{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR477.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"1 StR 477/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 477/21\nvom\n4. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR477.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag –\nam 4. Mai 2022 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Juli 2021 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der\nTaten 1 bis 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in\n35 Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall 20\nder Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 1.079.522 € angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des\nAngeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot\n(§ 46 Abs. 3 StGB) im Strafausspruch aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 StR 632/19).\n\n2 Nunmehr hat es den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier\nMonaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4\nStPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Die Revision ist teilweise begründet.\n\n4 1. Hinsichtlich der Taten 1 bis 10 der Urteilsgründe ist Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB) eingetreten, die als Verfahrenshindernis in jeder Lage\nvon Amts wegen zu berücksichtigen ist und insoweit zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) und in der Folge zur Änderung des Schuldspruchs\nführt.\n\n5 a) Die fünfjährige Verjährungsfrist für diese Taten begann nach den\nGrundsätzen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2020\n– 1 StR 58/19 (BGHSt 65, 136 Rn. 11 ff. mwN) jeweils mit Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Die Taten verjährten daher spätestens\nim Juli 2015 und damit vor den Durchsuchungsbeschlüssen vom August 2015.\nDavor kam es zu keinen Unterbrechungshandlungen (§ 78c StGB).\n\n6 b) Zu Unrecht sah sich das Landgericht an der Anwendung dieser Grundsätze gehindert. Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung verwiesen ist, hat nach § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die bloße inzidente Billigung der tatrichterlichen\nRechtsauffassung bindet dagegen weder das Tatgericht noch das Revisionsgericht (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1952 – 1 StR 2/52, BGHSt 3, 357, 367 f.\nund vom 10. Mai 2017 – 5 StR 19/17 Rn. 40; Beschluss vom 30. Mai 1963\n– 1 StR 6/63, BGHSt 18, 376, 378; vgl. aber auch BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 – 1 StR 297/12 Rn. 9 und vom 9. August 2005 – 5 StR 67/05 Rn. 5).\nDie Aufhebung des Urteils im ersten Rechtszug beruhte auf der Beurteilung der\nStrafzumessung als fehlerhaft, nicht auf der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen. Zudem ist die Rechtsprechung erst nach der Aufhebung im ersten\nRechtsgang durch den vorgenannten Beschluss vom 1. September 2020 geändert worden.\n\n7 2. Bezüglich der Tat 20 der Urteilsgründe hat das Landgericht das Verböserungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht beachtet. Dies führt zur Aufhebung dieser Einzelstrafe, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben können, da ein bloßer Wertungsfehler vorliegt.\n\n8 3. Der Wegfall von zehn nicht unbedeutenden Einzelstrafen und die Aufhebung einer weiteren Einzelstrafe entziehen auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind davon jedoch nicht berührt\n(§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nRaum Bellay Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Leipzig, 13.07.2021 - 15 KLs 217 Js 16339/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/1-str-477-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/1-str-477-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.388065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-04/1-str-477-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2022-05-04","dockets":["1 StR 477/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR477.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR477.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – 1 StR 477/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-04/1-str-477-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Juli 2021 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der\nTaten 1 bis 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in\n35 Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall 20\nder Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/78c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78c","label":"§ 78c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1},{"id":"SGB 4/23","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"23","label":"§ 23 SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:38.388065+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}