{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR438.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-01-04","aktenzeichen":"5 StR 438/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 438/21\n\nvom\n4. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR438.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349\nAbs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nGörlitz vom 22. Juli 2021 wird verworfen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die\nKostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend\nergänzt, dass der Angeklagte die den Adhäsionsklägern\nentstandenen notwendigen Auslagen sowie die im\nAdhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen\nhat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des\nLandgerichts.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die\ninsoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern in der\nRevisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift\nseine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.\n\n2 1. Der Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat.\n\n3 2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gerichtete,\nvon ihm nicht weiter begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat\nkeinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher\nkostenpflichtig zu verwerfen.\n\n4 Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht von einer Kostenentscheidung\nfür das Adhäsionsverfahren abgesehen. Auch wenn es auf die Adhäsionsanträge\nhin nur ein Grundurteil erlassen hat, so dass die Verhandlung über den Betrag\nnach § 304 Abs. 2 ZPO vor dem zuständigen Zivilgericht stattfindet (§ 406 Abs. 3\nSatz 4 StPO), durfte es die Kostenentscheidung nicht dem Schlussurteil überlassen. Vielmehr gebietet § 472a Abs. 2 StPO auch für diesen Fall eines nur teilweisen Absehens von einer Entscheidung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wer die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen\nAuslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen hat (vgl. z.B. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472a Rn. 3;\nMüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 14; BeckOK StPO/Weiner, 41. Ed., § 472a Rn. 2).\n\n5 Der Senat kann diese Entscheidung nachholen, da im Fall der Anfechtung\nder Kostenentscheidung das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (BGH,\nBeschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16 Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom\n24. Februar 2012 – III-2 Ws 95/12) und er als Beschwerdegericht auch die unterbliebene Ermessensentscheidung treffen kann. Angesichts des überwiegenden\n\nErfolgs der Adhäsionsanträge erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger und den im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu belasten.\n\nGericke Mosbacher Resch\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Görlitz, 22.07.2021 - 4 KLs 200 Js 21483/20 jug","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-04/5-str-438-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-04/5-str-438-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:44.649586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-04/5-str-438-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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