{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR565.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-07-05","aktenzeichen":"2 StR 565/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 565/21\nvom\n5. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR565.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. September 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Herstellen und Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin vier Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\nBesitz, Herstellen und Erwerb von Betäubungsmitteln (Fälle 2, 6-8 der Anklage;\nEinzelstrafe zwei Jahre) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle 1, 3-5 der Anklage; Einzelstrafe jeweils ein Jahr)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf auf die Sachrüge der Berichtigung, was die\ntateinheitliche Verurteilung in den Fällen 2 sowie 6-8 der Anklage anbelangt.\n\n3 a) Wie von dem Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, tragen die\nFeststellungen den Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens nach\n§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht nur hinsichtlich der unmittelbar hinter dem Bartresen zusammen mit dem Nun-Chaku verwahrten Betäubungsmitteln, sondern\nauch in Bezug auf die an anderen Orten in der Wohnung aufbewahrten, zum\nVerkauf über den Tresen bestimmten Betäubungsmittel (vgl. Senat, Urteil vom\n15. November 2017 – 2 StR 74/17).\n\n4 b) Keinen Bestand hat die an Fall 2 der Anklage anknüpfende Verurteilung\nwegen tateinheitlich zum bewaffneten Handeltreiben begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Da bereits der Ankauf des\nAmphetaminöls zum Zwecke des Herstellens und Weiterveräußerns gebrauchsfertigen Amphetamins den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, liegt im Hinblick auf die späteren (bewaffneten) Verkäufe von Teilmengen des Amphetamins\neine Bewertungseinheit vor.\n\n5 c) Neben der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht in Betracht. Beim gleichzeitigen Besitz\n\nunterschiedlicher Betäubungsmittel und -arten liegt materiell-rechtlich nur eine\neinheitliche Tat vor (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 2 StR 110/20,\nNStZ-RR 2020, 317), wobei sämtliche besessene Teilmengen zusammenzufassen sind.\n\n6 d) Ebenso scheidet auch eine Verurteilung wegen Herstellens von Betäubungsmitteln bzw. wegen Erwerbs (betreffend bei der Durchsuchung sichergestellte Kleinmengen) aus. Der Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt im Wege der Gesetzeskonkurrenz die gleichzeitig verwirklichten Vergehenstatbestände der Herstellung und\ndes Erwerbs von Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994\n– 1 StR 304/94, NStZ 1994, 548; vom 24. September 2009 – 3 StR 280/09,\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10).\n\n7 e) Soweit das Landgericht hingegen neben dem Anbau von Cannabis zum\ngewinnbringenden Verkauf auch den Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis zum Eigenkonsum festgestellt hat, liegt der Verbrechenstatbestand des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG vor, der – nur insoweit – den Auffangtatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt und deshalb zusätzlich in den\nTenor aufzunehmen ist.\n\n8 § 265 StPO steht insoweit der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da\nnicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldvorwurf anders hätte verteidigen können.\n\n9 2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die\nSachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts nicht ergeben.\n\n10 3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.\nDer Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Einzelstrafe für den Fall V. 1. der Urteilsgründe (Fälle 2, 6-8 der Anklage) oder auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt\nhätte.\n\n11 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision erscheint es\nnicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Köln, 17.09.2021 - 186 Js 1188/19 323 KLs 28/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/2-str-565-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-05/2-str-565-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:44.072102+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-05/2-str-565-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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