{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR23.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-08-02","aktenzeichen":"5 StR 23/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 23/22\n\nvom\n2. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR23.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung\nder Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten M. und N. gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2021 werden mit\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie jeweils zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt\nsind.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihrer\nRechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt.\nDen Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer\nJugendstrafe zwei Jahren und zehn Monaten veurteilt. Die in einem der\neinbezogenen Erkenntnisse getroffenen Anordnungen der Entziehung der\nFahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für deren Wiedererteilung von\n\nsechs Monaten hat es aufrechterhalten. Gegen die Angeklagten M. und\nN. hat es jeweils eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverhängt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\nRevisionen der Angeklagten führen zu den aus der Beschlussfomel ersichtlichen\nÄnderungen der Rechtsfolgenaussprüche. Im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Hinsichtlich des Angeklagten G. hat der Generalbundesanwalt\nausgeführt:\n\nAllerdings hat es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung\nder Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bedurft, denn diese\nMaßnahme ist unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des\nAmtsgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2021 wirksam geworden\nund damit „erledigt“ (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2019\n– 5 StR 151/19).\n\n3 Hinsichtlich der Angeklagten M. und N. hat er ausgeführt:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\nnach den Urteilsgründen jedoch jeweils eine Jugendstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten für geboten erachtet. Ein\noffenkundiges Schreibversehen liegt insoweit nicht vor. Da\nauszuschließen ist, dass das Landgericht niedrigere\nJugendstrafen als die in den Urteilsgründen genannten\nverhängen wollte, wird der Senat jeweils auf diese Jugendstrafe\nerkennen können (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2009\n– 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5).\n\n4 Dem schließt sich der Senat an und ändert die Rechtsfolgenentscheidungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 11.08.2021 - (505 KLs) 284 Js 138/20 (30/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/5-str-23-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/5-str-23-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.981491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-02/5-str-23-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2022-08-02","dockets":["5 StR 23/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR23.22.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR23.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – 5 StR 23/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-02/5-str-23-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung\nder Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten M. und N. gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2021 werden mit\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie jeweils zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt\nsind.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihrer\nRechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:46.981491+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}