{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040522B6STR115.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"6 StR 115/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 115/22\n\nvom\n4. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:040522B6STR115.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2021 dahin geändert,\ndass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten) und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\nnach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme des\nLandgerichts, zwischen den Betäubungsmitteldelikten einerseits und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte andererseits bestehe Tatmehrheit.\n\n3 Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO von Polizeibeamten\nangehalten. In seiner Gürteltasche führte er aus seinem Gesamtvorrat an Betäubungsmitteln mehrere Klemmtütchen mit insgesamt ca. 28 g Crystal und 13 g\nKokain sowie eine Feinwaage und knapp 89.000 Euro mit sich. Seiner Mitnahme\nzum Polizeirevier zum Zweck der Identitätsfeststellung wegen der Ordnungswidrigkeit widersetzte er sich gewaltsam. Damit stehen die von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht in\nTatmehrheit, sondern in Tateinheit. Denn während seiner Widerstandshandlungen verübte er Teilakte des Handeltreibens (vgl. allgemein BGH, Urteil vom\n12. Januar 1988 – 1 StR 628/87, BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 1; Beschluss\nvom 5. August 1986 – 4 StR 359/86). Überdies ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er sich durch die Tat im Besitz der Betäubungsmittel und des Bargelds\nhalten wollte.\n\n4 Der Senat ändert das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nhiergegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 Die vom Landgericht versehentlich als „Freiheitsstrafe“ bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe kann als Freiheitsstrafe aufrechterhalten werden. Der Unrechts- und Schuldgehalt wird durch die Korrektur der Konkurrenzverhältnisse\nnicht verändert.\n\nAngesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht die\nin der Sache ausgesprochene Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe verhängt hätte,\nwenn es das Konkurrenzverhältnis richtig beurteilt hätte.\n\nKönig Feilcke Tiemann\n\nvon Schmettau Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dessau-Roßlau, 10.12.2021 - 8 KLs (651 Js 8810/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/6-str-115-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/6-str-115-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.473405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-04/6-str-115-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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