{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722B5STR179.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"5 StR 179/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 179/22\n\nvom\n5. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:050722B5STR179.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2022 dahingehend abgeändert, dass\n\na) der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.7 der\nUrteilsgründe und die zugehörige Einzelstrafe entfallen,\n\nb) der Einziehungsbetrag um 2.147,76 Euro auf\n33.975 Euro reduziert wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Kostenbeschwerde wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n36.122,76 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im\nÜbrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts). Die Kostenbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur.\n\n3 Im Fall II.7 der Urteilsgründe wollte der Angeklagte von seinem Betäubungsmittellieferanten 100 Gramm Kokain kaufen, die zum gewinnbringenden\nWeiterverkauf bestimmt waren. Nachdem er die ihm angebotene Ware (zunächst\n36 Gramm) nachmittags besichtigt hatte, nahm er von dem beabsichtigten Erwerb Abstand, weil das Kokain optisch nicht gut aussah (Wirkstoffgehalt mindestens 50 %). Am selben Tag bot ihm der Verkäufer aufgrund des weiter bestehenden Erwerbsinteresses 100 Gramm Kokain für 4.000 Euro an, das der Angeklagte am Abend erhielt (Wirkstoffgehalt mindestens 62,5 %, Fall II.8 der Urteilsgründe). Beide Fälle hat das Landgericht jeweils als selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet und Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten (Fall II.7) und einem Jahr\nund sechs Monaten (Fall II.8) verhängt.\n\n4 Da beide Taten nach zunächst erfolgter Reklamation auf die Abwicklung\nein und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet waren, liegt indes nur eine Tat\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor (vgl. BGH,\nBeschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 380/17 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 4 StR 689/10, zur Erhöhung der Liefermenge\nnach Reklamation und Umtausch). Der Senat lässt deshalb in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch für Fall II.7 der Urteilsgründe entfallen.\n\n5 2. Dies zieht den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe nach\nsich. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat angesichts\nder verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (fünf Jahre und sechs Monate, ein Jahr\nund sieben Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und fünf Monate, zweimal ein Jahr und vier Monate, ein Jahr und drei Monate, ein Jahr) aus.\n\n6 3. Soweit das Landgericht im Fall II.1 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: 200 Gramm Kokain mit mindestens 62,5 %\nWirkstoffgehalt und 2 Kilogramm Marihuana mit mindestens 10 % Wirkstoffgehalt) im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt hat, die nicht geringe Menge\nsei bei Kokain um das 125-fache überschritten, geht der Senat davon aus, dass\nes sich um einen bloßen Übertragungsfehler handelt und die Strafkammer dem\nAngeklagten tatsächlich nur die festgestellten 125 Gramm Wirkstoffgehalt bei\ndem gehandelten Kokain zur Last gelegt hat, weil sich die für diese Tat verhängte\nStrafe von fünf Jahren und sechs Monaten am unteren Rand des Strafrahmens\nvon § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bewegt.\n\n7 4. Die Einziehungsentscheidung ist um 2.147,76 Euro zu hoch ausgefallen. Das Landgericht hat sich bei seiner Berechnung auf den Wert der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel gestützt. Hierbei hat es nicht bedacht,\n\ndass lediglich die aus dem Abverkauf der Drogen tatsächlich erlangten Erlöse\neingezogen werden können, nicht aber der Wert der in Weiterverkaufsabsicht\nerworbenen Betäubungsmittel angesetzt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. Februar 2022 – 6 StR 650/21 mwN).\n\n8 Abzuziehen sind deshalb neben den nach den Feststellungen des Landgerichts zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen (10 % des Kokains\n= 1.200 Euro) diejenigen Mengen, in denen der Angeklagte lediglich eine „Gutschrift“ erhalten hat (75 Euro in Fall II.3, 600 Euro in Fall II.4 und 50 Euro in\nFall II.6). Im Fall 9 wurden die Betäubungsmittel sichergestellt; dass dem Angeklagten ein Verkaufserlös zufloss, ist nicht festgestellt. Es verbleibt daher bei einem Betrag in Höhe von 33.975 Euro, für den das Landgericht zutreffend die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat; den überschießenden\nBetrag lässt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.\n\n9 5. Die Kostenbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Kostenentscheidung\ndem Gesetz entspricht; nähere Einwendungen hat der Beschwerdeführer insoweit nicht geltend gemacht.\n\n10 6. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 11.01.2022 - 606 KLs 11/21 6002 Js 458/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/5-str-179-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/5-str-179-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.598418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-05/5-str-179-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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