukt (uFZK) führen. Dieses Produkt weist die geringste Verbindlichkeit des Gastransports auf, weil es zu einem Totalausfall kommen könnte. Daher ist es nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden\nWürdigung des Beschwerdegerichts insgesamt am geringwertigsten, was sich im\n\nVergleich zum DZK-Produkt auch daran zeigt, dass nach der KASPAR-Festlegung uFZK-Buchungen vorrangig vor DZK-Buchungen unterbrochen werden\nmüssen. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das\nBeschwerdegericht hätte berücksichtigen müssen, dass Transitkunden ein netznützliches Verhalten an den Tag legten, indem sie festgelegte Punkt-zu-Punkt-Verbindungen buchten, dadurch die Unterbrechungswahrscheinlichkeiten für das\nNetz insgesamt reduzierten, weshalb ein Entgelt sachgerechter wäre, das sich\nan den konkreten Kosten eines Punkt-zu-Punkt-Transports orientierte. Soweit sie\ndamit geltend macht, der mögliche Höchstrabatt von 11 % fange diesen Vorteil\nnicht hinreichend auf, setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des\nBeschwerdegerichts. Dieser von der Rechtsbeschwerde als zu gering beanstandete Preiskorridor ergibt sich im Übrigen nicht aus der angegriffenen Festlegung,\nweil die Höhe des zulässigen Rabatts für uFZK-Produkte Gegenstand der Festlegung MARGIT ist. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dieser Rabattkorridor\nsei zu gering, kann sie diese Frage auch in jenem Verfahren klären.\n\n112 Selbst wenn bestimmte Gruppen von Nutzern dem unterbrechbaren Zugang zum VHP keinen entscheidenden Wert beimessen, steht ihnen diese Möglichkeit, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gleichwohl objektiv zur Verfügung und kann daher bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden. Zudem kommt es nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Beschwerdegerichts für die Bestimmung des Wertes eines Kapazitätsprodukts\nmaßgeblich darauf an, mit welcher Sicherheit der gebuchte Transport durchgeführt werden kann. Diese Sicherheit ist für Kunden, die DZK-Produkte buchen\n(und damit auch für Kunden, für die der Zugang zum VHP keinen entscheidenden\nWert hat), zweifellos größer als bei Kunden, die ein uFZK-Produkt buchen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Preis eines DZK-Produkts - ungeachtet\ndes nur nachrangig unterbrechbaren Zugangs zum VHP - jedenfalls nicht niedriger sein darf als der eines uFZK-Produkts. Damit knüpft die Bewertung auch an\n\nein Interesse der Nachfrager an; um einen sachfremden Bewertungsmaßstab\nhandelt es sich dabei nicht. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme\nauf eine Stellungnahme im Konsultationsverfahren zur Festlegung REGENT\n2021 geltend macht, dass aufgrund physischer Engpässe der Zugang zum VHP\nallenfalls für einen geringen Teil der DZK gegeben sei, vermag sie damit nicht\ndurchzudringen. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich eine geringere Werthaltigkeit des DZK-Produkts gegenüber dem uFZK-Produkt wegen der\nvorrangigen Unterbrechung des uFZK-Produkts nicht begründen ließe und auch\nim Übrigen keine Anhaltspunkte für eine höhere Unterbrechungswahrscheinlichkeit bestünden. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene pauschale\nStellungnahme im Konsultationsverfahren lässt solche tatsächlichen Anhaltspunkte ebenfalls nicht erkennen.\n\n113 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2, Alt. 1 EnWG,\ndie Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und\n§ 3 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der im Tenor genannten weiteren Beteiligten aufzuerlegen,\nweil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt), das Verfahren wesentlich\ngefördert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2) und\ndie obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt haben. Das besondere Interesse\nam Verfahrensausgang ist bei den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern bereits\ndeshalb gegeben, weil deren Interessen von der angegriffenen Festlegung\ngleichermaßen wie diejenigen der Betroffenen berührt werden. Ohne dass entschieden werden muss, ob eine Kostenerstattung - wie das Beschwerdegericht\ngemeint hat - nur bei einem Interessengegensatz zu gewähren ist, folgt dieser im\nVerhältnis bereits daraus, dass die im Tenor genannten weiteren Beteiligten die\nRechtsposition der Bundesnetzagentur unterstützt haben und damit - anders als\n\ndie übrigen weiteren Beteiligten - für den Bestand der festgelegten Referenzpreismethode gestritten haben.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nAllgayer Vogt-Beheim\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2020 - VI-3 Kart 759/19 (V) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/envr-78-20","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":10},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 194","ref_norm":"194","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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