{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020822BIIZR94.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-08-02","aktenzeichen":"II ZR 94/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 94/21\n\nvom\n\n2. August 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:020822BIIZR94.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch den\nRichter Born als Einzelrichter\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Juli 2022 gegen\nden die Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss vom\n4. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.\n\nSoweit ihre Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, als\nunbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss des Einzelrichters vom 4. Juli 2022 wurde die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom\n16. März 2022 zum Kassenzeichen 7800 2211 2779 - auszulegende Eingabe\nder Klägerin vom 16. April 2022 zurückgewiesen.\n\n2 Gegen diesen Beschluss bringt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli\n2022 erneut vor, dass das Rubrum in den bisherigen Senatsbeschlüssen fehlerhaft sei, weil der Landesgeschäftsführer des Beklagten als dessen alleiniger\n\ngesetzlicher Vertreter aufgeführt sei und die in Rechnung gestellten Kosten\nnicht fällig seien, weil ihr der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 nicht\nordnungsgemäß zugestellt worden sei.\n\nII.\n\n3 Die Eingabe der Klägerin ist, weil die angegriffene Entscheidung, wie\nsich mittelbar aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt, auf anderem Wege nicht anfechtbar ist, in erster Linie als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a GKG auszulegen. Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66\nAbs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021\n- VIII ZB 97/20, juris Rn. 3 mwN).\n\nIII.\n\n4 Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 69a\nAbs. 4 Satz 2 GKG).\n\n5 1. Die Vorschrift des § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1\nGKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten\ndas Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch\ndieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise\nverletzt hat. Die letztgenannte Voraussetzung muss die Rüge darlegen; andernfalls ist sie unzulässig (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG).\n\n6 2. Diese Anforderung erfüllt das Rügevorbringen nicht. Ein Sachverhalt,\naus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben\nwürde, ist nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der\nWiederholung ihrer bereits durch den Senat beschiedenen Einwendungen.\n\n7 Mit dem Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers hat sich der Senat in dem die Anhörungsrüge der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 17. Mai 2022 ausführlich befasst (Rn. 11, 12,\n15, 16).\n\n8 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr, wie bereits im Beschluss\ndes Senats vom 4. Juli 2022 ausgeführt (Rn. 4), der Beschluss des Senats vom\n18. Januar 2022 wirksam zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten\nzugestellt worden, obwohl dieser das Mandat niedergelegt hatte (§ 172 Abs. 1\nSatz 1, § 87 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 25. April\n2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 10 f.).\n\nIV.\n\n9 Auch soweit die Eingabe der Klägerin als Gegenvorstellung zu werten\nsein sollte, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn mit dem soeben genannten Vorbringen erhebt die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen gegen den\nangegriffenen Kostenansatz.\n\nV.\n\n10 Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021\n- VIII ZB 97/20, juris Rn. 8 mwN). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6\nGKG).\n\n11 Die Klägerin kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der\nSache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.\n\nBorn\n\nVorinstanzen:\nLG Lübeck, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2 O 36/20 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 U 123/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/ii-zr-94-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/ii-zr-94-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:50.349790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-02/ii-zr-94-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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