{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:030522U6STR120.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-05-03","aktenzeichen":"6 StR 120/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 120/21\n\nvom\n\n3. Mai 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2022:030522U6STR120.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2022 an\nder teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Werner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt N.\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin T.\nals Vertreterin des Nebenklägers,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nCottbus vom 11. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des\nRaubes mit Todesfolge freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 Am 8. Dezember 2016 zwischen 13:10 Uhr und 13:30 Uhr kehrte die\n82-jährige Rentnerin K. vom Einkaufen in ihre Wohnung zurück. Sie\nbrachte Teile ihrer Einkäufe in die Küche, zog sich ihren Mantel aus und hängte\nihn an die Garderobe. Noch bevor sie sich die Schuhe ausziehen konnte, wurde\n\nsie im Flur-/Küchenbereich ihrer Wohnung überfallen und nach heftiger Gegenwehr erwürgt. Bei dem Geschehen fügte ihr der Täter weitere massive Verletzungen zu. So waren mehrere Rippen gebrochen. Ein Rippenbruch führte zu einer\nVerletzung der Herzaußenwand. Die Rippenbrüche können durch ein Knien oder\nSitzen des Täters auf ihrem Brustkorb entstanden sein. Die Geschädigte wies\nferner zahlreiche Hämatome auf, unter anderem an beiden Oberarmen, wobei\ndie Unterblutungen als Griffspuren interpretiert werden können. Zuletzt wurde ihr\n– nicht todesursächlich – eine Plastiktüte über den Kopf gezogen.\n\n4 Die Wohnung wurde vom Täter durchwühlt. Der Geldbörse der Geschädigten wurden 80 Euro entnommen.\n\n5 Der Angeklagte war unmittelbarer Wohnungsnachbar der Getöteten. Er\nhatte vor der Tat keine Kontakte mit ihr. Im Ermittlungsverfahren machte er unterschiedliche Angaben dazu, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten hatte.\n\n6 In der Wohnung wurden die folgenden DNA-Spuren gesichert:\n\n An der Bekleidung des rechten Oberarms des Opfers (Spur 02.006)\nwurde ein DNA-Merkmalsgemisch von mindestens zwei Personen festgestellt. Eine biostatistische Berechnung ergab, dass dessen Verursachung durch das Opfer und den Angeklagten 257 Trilliarden Mal wahrscheinlicher ist als eine Verursachung durch die Geschädigte und eine\nunbekannte Person.\n\n An der Außenseite (Spur 04.004.05.4) und am Kartenfächer-Druckknopf (Spur 04.004.05.6) der Geldbörse des Opfers wurde männliche\n\nDNA festgestellt, die mit derselben Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnen ist.\n\n Am bekleideten rechten Oberarm (Spur 02.007) wurde ein autosomales Merkmalsgemisch von mindestens zwei Personen festgestellt. Bei\nder Untersuchung der Spur mit DYS-Marker wurden Merkmalsgemische von mindestens zwei männlichen Personen festgestellt. Die intensivsten Merkmale wurden dem Angeklagten zugeordnet.\n\n An der Hose, rechter Unterschenkel Knie bis Hosensaum, des Opfers\n(Spur 02.012) wurde ein autosomales Merkmalsgemisch von mindestens drei Personen festgestellt. Hauptverursacherin der Spur ist die Geschädigte. Die DYS-Marker-Untersuchung ergab, dass die Spur ferner\ndurch mindestens zwei männliche Personen verursacht wurde. Der Angeklagte wurde als Hauptverursacher festgestellt.\n\n An der Bekleidung des Opfers, linker Brustbereich (Spur 02.018), wurden die autosomalen Merkmale der DNA-Mischspur der Geschädigten\nzugeordnet. Die DYS-Marker-Untersuchung ergab Gemische von mindestens zwei männlichen Personen, wobei die intensivsten Merkmale\ndem Angeklagten zuzuordnen waren.\n\n7 Soweit die Merkmalsgemische auf andere männliche Verursacher hinwiesen, wurden die männlichen Bewohner des Mehrfamilienhauses sowie die nach\nder Entdeckung der Tat an und in der Wohnung tätigen Polizeibeamten und Rettungskräfte als Spurenverursacher ausgeschlossen.\n\n8 2. Das sachverständig beratene Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu überzeugen. Zwar spreche die an der Geldbörse und am Leichnam sichergestellte DNA des Angeklagten in erheblichem Maße dafür, dass er die Tat\nbegangen habe. Jedoch bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die DNA des\nAngeklagten aus dem Treppenhaus durch Sekundär- oder Tertiärübertragung an\nden Tatort gelangt sei. Mehrere Personen hätten die Wohnung ohne Schutzkleidung betreten oder die Schutzkleidung bereits angezogen, bevor sie den Hauseingang des Mehrfamilienhauses betreten hätten. Zudem seien vor Eintreffen der\nSpurensicherungskräfte Veränderungen an der Leiche, insbesondere der Oberbekleidung, vorgenommen worden. Auch seien der Personalausweis und die\nKrankenkassenkarte des Opfers den Rettungskräften aus der Wohnung herausgegeben und anschließend wieder in die Wohnung verbracht sowie in die Geldbörse zurückgesteckt worden. Erst danach sei die Geldbörse auf Spuren untersucht worden.\n\n9 3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt bereits mit der Sachrüge\nzur Aufhebung des Urteils, weswegen es eines Eingehens auf die erhobenen\nVerfahrensrügen nicht bedarf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch\neingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft.\n\n10 a) Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin begegnet es\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich das Landgericht nicht näher\nmit der Aussagekraft der Ergebnisse der DYS-Marker-Untersuchungen betreffend die Spuren 02.007, 02.012 und 02.018 auseinandergesetzt und diese nicht\nerkennbar mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Beweiswürdigung eingestellt hat.\n\n11 Namentlich die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Spur\n02.012 an der Hose der Getöteten, wonach der Angeklagte als Mitverursacher\ninsoweit (lediglich) nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 37), lassen besorgen, dass das Landgericht diesen Befunden letztlich überhaupt keinen Beweiswert beigemessen hat. Dafür spricht auch, dass es sich im Weiteren ausdrücklich nur mit den „DNA-Treffern“ befasst und die an der Hose gefundene\nSpur außer Acht lässt (UA S. 54). Damit wird aber verkannt, dass die Untersuchung mit DYS-Markern das Y-Chromosom betrifft, das in väterlicher Linie gekoppelt und von Mutationen abgesehen unverändert weitervererbt wird\n(vgl. LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 171 mwN). Demgemäß kommen als\nVerursacher – worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat (UA S. 37) –\nneben dem Angeklagten nur aus derselben väterlichen Linie stammende männliche Verwandte wie seine Brüder als Spurenverursacher in Betracht. Anhaltspunkte für eine Anwesenheit seiner Brüder sind aber nicht vorhanden.\n\n12 b) Das angefochtene Urteil lässt eine umfassende Gewichtung der vorhandenen Beweisanzeichen vermissen. Der gerichtsbiologische Sachverständige hatte zwar ausgeführt, dass eine sekundäre oder tertiäre Übertragung von\nDNA an den Tatort „grundsätzlich immer möglich“ sei. Gegenständlich halte er\neine solche Übertragung aber für unwahrscheinlich, weil die DNA des Angeklagten an zwei verschiedenen Orten, nämlich an der Leiche und an der Geldbörse,\ngefunden worden sei. Dem entspricht das durch den Senat eingeholte Gutachten\ndes Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Prof. Dr. Courts (Institut für\nRechtsmedizin der Universitätsklinik Köln).\n\n13 Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Erörterung bedurft, dass sich\nvom Angeklagten herrührende Spuren an mehreren Stellen des Leichnams befanden (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, NStZ 2012\n\n648 [dort nicht abgedruckt] LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 156; siehe auch\nVennemann/Oppelt/Grethe/Anslinger/Schneider/Schneider, NStZ 2022, 72, 75,\n78). Dies gilt umso mehr, als mit dem Arm der Getöteten (multiple Druckmale)\nund ihrem Brustbereich (Rippenbrüche, vermutlich verursacht durch Knien oder\nSitzen des Täters auf dem Brustkorb) Stellen betroffen waren, die nach den Feststellungen massiver Gewalthandlungen von Seiten des Täters ausgesetzt waren.\nEine Überspannung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt es in\ndiesem Zusammenhang dar, wenn die Jugendkammer darauf verweist, dass\nnicht habe festgestellt werden können, ob der Ort der jeweiligen Spuren exakt\nmit den Druckmalen korrespondiere. Denn dieser Umstand kann seine Erklärung\nzwanglos in einem Verrutschen der Kleidung finden. Den Urteilsgründen (UA\nS. 14 f.) lässt sich überdies nicht entnehmen, dass durch die Rettungskräfte bzw.\nPolizeibeamten gerade am Arm des Opfers Veränderungen vorgenommen wurden.\n\n14 Schließlich fehlen Ausführungen dazu, ob die Gesamtheit der am Leichnam gefundenen Spuren Primärübertragungen so sehr nahelegen, dass aus\nsachverständiger Sicht ohnehin unwahrscheinliche sekundäre oder tertiäre Übertragungen aus dem Hausflur heraus nur noch theoretisch in Betracht kommen.\nDiese wären auch deswegen notwendig gewesen, weil in der Wohnung – was\ndas Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat – keine Spuren von anderen\nden Hausflur wie der Angeklagte nutzenden männlichen Hausbewohnern, von\nden Rettungskräften oder den Polizeibeamten gefunden wurden.\n\n15 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDas gilt auch für die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Denn dem freigesprochenen Angeklagten war es nicht möglich, diese mit einem Rechtsmittel anzugreifen.\n\nKönig Feilcke Tiemann\n\nvon Schmettau Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Cottbus, 11.05.2020 - 23 Ks 1/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-03/6-str-120-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-03/6-str-120-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.331935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-03/6-str-120-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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