{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050522BENVR15.21.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2022-05-05","aktenzeichen":"EnVR 15/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 15/21\n\nvom\n\n5. Mai 2022\n\nin der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2022:050522BENVR15.21.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter\nDr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur\nzweckentsprechenden Erledigung dieser Verfahren notwendigen\nAuslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungs- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt.\n\nUnter Abänderung des Beschlusses des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2021 wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren für die Zeit bis zum\n11. Januar 2021 auf 185.706,80 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme\nihrer Rechtsmittel hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ent-\n\nspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - EnVR 58/17, juris Rn. 1 mwN).\n\n2 II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsund das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG\nund § 3 ZPO.\n\n3 III. Für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 war der Gegenstandswert für\ndas Beschwerdeverfahren auf 185.706,80 € zu reduzieren.\n\n4 1. Der Gegenstandswert einer Beschwerde richtet sich gemäß § 50\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der\nBetroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Bei einem\nStreit über die Festlegung von Erlösobergrenzen entspricht dieses Interesse\ngrundsätzlich der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerdeverfahren\nvertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und\nden von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. nur\nBGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 64/10, RdE 2014, 21, juris Rn. 23).\n\n5 2. Vorliegend ergibt die gebotene Auslegung des Vorbringens der Betroffenen jedoch, dass sie mit der Beschwerde lediglich ein beschränktes Sicherungsinteresse verfolgt, so dass als Gegenstandswert nur ein Fünftel der sonst\nmaßgeblichen Differenz der Erlösobergrenzen angesetzt werden kann.\n\n6 a) Die Betroffene hat die Festlegung der Regulierungskammer unter\nmehreren Gesichtspunkten angegriffen. Soweit sie sich gegen die der Festlegung zugrunde gelegten Werte für die Zinssätze für das betriebsnotwendige\nEigenkapital und für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gewandt hat,\nergibt sich jedoch aus der Beschwerdebegründung, dass sie im vorliegenden\n\nVerfahren keine gerichtliche Überprüfung dieser Werte, sondern nur eine Verpflichtung der Regulierungskammer angestrebt hat, die Festlegung der Erlösobergrenze nachträglich anzupassen, wenn die gegen die jeweiligen Vorabfestlegungen der Bundesnetzagentur gerichteten Beschwerdeverfahren zu einer Änderung der Werte führen, die die Regulierungskammer ihrer Festlegung zugrunde gelegt hat. Damit wollte die Betroffene verhindern, dass die Festlegung\nder Regulierungskammer insoweit in Bestandskraft erwächst und sie Gefahr\nläuft, dass auch im Fall der Abänderung der Vorabfestlegungen der Bundesnetzagentur die Regulierungskammer ihr gemäß § 29 Abs. 2 EnWG und §§ 48, 49\nVwVfG hinsichtlich nachträglicher Änderungen zustehendes Ermessen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, RdE 2021, 406 Rn. 19 ff.)\ndahingehend ausübt, die Festlegung der Erlösobergrenze dennoch nicht anzupassen.\n\n7 Das Interesse der Betroffenen war daher von Beginn allein auf Sicherung\nihrer Rechtsposition gerichtet. Dass sich ihr Interesse hierin erschöpfte, zeigt sich\nauch daran, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem die Regulierungskammer eine entsprechende Anpassungszusage erteilt hatte.\n\n8 b) Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an\nder Sicherung ihrer Rechtsposition in Anlehnung an die Praxis der Wertfestsetzung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 20 % der sonst\nmaßgeblichen Differenz der Erlösobergrenzen. Der Gegenstandswert ist demnach für die Position \"Zinssatz für betriebsnotwendiges Vermögen\" auf 11.620 €\nund für die Position \"genereller sektoraler Produktivitätsfaktor\" auf 92.086,80 €\n\nzu reduzieren. Insgesamt errechnet sich hieraus der Gegenstandswert für die\nZeit bis zum 11. Januar 2021 mit 185.706,80 €.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2021 - VI-5 Kart 10/19 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-05/envr-15-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-05/envr-15-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:43.982908+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-05/envr-15-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2022-05-05","dockets":["EnVR 15/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050522BENVR15.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:050522BENVR15.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.05.2022 – EnVR 15/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-05/envr-15-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur\nzweckentsprechenden Erledigung dieser Verfahren notwendigen\nAuslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungs- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt.\n\nUnter Abänderung des Beschlusses des 5. 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