{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040522B6STR129.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"6 StR 129/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 129/22\n\nvom\n4. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:040522B6STR129.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 19. November 2021 dahin geändert,\ndass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Jahren verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und wegen Nötigung in Tateinheit mit\nBedrohung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme des\nLandgerichts, zwischen dem Geschehen in der Wohnung und demjenigen im\nWald bestehe „aufgrund räumlicher und zeitlicher Zäsur“ Tatmehrheit.\n\n3 Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Plan, die Nebenklägerin zu fesseln, mehrere zu diesem Zweck bei sich geführte Werkzeuge mindestens zur Drohung einzusetzen und mit ihr in ein abgelegenes Waldstück zu\nfahren, wenn sie sich seinem Willen nicht füge. Diesem Plan folgend klebte er ihr\nden Mund zu, band ihre Hände und Füße zusammen, kündigte ihr an, sie zu\ntöten, verletzte sie mit einem Messer, führte ein Messer in ihre Scheide ein und\nschloss einen Bolzenschneider um ihren Finger (Tat 1 gemäß den Urteilsgründen). Anschließend veranlasste er sie, ihn zu seinem Auto zu begleiten, und fuhr\nin ein Waldstück, wo er sie mit körperlicher Gewalt zwang, unbekleidet auf dem\nBoden niederzuknien, und ihr erneut den Tod androhte (Tat 2 gemäß den Urteilsgründen).\n\n4 Das gesamte Tätigwerden des Angeklagten beruhte danach nicht nur auf\neinem einheitlichen Tatentschluss, sondern stand – bei durchgehender Bemächtigungssituation betreffend die Nebenklägerin – auch in einem engen zeitlichen\nund sachlichen Zusammenhang. Es stellt sich daher bei natürlicher Betrachtung\nals Einheit dar und ist als eine Tat im Rechtssinn zu werten (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Juni 2021 – 2 StR 306/20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 73/18).\n\n5 Der Senat ändert das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nhiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Freiheitsstrafe aufrechterhalten werden. Der Unrechts- und Schuldgehalt wird durch die\n\nKorrektur der Konkurrenzverhältnisse nicht verändert. Angesichts dessen kann\ndavon ausgegangen werden, dass das Landgericht die in der Sache ausgesprochene Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es das Konkurrenzverhältnis richtig beurteilt hätte.\n\nKönig Feilcke Tiemann\n\nvon Schmettau Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Weiden i.d. OPf., 19.11.2021 - 1 KLs 14 Js 2407/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/6-str-129-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/6-str-129-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.504738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-04/6-str-129-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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