{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040522BIVZR37.21.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"IV ZR 37/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZR 37/21\nvom\n4. Mai 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:040522BIVZR37.21.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch\ndie Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf -\nGebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter\nDr. Bommel\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellungen des Klägers und der\nProzessbevollm ächtigten der Beklagten gegen die\nStreitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom\n17. November 2021 werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Gegenvorstellungen des Klägers und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes sind zulässig,\nhaben aber in der Sache keinen Erfolg. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenvorstellungen bei der Festsetzung\ndes Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 65.000 €.\n\n2 1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem\nWert des Antrags, den der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde\nweiterverfolgt hat. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang\nzwar darauf hin, dass er schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht nur\nnoch das Ziel verfolgt hat, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten festzustellen ohne die Einschränkung, dass die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der monatlichen Rentenzahlung bis zum Ablauf\n\nder Versicherung erlebt. Dies führt aber nicht dazu, den Streitwert wie\ndurch die Gegenvorstellung des Klägers angestrebt und entsprechend der\nnicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts auf 50.000 € festsetzen zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers geht es hier insbesondere nicht um die Problematik eines erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehaltenen und deshalb unbeachtlichen Vortrags zu\nUmständen, die für die Bemessung der Beschwer von Relevanz sind (vgl.\nhierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15, juris Rn. 3),\ndenn die hierfür wie auch für die Bemessung des Streitwert es relevanten\nDaten und Beträge sind durch die Vorinstanzen zutreffend ermittelt worden und liegen auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde. Ohne Erfolg\nbleibt auch das Begehren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten,\nden Streitwert unter Zugrundelegung einer Zusammenrechnung sämtlicher Zahlungen nach Ablauf der statistischen Lebenserwartung des Klägers sowie unter Anrechnung eines Abschlags von 20 % auf 175.161,99 €\nfestzusetzen.\n\n3 2. a) Ausgangspunkt der Berechnung des Streitwertes ist vielmehr\ndie Regelung des § 9 Satz 1 ZPO. Hiernach ist der Streitwert nach dem\ndreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen ; schon hieraus ergibt sich, dass eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berücksichtigung jährlicher Zahlungen - wie von der Beklagten angestrebt - hier\nnicht in Betracht kommt.\n\n4 Bei sich verändernden Quartals- und damit auch Jahresbeträgen zukünftiger Leistungen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR\n2017, 1033 Rn. 5 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 23. Februar\n2022 - IV ZR 282/21, juris Rn. 3). Damit ist hier die vierteljährliche Ren-\n\ntenzahlung von 4.477,65 € in der Zeit ab dem 25. September 2051 anzusetzen, so dass sich für den in § 9 Satz 1 ZPO genannten Zeitraum ein\nAusgangsbetrag von 62.687,10 € ergibt.\n\n5 b) Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist unter weiterem\nRückgriff auf § 3 ZPO zu bestimmen, dabei hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen\nder fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein\ndurchgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB\n27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a [juris Rn. 11]).\n\n6 c) Bei diesem Abschlag handelt es sich aber nur um einen Anhalt\nfür den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsmittelführers an der\nErreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 aaO sowie Senatsbeschluss vom\n23. Februar 2022, juris Rn. 5). Bei der Bemessung des Streitwertes ist hier\ndeshalb neben dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit des Feststellungsantrags auch darauf abzustellen, welche Bedeutung für den Kläger die Beantwortung der Frage hat, ob die versicherte Person den Ablaufzeitpunkt des Rentenversicherungsvertrages erleben muss.\n\n7 Der Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Rentenzahlungen erleben muss, kommt\nnaturgemäß umso entscheidendere Bedeutung zu, je älter die versicherte\nPerson im Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungsvertrages sein wird\nund je länger die restliche Laufzeit des Vertrages ist (Senatsbeschluss\nvom 23. Februar 2022 - IV ZR 282/21, juris Rn. 7). Da hier die versicherte\nPerson - geboren am 18. Oktober 1956 - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der\n\nletzten Rate am 25. März 2052 bereits das 95. Lebensjahr vollendet hätte\nund deshalb die Möglichkeit ihres vorherigen Versterbens mit Blick auf den\nAblauf des Versicherungsvertrages erst in etwa dreißig Jahren nicht mehr\nnur eine entfernt liegende, mehr theoretische Möglichkeit darstellt (vgl. zur\nRelevanz dieses Umstandes bei der Bemessung des Streitwertes einer\nFeststellungsklage BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB\n27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b [juris Rn. 12]), erscheint dem Senat\neine weitere Minderung des Streitwertes über den üblichen Abschlag von\n20 % hinaus nicht als angemessen. Zu Recht weist die Beklagte darauf\nhin, dass die statistische Lebenserwartung des Klägers als versicherte\nPerson zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Ratenzahlung um viele\nJahre überschritten sein wird, so dass der Klärung der Frage, ob er diesen\nZeitpunkt erleben muss, eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt.\n\n8 3. Nach diesen Maßgaben ergibt sich hier ein im Einzelnen ausgerechneter Streitwert von 50.149,68 € (4.477,65 €/Quartal x 4 Quartale\nx 3,5 Jahre x 0,8).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nDr. Bußmann Dr. Bommel\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.02.2019 - 11 O 4762/18 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.01.2021 - 8 U 952/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/iv-zr-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/iv-zr-37-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:52.324168+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-04/iv-zr-37-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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