{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2022-05-03_II_ZR_41_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:030522BIIZR41.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-05-03","aktenzeichen":"II ZR 41/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 41/21\n\nvom\n\n3. Mai 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:030522BIIZR41.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 durch den Richter\nBorn, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter\nDr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im\nBeschluss des Senats vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des\nSenats vom 8. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt\nkeinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung.\n\n2 Der festgesetzte Streitwert von 11.546.000 € entspricht dem Wert des\ndurch das Berufungsurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärten Klageantrags 2 auf Zahlung einer Abfindung, der im Verfahren über die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in voller Höhe des geltend\ngemachten Hauptanspruchs anzusetzen ist (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO,\n9. Aufl., § 511 Rn. 24 mwN). Die von den Beklagten mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde außerdem angegriffenen Feststellungsaussprüche im Berufungsurteil\nführen entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu keiner Erhöhung des Streitwerts, da sie sämtlich mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, d.h. auf dasselbe wirtschaftliche Interesse der Klägerin gerichtet sind und daneben keine selbständige Beschwer begründen. Gegenstand\nsämtlicher Feststellungsanträge ist der Sache nach der streitige Fortbestand\nder Inhaberschaft der Klägerin an den von ihr erworbenen Geschäftsanteilen an\nder Beklagten zu 1 und ihre weitere Gesellschafterstellung nebst den daraus\nfolgenden Rechten. Dass diesen Feststellungsaussprüchen gegenüber dem\nAntrag auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des von der Klägerin behaupteten\nVerkehrswerts ihrer Geschäftsanteile ein zusätzlicher selbständiger Wert zukäme, ist auch mit der Gegenvorstellung nicht dargetan. Eine Wertaddition gemäß\n§ 5 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG findet damit nicht statt; maßgebend ist vielmehr nur\nder höchste Einzelwert (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., § 39 GKG\nRn. 17 mwN). An die anderslautende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November\n2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 2 mwN).\n\n3 2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist nicht begründet.\n\n4 Der Beschluss des Senats vom 8. März 2022 verletzt nicht den Anspruch\nder Beklagten auf rechtliches Gehör. Der Senat hat die von der Gehörsrüge\nhervorgehobenen Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde bei seiner\nEntscheidung berücksichtigt, aber für nicht durchgreifend erachtet.\n\n5 Das Berufungsgericht hat den mit der Anhörungsrüge erneut als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten, das vereinbarte Optionsrecht sei\nnamentlich im Hinblick auf die vereinbarte Besserungsabrede nicht sittenwidrig\n\ngewesen, weil die Beklagten bei Ausübung der Option de facto zur Vermeidung\nder Insolvenz zur Aufnahme eines neuen Partners gezwungen gewesen wären,\nberücksichtigt und erwogen (Berufungsurteil, Seite 53 Abs. 3 und 54 Abs. 6 bis\n55 Abs. 2). Dass es der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Juni 2012 - IX ZB 274/09, juris Rn. 2 mwN). Gleiches gilt für das Vorbringen\nder Beklagten zur Kündigung des Investment Framework Agreement, aus\nZiffer 11.2 IFA ergebe sich, dass die Vertragsparteien bewusst auf die Regelung einer Mahnung, Fristsetzung oder Erinnerung verzichtet hätten (Berufungsurteil, Seite 60 Abs. 4).\n\n6 Hinsichtlich des außerdem genannten Vortrags der Beklagten, dass die\nvon der Klägerin geforderte Abfindung im Zeitpunkt des Zugangs ihrer Austrittserklärung voraussehbar nicht aus dem freien Vermögen der Beklagten zu 1\nhabe erbracht werden können, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der diesbezüglich gerügten Gehörsverletzung. Abgesehen davon, dass auch bei nicht ausreichendem freien Vermögen\nder Beklagten zu 1 wegen der - jedenfalls nicht ersichtlich ausgeschlossenen -\nMöglichkeit einer Verwertung der Geschäftsanteile der Klägerin durch Übertragung auf die Mitgesellschafterin/einen Dritten ein Verstoß gegen § 30 GmbHG\nnoch nicht feststünde (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08,\nZIP 2011, 1104 Rn. 20), ist davon auszugehen, dass bei einer bilanziell gebotenen massiven Abwertung der Beklagten zu 1 auch der Verkehrswert der Geschäftsanteile der Klägerin erheblich gemindert wäre. Dass ihre dementsprechend verringerte Abfindungsforderung nicht aus dem im Jahresabschluss für\n2015 ausgewiesenen Eigenkapital von immer noch über 2,8 Mio. € (abzüglich\n40.000 € Stammkapital) hätte bezahlt werden können, ist nicht ersichtlich und\nwurde auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan.\n\n7 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Senat gemäß § 544 Abs. 6\nSatz 2 Halbsatz 1 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung\nabgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 76/16, juris\nRn. 4 mwN).\n\nBorn B. Grüneberg V. Sander\n\nvon Selle C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2018 - 3-09 O 130/16 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2021 - 5 U 58/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-03/ii-zr-41-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-03/ii-zr-41-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:49.997774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-03/ii-zr-41-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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